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Beschluss

23 L 1129/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0715.23L1129.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 3284/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2014 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2014 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. 6 In der Sache kann das Gericht auf Antrag die aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine geboten und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. 7 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. 8 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Strafanzeige für Verkehrsstraftaten ist der Antragsteller am Abend des 16. Dezember 2013 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Nachdem ein Drogenschnelltest positiv auf THC verlief, wurde dem Antragsteller um 22.06 Uhr eine Blutprobe entnommen. Hierbei ergaben sich nach dem Gutachten der Uniklinik Köln vom 19. Februar 2014 ein THC-Wert von 28 ng/ml Serum und ein THC-COOH Wert von 350 ng/ml Serum. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. 9 Zudem hat der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. Dies durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erwiesen ansehen. Der für das Eilverfahren hinreichende Nachweis des zweimaligen Konsums ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 28 ng/l und den eigenen Erklärungen des Antragstellers. 10 Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit höchstens 6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 – 10 S 3174/11 –; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 – 11 CS 10.2873 – und vom 23. Januar 2007, 11 CS 06.2228 –; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien. 12 Geht man – mit dem Antragsteller – davon aus, dass er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, so kann der Cannabiskonsum des Antragstellers, der durch die Blutuntersuchung bestätigt wurde, bei einem Blutentnahmezeitpunkt von 22.06 Uhr nicht vor 16.06 Uhr am 16. Dezember 2013 gelegen haben. Nach seinen eigenen Angaben bei der Entnahme der Blutprobe hat er am 14. Dezember 2013 in der eigenen Wohnung Cannabis konsumiert. Damit sind schon auf der Grundlage der Erklärungen des Antragstellers zwei getrennte Konsumakte (am 14. und am 16. Dezember 2013) gegeben. 13 Zudem lässt sich die Annahme des gelegentlichen Konsums auf die beim Antragsteller festgestellte Konzentration von THC-COOH (THC-Carbonsäure) stützen. Die THC- Carbonsäure wird gegenläufig zum Abbau des THC gebildet und lässt je nach Höhe der Konzentration Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten, namentlich die Häufigkeit des Konsums, zu. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens erreichte die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte Konzentration von THC-COOH einen erheblichen Wert von 350 ng/ml. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen Vieles dafür spricht, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme (sog. spontane Blutprobe) - wie hier - THC-COOH-Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben, 14 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2011 – 16 B 99/11 – und vom 21. Februar 2011 – 16 B 1347/10 –, 15 ist vorliegend der Schluss aus dem Wert von 350 ng/ml auf gelegentlichen Konsum gerechtfertigt. Nur angemerkt sei hierbei, dass die beim Antragsteller festgestellten Werte für THC und THC-COOH die höchsten Werte sind, mit denen sich die Kammer zu befassen hatte, seit dem sie Verfahren zum Fahrerlaubnisrecht bearbeitet. 16 Überdies schließt die Kammer sich ausdrücklich der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen von Cannabis noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und sich glaubhaft und detailliert zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, ist es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. 17 OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012, 16 B 536/12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011, 10 B 11400/10 -. 18 Das Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlichrechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. 19 OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012, 16 B 536/12 -, vom 25. Juli 2011, 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011, 16 B 238/11 – und vom 29. Juli 2009, 16 B 895/09 -. 20 Zu den Umständen des behaupteten Erstkonsums hat der sich der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren eingehend und konkret geäußert. 21 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, vielmehr ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Daher stellt sich nicht die Frage, ob auch die Anordnung eines Drogenscreenings ausreichend gewesen wäre. Auch ist es im vorliegenden Entziehungsverfahren nicht von Belang, ob der Antragsteller derzeit Cannabis oder andere Drogen konsumiert. Anderes könnte nur dann gelten, wenn inzwischen die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorliegen würden. Dies ist – gerade mit Blick auf § 14 FeV – jedoch offenkundig nicht der Fall. 22 Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen der Ziffer 9.9.2 der Anlage 4 zur FeV gegeben sind, kann dahinstehen, ob der Antragsteller - sogar – regelmäßig Cannabis konsumiert. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.