Beschluss
23 L 803/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0604.23L803.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 2342/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2014 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht kann auf Antrag die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. 6 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, bei dem Alkoholmissbrauch vorliegt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. 7 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, ohne dass der Betroffene bereits alkoholabhängig ist. 8 Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 2 StVG, Rdn. 46. 9 Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit insbesondere gegeben, wenn (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration) wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde oder nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Dabei geht aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der (begründete Verdacht) auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden, 10 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.2008 - 16 B 749/08 - und vom 04.02.2004 – 19 A 94/03 - m.w.N.; vgl. auch Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 134 ff., 11 ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss. 12 vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 08. September 2008 - 16 B 749/08 - und vom 04. Februar 2004 – 10 A 94/03 – m.w.N.. 13 Gemessen hieran liegt im Fall des Antragstellers ein Alkoholmissbrauch vor. Seit dem Jahr 1999 ist der Kläger wiederholt mit Trunkenheitsfahrten aufgefallen. Unabhängig hiervon belegt schon der Vorfall vom 29. Dezember 2012 den Alkoholmissbrauch durch den Antragsteller. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18. November 2013 – 733 Cs-263 Js 296/13-157/13 – zugrunde liegen, hat der Antragsteller am 29. Dezember 2012 gegen 7.40 Uhr in Dortmund im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand einen Personenkraftwagen geführt. Die dem Antragsteller an diesem Tag um 8.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten der labor-krone-GbR eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 ‰. Diese Blutalkoholkonzentration stellt eine „hohe Alkoholkonzentration“ im Sinne der Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleilinien dar. Der gesellschaftlich tolerierte Alkoholkonsum führt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei besonderen Trinkanlässen „nur“ zu Spitzenwerten von 0,8 bis 1,1‰, in besonderen Fällen gegebenenfalls auch bis zu 1,3‰. Angesichts der hohen Giftigkeit von Alkohol und seinem Abbauprodukt Acetaldehyd können höhere Werte der Blutalkoholkonzentration nur erreicht werden, wenn eine Gewöhnung durch regelmäßiges Trinken erheblicher Mengen vorausgegangen ist. 14 Vgl. hierzu insgesamt Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 133/134. 15 Hiernach bestehen keine Zweifel daran, dass die Blutalkoholkonzentration von 2,09‰ eine hohe Blutalkoholkonzentration ist. 16 Es bestand für den Antragsgegner keine Veranlassung zugunsten des Antragstellers von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils abzuweichen. Insbesondere ist sein Vorbringen, nicht er, sondern eine Bekannte von ihm, die sich unbemerkt entfernt habe, habe den Wagen gefahren, nach dem Akteninhalt nicht glaubhaft. Dass das Amtsgericht Dortmund dem Antragsteller diese Einlassung nicht geglaubt hat, ist für die Kammer – jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – gut nachvollziehbar 17 Der Antragsgegner musste vor Erlass der Entziehungsverfügung vom 13. März 2014 keine (erneute) medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, da er zu Recht davon ausgegangen ist, dass die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Der Antragsteller hat bereits am 19. Oktober 2009 und am 30. August 2010 jeweils an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilgenommen. In beiden Untersuchungen sind die Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Antragsteller von einem Alkoholmissbrauch und einer abstinenzpflichtigen Alkoholproblematik auszugehen ist. In beiden Gutachten ist zudem ausgeführt, dass der Antragsteller sich nicht hinreichend mit seinem Trinkverhalten auseinandergesetzt hat. Auf dieser Tatsachengrundlage kam das Gutachten vom 30. August 2010 angesichts einer Veränderung der Lebensgestaltung (vgl. S. 14 des Gutachtens) zu der für den Antragsteller positiven Prognose, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt im Sinne der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sei, so dass die Fahrerlaubnis unter dem 13. September 2010 wieder erteilt werden konnte. Diese positive Prognose hat der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten, namentlich die Trunkenheitsfahrt, widerlegt. Damit verbleibt es aber bei dem zweifach gutachterlich bestätigten Alkoholmissbrauch, ohne dass es hierzu eines weiteren Gutachtens bedürfte. 18 Unerheblich ist, dass der Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis – die Trunkenheitsfahrt vom 29. Dezember 2012 – inzwischen rund 1 ½ Jahre zurück liegt. Schon aufgrund der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG musste der Antragsgegner den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens, das erst mit dem Urteil vom 18. November 2013 endete, abwarten. Zudem hat der Antragsteller seit der Trunkenheitsfahrt eine Abstinenz nicht ansatzweise nachgewiesen. 19 Entgegen der Ansicht des Antragstellers entfaltet das Strafurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18. November 2013, mit dem der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, keine eignungsbezogene Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. 20 Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u. a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dabei gilt die in dieser Norm angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (nach § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (nach § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass – insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. 21 Allerdings ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. 22 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 – sowie Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 B 199.88 –, OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 – 16 B 711/12 und vom 27. November 2013 – 16 B 1031/13 –, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 -. 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen stand hier der Entziehung der Fahrerlaubnis die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht entgegen. Das Strafurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18. November 2013 enthält keine die Verwaltungsbehörde bindende Eignungsfeststellung. Auf Seite 2 des nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO abgekürzten Urteils heißt es: 24 "Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis erschien angesichts der Gesamtumstände nicht angezeigt." 25 Das Strafgericht hat damit zwar ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die gewählte Begründung gibt jedoch nicht hinreichend zu erkennen, ob dem eine eigenständige Eignungsbeurteilung in dem von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorausgesetzten Sinn zugrunde lag. Die Formulierung, dass der Entzug der Fahrerlaubnis "nicht angezeigt erschien", lässt im Ergebnis offen, ob das Strafgericht den Antragsteller (noch oder wieder) für geeignet gehalten hat, oder – was näher liegt – ob es von der weiteren Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist aus anderen Erwägungen Abstand genommen hat. Jedenfalls fehlt eine explizite Feststellung der Eignung bzw. Verneinung der Ungeeignetheit. 26 Ausgehend hiervon überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch wegen des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 – zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 16 B 1031/13 –. 28 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt daher in Fällen einer aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßigen Entziehungsverfügung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Denn nur dann würde es an dem erforderlichen, über die Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Verfügung hinausgehenden besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse fehlen. Das ist vorliegend aber nicht feststellbar, weil es hierzu nach dem Willen des Verordnungsgebers zwingend einer vorherigen medizinisch-psychologischen Begutachtung bedürfte, der sich der Antragsteller bislang nicht unterzogen hat. Die schlichte Behauptung, die Trinkgewohnheiten geändert zu haben, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.