Urteil
18 K 367/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0725.18K367.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die durch entsprechende Verkehrsschilder für die Fahrtrichtung Norden angeordnete Pflicht zur Benutzung des auf der östlichen Seite des nahezu von Norden nach Süden verlaufenden Brücker Mauspfads gelegenen Radwegs in Köln zwischen der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ im Norden und der Autobahnunterführung im Süden. Der Radweg ist in diesem Bereich für die entgegengesetzte Fahrtrichtung freigegeben, ab Höhe der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ ist in Richtung Norden der Zweirichtungsverkehr angeordnet. Der Kläger wandte sich mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.10.2013 gegen die Radwegbenutzungspflicht auf dem Brücker Mauspfad zwischen der Straße „Im Langen Bruch“ und der Autobahnunterführung mit der Begründung, auf der Fahrbahn bestehe keine besondere Gefährdung für Radfahrer und diese würden durch den Radweg nicht geschützt. Der Streckenabschnitt liege komplett innerhalb der geschlossenen Ortschaft, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage durchgehend 30 km/h, die Straße sei beleuchtet und die Streckenführung sei übersichtlich. Die Straße liege laut ERA 2010 im Belastungsbereich II. Obwohl weiter südlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage, was dem Belastungsbereich III entspreche, existiere dort kein Radweg. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf der hier in Rede stehenden, lediglich dem Belastungsbereich II zuzuordnenden Strecke sei deshalb ermessensfehlerhaft. In Fahrtrichtung Süden aus der Straße „Im Langen Bruch“ kommend seien linksseitig keine Schilder zur Freigabe oder Benutzungspflicht vorhanden. Vor dem Glascontainer habe sowohl auf dem Hin- als auf dem Rückweg jeweils ein Auto gestanden, um diesen zu nutzen, so dass davon auszugehen sei, dass der Radweg an dieser Stelle regelmäßig nicht nutzbar sei. Es bestünden darüber hinaus massive Wurzelschäden. Die Mindestmaße würden unterschritten. Die Kreuzung des Brücker Mauspfads mit der Straße „Im Langen Bruch“ entspreche nicht den Vorschriften; der Radweg neben der Treppe sei nur wenige Zentimeter breit und viel zu steil. Die meisten Radfahrer hielten dieses Stück Radweg für so gefährlich, dass sie dort abstiegen und ihr Fahrrad schöben. Ein benutzungspflichtiger Radweg solle aber die Gefahr verringern und nicht so gefährlich sein, dass ihn niemand mehr nutze. Die Beklagte entschied, dass die Benutzungspflicht erforderlich sei. Auf der Strecke herrsche eine hohe Verkehrsbelastung, die Autobahnunterführung sei ein unübersichtlicher Tunnelbereich, und es gebe wegen des Allee-Charakters keine ausreichende Beleuchtung. Die Geschwindigkeitsbegrenzung liege bei 50 km/h. Der Radweg sei nur ca. 2 m breit und teilweise sanierungsbedürftig. Der Landesbetrieb Straßenbau.NRW werde um Ausbau bzw. Beseitigung der Schäden gebeten. Gegen die entsprechende Anordnung bestehen aus polizeilicher Sicht gemäß der an die Beklagte gerichteten Mitteilung des Polizeipräsidiums Köln, Direktion Verkehr in Leverkusen vom 8.11.2013 keine Bedenken. Die Beklagte teilte dem Kläger mit rechtsmittelbewehrtem Schreiben vom 20.12.2013 mit, die Benutzungspflicht werde aus folgenden Gründen beibehalten: Der Streckenabschnitt liege innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage nicht, wie vom Kläger beschrieben, 30 km/h, sondern 50 km/h. Zwar stünde in Fahrtrichtung Dellbrück an der Ecke der Straße „Am Klausenberg“ ein Verkehrsschild, mit dem die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werde; dieses Zeichen sei jedoch mit dem Gefahrzeichen für Kinder verbunden. Das Ende dieser streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht zu kennzeichnen, weil das Verkehrszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht sei und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergebe, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr bestehe. Die Gefahr ende bei der Querungshilfe vor der Autobahnunterführung, von wo ab eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Zur Verdeutlichung habe die Beklagte jedoch unter dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anordnenden Verkehrsschild ein Zusatzschild mit der Angabe der Länge der davon betroffenen Strecke anbringen lassen. In Fahrtrichtung Süden gelte ebenfalls eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die erst kurz vor der Autobahnunterführung auf 30 km/h reduziert werde. Damit sei dieser Streckenabschnitt nach den ERA 2010 in den Belastungsbereich III einzuordnen, so dass die Anordnung der Benutzungspflicht nicht ermessensfehlerhaft sei. Die Strecke liege zwar innerorts, verleite aber durch Ihren Außenortcharakter viele Kraftfahrzeugführer zu überhöhter Geschwindigkeit. Diese Auffassung werde durch Beschwerden von Bürgern bestätigt, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/ weit überschritten werde. Deshalb sei bereits die Polizei gebeten worden, entsprechende Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Ein weiteres Absenken der Geschwindigkeit auf 30 km/h sei nicht möglich, weil eine solche weder von den Kraftfahrzeugführen akzeptiert würde noch dem Ausbauzustand der Straße entspreche und zudem der Verbindungsfunktion der Straße zwischen den Stadtteilen Brück und Dellbrück widerspreche. Die vom Kläger bemängelte fehlende Beschilderung habe die Beklagte mittlerweile angeordnet. In Höhe des Glascontainers auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg parkende Kraftfahrzeuge hätten bei Ortsbesichtigungen nicht festgestellt werden können; entsprechende Verstöße würden jedoch durch die Verkehrsüberwachung im Rahmen der dortigen personellen Ressourcen geahndet. Die Mindestmaße für einen gemeinsamen Geh- und Radweg von 2,50 m würden zwar unterschritten, weil der betroffene, in Gegenrichtung freigegebene gemeinsame Geh- und Radweg auf ca. 100 m Länge nur rund 2,00 m breit sei, während er im südlichen Bereich breiter sei. Ausnahmsweise könne jedoch nach sorgfältiger Prüfung von den Mindestmaßen abgewichen werden, wenn es insbesondere an kurzen Abschnitten unter Wahrung der Verkehrssicherheit aufgrund der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig sei. Der genannte Streckenabschnitt sei insgesamt ca. 350 m lang, und weise in der Tat, hauptsächlich in dem ca. 100 m langen nördlichen Bereich, Wurzelschäden auf, worauf die Beklagte den zuständigen Baulastträger des Landesbetriebs Straßenbau.NRW bereits hingewiesen habe; eine Sanierung der Radwege erfolge nach einer dort erstellten Prioritätenliste. Aufgrund der zuvor dargelegten Umstände werde die Gefährdung für Radfahrer auf der Fahrbahn als höher bewertet als das Unterschreiten der Mindestmaße, wobei auch die Tatsache berücksichtigt worden sei, dass dort ein nur geringes Fußgängeraufkommen herrsche. Die vom Kläger angesprochene Treppe inklusive der Rampe für Radfahrer stelle nicht den benutzungspflichtigen Radweg, sondern den Zugang zur Überquerungshilfe dar. Solche Überquerungsanlagen sollten nach den ERA 2010 in der Regel für den Rad- und Fußgängerverkehr nutzbar sein. Die RASt 06 regele darüber hinaus für Überquerungsstellen, dass in Treppen geeignete Schiebemöglichkeiten für Fahrräder einzubauen seien. Das sei hier erfolgt. Die Rampe sei nicht zum Befahren, sondern zum Schieben des Fahrrads vorgesehen, wobei es sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bedauerlicherweise nicht um einen barrierefreien Zugang zur Querungshilfe handele. Diese Treppe inklusive der Rampe werde überwiegend von den Anliegern der Sackgasse „Im Langen Bruch“ sowie der Bewohner des Brücker Mauspfads 729-741 genutzt. Der Kläger hat am 18.1.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft sowie darüber hinaus ausführt: Er fechte die Radwegbenutzungspflicht unmittelbar an. Er habe die Strecke erstmals wenige Tage vor seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.10.2013 genutzt. Sie diene ihm zum Erreichen eines Walds zu Naherholungszwecken. Die Angaben der Beklagten seien zum Teil falsch. Auf 130 m des 350 m langen Streckenabschnitts sei in Fahrtrichtung Süden eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet, die auch mit einer stationären Radarkontrolle überwacht werde. Dieser Bereich liege mit ca. 1130 Fahrzeugen pro Spitzenstunde im unteren Drittel des Belastungsbereichs II, während der restliche Bereich an der Grenze zwischen den Belastungsbereichen II und III liege. Die Verkehrszählung der Beklagten an der Olpener Straße habe in der Spitzenstunde eine Anzahl von 1700 Fahrzeugen ergeben, könne aber im Gegensatz zur Verkehrszählung des Dellbrücker Mauspfads nicht herangezogen werden. Allein die Verkehrsbelastung reiche nicht aus, um die Benutzungspflicht zu rechtfertigen. Das gelte auch für den Belastungsbereich III ERA 2010. Eine detailliertere Begründung habe die Beklagte nicht gegeben. Ein außerörtlicher Charakter sei nicht zu erkennen. Er bestreite, dass eine Verlängerung des Bereichs, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h angeordnet werde, der Verbindungsfunktion der Straße zwischen den Stadtteilen Brück und Del-brück widerspräche. Weiter südlich in Richtung Olpener Straße steige die Verkehrsbelastung auf 150 % bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Da dort kein Radweg angeordnet sei, betrachte die Beklagte den dortigen Radverkehr auf der Fahrbahn als sicher. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, in der gleichen Straße auf einem anderen Abschnitt bei einer 50 % höheren Verkehrsbelastung keine Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Die Beklagte habe wegen der Wurzelschäden des Radwegs sogar ein Warnschild aufgestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2013 und die Anordnung der Benutzungspflicht des Radwegs auf dem Brücker Mauspfad zwischen der Autobahnunterführung und der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ in Köln-Brück aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 20.12.2013 und führt vertiefend aus: Sie bejahe eine qualifizierte Gefährdungslage, die höher als die Gefährdung durch teilweise unterschreitende Mindestmaße des Radwegs und seiner Schäden sei. Das habe sie ausreichend begründet. Es existierten zwei Verkehrszählungen aus dem Jahr 2013, eine vom 17.4.2013 für die Kreuzung des Brücker Mauspfads mit der Olpener Straße, die Grundlage ihres Schreibens vom 20.12.2013 gewesen sei, und eine weitere vom 24.6.2013 an der Kreuzung Mielenforster Straße/Dellbrücker Mauspfad, auf die sich offenbar der Kläger beziehe. Obwohl sich die Ergebnisse der Zählungen unterschieden, sei der selbe Belastungsbereich der ERA 2010 erreicht. Die jeweilige Spitzenstunde sei zwischen 16.15 Uhr und 17.15 Uhr gewesen, in der 1696 bzw. 1304 Kraftfahrzeuge gezählt worden seien. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei der Belastungsbereich II der ERA 2010 erreicht, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, die im weit überwiegenden Teil der Strecke vorherrsche, eine Einordnung in den Belastungsbereich III. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erste Verkehrszählung nicht herangezogen werden können sollte. Nördlich der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ beginne der Außerortbereich des Brücker Mauspfads, von wo ab dieser Radweg in beide Richtungen benutzungspflichtig sei. Eine Benutzungspflicht linker Radwege komme in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers in der Regel nur außerhalb geschlossener Ortschaften in Betracht. Die Aufhebung der Benutzungspflicht des Radwegs ab der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ auf dem Brücker Mauspfad in Richtung Süden hätte aber zur Folge, dass jeder Radfahrer, der aus Richtung Dellbrück in Richtung Süden fahre, an der Querungshilfe in der Höhe der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ die Treppe inklusive der Rampe nutzen müsse, um auf die Fahrbahn zu gelangen, während derzeit der weit überwiegende Anteil der Radfahrer den in der Gegenrichtung freigegebenen Radweg weiter in Richtung Süden befahre und die hinter der Autobahnunterführung vorhandene Querungshilfe, die ohne Absteigen vom Rad erreichbar sei, benutze. Der in Rede stehende Streckenbereich habe Außerortcharakter, weil die Strecke gerade sei, eine geringe Bebauung aufweise und auf der östlichen Seite vollständig durch Bäume gesäumt werde. Entgegen der Aussage des Klägers steige die Verkehrsbelastung südlich des in Rede stehenden Radwegs nicht auf 150 %, weil auch für diesen Bereich die bereits genannten Zählungen maßgebend seien. Denn auf der östlichen Seite des Brücker Mauspfads zwischen der Olpener Straße und der Straße „Im Langen Bruch“ befinde sich lediglich die Sackgasse „Am Klausenberg“, die die Verkehrsbelastung nicht signifikant beeinflussen könne. Auf der westlichen Seite münde die Petersenstraße ein, die als Einbahnstraße in Richtung Brücker Mauspfad lediglich geringen Verkehr aufnehme, der deshalb die Zahlen auf dem Brücker Mauspfad kaum beeinflusse. Im dortigen Bereich gelte entgegen dem Vortrag des Klägers zwischen der Autobahnunterführung und der Hausnummer 594 des Brücker Mauspfads zur Schulwegsicherung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Außerdem unterscheide sich dieser Streckenbereich baulich völlig von dem streitgegenständlichen Bereich, weil er beidseitig mit Wohnhäusern und Geschäften bebaut sei und schon dadurch klar seinen Innerortcharakter vermittle. Dort lägen zahlreiche Grundstückszufahrten, und das Fußgängeraufkommen sei bei weitem höher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet, weil die Anordnung der Benutzungspflicht des Radwegs des Brücker Mauspfads zwischen der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ und der Autobahnunterführung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist nicht nur für den Erfolg einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, sondern auch für den einer Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011, Nr. 3. Danach ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf dem Brücker Mauspfad Straße zwischen der Einmündung der Straße „Im Langen Bruch“ und der Autobahnunterführung entspricht den Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), der für die Radwegbenutzungspflicht einschlägig ist, den §§ 45 Abs. 9 Satz 1 und 39 Abs. 1 StVO vorgeht und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO modifiziert und ergänzt, aber nicht ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können auch bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen, die in der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bestehen, insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3 unter Verweis auf VkBl. 1997 S. 691. Eine solche auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier vor. Dabei spielt allerdings die nach Angabe des Klägers höhere Verkehrsdichte auf dem weiter südlich gelegenen, nicht radwegbenutzungspflichtigen Teil des Brücker Mauspfads keine Rolle. Die dortigen Verhältnisse sind nicht Gegenstand dieser Klage. Außerdem würde eine möglicherweise auf einer bestimmten Strecke (wieder) einzuführende Radwegbenutzungspflicht nicht dazu führen, dass bis zu deren (Wieder-)Einführung die auf einer anderen Strecke bereits bestehende Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wird, obwohl sie rechtmäßig ist. Es kommt nur auf die jeweils in Rede stehende Strecke an. Vgl. sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.7.2012 - 3 A 945/10 -, juris. Vergleichbare oder höhere Verkehrsbelastungen auf anderen Strecken, auf denen keine Pflicht zur Benutzung der dortigen Radwege besteht, können allenfalls einen Anhaltspunkt für die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht auf der in Rede stehenden Strecke darstellen. Vor allem kommt es aber auf die Zusammenschau der jeweils konkreten Umstände an. Hier ergibt sich eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage aus den detaillierten und nachvollziehbaren Gründen im Bescheid der Beklagten vom 20.12.2013 und ihrer Klageerwiderung, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die in diesem Zusammenhang aussagekräftigen, weil ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellenden, so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2009 - 14 K 5458/08 -, juris, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010 gelten zwar unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, was hier nicht zutrifft. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen. Es kann dahinstehen, ob die Verkehrszählung an der Olpener Straße herangezogen werden kann, was der Kläger bestreitet. Denn die von ihm unbestrittene und ebenfalls als relevant angesehene Angabe der Beklagten von 1304 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde an dem Kreuzungsbereich Mielenforster Straße/Dellbrücker Mauspfad liegt bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Bereich der Kategorie III im Sinne der Ziffer 2.3.3 der ERA 2010, wie der vom Kläger eingereichten Kopie des dazugehörigen Bilds 7 samt eingezeichneten Bereichen zu entnehmen ist. Bei diesem Belastungsbereich ist nach der von ihm im Verfahren 18 K 4458/13 eingereichten Kopie der Tabelle 8 ERA 2010 ein benutzungspflichtiger Radweg als Ausführungsform für den Radverkehr vorgesehen. Zwar ist im Einzelfall ein Wechsel des Belastungsbereichs nach oben oder unten möglich. Im Fall eines Wechsels des Belastungsbereichs III nach unten „kann“ gemäß den in Tabelle 8 ERA 2010 genannten Randbedingungen für den Wechsel des Belastungsbereich bei geringem Schwerverkehr und übersichtlicher Linienführung auch ein Schutzstreifen, gegebenenfalls in Kombination mit dem Zeichen „Gehweg/Radfahrer frei“ eingesetzt werden. Dies ist jedoch bereits nach dieser Tabelle der ERA 2010 nur fakultativ, nicht aber zwingend vorgesehen. Auch bei Zugrundelegen der nach Angaben des Klägers vom Landesbetrieb Straßenbau.NRW im Rahmen einer Verkehrszählung ermittelten Zahl von ca. 1130 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde in der Nähe des anderen Endes des hier in Rede stehenden Radweg-Abschnitts ändert sich das Ergebnis nicht. Auch bei dieser Zahl ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Bild 7 der ERA 2010 der Belastungsbereich III erreicht, wenn auch nur am unteren Ende. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass für einen Teil des Brücker Mauspfads eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelte, so dass lediglich der Belastungsbereich II vorliege, betrifft das nur einen untergeordneten Teil des hier in Rede stehenden Abschnitt des Brücker Mauspfads, an dem entlang der streitige Radweg-Abschnitt führt. Wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht auf den übrigen Teilen des hier in Rede stehenden Abschnitts des Brücker Mauspfads ist es indes nicht sinnvoll, die Radwegbenutzungspflicht für einen nur kurzen Abschnitt aufzuheben und dafür eventuelle sogar noch entsprechende Radfahr-Ausschleusungen zu schaffen, weil eine unstete Linienführung ihrerseits ein Gefährdungspotential birgt. Dementsprechend setzt die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 16 und 25 der StVO für die Kennzeichnung der Radwegbenutzungspflicht u.a. eine stetige Linienführung voraus. Auch die Verkehrsdirektion der zuständigen Polizeibehörde hat keine Bedenken gegen die Radwegbenutzungspflicht. Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei. Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Gemäß diesem zweistufigen Aufbau des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach das Gericht zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (nämlich einer qualifizierten Gefährdungslage) und bei deren Bejahung auf der zweiten Stufe die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde zu überprüfen hat, ist entscheidend, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2012 - 3 B 62.11 -, NJW 2012, 3048. Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39. Die Radwegbenutzungspflicht ist (jedenfalls) zur Minimierung der Gefahren geeignet. Denn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer würde zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde eine Einschätzungsprärogative. Ihr ist es aufgrund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39. Nach diesem Maßstab sind ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahmen weder vom Kläger mit der wegen der Einschätzungsprärogative der Beklagten erforderlichen Substanz vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass von der Benutzung des Radwegs ihrerseits erhebliche Gefahren ausgehen würden. Denn aus den zur Gerichtsakte gereichten Unfallberichten der Polizei ergeben sich keine Unfälle, an denen Radfahrer beteiligt waren. Die Benutzung des Radwegs ist auch nicht deshalb bereits grundsätzlich unzumutbar, weil er schmaler ist als die Mindestmaße. Die von den ERA 2010 genannten Mindestmaße sind ohnehin nur empfohlen, weil es sich hier nicht um einen Neubau bzw. eine wesentliche Änderung von Radwegen, sondern um einen bereits bestehenden Radweg handelt. Danach können von diesen Empfehlungen Abstriche gemacht werden, zumal die Breite des Radwegs mit rund 2,00 m im Hinblick auf seine grundsätzliche Benutzbarkeit jedenfalls die von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO für den inner örtlichen Bereich vorgesehene Mindestbreite von 1,50 m übersteigt. Der Vergleich der Gefährdung von Radfahrern einerseits auf der Fahrbahn und andererseits auf dem Radweg ergibt danach, dass Letztere von der sachverständigen Beklagten nachvollziehbar als höher bewertet wird, diese Bewertung weder vom Kläger noch durch sonst erkennbare Umstände erschüttert worden ist und Radfahrer bezüglich ihrer Sicherheit damit nicht nur nicht schlechter gestellt werden, wenn sie statt der Fahrbahn den Radweg benutzen müssen, vgl. zu diesem Aspekt: Sächs. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 - 3 A 945/10 -, juris, sondern sogar besser. Auch die vom Kläger betonten und tatsächlich vorhandenen Wurzelschäden sind trotz der aufgestellten Warnschilder nicht so groß, dass die Benutzung des Radwegs gefährlich ist. Wie den von der Beklagten eingereichten Fotografien zu entnehmen ist, erfassen die Wurzelschäden zum einen meist nicht die gesamte Breite des Radwegs und sind zum anderen nur in größeren Intervallen vorhanden. Diese Umstände führen dazu, dass auch ältere Radfahrer sich nicht gezwungen sehen, abzusteigen oder auch nur die Geschwindigkeit zu verringern, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist. Im Übrigen würde selbst ein notwendiges häufigeres Ausweichen nur dazu führen, dass der Radfahrer sich in einem solchen Abschnitt nur mit geringer Geschwindigkeit fortbewegen kann, ständig bremsbereit sein und gegebenenfalls sogar absteigen muss. Angesichts der auch für ihn geltenden Grundregeln des § 1 StVO, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt und mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, wäre das auf einem relativ kurzen Streckenabschnitt von rund 350 m angesichts der deutlich gesteigerten Gefahr für Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer im Fall der Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer durchaus vertretbar. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 6.4.2011 - 11 B 08.1892 -, VRS 121, 111 (zu einem rund 300 m langen Fußgängerweg). Soweit der Radweg im Einzelfall an einigen Stellen durch geparkte Kraftfahrzeuge eingeengt ist, folgt daraus rechtlich nicht die grundsätzliche Aufhebung einer umfassenden Regelung in Form einer „Allgemein“verfügung wie im Fall verkehrsregelnder Anordnungen, wenn die Beseitigung solcher Mängel tatsächlich möglich und zumutbar und deshalb auch regelmäßig zu erwarten ist. Vielmehr sind Verkehrsteilnehmer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Einzelfall gehalten, die Behörde auf Pflichtverstöße oder Mängel hinzuweisen, damit die zuständigen Behörden den ordnungsgemäßen Zustand (wieder)herstellen. Das ist zwar lästig, kann aber in einem Gemeinwesen von jedem erwartet werden. Im Übrigen führen einzelne Verkehrsverstöße von Verkehrsteilnehmern nicht dazu, dass das Verbot, gegen das verstoßen wird, aufgehoben wird oder aufzuheben ist. Anderenfalls bedürfte es keiner Verbote, weil solche nach der Lebenserfahrung in Einzelfällen missachtet werden. Weil das Verbot des Parkens auf benutzungspflichtigen Radwegen aber von der Radwegbenutzungspflicht abhängt, kann Letztere ebenfalls nicht wegen einzelner rechtswidriger Nutzungsbehinderungen aufzuheben sein. Damit ergeben die vom Kläger gerügten Mängel des Radwegs insgesamt nicht, dass die durch die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer begründete qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO im Hinblick auf einen mangelhaften (Ausbau-)Zustand des Radwegs hinnehmbar wäre. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf dem hier in Rede stehenden Teilstück des Brücker Mauspfads ist auch erforderlich. Gleich wirksame, aber mildere Mittel sind für diese Strecke nicht erkennbar. Die Markierung eines Radfahr- bzw. Schutzstreifens kommt schon wegen der geringen zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite nicht in Betracht. Eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, stellt ebenso wenig ein milderes Mittel im Vergleich zur Radwegbenutzungspflicht dar. Das ergibt sich bereits aus ihrer gegenüber der Radwegbenutzungspflicht erheblich größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR, 39 (bezüglich eines Überholverbots). Im Übrigen müsste auch eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs ihrerseits den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genügen. Die Beklagte müsste als Alternative selbst dann nicht gegen die Kraftfahrzeugführer vorgehen, wenn sie davon ausgehen sollte, dass von ihnen die maßgebliche Gefahr ausgeht. Die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen richtet sich nämlich nicht gegen „Störer“ im polizeirechtlichen Sinn. Weder sind Kraftfahrzeugführer wegen ihrer regelmäßig höheren Fahrgeschwindigkeit noch Radfahrer per se Verursacher einer Gefahr. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung der Fortbewegungsfreiheit einzudämmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39. Schließlich ist die Radwegbenutzungspflicht auch angemessen. Dabei sind nur qualifizierte Interessen des Klägers abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 m. w. N. Eine Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil die angegriffene Radwegbenutzungspflicht ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist. Darüber hinaus hat er angegeben, den Radweg zu Erholungszwecken zu nutzen. Die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch einzelne Radwegbenutzungspflichten findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer ohne weiteres angemessen. Eine unzulässige Privilegierung des motorisierten Verkehrs ist mit der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht verbunden, weil sie die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt und der Gefahrenabwehr dient. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Fahrbahn verbessert wird, was im Ergebnis dem motorisierten Verkehr nutzen mag, handelt es sich lediglich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des motorisierten Verkehrs. Vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39. Der Hilfsantrag ist mangels Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil das gesamte Begehren des Klägers auch hinsichtlich der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens vollumfänglich von der Anfechtungsklage umfasst wird. Im Übrigen hätte er auch in der Sache keinen Erfolg, weil die betroffenen verkehrsregelnden Anordnungen gemäß den obigen Erläuterungen rechtmäßig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.