Urteil
10 K 4712/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0611.10K4712.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Sohn der Kläger besucht im Schuljahr 2013/14 die Realschule N. in E. . 3 Seine Eltern, die Kläger, beantragten unter dem 22.03.2013 die Übernahme der Schülerfahrkosten für auswärtige Schüler von der Wohnung B. M. 00 in B1. zur Realschule N. . Nach Anhörung wurde der Antrag mit Bescheid des Beklagten vom 11.07.2013 abgelehnt. Die für Schüler der Sekundarstufe I maßgebliche Entfernungsgrenze von der Wohnanschrift zur nächstgelegenen Schule sei unterschritten. Der Schulweg sei auch nach den objektiven Gegebenheiten nicht besonders gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) und nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler und Schülerinnen nicht ungeeignet. 4 Die Kläger haben am 01.08.2013 Klage erhoben mit dem Antrag, 5 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11.07.2013 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für deren schulpflichtigen Sohn K. U.--wegge Fahrpreisermäßigung für dessen Schülerticket einzuräumen. 6 Sie sind der Auffassung, einen Anspruch auf Fahrpreisermäßigung für dessen Schülerticket zu haben, da der zugrunde zu legende Schulweg länger als 3,5 km sei. 7 Der vom Beklagten veranschlagte, kürzere Schulweg sei in Teilstücken für die betroffenen Kinder der Sekundarstufe I objektiv betrachtet besonders gefährlich und könne daher nicht zugrundegelegt werden. So sei der Gehweg im Bereich der Hauptstraße L113 nur ca. einen Meter breit. Die Regelbreite von Gehwegen an klassifizierten Straßen betrage 1,50 bzw. 1,80 m. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge entstehe eine hohe Sogwirkung. Wegen Überlappung abstehender Fahrzeugaußenspiegel in den Gehweg bestehe eine Verletzungsgefahr. Es erfolge auch kein regelmäßiger Grünschnitt, so dass die Gehwegbreite durch Bewuchs zusätzlich verringert sei. Im Winter werde der Weg durch den Schnee der Räumfahrzeuge zugeschüttet und damit unpassierbar. Wegen der fehlenden hinreichenden Beleuchtung seien die Sichtverhältnisse vor allem in den Wintermonaten sehr schlecht. B. Bahnübergang sei eine einseitige Bahnschranke vorhanden, die nur 50 % der Fahrbahn abdecke. Bei der Henri-Spaak-Str. handele es sich um einen nicht ungefährlichen sozialen Brennpunkt. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Antrag aus der Klageschrift, 10 hilfsweise, 11 den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2013 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen in beiden Punkten. 14 Sie trägt vor: Der veranschlagte Schulweg sei mit dem geeichten Messrad abgegangen worden und liege mit 3.076 m unter der Entfernungsgrenze von 3,5 km. 15 Nach der Ortsbegehung stelle sich dieser Schulweg nicht als besonders gefährlich dar. Der Schulweg sei dann als besonders gefährlich anzusehen, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führe. Das Teilstück entlang der Hauptstraße L113 betrage insgesamt 781 m. Der vorhandene Gehweg sei von der Fahrbahn durch eine Bordsteinkante abgetrennt und für Fußgänger ausreichend breit. Zusätzlich sei die Fahrbahngrenze durch einen weißen Streifen erkennbar. Dass der Gehweg unter der Mindestbreite eines Gehwegs an freien Strecken von klassifizierten Straßen liege, begründe keine besondere Gefährlichkeit im Sinne der SchfkVO. Der Gehweg sei zwar schmal, aber durchaus begehbar. Eine besondere Gefährlichkeit wegen der fehlenden Räumung von Schnee und Eis sowie der fehlenden Beleuchtung auf einem Teilabschnitt von 353 m bestehe nicht. Der begehbare Seitenstreifen im Bereich des Bahnübergangs sei ausreichend breit. Von einem 11-jährigen Schüler sei zu erwarten, dass er diesen Seitenstreifen nicht verlasse. Der Bahnübergang sei nicht nur durch Schranken sondern auch durch eine Signalanlage gesichert und außerdem beleuchtet. Im Bereich der Henri-Spaak-Straße bestehe kein sozialer Brennpunkt. 16 Der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellte Beweisantrag - 17 „Ich trete Beweis dafür an, dass der Schulweg entlang der L 113 eine besonders 18 gefährliche Wegstrecke für Kinder ist.“ - 19 ist von der Einzelrichterin abgelehnt worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 23 Die Klage hat mit dem Hauptantrag und mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 24 Die Klage ist mit dem Hauptantrag bereits unzulässig, da der Klageantrag, „den Klägern für deren schulpflichtigen Sohn K. U.—w. Fahrpreisermäßigung für dessen Schülerticket einzuräumen“ hinsichtlich der tatsächlich zu übernehmenden Fahrkosten nicht bestimmt ist und damit nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspricht. Der Prozessbevollmächtigte ist – ohne Erfolg - von der Einzelrichterin telefonisch und nochmals in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden, den Klageantrag insoweit zu präzisieren. 25 Der Hilfsantrag, gerichtet auf die isolierte Aufhebung des die Übernahme der Fahrkosten ablehnenden Bescheides, ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig. Ein Interesse an der bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht substantiiert dargelegt und für die Kammer nicht ersichtlich. 26 Die Klage ist auch unbegründet. 27 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO, weil sie keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für den Besuch der Realschule N. haben. 28 Es handelt sich hierbei nicht um vom Beklagten zu übernehmende Schülerfahrkosten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG, Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Hiernach hat der Beklagte als Schulträger gem. § 4 SchfkVO auf Antrag die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. 29 Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Dabei ist Schulweg im Sinne der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks, § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO. Auf Gepflogenheiten auf dem Schulgrundstück kommt es dabei schülerfahrkostenfrechtlich nicht an. 30 Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 13.01.2012 – 9 K 1651/10 - , juris. 31 Der Schulweg zur Realschule N. als nächstgelegener Schule im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO liegt unterhalb der maßgeblichen Entfernungsgrenze von 3,5 km, da der vom Beklagten zugrundegelegte Schulweg laut den mit einem geeichten Messrad durchgeführten Messungen 3.076 m beträgt und damit unter 3,5 km liegt. 32 Unabhängig von der Länge des Schulwegs zu übernehmende Fahrkosten kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Diese Regelfälle treffen auf den (fiktiven) Schulweg des Sohnes der Kläger nicht zu. 33 Das Gericht konnte sich hinsichtlich der von ihm nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO zu beurteilenden Frage, ob der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist, anhand der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Photographien, und durch das Internet - Google earth und Google maps – ein ausreichendes Bild von den Verkehrsgegebenheiten und dem Schulweg verschaffen. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat „Ich trete Beweis dafür an, dass der Schulweg entlang der L 113 eine besonders gefährliche Wegstrecke für Kinder ist.“ war dieser Beweisantrag gem. § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen, da er unsubstantiiert ist und weder ein Beweisthema noch ein Beweismittel angibt. 34 Vgl. hierzu Kopp, VwGO Kommentar, 19. Auflage, § 86 Rn. 18a. 35 Nach den objektiven Gegebenheiten liegt kein besonders gefährlicher Schulweg bei der vom Beklagten herangezogenen Strecke vor. 36 So führt der (fiktive) Schulweg in dem von den Klägern als besonders gefährlich eingestuften Teilabschnitt entlang der Hauptstraße L113 über einen von der Fahrbahn durch eine Bordsteinkante getrennten Gehweg. Dieser ist zudem nochmals durch einen Randstreifen von der Fahrbahn abgegrenzt und neben diesem Randstreifen mit einem weißen Seitenstreifen extra als solcher markiert. Dieser Gehweg ist als Schulweg auch nicht deswegen besonders gefährlich, weil er nicht die Regelbreite von Gehwegen an freien Strecken von klassifizierten Straßen von 1,50 bis 1,80 m aufweist und nicht als solcher ausgeschildert ist. „Besonders gefährlich“ ist ein Schulweg nur, wenn konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.03. 2007 - 19 E 206/06 -, NRWE. 38 Dies ist bei einer Gehwegbreite von einem Meter zuzüglich eines weiteren Randstreifens nicht der Fall, da der Schulweg damit ausreichend breit ist, um dem Fußgänger einen genügenden Abstand zu den Kraftfahrzeugen zu bieten. Selbst wenn – trotz des Randstreifens – Autospiegel in den Gehweg hineinreichen sollten, ist dieser noch breit genug, um ein Ausweichen des Schülers zu gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass ein Schüler im Alter des Sohnes der Kläger sich auch verkehrsgerecht bei dieser Breite des Gehwegs bei Begegnung mit anderen Fußgängern oder bei aufgeworfenem Schnee durch die Schneeräumfahrzeuge zu verhalten weiß. 39 Auch das Fehlen von Straßenbeleuchtung spricht nicht für die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Zum einen kann angenommen werden, dass bei Dunkelheit der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird. Zum anderen kann von einem Schüler im Alter des Sohnes der Kläger von 11 Jahren erwartet werden, dass er sich bei je nach den Witterungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen. Zudem kann ihm, wenn es die Witterung angeraten erscheinen lässt, auch zugemutet werden, eine Taschenlampe mit sich zu führen und den Fußweg in Phasen großer oder "totaler" Dunkelheit auszuleuchten. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.03. 2007 - 19 E 206/06 -, NRWE. 41 Ebenso kann von einem solchen Schüler erwartet werden, dass er mit der Witterung angepasster Kleidung einschließlich Schuhwerk die winterlichen Bedingungen auf dem ebenen Gehweg gefahrlos bewältigen kann, auch wenn dieser nicht gestreut wird. 42 Auch ansonsten ist der Schulweg nicht als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO einzustufen. Weder haben die Kläger substantiiert dargelegt, dass es sich im Bereich der Henri-Spaak-Straße um einen sozialen Brennpunkt handelt noch ist desweiteren dargelegt, wieso eigentlich aufgrund dessen eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs in diesem Bereich besteht. Schließlich ist auch der Bahnübergang ausreichend gesichert, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.