Beschluss
10 L 1261/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0722.10L1261.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, den Antragsteller von der Durchführung der Nachprüfung im Fach Englisch zu befreien und zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig am Unterricht der Klasse 10 teilnehmen zu lassen“, ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs.1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386 m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Köln, Beschlüsse vom 06.10.2010 – 10 L 1257/10 –, vom 13.08.2009 - 10 L 981/09 - und vom 31.07.2007 – 10 L 927/07. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Versetzung des Antragstellers N. in die Klasse 10 nicht glaubhaft gemacht. Die Versetzung in die Klasse 10 richtet sich nach § 50 Schulgesetz (SchulG), §§ 21, 22, 27 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 02.11.2012 (GV. NRW. 488). Die Antragsteller haben keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf Versetzung N.s in die 10. Klasse des Gymnasiums begründeten. Da der Antragsteller in Englisch die Note mangelhaft hat, erfüllt er nicht die Versetzungsanforderungen nach § 27 APO-S I. Nach § 27 Abs. 1 APO-S I wird der Schüler in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird (§ 27 Nr. 1 APO-S I). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Leistungen N.s in Englisch mit mindestens “ausreichend“ hätten bewertet werden müssen. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Zeugnisnoten wie Prüfungsentscheidungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind vielmehr in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 -, NJW 1991, 2005 ff. Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewertet der zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrer nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, denen regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet, aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis, vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, 2010, Rn. 633, 874. Dieser den Lehrern zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Lehrer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben. Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller, denen insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, die Voraussetzungen eines – im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO allein maßgeblichen - Anspruchs auf eine bessere Bewertung der Leistungen des Schülers N. nicht dargetan. Die Endnote mangelhaft in Englisch ist angesichts der Noten in den schriftlichen Arbeiten nicht offensichtlich fehlerhaft. Die mangelhafte Leistung des Antragstellers im Fach Englisch lässt sich auch nicht ausgleichen, da der Antragsteller keine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen der Fächer Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache hat, wie dies nach § 27 Nr. 1 APO-S I erforderlich ist. Es ist ebenfalls kein Ausgleich der Note mangelhaft in Englisch durch die Note im Unterricht der Muttersprache möglich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 APO-S I, Ziffer 6.3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21.12.2009 (ABl. NRW.2/10 S. 93) – Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich Sprachen - kann zwar bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 APO-S I eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen. Der Antragsteller hat aber in der Sprachprüfung der Muttersprache Kroatisch keine gute, sondern eine befriedigende Leistung gezeigt, so dass hier ein Ausgleich nicht stattfindet unabhängig davon, ob darüber hinaus auch die Vergabe eines Abschlusses gegeben ist. Der Antragsteller ist demnach wegen der Note mangelhaft in Englisch nicht versetzt. Eine Versetzung aufgrund einer positiven Prognose nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I hatte die Antragsgegnerin nicht zu treffen, da laut § 22 Abs. 3 Satz 2 APO-S I eine Versetzung nach Satz 1 ausgeschlossen ist, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder – wie hier – einer Berechtigung verbunden ist. Mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 erwirbt der Schüler des Gymnasiums nach § 43 Abs. 3 APO-S I nämlich die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Eine Befreiung des Antragstellers von der Nachprüfung am 18./19.08.2014 aufgrund seines Auslandsaufenthalts besteht nicht. Mit der Nachprüfung kann ein Schüler nachträglich versetzt werden und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben, § 23 Abs. 1 und 2 APO-S I. Sofern der Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grund die Nachprüfung versäumt, gilt die Prüfung gem. § 23 Abs. 6 Satz 1 APO-S 1 als nicht bestanden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grund – etwa Krankheit - an der gesamten oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen kann und dies unverzüglich nachweist. Eine Befreiung von der Nachprüfung, die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 APO-S I in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattzufinden hat, ist gesetzlich nicht gegeben. Der Antragsteller kann an der Nachprüfung, die am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium am 18./19.08.2014 und damit gem. § 23 As. 4 Satz 2 APO-S I unmittelbar vor Beginn des neuen Schuljahres am 20.08.2014 stattfindet, teilnehmen. Er ist nicht wegen des Schulbeginns in den USA daran gehindert, da an der Tomball Memorial High School/USA der Unterricht erst am 25.08.2014 anfängt. Nimmt er an der Nachprüfung nicht teil, ist diese gem. § 23 Abs. 6 Satz 1 APO-S I nicht bestanden und der Antragsteller nicht versetzt. Der Antragsteller hat nämlich den Umstand, dass sein Auslandsaufenthalt am 12.08.2014 und damit vor der Nachprüfung beginnt, selbst zu vertreten, da er bereits vor dem Nachprüfungstermin und ohne sich von der Antragsgegnerin beurlauben zu lassen alles Notwendige für seinen Auslandsaufenthalt in die Wege geleitet hat und auch die Flugtickets gebucht hat. Der Antrag auf Beurlaubung für das Schuljahr 2014/2015 wurde erst am 07.07.2014 gestellt. Eine Befreiung vom Nachprüfungstermin am 18./19.08.2014 mit der Folge, dass der Antragsteller an der Nachprüfung erst nach Rückkehr aus seinem Auslandsaufenthalt in den USA teilzunehmen hätte, verstieße offensichtlich gegen Art. 3 GG. Dem Antragsteller würde eine längere Vorbereitungszeit als allen übrigen Teilnehmern der Nachprüfung zugestanden, die hierfür nur die Sommerferien hätten. Der Antragsteller würde in der Nachprüfung in Englisch, die nach Ende seines Auslandsaufenthalts in den USA stattfindet, nicht – anders als die übrigen Prüflinge - das an erworbenen Kenntnissen nachweisen, was er im vorangegangenen Schuljahr 2013/2014 und in den Sommerferien erlernt hat, sondern das, was er durch seinen Auslandsaufenthalt an weiteren Sprachkenntnissen erworben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt hat.