Beschluss
3 B 62/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung erfüllt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht; Revisionszulassung wird versagt.
• Zur Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bedarf es einer qualifizierten Gefährdung aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse; Abweichungen von Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zur Mindestbreite sind ausnahmsweise möglich, wenn die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
• Revisionsrechtliche Klärung allgemeiner oder grundsätzlicher Fragen zur Anwendung technischer Regelwerke (z. B. ERA) oder zur Generalkritik richterlicher Tatsachenwürdigung ist hier nicht erforderlich; das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.
• Verfahrensrügen des Klägers betreffen überwiegend Beurteilungs- und Subsumtionsfragen; sie begründen keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht trotz Unterschreitung VwV‑StVO‑Mindestbreite rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung erfüllt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht; Revisionszulassung wird versagt. • Zur Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bedarf es einer qualifizierten Gefährdung aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse; Abweichungen von Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zur Mindestbreite sind ausnahmsweise möglich, wenn die Gesamtumstände dies rechtfertigen. • Revisionsrechtliche Klärung allgemeiner oder grundsätzlicher Fragen zur Anwendung technischer Regelwerke (z. B. ERA) oder zur Generalkritik richterlicher Tatsachenwürdigung ist hier nicht erforderlich; das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. • Verfahrensrügen des Klägers betreffen überwiegend Beurteilungs- und Subsumtionsfragen; sie begründen keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger richtete sich gegen eine seit 1998 bestehende Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf einer circa 300 m langen Innerortsstrecke der Rosenheimer Straße in München, umgesetzt durch Verkehrszeichen 241. Der für Radfahrer vorgesehene Streifen auf dem Rad- und Gehweg war an mehreren Stellen schmaler als die in der VwV‑StVO genannte Mindestbreite von 1,50 m; die schmalste Stelle lag in einer Unterführung. Kläger legte 2007 Widerspruch und Klage ein; die Vorinstanzen hielten die Klage für unbegründet bzw. unzulässig verfristet und bestätigten die Anordnung. Das Berufungsgericht nahm eine qualifizierte Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO an und bejahte die Ermessenfehlerfreiheit der Anordnung trotz Unterschreitung der VwV‑StVO‑Mindestbreite. Der Kläger beantragte daraufhin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und vielfältiger Rechts‑ und Verfahrensfragen. • Die Beschwerde ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht hinreichend substantiiert; die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. • Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht setzt tatbestandlich eine besondere örtliche Gefährdung voraus (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, dass aufgrund mehrerer kumulativ wirkender Umstände (verminderte Wahrnehmbarkeit in der Unterführung, Abschüssigkeit, hohes Verkehrsaufkommen, geringe Fahrspurenbreite) das allgemeine Risiko erheblich überstiegen ist. • Bei Vorliegen einer solchen qualifizierten Gefährdung kann die Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Benutzungspflicht anordnen; dabei kann ausnahmsweise von den in der VwV‑StVO genannten Mindestmaßen abgewichen werden, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist. • Viele vom Kläger aufgeworfene Fragen (u.a. zu technischer Regelwerke wie ERA 1995 vs. ERA 2010, zur Einbeziehung ungeübter Radfahrer, zur generellen Zulässigkeit gerichtlicher Abweichung von Verwaltungsvorschriften) betreffen die Beurteilung des Einzelfalls oder sind nicht revisionsrechtlich klärungsbedürftig und begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO. • Die behaupteten Verfahrensfehler betreffen überwiegend Beweiswürdigung, Subsumtion oder die Auslegung technischer Empfehlungen; sie stellen keinen "error in procedendo" dar, weil formelle Anforderungen (z. B. zur Wiedereröffnung mündlicher Verhandlung) eingehalten wurden und das Revisionsgericht an tatsächliche Feststellungen gebunden wäre. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine willkürliche Erfindung von Tatsachen durch das Berufungsgericht ist nicht schlüssig dargetan; unterschiedliche Würdung von Wahrnehmbarkeit durch Gericht und Kläger reicht dafür nicht aus. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Das Berufungsurteil, das die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO trotz Unterschreitung der in der VwV‑StVO genannten Mindestbreite als ermessensfehlerfrei bestätigte, bleibt bestehen. Eine revisionsrechtliche Klärung allgemeiner Fragen zur Auslegung technischer Regelwerke oder zur grundsätzlichen Geltung verwaltungsinterner Mindestmaße ist nicht erforderlich, weil die Entscheidung einer Einzelfallwürdigung entspricht und das Revisionsgericht an die festgestellten Tatsachen gebunden wäre. Verfahrens‑ und Beurteilungseinwände des Klägers greifen nicht durch; es sind weder Verfahrensmängel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder willkürliche Tatsachenbehauptungen schlüssig aufgezeigt worden.