OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3175/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0731.6K3175.13.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 erneut zur Prüfung „BAS 1 Klausur – Biowissenschaftliche Grundlagen“ zuzulassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erkärt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 erneut zur Prüfung „BAS 1 Klausur – Biowissenschaftliche Grundlagen“ zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erkärt. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens seines Studiums „Sport und Leistung“ bei der Beklagten. Am 13.09.2012 nahm er im zweiten Wiederholungsversuch an der Klausur „BAS 1 Biowissenschaftliche Grundlagen (SS 2012)“ teil. Bei dieser im Antwort-Wahl-Verfahren gestellten Klausur erzielte der Kläger 13 Punkte von 40 möglichen Punkten und bestand damit die Klausur und zugleich das Modul sowie die gesamte Bachelorprüfung nicht. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.09.2012 mit. Der Kläger wandte sich zunächst mit E-Mails vom 29.07.2012 und 30.09.2012 an Prof. Dr. B. D. und erläuterte diesem, er habe viele schwierige Situationen im Studium zu meistern gehabt und bitte um eine weitere Prüfungschance. Sodann legte er am 18.10.2012 anwaltlich vertreten Widerspruch gegen die Bewertung der Prüfung ein. Mit Widerspruchsbegründung vom 15.02.2013 machte er im Wesentlichen Verfahrensfehler bezüglich der angegriffenen Klausur geltend. Unter anderem rügte er eine fehlerhafte Prüferbestellung, die Nichteinhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips sowie die fehlerhafte Ausgestaltung der bei Multiple Choice Prüfungen vorzusehenden relativen Bestehensgrenze. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2013 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege eine wirksame Prüferbestellung vor und das Zwei-Prüfer-Prinzip sei eingehalten: die Klausur sei hier von Prof. Dr. B. D. sowie Herrn Prof. Dr. C. und Herrn Prof. Dr. F. erstellt und korrigiert worden. Bei diesen Personen handele es sich sämtlich um eigenständige Lehrtätige des Moduls „BAS 1 Biowissenschaftliche Grundlagen“. Auch das hier zur Anwendung gelangte Multiple-Choice-Verfahren sei nicht zu beanstanden; vielmehr entspreche die in § 14 Abs. 5 Nr. 2 und 3 PO enthaltene relative Bestehensgrenze den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger hat am 18.05.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren wiederholt und dahingehend ergänzt, den Erstversuch der Prüfung am 01.04.2011 müsse er bereits deshalb nicht gegen sich gelten lassen, weil er verfahrensfehlerhaft zu dieser Prüfung zugelassen worden sei. Im Zeitpunkt der Zulassung habe er nicht alle für das Modul erforderlichen Lehrveranstaltungen besucht. Auch seine Einwände in Bezug auf die Einhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips vertieft der Kläger. Soweit Herr Professor Dr. B. D. in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 eine „Arbeitsteilung“ aufgezeigt habe, indem die jeweilige Lehrkraft für die von ihr abgehaltene Vorlesung einen Klausurteil erstellt habe, genüge dies nicht den Anforderungen an die Einhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips. Zweifelhaft sei zudem die Beteiligung der Juniorprofessorin Dr. B1. . Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 18.09.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 zu einem neuen Prüfungsversuch der Prüfung „BAS 1 -Klausur biowissenschaftlicheGrundlagen" zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Ein Anspruch auf eine erneute Zulassung zur Prüfung folge nicht aus der behaupteten fehlerhaften Zulassung zum Erstversuch am 01.04.2011. Das vertiefende Seminar sei curricular regelmäßig erst zu besuchen, nachdem die Klausur BAS 1 „Biowissenschaftliche Grundlagen“ bereits bestanden sei. Zudem bestünden keine Einwendungen gegen die Einhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips: Neben Herrn Prof. Dr. B. D. , der die Klausur unter anderem auch in seiner Eigenschaft als Modul-Beauftragter vollständig durchgesehen habe, habe auch Herr Prof. Dr. F. die Klausur vollständig einer Überprüfung unterzogen. In seiner dienstlichen Versicherung vom 07.04.2014 habe dieser bestätigt, dass er die komplette Klausur stets vollständig lese, auf Redundanzen oder Widersprüche zwischen den einzelnen Fragen prüfe und die Eindeutigkeit und Trennschärfe der richtigen Antwortalternative hinterfrage. Zudem habe er zusammen mit Herrn Prof. B. D. nunmehr ein weiteres Mal die Aufgabenstellungen der damaligen Klausur durchgesehen und die Auswahl der Fragen sowie die Festlegung der Bewertungsmaßstäbe einer erneuten selbstkritischen Überprüfung unterzogen und für beanstandungsfrei befunden. Schließlich sei die Beteiligung von Frau Jun.-Prof. B1. nicht zu bestanden. Sie habe lediglich Vorarbeiten geleistet. Über die endgültige Aufnahme von Fragen in die Klausur hätten allein die genannten Prüfer entschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Prof. Dr. B. D. die Modalitäten der Klausurerstellung näher erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Prüfung im Modul „BAS 1 „Biowissenschaftliche Grundlagen“. Er muss keinen der bislang absolvierten Prüfungsversuche gegen sich gelten lassen. Die beanstandeten Prüfungen sind verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden (vgl. nachfolgend 1.). Eine Heilung des Verfahrensfehlers kommt nicht in Betracht (vgl. nachfolgend 2.) 1. Die bislang vom Kläger absolvierten Prüfungsversuche im Modul „BAS 1 Biowissenschaftliche Grundlagen“ sind verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen in Gestalt des Antwort-Wahl-Verfahrens ist § 14 Abs. 5 der Prüfungsordnung sportwissenschaftliche Bachelorstudiengänge (B.A. Sport, Gesundheit und Prävention, B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.Sc. Sport und Leistung, B.A. Sport, Erlebnis und Bewegung) vom 15.07.2007. Nach Nr. 1 Satz 2 dieser Norm sind die Aufgaben von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Sieht die Prüfungsordnung das Zwei-Prüfer-Prinzip vor, so hat dieses Prinzip wegen der strukturellen Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens zur Folge, dass sich alle an der Benotung beteiligten Prüfer an der in typischerweise vorverlagerten Prüfertätigkeit beteiligen müssen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 04.10.2006 – 14 B 1035/06 –, Rn 11, 24 juris. Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwar mehrere Personen an der Erstellung der Klausur im fraglichen Modul mitgewirkt haben. Die Klausur ist aber nicht gemeinsam von zwei (oder mehr) Prüfenden erstellt worden. Nach den Erläuterungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herr Prof. Dr. B. D. ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klausuren im genannten Modul im Wege einer Arbeitsteilung erstellt worden sind: Die Klausur bezieht sich auf insgesamt vier Lehrveranstaltungen, wobei eine Lehrveranstaltung von Prof. Dr. B. D. , eine weitere von Herrn Prof. Dr. C. , eine dritte von Herrn Prof. Dr. F. sowie die letzte gemeinsam von Herrn Prof. Dr. B. D. und Herrn Prof. Dr. F. abgehalten wird. Herr Prof. Dr. B. D. hat das weitere Procedere wie folgt dargestellt: Jeder Prüfer erarbeite für die von ihm abgehaltene Lehrveranstaltung die Fragen, wobei die Fragen im Anschluss von Frau Jun.-Prof. Dr. B1. formatiert und für das Multiple-Choice-Verfahren aufbereitet würden, indem sie die Platzierung der richtigen Antwortalternative vornehme. Im Anschluss werde die Gesamtklausur ihm in seiner Eigenschaft als Modulbeauftragter zur Endkontrolle vorgelegt. Diese Arbeitsteilung, bei der einzelne Komponenten der Klausur jeweils von dem bzw. den Professoren für ihre jeweilige Lehrveranstaltung erstellt und von Herrn Prof. Dr. B. D. einer Endkontrolle unterzogen werden, entspricht nicht den Vorgaben der Prüfungsordnung zum Zwei-Prüfer-Prinzip, weil jeder Prüfer im Kern nur den seine eigene Lehrveranstaltung betreffenden Teil verantwortet. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.04.2014 sinngemäß geltend macht, die Einhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips sei dadurch gewährleistet, dass neben Herrn Prof. Dr. B. D. auch Herr Prof. Dr. F. die Klausur in Gänze einer Kontrolle unterzogen habe. Herr Prof. Dr. F. hat in seiner Stellungnahme vom 07.04.2014 erläutert, Herrn Prof. Dr. B. D. sei offenbar nicht in aller Deutlichkeit bewusst gewesen, dass auch er die komplette Klausur stets insgesamt lese, auf Redundanzen oder Widersprüche zwischen den einzelnen Fragen prüfe und die Eindeutigkeit und Trennschärfe der richtigen Antwortalternative hinterfrage. Die verantwortliche Erstellung (allein) durch Prof. Dr. B. D. und Prof. Dr. F. erweist sich indes als problematisch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte keine Prüferbestellung für konkrete Prüfungen vornimmt, sondern gemäß § 9 PO als Prüfer bestellt ist, wer in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Einen entsprechenden Bestellungsbeschluss hat der Bachelorprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 01.07.2009 gefasst, indem für die maßgeblichen vier Studiengänge alle Lehrenden der Deutschen Sporthochschule Köln zu Prüfern bestellt wurden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenständige Lehrtätigkeit ausüben. Dementsprechend geht die Beklagte selbst in der Klageerwiderung vom 07.08.2013 davon aus, dass auch Herr Prof Dr. C. als Lehrender in dem prüfungsrelevanten Fachgebiet aufgrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 01.07.2009 zum Prüfer bestellt war. Konsequenterweise hätte er dann auch an der Erstellung der Klausur beteiligt werden müssen. Selbst wenn man die fehlende Einbeziehung von Herrn Prof. Dr. C. außer Betracht lässt, würde die zeitlich versetzte Befassung der Professoren Dr. B. D. und Dr. F. mit der Klausur gleichwohl nicht den Vorgaben der Prüfungsordnung genügen. In der Prüfungsordnung ist ausdrücklich vorgesehen, dass zwei Prüfende die Aufgaben gemeinsam erstellen. Die gemeinsame Erstellung wird in der Prüfungsordnung in dem nachfolgenden Halbsatz so erläutert, dass die Prüfer den Prüfungsstoff auswählen, die Fragen erarbeiten und vor der Klausur die Gewichtung der Fragen festsetzen. Daran fehlt es hier. Aus dem Umstand, dass Herrn Prof. Dr. B. D. nicht bewusst gewesen ist, dass auch Herr Prof. Dr. F. regelmäßig eine volle Kontrolle hinsichtlich des Inhaltes der gesamten Klausur vornimmt, kann nicht von einer Abstimmung zwischen beiden Prüfern im Vorfeld der Klausur ausgegangen werden. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrages, beide Professoren stünden – nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Nähe der Dienstzimmer – in einem ständigen inhaltlichen und organisatorischen Austausch. Aus dieser Angabe folgt nicht, dass auch sämtliche Klausurfragen des Moduls im Vorfeld abgesprochen gewesen sind. Einen solchen Austausch konkret in Bezug auf die Modulklausuren hat Herr Prof. Dr. B. D. in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 nicht erwähnt. Damit fehlt es sowohl an der gemeinsamen Auswahl des Prüfungsstoffs, der gemeinsamen Erarbeitung der Fragen und schließlich an der durch beide Prüfer vorgenommenen Festlegung, wie die Fragen zu gewichten sind. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 30.04.2014 darlegt, eine gemeinsame Erstellung sei wenig praktikabel und kaum umsetzbar, muss sie sich entgegen halten lassen, dass sie selbst sich die Prüfungsordnung gegeben hat, in der dieses Procedere vorgesehen ist. Rechtlich zwingend ist eine Regelung in der in der Prüfungsordnung geregelten Weise nicht. Ferner verfängt der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des VG Berlin nicht. Danach ist auch bei einer Multiple-Choice Klausur die Nachholung der Korrektur durch einen zweiten Prüfer nach Mitteilung des Nichtbestehens möglich. In dem vom VG Berlin zu entscheidenden Fall war allerdings das Erfordernis des Zwei-Prüfer-Prinzips nicht – wie hier – in der Prüfungsordnung vorgesehen, sondern folgte aus dem Umstand, dass es um das Bestehen einer Prüfung ging, die Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Berliner Hochschulgesetzes). Vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. 08.2012, – VG 3 K 204/10 – juris bzw. für die vergleichbare Regelung des § 65 Abs. 2 HG NRW: OVG NRW Beschluss vom 11.11.2011 – 14 B 1109/11 – Rn 22, juris. 2. Schließlich ist der Verfahrensfehler auch nicht dadurch geheilt, dass Herr Prof. Dr. B. D. und Herr Prof. Dr. F. ausweislich dessen dienstlicher Erklärung vom 07.04.2014 ein weiteres Mal die Aufgabenstellungen der damaligen Klausur durchgesehen, die Auswahl der Fragen sowie die Festlegung der Bewertungsmaßstäbe einer erneuten selbstkritischen Überprüfung unterzogen und keine Beanstandungen erhoben haben. Zunächst bleibt im Hinblick auf die Wahl des Singulars bei der Formulierung „der damaligen Klausur“ unklar, ob sich diese Kontrolle nur auf die Klausur vom 13.09.2012 bezogen hat oder auf sämtliche vom Kläger angegriffenen Klausuren des Moduls. Dies kann letztlich dahinstehen, ebenso wie die weitere Frage, ob und in welchem Umfang grundsätzlich eine Heilung der Verletzung des Zwei-Prüfer-Prinzips bei Multiple-Choice-Klausuren erfolgen kann. Hier jedenfalls ist die gemeinsame Bewertung ausweislich der Prüfungsordnung zeitlich fixiert. Die Prüfungsordnung schreibt explizit fest, dass die Prüfenden vor der Klausur (Hervorhebung des Gerichts) die Gewichtung der Fragen festlegen. Da der Klage bereits aus diesem Grunde stattzugeben war, kommt es auf die weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.