Urteil
9 K 1651/10
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Querung einer verkehrsreichen Straße ohne bevorrechtigende Fußgängersicherung ist der Schulweg unabhängig von der Entfernung als besonders gefährlich anzusehen.
• Verkehrsrelevante Merkmale sind anhand gemessener Verkehrszahlen zu bestimmen; bei deutlicher Überschreitung von 350 KFZ pro Stunde liegt Verkehrsreichthheit vor.
• Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist das Alter der Schülerin bzw. des Schülers maßgeblich; für Dreizehnjährige können Querungssituationen unzumutbar sein.
• Straßenbauliche Maßnahmen wie Verengung oder Tempo-30-Beschränkung sind Sicherungsmaßnahmen, stellen aber nicht notwendigerweise eine bevorrechtigende Fußgängersicherung im Sinne der Regelbeispiele des §6 Abs.2 SchfkVO dar.
Entscheidungsgründe
Schülerfahrkosten: Querung verkehrsreicher Straße ohne Fußgängersicherung macht Schulweg besonders gefährlich • Bei Querung einer verkehrsreichen Straße ohne bevorrechtigende Fußgängersicherung ist der Schulweg unabhängig von der Entfernung als besonders gefährlich anzusehen. • Verkehrsrelevante Merkmale sind anhand gemessener Verkehrszahlen zu bestimmen; bei deutlicher Überschreitung von 350 KFZ pro Stunde liegt Verkehrsreichthheit vor. • Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist das Alter der Schülerin bzw. des Schülers maßgeblich; für Dreizehnjährige können Querungssituationen unzumutbar sein. • Straßenbauliche Maßnahmen wie Verengung oder Tempo-30-Beschränkung sind Sicherungsmaßnahmen, stellen aber nicht notwendigerweise eine bevorrechtigende Fußgängersicherung im Sinne der Regelbeispiele des §6 Abs.2 SchfkVO dar. Der Kläger, zu Schuljahresbeginn 13 Jahre alt, beantragte Übernahme von Schülerfahrkosten für den Besuch des nächstgelegenen Gymnasiums. Der Beklagte lehnte ab, weil der vom Kläger genutzte Hintereingang maßgeblich sei und der Ersatzweg weniger als 3,5 km betrage; zudem sei der Ersatzweg nicht besonders gefährlich. Streitpunkt war die Querung der X.-Straße/M1.N., die der Kläger als besonders gefährlich mit starkem Berufsverkehr darstellte. Die Kammer nahm Augenschein und ließ Verkehrszählungen durchführen, die an einem Messetag Spitzenwerte von 849 Kfz in der Stunde ergaben. Der Beklagte verwies auf vorhandene Querungshilfen, Gehwege und verkehrsberuhigende bauliche Maßnahmen; der Kläger hob die Morgenverkehrssituation und fehlende bevorrechtigende Sicherungen hervor. Die Kammer stellte fest, dass der Ersatzweg in einem Bereich eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Fußgängersicherung zu queren hat und das Alter des Klägers zu berücksichtigen ist. • Rechtsgrundlagen sind §97 Abs.1,4 SchulG i.V.m. §§4,6 Abs.2 SchfkVO; Anspruch besteht, wenn der Schulweg notwendig ist oder besonders gefährlich im Sinne des §6 Abs.2 SchfkVO. • Der Schulweg beginnt an der Haustür und endet am nächstgelegenen Schuleingang; auf innerbetriebliche Gepflogenheiten kommt es nicht an. Entferungsgrenzen des §5 Abs.2 SchfkVO waren hier nicht erfüllt, so dass allein die besondere Gefährlichkeit maßgeblich ist. • Ein Schulweg ist insbesondere dann gefährlich, wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Die gerichtsseitig erhobenen Verkehrszählungen zeigten Spitzenwerte deutlich oberhalb der herangezogenen Grenze von 350 Kfz/Stunde, damit liegt Verkehrsreichthheit vor. • Es fehlt an einer bevorrechtigenden Fußgängersicherung (z. B. Zebrastreifen, Lichtzeichenanlage, Schülerlotsendienst) an der relevanten Querungsstelle; straßenbauliche Maßnahmen wie Verengungen oder Tempo-30 sind zwar sicherungssteigernd, stellen aber keine besondere Sicherung im Sinne von §6 Abs.2 Satz2 SchfkVO dar. • Bei der Prüfung der besonderen Gefährlichkeit ist das Alter zu berücksichtigen. Dreizehnjährige verfügen nicht über die zur sicheren Querung erforderliche Aufmerksamkeit und Koordination, insbesondere bei morgendlicher Dunkelheit/Schlechtwetter, sodass die Querung für den Kläger unzumutbar ist. • Für andere Abschnitte des Ersatzwegs ergab die Prüfung keine besondere Gefährlichkeit; allein die Querung an der X.-Straße/M1.N. erfüllt das qualitative Merkmal der gesteigerten Schadenswahrscheinlichkeit. • Ergebnisgerecht ist der ablehnende Bescheid rechtswidrig, da die Voraussetzungen des §6 Abs.2 SchfkVO hinsichtlich besonderer Gefährlichkeit im relevanten Querungsbereich gegeben sind. Die Klage ist erfolgreich: Der Beklagte wird verpflichtet, die Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen. Der ablehnende Bescheid vom 16.08.2010 ist rechtswidrig, weil der maßgebliche Schulersatzweg eine verkehrsreiche Straße ohne bevorrechtigende Fußgängersicherung quert und diese Querung für den dreizehnjährigen Kläger unzumutbar ist. Bauliche Entschleunigungsmaßnahmen genügen nicht als "besondere Sicherung" im Sinne der einschlägigen Vorschrift, sodass die qualitative Schwelle der besonderen Gefährlichkeit überschritten ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.