Beschluss
7 TG 2479/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0205.7TG2479.92.0A
56mal zitiert
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
62 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten vom Berichterstatter anstelle des Senats entschieden werden kann (analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und mit der der nicht versetzte Antragsteller sinngemäß begehrt, den Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den Besuch des Unterrichts der nächsthöheren Klasse der Schule in zu gestatten, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nämlich im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Erlaß einer sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es dem Antragsteller nicht darum geht, seine Rechtsstellung vor solchen Gefährdungen zu schützen, die durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes bewirkt werden. Der Antragsteller erstrebt vielmehr mit dem vorläufigen Besuch des Unterrichts der nächsthöheren Klasse gerade keine lediglich zustandssichernde, sondern eine zustandsverbessernde Maßnahme. Einstweiligen Rechtsschutz nach dem danach allein in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt der beschließende Senat in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen, wenn glaubhaft gemacht ist, daß (erstens) gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen, daß (zweitens) die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird und daß (drittens) die begehrte vorläufige Maßnahmen dringlich ist (vgl. Hess. VGH, U. v. 04.02.1974 - VI OG 123/73 -, SPE S. II C VII/11 = DÖV 1974, 750, sowie Be. v. 24.07.1984 - 6 TG 1517/84 - u. v. 14.04.1992 - 7 TG 542/92 -; OVG Hamburg, U. v. 02.11.1978 - O Bs IV 6/78 -, SPE S. II C VI/15; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnrn. 1026 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht allesamt erfüllt. Allerdings sind nach der dem Senat bis jetzt unterbreiteten Tatsachenlage und bei der in Verfahren der vorliegenden Art dem Senat allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung glaubhaft gemacht. Nach § 54 Abs. 2 SchVG ist ein Schüler zu versetzen, wenn entweder die Leistungen in allen Fächern mit "ausreichend" bewertet werden oder wenn trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht in der nächsthöheren Klasse unter Berücksichtigung seiner Lernentwicklung zu erwarten ist. Eine dies konkretisierende Regelung enthält § 4 Abs. 3 der Verordnung über Versetzungen in allgemeinbildenden Schulen bis Jahrgangsstufe/Klasse 10 - VersVO - vom 15. Januar 1982 (ABl. S. 56), welche ihre Ermächtigungsgrundlage in § 58 Abs. 1 Satz 1 SchVG findet. Gemessen hieran ergeben sich ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 17. September 1992, den Antragsteller nicht in die Klasse R 8 zu versetzen, welche freilich - wie das Verwaltungsgericht im wesentlichen zutreffend dargelegt hat - als pädagogische Bewertung vom Gericht ebenso wie von der Schulaufsicht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, ob von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder ob gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen wurde (vgl. § 62 SchVG; BVerwG, B. v. 30.10.1969 - VII CB 41.69 -, SPE S.II C I/3). Mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 a) VersVO ist die Nichtversetzungsentscheidung nicht zu beanstanden. Danach ist die Versetzung dann auszusprechen, wenn ein Schüler in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Hieran fehlt es jedenfalls in Englisch und Mathematik. Denn die dortige Bewertung mit jeweils "mangelhaft" greift der Antragsteller ausdrücklich nicht an. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Satz 1 b) VersVO, wonach die Versetzung auszusprechen ist, wenn fehlende ausreichende Leistungen ausgeglichen werden können. Nach §§ 4 Abs. 6 und 12 Abs. 1 VersVO gilt für den diesbezüglichen Ausgleich § 12 Abs. 2 bis 6 VersVO. Selbst bei Zugrundelegung nur der vom Antragsteller nicht angegriffenen Leistungsbewertungen in Englisch und Mathematik schließt § 12 Abs. 3 VersVO in der Regel eine Versetzung und damit einen Ausgleich aus. Ein hiervon nach § 12 Abs. 5 VersVO möglicher Ausnahmefall ist in der Person des Antragstellers nicht gegeben, weil dieser allenfalls in den mit "gut" benoteten Fächern Geschichte und Kunst besondere Fähigkeiten und starken Arbeitswillen erkennen läßt, während dies nach der insoweit nicht angegriffenen Einschätzung der jeweiligen Fachlehrer und der Versetzungskonferenz in den mit "befriedigend" bewerteten Fächern Sozialkunde, Biologie, Polytechnik und Sport nicht anzunehmen ist. Die vom Antragsteller angegriffene Note "mangelhaft" in Religion kommt, selbst wenn bei einer erneuten Leistungsbewertung durch die Fachlehrerin die Note "befriedigend" erteilt würde, als Ausgleich schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers - der laut Beschwerdeschrift meint, "rechnerisch" ergebe sich für ihn die Note "ausreichend" - und nach den Stellungnahmen der Fachlehrerin auszuschließen ist, daß die Leistungen des Antragstellers Ausdruck für besondere Fähigkeiten und einen starken Arbeitswillen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 VersVO sind. Danach kann durch die allein als Ausgleich in Betracht kommenden Leistungen in Geschichte und Kunst lediglich eine der mit "mangelhaft" bewerteten Leistungen in Englisch und Mathematik ausgeglichen werden, so daß - ungeachtet der angegriffenen Leistungsbewertung in Deutsch - jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 b) VersVO nicht erfüllt sind. Ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ergeben sich indessen im Hinblick auf § 4 Satz 3 Satz 1 c) VersVO. Danach ist die Versetzung trotz fehlender und nicht ausgeglichener ausreichender Leistungen dann auszusprechen, wenn die Versetzungskonferenz zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler im Unterricht der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten wird oder dort besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 c) VersVO hat die Versetzungskonferenz am 17. September 1992 ausdrücklich abgelehnt; ausweislich des Protokolls wurde von den der Konferenz angehörenden Lehrern betont, daß eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der Klasse R 8 nicht zu erwarten ist. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser fachlich-pädagogisch wertenden Prognoseentscheidung bestehen deshalb ernsthafte Bedenken, weil die Versetzungskonferenz hierbei möglicherweise von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Ein derartiger Rechtsfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Versetzungskonferenz ihrer Prognoseentscheidung, deren Grundlage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VersVO die Leistungen und die Entwicklung des Schülers während des ganzen Schuljahres sind, eine unrichtige Zeugnisnote zugrundegelegt hat (Hess. VGH, B. v. 14.04.1992 - 7 TG 542/92 -). So verhält es sich möglicherweise mit der dem Antragsteller in Deutsch für das zweite Halbjahr des Schuljahres 1991/92 erteilten Note "mangelhaft". Ob diese rechtsfehlerfrei zustandegekommen ist, erscheint nämlich ernstlich zweifelhaft und kann erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden, und ob eine evtl. Neubewertung der Leistungen des Antragstellers in Deutsch zum selben Ergebnis führen würde - nur dann hätte die Versetzungskonferenz insoweit auf einer richtigen Tatsachengrundlage entschieden -, hält der Senat für offen. Die Leistungsbewertung in Deutsch, die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 SchVG durch die dieses Fach zuletzt unterrichtende Lehrerin zu treffen ist, vermag der Senat jedenfalls aufgrund der ihm bisher zugänglich gemachten Erkenntnisse nicht nachzuvollziehen; vielmehr spricht derzeit viel dafür, daß bei der Notenbildung, welche einer in gleicher Weise wie die Nichtversetzungsentscheidung eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.02.1979 - XI 3912/78 -, SPE S. II C II/51), gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen wurde. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über schriftliche Arbeiten - SchriftlArbVO - vom 3. Juli 1978 (ABl. S. 328) machen u.a. im Fach Deutsch die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlage für die Beurteilung und Bewertung der Leistungen eines Schülers bei der Zeugnisnote aus. Schriftliche Arbeiten sind außer den Klassenarbeiten auch die als Ergänzung dienenden schriftlichen Lernkontrollen wie z.B. Vokabel- oder Grammatikarbeiten (§ 2 Nrn. 1 u. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 SchriftlArbVO), von denen im Jahr maximal vier geschrieben werden dürfen (§ 23 Satz 1 Nr. 6 SchriftlArbVO. In den drei im Halbjahr angefertigten Klassenarbeiten hat der Antragsteller die Noten 6, 5 und 4- erhalten. Bei den darüber hinaus im Klassenbuch eingetragenen Noten 1, 2, 5, 6 und 2 handelt es sich den nicht bestrittenen Angaben der Fachlehrerin vom 19. Oktober 1992 zufolge um schriftliche Kontrollen von Hausaufgaben, die gleichzeitig bei sämtlichen Schülern der Klasse durchgeführt worden sind; hierbei mußten u.a. zweimal Verse von Gedichten auswendig aufgeschrieben und mehrmals jeweils einige Fremdwörter erklärt werden. Diese schriftlichen Abfragen stellen rechtlich - entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts - Lernkontrollen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchriftlArbVO dar; die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 1992 insoweit zu Recht auf die Vergleichbarkeit mit Vokabelkontrollen in einer Fremdsprache hingewiesen. Sie sind demzufolge in die auf die schriftlichen Arbeiten entfallende Hälfte der Zeugnisnote einzubeziehen, was bisher allseits verkannt worden ist, und zwar nach dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeschrift über insoweit den Schülern von der Fachlehrerin gegebene Erläuterungen, den der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Januar 1993 aufgenommen hat, dergestalt, daß drei der Lernkontrollen ebenso gewichtet werden wie eine Klassenarbeit. Da indessen im gesamten Schuljahr nur vier solcher Lernkontrollen hätten durchgeführt werden dürfen und - vorbehaltlich abschließender Prüfung im Hauptsacheverfahren - davon ausgegangen werden kann, daß im ersten Halbjahr von der Fachlehrerin in vergleichbarer Weise verfahren wurde wie im zweiten, dürfen wohl allenfalls die Noten der beiden ersten Lernkontrollen für die Zeugnisnote herangezogen werden. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, worauf die vom Antragsteller behauptete Unkenntnis bezüglich der ihm anläßlich der dritten und vierten Lernkontrolle ausweislich des Klassenbuch erteilten Noten 5 und 6 beruht, sei es nun auf unterbliebener Rückgabe der Arbeit seitens der Fachlehrerin oder nur auf unterlassener Einsichtgewährung gegenüber den Eltern durch den Antragsteller (vgl. hierzu § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 8 SchriftlArbVO). Bei Berücksichtigung der drei Klassenarbeiten und - zu je einem Drittel - nur der ersten beiden Lernkontrollen ergibt sich für die schriftlichen Leistungen rechnerisch eine Note, die besser ist als 4,5 und nicht - wie der Antragsgegner meint - die Note 5. Hinsichtlich der neben den schriftlichen Arbeiten erbrachten anderen Leistungsnachweise (wie z.B. mündliche Leistungen, Hausaufgaben, Arbeiten in der Gruppe), auf die sich die Beurteilung und Bewertung der Leistungen eines Schülers gemäß § 4 Abs. 1 SchriftlArbVO neben den schriftlichen Arbeiten zu stützen hat, trägt der Antragsteller unwidersprochen vor, eine von ihm angefertigte (in Kopie vorliegende) Hausaufgabe sei mit 3 und das Aufsagen eines Gedichts sei mit 3+ benotet worden. Daß diese beiden Noten nicht im Klassenbuch eingetragen sind, erklärt sich daraus, daß dort nur die Ergebnisse von Klassenarbeiten und von schriftlichen Lernkontrollen festgehalten worden sind, die die Fachlehrerin gleichzeitig bei sämtlichen Schülern durchgeführt hat. Die mündlichen Leistungen des Antragstellers hat die Fachlehrerin in ihrer auf den Widerspruch hin abgefaßten undatierten "Begründung für die Notengebung in Deutsch" mit "mangelhaft" bewertet; der Antragsteller sei nicht in der Lage, einen Sachzusammenhang richtig zu erfassen und in ausreichender Art und Weise in sprachlicher Form wiederzugeben; sein Wortschatz und seine Ausdrucksfähigkeit seien sehr dürftig, sein Leistungswille und seine Mitarbeit sehr schwankend und nur selten ausreichend. In der Versetzungskonferenz am 17. September 1992 hat die Fachlehrerin angegeben, die Leistungen des Antragstellers in den Teilbereichen Ausdrucks- und Auffassungsfähigkeit sowie Erkennen von Sachzusammenhängen seien mangelhaft gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 1992 verwies sie zur Begründung der Note "mangelhaft" für die mündlichen Leistungen auf ihr Notenbuch, in dem hinsichtlich des Antragstellers "die negativen Notizen überwiegen". Der Antragsteller hat seine in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, daß die negative Beurteilung seiner mündlichen Leistungen in Deutsch darauf beruhe, daß von der Fachlehrerin "jeder Versuch einer mündlichen Mitarbeit durch Unterbrechung im Satz zunichte gemacht" worden sei, trotz entsprechender Hinweise des Antragsgegners und auch des Verwaltungsgerichts bis heute nicht hinreichend substantiiert oder gar glaubhaft gemacht; der in diesem Zusammenhang allein angeführte Vorfall vom 28. September 1992 - also außerhalb des Beurteilungszeitraums - reicht hierfür nicht aus, zumal die Fachlehrerin der Darstellung des Antragstellers widersprochen hat. Ebensowenig hat der Antragsteller glaubhaft zu machen vermocht, daß die Beurteilung der mündlichen Leistungen in Deutsch infolge einer Verwechslung mit einem Mitschüler fehlerhaft ist, denn diese hat - wenn überhaupt in nennenswerten Umfang - zu Beginn des Schuljahres und damit außerhalb des für die Deutschnote maßgeblichen Beurteilungszeitraums des zweiten Halbjahres des Schuljahres 1991/92 stattgefunden. Schließlich vermag der Senat - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, daß insbesondere die mündlichen Leistungen des Antragstellers deshalb fehlerhaft beurteilt worden seien, weil die Fachlehrerin hierbei eine krankheitsbedingte Apathie des Antragstellers außer Betracht gelassen habe. Es kann hierbei dahinstehen, ob die "ausgeprägte Kreislaufregulationsstörung", an der der Antragsteller der Bescheinigung des Arztes für Kinderheilkunde, Kinderkardiologie und Sportmedizin Dr. in vom 25. Juni 1992 zufolge leidet, eine chronische, in der persönlichen Konstitution des Antragstellers wurzelnde und durch medizinische Hilfsmittel nicht ausgleichbare Erkrankung darstellt, die nach Sinn und Zweck von Leistungsbeurteilungen bei der Notengebung von vornherein außer Betracht zu bleiben hat, oder ob es sich um eine akute und vorübergehende - hier etwa pubertätsbedingte - gesundheitliche Störung handelt, welche dann freilich nach ihrem Auftreten unverzüglich geltend zu machen gewesen wäre (vgl. hierzu im einzelnen Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnrn. 388 f. m.w.N.). Denn die erst nach der (ersten) Versetzungskonferenz am 10. Juni 1992 vorgelegte ärztliche Bescheinigung läßt jedenfalls nicht erkennen, seit wann der Antragsteller an der Kreislaufregulationsstörung leidet und ob dies insbesondere während des gesamten zweiten Halbjahres des Schuljahres 1991/92 der Fall war, und aus ihr geht auch nicht hervor, in welcher Intensität die Erkrankung ggf. aufgetreten ist und wie sie sich im einzelnen auf die schulische Leistungsfähigkeit des Antragstellers ausgewirkt hat; der pauschale Hinweis auf "häufiges Auftreten von Kopfschmerzen", "verminderte Belastbarkeit" und "Schwindel" reicht insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus. Vor der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ist die Fachlehrerin zwar mündlich durch die Eltern - so deren eidesstattliche Versicherung vom 20. November 1992 - "von der bestehenden Kreislaufschwäche" des Antragstellers unterrichtet worden. Damit ist indessen - ungeachtet der nach wie vor unterschiedlichen Darstellungen der Antragstellerseite und der Fachlehrerin über den Zeitpunkt der Inkenntnissetzung - nicht glaubhaft gemacht, daß der Fachlehrerin überhaupt und ggf. in welchem Umfang Einzelheiten über die Erkrankung und insbesondere über deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Bereich der mündlichen Leistungen mitgeteilt worden sind, obwohl das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, "einen derartigen Sachverhalt unverzüglich und konkret zu schildern". Reicht danach das vorstehend abgehandelte Vorbringen des Antragstellers zur Glaubhaftmachung einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der mündlichen Leistungen im Fach Deutsch nicht aus, so vermag der Senat dennoch gegenwärtig nicht nachzuvollziehen, wie die Fachlehrerin in rechtsfehlerfreier Weise zu einer Bewertung der anderen Leistungsnachweise im Sinne des § 4 Abs. 1 SchriftlArbVO dergestalt gelangt ist, daß die im Fach Deutsch erteilte Zeugnisnote "mangelhaft" rechtlich vertretbar erscheint. Zwar ist es dem Lehrer aufgrund seines pädagogischen Ermessens grundsätzlich freigestellt, auf welche Art und Weise er mündliche Leistungen eines Schülers feststellt, und er ist auch nicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze gehalten, sich Aufzeichnungen zu machen, sondern er kann sein fachlich-pädagogisches Urteil sowohl aufgrund gesondert bewerteter mündlicher Einzelleistungen als auch aufgrund eines im Laufe des Schulhalbjahres gewonnenen Gesamteindrucks bilden (OVG Lüneburg, U. v. 30.11.1983 - 13 A 27/82 -, SPE S. II C XII/31 = NVwZ 1984, 809 ; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.10.1975 - IX 402/75 -, SPE S. II C II/11 = NJW 1976, 869, u. B. v. 14.02.1979 - XI 3912/78 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.11.1966 - V A 206/66 -, SPE S. II C IX/21). Der Lehrer muß freilich nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Kultusministers betreffend Beurteilung von Schülerleistungen vom 7. Dezember 1979 (ABl. 1980, S. 3) die Schüler zu Beginn des Schuljahres u.a. darüber aufklären, nach welchen Gesichtspunkten die mündlichen Leistungen bewertet werden. Die danach gebotene Transparenz im Bereich der Notengebung (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.07.1971 - 2 A 30/70 -, SPE S. III A X/1) erfordert, daß der Fachlehrer spätestens dann, wenn die Note angegriffen wird, deren Zustandekommen plausibel erklärt. Dazu gehört insbesondere die Darlegung, nach welchen Kriterien die "anderen Leistungsnachweise" im Sinne des § 4 Abs. 1 SchriftlArbVO je für sich bewertet und wie sie im Verhältnis zueinander gewichtet worden sind. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier die mit 3 benotete Hausaufgabe und das mit 3+ benotete Aufsagen eines Gedichts - lediglich Noten aus diesem Bereich vorliegen, die mit der erteilten Zeugnisnote nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sind. Die Fachlehrerin für Deutsch ist diesen Anforderungen - trotz der vom Antragsgegner in den Widerspruchsbescheiden vom 10. September und 2. Oktober 1992 insoweit gegebenen Hinweise - bis heute nicht nachgekommen; sie hat insbesondere weder ihre überwiegend negativen Notizen in ihrem Notenbuch substantiiert noch dieses offengelegt. Der Senat schließt einerseits nicht aus, daß es der Fachlehrerin im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens gelingt, die von ihr erteilte Gesamtnote "mangelhaft" unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Grundsätze noch plausibel zu machen. Der Senat hält es nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand andererseits ebensowenig für ausgeschlossen, daß die Fachlehrerin zu einer rechtsfehlerfreien Neubewertung mit dem Ergebnis "ausreichend" gelangt. Letzterenfalls würde sich die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz als rechtswidrig erweisen, weil sie dann insoweit auf unrichtigen Voraussetzungen beruhen würde. Ein derartiger Rechtsfehler haftet der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 c) VersVO getroffenen Prognoseentscheidung ferner dann an, wenn die Versetzungskonferenz nicht darauf Bedacht genommen hat, daß der Antragsteller jedenfalls für das Schuljahr 1992/93 wirksam vom Religionsunterricht abgemeldet worden ist. Denn für die Prognose erfolgreicher Mitarbeit oder besserer Förderung in der nächsthöheren Klasse im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 c) VersVO kommt es nur darauf an, welche Fächer dort unterrichtet werden, so daß im abgelaufenen Schuljahr unterrichtete und benotete, aber künftig wegfallende Fächer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. dazu OVG Hamburg, U. v. 02.11.1978 - O Bs IV 6/78 -, a.a.O.). Dem Protokoll über die Versetzungskonferenz vom 17. September 1992 ist nicht zu entnehmen, ob alle der Konferenz angehörenden Lehrern von der auf Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 57 Satz 1 HV beruhenden und am 12. Juni 1992 bei der Schule eingegangenen Abmeldung des Antragstellers vom Religionsunterricht Kenntnis hatten und sich der Irrelevanz der Religionsnote bei der Prognoseentscheidung bewußt waren. Eine diesbezügliche Aufklärung muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ist die Religionsnote mithin jedenfalls für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 c) VersVO bedeutungslos, so bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner eingehenderen Stellungnahme dazu, ob diese Note rechtsfehlerfrei zustandegekommen ist. Freilich bestehen keine Bedenken dagegen, daß dem Antragsteller trotz seiner Abmeldung unmittelbar vor dem Ende des Schuljahres 1991/92 überhaupt eine Note in Religion erteilt worden ist, denn zum einen sind nach Abschn. V Nr. 4 des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums betreffend Religionsunterricht vom 5. Juni 1991 (ABl. S. 425) auch die Leistungen der Schüler im Religionsunterricht mit einer Note zu bewerten - Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG schließt dies und die Berücksichtigung der Religionsnote bei der Versetzungsentscheidung nicht aus (BVerwG, U. v. 06.07.1973 - VII C 36.71 -, NJW 1973, 185 = SPE S. I F I/41) -, und zum andern sieht § 3 Abs. 6 der Verordnung über allgemeine Bestimmungen für die Zeugniserteilung vom 22. Januar 1982 (ABl. S. 142) die Nichteintragung einer Note im Zeugnis nur vor, wenn eine Beurteilung der Leistungen eines Schülers mangels ausreichender Grundlage hierfür nicht möglich ist, und davon kann im vorliegenden Fall angesichts der späten, nach Abschn. VI Nr. 4 Satz 2 des oben genannten Erlasses regelmäßig nur am Ende des Schulhalbjahres zulässigen Abmeldung keine Rede sein. Indes erscheint - ebenso wie hinsichtlich der Deutschnote und aus weitgehend übereinstimmenden Gründen - ernstlich zweifelhaft, ob die Religionsnote rechtsfehlerfrei erteilt worden ist. Denn auch die Fachlehrerin für Religion hat das Zustandekommen der Note bisher wohl nicht plausibel erklärt, insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie die "anderen Leistungsnachweise" im Sinne des § 4 Abs. 1 SchriftlArbVO - und zwar die vier im Durchschnitt mit der Note 4,75 bewerteten mündlichen Hausaufgabenkontrollen, das mit 4- benotete Hausheft und die mit "ungenügend" beurteilte mündliche Mitarbeit des Antragstellers - im Verhältnis zueinander gewichtet und insgesamt bewertet hat und wie sie alsdann unter Beachtung des § 4 Abs. 2 Satz 3 SchriftlArbVO trotz der in der einzigen Lernkontrolle vom Antragsteller erzielten Note 3- zu der erteilten Zeugnisnote "mangelhaft" gelangt ist. Entgegen der vom Antragsteller insbesondere im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu erkennen, daß die von der Versetzungskonferenz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 c) VersVO getroffene Prognoseentscheidung deshalb an einem Rechtsfehler leidet, weil eine Versetzung auch nicht im Hinblick auf die gesundheitliche Konstitution und/oder auf die Körpergröße des Antragstellers ausgesprochen worden ist. Zwar läßt das Konferenzprotokoll vom 17. September 1992 nicht erkennen, daß allen Teilnehmern das diesbezügliche Widerspruchsvorbringen des Antragstellers und insbesondere die ärztliche Bescheinigung vom 25. Juni 1992 bekannt gewesen sind. Dies ist indessen, soweit es um die "ausgeprägte Kreislaufregulationsstörung" des Antragstellers geht, schon deshalb rechtlich unerheblich, weil es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung - etwa dahingehend, daß der Antragsteller zwar im abgelaufenen Schuljahr beeinträchtigt war, im folgenden aber nicht mit vergleichbaren Erschwernissen zu rechnen ist - fehlt; im übrigen wird auf die oben zur Relevanz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in bezug auf die Deutschnote gemachten Ausführungen verwiesen. Soweit es um die auffällige Körpergröße des Antragstellers von 1,83 m geht, war diese den ihn unterrichtenden Lehrern bekannt. Wenn die Versetzungskonferenz gleichwohl eine bessere Förderung des Antragstellers in der nächsthöheren Klasse verneint hat, so hält sich dies innerhalb des ihr eröffneten pädagogischen Beurteilungsspielraums. Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 d) VersVO, wonach die Versetzung auszusprechen ist, wenn sonstige pädagogische Gründe sie rechtfertigen, vermag der Antragsteller keine ernsthaften Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung herzuleiten. Mit dieser Vorschrift kann, abgesehen von dem ausdrücklich aufgeführten Beispiel von Schülern, die bisher Schulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besucht haben, vorübergehenden schicksalhaften Belastungen (etwa durch Tod eines Elternteils) und daraus resultierenden Leistungsverschlechterungen Rechnung getragen werden. Wenn die Versetzungskonferenz, die § 4 Abs. 3 Satz 1 d) VersVO ausweislich des Protokolls ausdrücklich geprüft hat, in der Person des Antragstellers das Vorliegen derartiger pädagogischer Gründe nicht angenommen hat, so ist dies angesichts des ihr eröffneten pädagogischen Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ergeben sich allerdings noch daraus, daß die Versetzungskonferenz nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VersVO darüber befunden hat, ob der Antragsteller zu einer Nachprüfung zugelassen wird. Hierzu hatte die Versetzungskonferenz zwar seinerzeit keine Veranlassung, weil sie den Antragsteller nicht nur wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern - wovon § 8 Abs. 3 Satz 1 VersVO die Möglichkeit einer Nachprüfung abhängig macht -, sondern in vier Fächern nicht versetzt hat. Nach den obigen Ausführungen erscheint indessen ernstlich zweifelhaft, ob die dem Antragsteller in Deutsch und Religion erteilten Noten rechtsfehlerfrei zustandegekommen sind, und erachtet der Senat als offen, ob eine eventuelle Neubewertung der Leistungen des Antragstellers in diesen beiden Fächern dasselbe Ergebnis wie bisher hätte. Würden aber die Leistungen in Deutsch und Religion mit mindestens "ausreichend" neu bewertet, so läge ein Ermessensdefizit der Versetzungskonferenz in bezug auf § 8 Abs. 3 Satz 1 VersVO vor. Ist nach alledem zwar glaubhaft gemacht, daß gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 c) und § 8 Abs. 3 Satz 1 VersVO ernsthafte Bedenken bestehen, so genügt dies - wie eingangs dargelegt - dennoch nicht für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs oder gar für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das hierauf gerichtete Begehren des Antragstellers scheitert vielmehr schon deshalb, weil er nicht hat glaubhaft machen können, daß die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Versetzung aussprechen wird. Dies versteht sich von selbst, wenn die erteilten Noten in Deutsch und Religion sich nach abschließender Überprüfung als rechtsfehlerfrei zustandegekommen erweisen oder wenn die Leistungen des Antragstellers auch im Falle einer Neubewertung wiederum in beiden Fächern mit "mangelhaft" beurteilt werden. Führt eine Neubewertung allerdings zu einer Verbesserung in einem oder gar beiden Fächern - und sei es günstigstenfalls in Deutsch auf "ausreichend" und in Religion auf "befriedigend" -, so ist das gesamte Leistungsbild des Antragstellers im Schuljahr 1991/92 immer noch außerordentlich schlecht. Er hätte sich dann im Vergleich zum ersten Halbjahr lediglich in einem der in § 12 Abs. 3 VersVO genannten Fächer (Deutsch) verbessert, in zweien (Englisch und Mathematik) hingegen verschlechtert. Den Verbesserungen in anderen Fächern stehen Verschlechterungen in den Führungsnoten gegenüber, die - dies gilt insbesondere für Aufmerksamkeit und Fleiß - auf ein deutliches Nachlassen des Arbeitswillens schließen lassen. Ausweislich des Protokolls geht es der Versetzungskonferenz, deren Nichtversetzungsentscheidung einstimmig getroffen wurde, vor allem darum, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seine seit Klasse 5 vorhandenen "großen Defizite" in Englisch, Mathematik und Deutsch aufzuarbeiten. Daß ihre negativ ausgefallene Prognoseentscheidung bezüglich einer erfolgreichen Mitarbeit oder besseren Förderung in der nächsthöheren Klasse sich als zutreffend erwiesen hat, belegen die vom Antragsteller in der mit Zustimmung des Antragsgegners bis Mitte November 1992 vorläufig besuchten Klasse R 8c (vgl. den Bericht der -Schule vom 18. September 1992) und seither in der Klasse R 7b erzielten Leistungen (vgl. den Bericht des jetzigen Klassenlehrers vom 21. Dezember 1992). Unter diesen Umständen erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Versetzungskonferenz bei einer erneut auf Nichtversetzung lautenden Entscheidung den Antragsteller in Anwendung ihres durch § 8 Abs. 3 Satz 1 VersVO eröffneten Ermessens zu einer Nachprüfung in Englisch oder Mathematik zulassen würde, obgleich bei mangelhaften Leistungen in dem verbleibenden Fach infolge des Ausgleichs durch die guten Noten in Geschichte und Kunst die Versetzung möglich gewesen wäre. Mangelt es mithin schon am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, so ist darüber hinaus auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt fraglich. Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, den Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 177). Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, in die einerseits das private Interesse des Antragstellers daran einzustellen ist, seine Ausbildung ohne Zeitverlust fortzusetzen und andererseits das öffentliche Interesse daran, daß zum einen die Gesamtheit der Mitschüler in der nächsthöheren Klasse durch die Unterrichtsteilnahme des Antragstellers nicht unerträglich belastet und zum andern dieser selbst dadurch nicht in seiner Ausbildung gehemmt wird (Hess. VGH, B. v. 02.10.1972 - II TG 107/72 -, SPE S. II C VII/1). Nimmt man hierbei in den Blick, daß der Antragsteller bereits bis Mitte November 1992 Gelegenheit hatte, den Unterricht der 8. Klasse zu besuchen, ohne daß er dort ausreichende Leistungen zu erbringen vermochte, und stellt man ferner in Rechnung, daß er selbst in der seither besuchten 7. Klasse mindestens erhebliche Anlaufschwierigkeiten hat, deren Bewältigung durch den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung unterbrochen würde, und daß eine erfolgreiche Nacharbeit der mittlerweile versäumten ca. zwei Unterrichtsmonate in der 8. Klasse vom Antragsteller schwerlich zu bewältigen sein wird, so dürfte es seinem wohlverstandenen Interesse eher entsprechen, es bei dem derzeit praktizierten Besuch der 7. Klasse zu belassen.