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Beschluss

16 B 1347/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0221.16B1347.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe zumindest gelegentlich Cannabis zu sich genommen. Zwar spricht unter Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse vieles dafür, dass bei einer – wie hier – konsumnahen Blutentnahme jedenfalls THC‑COOH‑Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. März 2006– 11 CS 05.1559 –, juris Rdnr. 19 bis 26, und vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris Rdnr. 30 bis 36; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 M 142/06 –, juris Rdnr. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 1365/08 –, juris Rdnr. 2, 6 bis 20 (= NJW 2009, 1523). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn das Verwaltungsgericht hat die Behauptung eines lediglich einmaligen Konsums im Weiteren auch deshalb als unbeachtlich angesehen, weil der Antragsteller den (Ausnahme-)Fall eines experimentellen Erstkonsums nicht plausibel gemacht habe. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung. Danach ist von einem Verkehrsteilnehmer, der sich im Zusammenhang mit der festgestellten Einnahme von Cannabis auf einen erstmaligen Konsum beruft, eine konkrete und glaubhafte Darstellung der Umstände dieses Konsums zu verlangen. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass jemand, der mit den Wirkungen der Droge naturgemäß noch nicht vertraut ist, eine Teilnahme am Straßenverkehr in aller Regel vermeiden wird, sodass zumal angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden gerade eines Erstkonsumenten ein äußerst seltenes Ereignis darstellen dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008– 16 B 1833/07 –, vom 26. Juni 2008 – 16 B 697/08 – und vom 11. September 2008 – 16 B 868/08 –;Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08 –, juris Rdnr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris Rdnr. 15(= Blutalkohol 44, 190). Eine solche Darstellung fehlt nach wie vor völlig. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt näher erläutert, welche Umstände und Motive ihn dazu veranlasst haben könnten, ausgerechnet im Vorfeld der Fahrt vom 27. Februar 2010 erstmalig Cannabis zu sich zu nehmen. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf anderslautende Entscheidungen des Hessischen wie auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die offenbar stets, d. h. losgelöst von besonderen Anforderungen an den Vortrag des Betroffenen, der Behörde den zweifelsfreien Nachweis des gelegentlichen Konsums abverlangen, gibt schließlich für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren keinen hinreichenden Anlass, die vorgenannte Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).