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Beschluss

2 L 332/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0211.2L332.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 798/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Februar 2015 (Az.: 000/00 ) in der Gestalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 06. Februar 2015 (Az.: 000/00 ) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich Ziffer I. der angegriffenen Ordnungsverfügung, obwohl die Antragsgegnerin die „Dachkonstruktion“ des auf dem Grundstück F.---- 0 in Köln befindlichen „Theaters“ im Wege der Ersatzvornahme am heutigen Tag beseitigt hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich die Forderung zu Ziffer I. nicht „erledigt“. Die – allein entscheidende - rechtliche Erledigung eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen jedoch auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2009 – 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, 122 und juris Rz. 13 m.w.N. 7 Der Antrag ist aber nicht begründet. 8 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Februar 2015 in der Gestalt des Schreibens vom 06. Februar 2015 verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers aus. An der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnungen der Beseitigung der Dachkonstruktion und des Nutzungsverbots des „Theaters“ besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. 9 Zunächst ist die unter Ziffer I. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Beseitigungsanordnung der „Dachkonstruktion“ mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Klage des Antragstellers 2 K 798/15 mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Das Gebot ist formell nicht zu beanstanden, insoweit hat der anwaltlich vertretene Antragsteller auch selbst keine Einwendungen geltend gemacht. Das Gebot, die „Dachkonstruktion“ des sich derzeit auf dem Grundstück F.---- 0 in 00000 Köln in Bau befindlichen „Theaters“ (Bauwerk mit rundum festen Holzwänden, einer Innenfläche von ca. ᴓ 11,50 m und darüber eine freitragende Holzdachkonstruktion) vollständig und dauerhaft zu beseitigen, ist auch inhaltlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage aller Voraussicht nach entgegen der Ansicht des Antragstellers in § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften u.a. bei der Errichtung von baulichen Anlagen zu treffen. Dass es sich bei dem „Theater“ einschließlich der „Dachkonstruktion“ um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW handelt, nämlich um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, unterliegt im Rahmen des summarischen Verfahrens nach Durchsicht der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder keinem vernünftigen Zweifel. Nach summarischer Prüfung bestehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der „Dachkonstruktion“ des „Theaters“. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Der Nachweis über die Standsicherheit einer baulichen Anlage, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW aufgestellt oder geprüft sein muss, und dessen Inhalt in § 8 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) näher geregelt ist, muss nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW spätestens bei Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, es sei denn, es handelt sich um einen der in § 68 Abs. 3 und 4 BauO NRW geregelten Ausnahmetatbestände. Die ungeklärte Standsicherheit einer baulichen Anlage ist mit § 15 Abs. 1 BauO NRW jedenfalls nicht zu vereinbaren, 10 vgl. OVG NRW; Beschluss vom 03. Februar 1994 – 10 A 1149/91 -, NVwZ-RR 1995, 247 und juris; Czepuck in: Gädtke/Czepuck/Johlen, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 15 Rz.1. 11 Vorliegend werfen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder des „Theaters“ und der „Dachkonstruktion“ nachhaltig die Frage nach der Standsicherheit der streitigen baulichen Anlage auf. Ein nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW erforderlicher Nachweis der Standsicherheit ist vom Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt worden. Dass der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, sein Kunstwerk sei am 10. Februar 2015 von dem bekannten Kölner Prüfstatiker Q. in Augenschein genommen und ihm von diesem geraten worden, im Außenbereich seiner Skulptur bestimmte Beschwerungen vorzunehmen, um die hochaufragenden Verstrebungen seiner Plastik gegen Windeinflüsse widerstandsfähiger zu machen, und er dies am gleichen Tag noch umsetzen wolle, steht der Annahme der Ungeklärheit der Standsicherheit der „Dachkonstruktion“ vorliegend auch nicht entgegen. Denn der Antragsteller hat es (bislang) verabsäumt, diese Angaben des Prüfstatikers Q. in der von § 8 Abs. 1 bis 3 BauPrüfVO geforderten Art und Weise darzulegen. Einer der in 68 Abs. 3 und 4 BauO NRW aufgeführten Ausnahmetatbestände liegt hier ebenfalls nicht vor. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) entbindet den Kläger jedenfalls nicht davon, sich an die Regularien des Baurechts zu halten und insbesondere ein förmliches Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 ff. BauO NRW vor Errichtung seines Kunstwerkes bzw. seiner begehbaren Skulptur „Theater“ und dazugehöriger „Dachkonstruktion“ durchzuführen. 12 Auch spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen Bedenken unterliegt. Zwar rechtfertigt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, welche wie hier die Beseitigung von Bausubstanz fordert, nach ständiger Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. In Anknüpfung an die gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs ist es regelmäßig schon aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen, 13 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 -, juris Rdnr. 4; Beschluss vom 05. März 2007 – 10 B 274/07 -, juris Rdnr. 25; Beschluss vom 05. September 2005 – 7 B 1055/05 -, juris Rdnr. 11; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06. Februar 2008 – 3 M 9/08 -, juris. 14 Ausnahmen von dieser Regel werden jedoch u.a. dann anerkannt, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust möglich ist und die Wiederherstellung der Bausubstanz nach gegebenenfalls erfolgreichem Hauptsacheverfahren ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand erfolgen kann oder eine erhebliche Gefahrenlage besteht, deren Beseitigung ohne Abriss der Bausubstanz nicht möglich wäre. Dabei schließt die Prüfung, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert, auch ein, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr, etwa durch eine konsequente Nutzungsuntersagung und/oder Versiegelung, begegnet werden kann, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. März 2013 – 2 B 30/13 -, juris Rz. 16. 16 Vorliegend spricht im Rahmen des summarischen Verfahrens Überwiegendes dafür, dass die Beseitigung der nach eigenen, wiederholten Angaben des Antragstellers lediglich aus recycelten Bühnenbildern Kölner Theater und Dachstühlen von Kölner Häusern bestehende „Dachkonstruktion“ des „Theaters“ ohne nennenswerten Substanz- und Wertverlust möglich ist. Es kann daher offenbleiben, ob darüber hinaus auch die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass eine Absperrung und/oder Versiegelung des „Theaters“ zwar in Erwägung gezogen, jedoch wegen der bevorstehenden Karnevalstage in Köln und der damit einhergehenden erschwerten Kontrollmöglichkeiten durch die Antragsgegnerin letztlich verworfen worden sei, zum Tragen kommen. 17 Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgenerin vom 05. Februar 2015 ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beseitigungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), da er als Nutzer des Grundstücks und Betreiber des „Theaters“ Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Sonstige Mängel der Verfügung sind gemessen an § 114 Satz 1 VwGO nicht zu erkennen und werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. 18 Weiterhin ist das unter Ziffer II. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden, mit der Folge, dass die Klage des Antragstellers 2 K 798/15 auch insoweit nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird. Das Gebot, jegliche Nutzung des „Theaters“ sowie die Zurverfügungstellung des „Theaters“ für Nutzungen durch Dritte auf dem Grundstück F.---- 0 in 00000 Köln zu untersagen, ist auch inhaltlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage aller Voraussicht nach ebenfalls in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, 19 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 -; Beschlüsse der Kammer vom 13. Mai 2014 – 2 L 883/14 – und vom 14. August 2012 – 2 L 941/12 -, 20 ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr in § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. 21 Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor. Für die vom Antragsteller ab dem 12. Februar 2015 auf dem streitigen Grundstück konkret beabsichtigte Nutzung (siehe dazu den Internetauftritt ( 22 ) bedarf es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Über eine solche verfügt der Antragsteller auch nach eigenem Bekunden nicht. Einen Bauantrag hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht gestellt. Das „Theater“ samt „Dachkonstruktion“ ist nach summarischer Prüfung auch nicht nach §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW von der Genehmigungspflicht freigestellt. 23 Ziffer II. der angegriffenen Verfügung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Ordnungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Insoweit und im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. der Ordnungsverfügung verwiesen. 24 Die dem Antragsteller unter Ziffer IV. der Ordnungsverfügung vom 05. Februar 2015 angedrohten Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2, 59 Abs. 1, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am „Streitwertkatalog“ der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), hier an dessen Ziffern 9 a, 10 a, 11 a, 11 e und 12 a. Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 5.000,00 Euro als angemessen, der im vorliegenden Verfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren ist.