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Urteil

14 K 6795/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0520.14K6795.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2012 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan im angefochtenen Bescheid wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 1. Januar 1996 in L. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der I. und ist schiitischen Glaubens. Nach Aussage seiner Eltern (Kläger zu 1. und 2. in dem Parallelverfahren 14 K 6792/12.A) hielt sich die Familie 5 Jahre vor ihrer Ausreise in L. auf und hatte dort ihren Lebensmittelpunkt. Angaben der Eltern zufolge reisten sie zusammen mit ihren beiden Söhnen, X. und dem Kläger im Jahr 2000 oder 2001 zunächst von Afghanistan in den Iran. Dort wurden alsbald nach der Ankunft die Schwester des Klägers B. und im Jahr 2007 die Schwester B1. (Klägerinnen zu 3. und 4. im Verfahren 14 K 6792/12.A) geboren. Angaben der Eltern zufolge verließen sie mit ihren Kindern sodann den Iran und hielten sich anschließend für weitere fünf Jahre in Griechenland auf. In Athen wurde am 23. September 2008 ein weiterer Bruder des Klägers (Kläger zu 5. im Verfahren 14 K 6792/12.A) geboren. In Griechenland ging der Kläger eigenen Angaben zufolge 2 1/2 Jahr zur Schule. Am 23. Januar 2012 reiste die Familie über den Luftweg ins Bundesgebiet ein. Am 26. Januar 2012 stellte der Kläger hier einen Asylantrag. 3 Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Februar 2012 an, seine Mutter habe sich für ihn eine bessere Zukunft gewünscht. Er wolle zur Schule gehen und etwas lernen; deswegen sei er nach Deutschland gekommen. 4 Am 24. August 2012 wurde ein weiterer Bruder des Klägers (Kläger im Verfahren 14 K 6999/12) in T. B2. geboren. 5 Durch Bescheid vom 26. November 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 3) nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). 6 Der Kläger hat am 29. November 2012 Klage erhoben. 7 Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag sowie den Vortrag seiner Eltern gegenüber dem Bundesamt. Ergänzend trägt er vor, dass eine siebenköpfige Familie in Afghanistan keine Existenzmöglichkeit habe. Es liege daher zumindest ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. 8 Der Kläger hat zunächst beantragt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. 9 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beschränkt. 10 Der Kläger beantragt nunmehr, 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 15 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 informatorisch zu seinem Begehren angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 14 K 6999/12.A und 14 K 6792/12.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 14. April 2014 geladen worden. 19 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). 20 Die weitergehende Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. 21 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 23 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - Rn. 38 unter Hinweis auf die st. Rspr., zitiert nach juris. 25 Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 26 So BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, zitiert nach juris. 27 Daran gemessen ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage droht. 28 Zwar geht die Kammer nach Auswertung der aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, 29 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - juris; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2013 -13 a B 12.30052 - juris; Urteil vom 1. März 2013 -13 a B 12.30205 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris, wonach lediglich für besonders empfindliche Gruppen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden kann, 30 grundsätzlich davon aus, dass alleinstehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer mit Ortskenntnissen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum L. derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt sind. 31 Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 14 K 2858/12.A -, n.v. 32 Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht ist, ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nämlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Das gilt selbst für beruflich nicht besonders qualifizierte afghanische männliche Staatsangehörige, die in L. ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie und Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris; VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 14 K 2858/12.A -, n.v. 34 Diese Grundsätze können auf den speziellen Einzelfall des Klägers keine Anwendung finden. Der Kläger ist zwar als erwachsener Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen und mit der verbreiteten Sprache Dari grundsätzlich imstande, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist aber zu beachten, dass der Kläger zwar in Griechenland und Deutschland zur Schule gegangen ist. Er verfügt aber über keine Berufsausbildung, die es ihm ermöglichen würde, seinen Lebensunterhalt durch Einnahmen aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er wäre daher allenfalls in der Lage, schlecht bezahlte Hilfstätigkeiten zu verrichten, sofern er solche überhaupt finden würde. Als ungelernte Arbeitskraft steht er damit in Konkurrenz zu einer großen Zahl Tagelöhner, die ebenfalls Arbeit sucht. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass er als I. zusätzlichen Diskriminierungen unterliegt. 35 Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 16. November 2010 - Au 6 K 10.30439 -, juris. 36 Er hat im Übrigen sein Heimatland verlassen als er ca. 4 oder 4 1/2 Jahr alt war. Wegen seines Alters und der Kürze des Aufenthalts im Heimatland, der noch dazu schon einige Zeit zurückliegt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er mit den örtlichen Gegebenheiten Kabuls tatsächlich vertraut ist. Ob er auf Unterstützung durch Familieangheörige hoffen kann, ist zumindest zweifelhaft zumal der Kläger mit seinen Eltern vor nunmehr mehr als 13 Jahren aus Afghanistan ausgereist ist. Weiterhin ist zu beachten, dass mit Urteil der Kammer vom selben Tag das Bundesamt dazu verpflichtet wurde, hinsichtlich der übrigen sechs Familienmitglieder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Der Kläger würde daher nicht zusammen mit seiner Familie nach Afghanistan zurückkehren. Auch wenn die Beurteilung der Rückkehrsituation für ihn als nunmehr Volljährigen letztlich unabhängig von dem Rest der Familie erfolgen muss, muss vorliegend zumindest berücksichtigt werden, dass die Kernfamilie im Bundesgebiet verbleiben wird und ihn bei der Integration in die afghanische Gesellschaft und den Einstieg in den Arbeitsmarkt nicht unterstützen kann. Nach umfassender Würdigung aller vorgenannten Umstände des Einzelfalles des Klägers droht ihm dort eine existenzielle Lebensgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. 37 Vgl. zur Feststellung von Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für die Rückkehrergruppe junger arbeitsfähiger Männer wegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls auch VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2010 - A 6 K 1469/10 -; VG Augsburg, Urteil vom 3. September 2010 - Au 6 K 10.30038 -; VG Meiningen, Urteil vom 16. September 2010 - 8 K 20031/10 -; VG Augsburg, Urteil vom 16.11.2010 - 6 K 10.30439 -; VG Schleswig, Urteil vom 30. November 2009 - 12 A 92/10 -, alle zitiert nach juris. 38 Schließlich ist auch die Androhung der Abschiebung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staats als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, „wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt“. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 83b AsylVfG. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.