Beschluss
2 L 883/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0513.2L883.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtschutzbegehren der Antragstellerin mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 2572/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zunächst ist das unter Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Klage der Antragstellerin 2 K 2572/14 mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Das Gebot ist formell nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Antragstellerin vor seinem Erlass von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Das Gebot, die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück T.------ring 00 in 00000 L. als Institut für erotische Massagen komplett und dauerhaft einzustellen, ist auch inhaltlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 -, Beschluss der Kammer vom 14. August 2012 – 2 L 941/12, ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr in dieser Bestimmung eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor. Für die von der Antragstellerin auf dem streitigen Grundstück konkret ausgeübte Nutzung (siehe dazu den Internetauftritt www. ) bedarf es nach § 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Über eine solche verfügt die Antragstellerin auch nach eigenem Bekunden nicht. Damit liegt wegen der bereits erfolgten Nutzungsaufnahme ein Verstoß auch gegen § 75 Abs. 5 BauO NRW vor, ferner ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Bußgeldtatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW verwirklicht. Einen Bauantrag für die Änderung der Nutzung der Räumlichkeiten von Büronutzung in die Nutzung für Zwecke eines „Massage-Instituts“ hat die Antragstellerin zwar inzwischen am 5. Dezember 2013 bei der Beklagten eingereicht. Diesen hat die Antragsgegnerin jedoch durch Bescheid vom 26. Februar 2014 abgelehnt. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens kann damit hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift nicht die Rede sein. Dies umso mehr, als der Bauantrag nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge (über die von der Antragsgegnerin angeführten bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe hinaus) mit Blick auf § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW auch erheblichen formellen, im Hinblick auf § 17 BauO NRW im Übrigen aber auch materiellen bauordnungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die weiteren Fragen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens werden im Klageverfahren 2 K 1802/14 zu klären sein. Bis dahin ist eine Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes T.------ring 00 für Zwecke eines Instituts, welches erotische Massagen anbietet, unzulässig und einzustellen, wie sich aus der eindeutigen gesetzlichen Aussage des § 75 Abs. 5 BauO NRW ergibt. Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Ordnungspflicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 18 Abs. 2 S. 1 OBG, da sie als Betreiberin des Instituts Inhaberin der tatsächlichen Gewalt ist. Sonstige Mängel der Verfügung sind gemessen an § 114 S. 1 VwGO nicht zu erkennen und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Das der Antragstellerin unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am „Streitwertkatalog“ der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), hier an dessen Ziffern 10 a, 11 a und 12 a.