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Urteil

6 K 8441/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1026.6K8441.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der ärztlichen Basisprüfung. Die Klägerin ist bei der Beklagten im Modellstudiengang Humanmedizin eingeschrieben. Im Sommersemester 2018 nahm die Klägerin am 16.08.2018 im dritten Versuch an der Aufsichtsarbeit der ärztlichen Basisprüfung im Fach „Makroskopische/Mikroskopische Anatomie unter Berücksichtigung der Inhalte der Biologie“ teil. Die Aufsichtsarbeit bestand aus 80 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren. Die Beklagte setzte die maßgebliche Bestehensgrenze der Prüfung bei 48 von 80 möglichen Punkten fest. Die Klägerin erzielte 46 Punkte, weshalb die Beklagte die Prüfung als „nicht bestanden (5,0)“ bewertete. Gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit legte die Klägerin am 10.09.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin an, dass die Bestehensgrenze der Prüfung aufgrund der Gleitklausel in § 14 Abs. 1 der Studienordnung 46 Punkte betragen müsse. Zudem liege ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip vor. Beim Antwort-Wahl-Verfahren sei ein wesentlicher Teil der Prüfertätigkeit auf die Fragestellung vorverlagert, sodass die Erstellung und Bewertung der Prüfungsaufgaben vor der Prüfung durch zwei Prüfer stattfinden müsse, was hier nicht erfolgt sei. Darüber hinaus wiesen acht Klausurfragen materielle Fehler auf. Bei sechs Fragen (Nr. 2, 13, 22, 32, 33 und 62) sei neben der Musterlösung auch eine zusätzliche Antwortmöglichkeit korrekt. Bei zwei Fragen (Nr. 25 und Nr. 80) seien die Musterlösungen fachlich falsch. Deshalb seien die Fragen ungeeignet und aus der Prüfungsbewertung herauszunehmen. Zu den Fragen führt die Klägerin aus: Bei der Frage Nr. 2 sei neben der Musterlösung „E“ auch die Antwort „C“ korrekt, sodass die Frage ungeeignet, da nicht eindeutig zu beantworten sei. Denn Occludin sei kein wichtiges Protein der Zonula occludens bzw. Tight Junctions. Dies folge u.a. aus Robert Macek, Untersuchungen zur Funktion und Regulation des Tight Junction Moleküls Claudin-1 in der Brusttumorgenese, 2003. S. 8. Die Antwort der Klägerin „B“ sei bei Frage Nr. 13 nicht als falsch zu werten, da diese neben der Musterantwort „C“ im Rahmen des Antwortspielraums ebenfalls zutreffend sei. Die Pfeile der Abbildung seien ungenau, da sie auch auf die Struktur neben dem T-Tubulus, den Calcium-Speicher der terminalen Zisterne, zeigen. Zum Vergleich wird Renate Lüllmann-Rauch, Histologie, 5. Auflage, S. 246, 247 angeführt. Auch bei Frage Nr. 22 sei die Antwort der Klägerin neben der Musterlösung richtig. Denn es gebe antivirale Medikamente, welche die Proteinbiosynthese der Viren hemmen. Dies folge aus einem Artikel in der Pharmazeutischen Zeitung vom 21.01.2002. Hinsichtlich der Frage Nr. 25 sei die Musterantwort „A“ hingegen sogar falsch. Die Antwort „das Epithel der Zotten des Dünndarms besteht vorwiegend aus Enterozyten, Becherzellen und Paneth-Körnerzellen“ solle nach der Frage in der Regel nicht zutreffen. Im Histologie-Buch Lüllmann-Rauch werde auf S. 247 ff. die vorgenannte Antwort jedoch als zutreffend dargestellt. Bei der Frage Nr. 32 sei neben der Musterantwort auch die Antwortmöglichkeit „E“ richtig. Denn eine weitere Zuordnung der Abbildung sei nicht zutreffend. Dies ergeben sich aus dem Lehrbuch Kristin Szalay, Anatomie 4 – Kopf und Hals, Hirnnerven, S. 19. In Bezug auf die Frage Nr. 33 sei zusätzlich zur Musterlösung „C“ auch die Antwort „D“ als Lösung vertretbar. Die V. thoracoepigastria sei ein direkter Zufluss der V. femoralis. Dies folge u.a. aus Prometheus, Innere Organe, S. 218. Die Lösung der Klägerin „E“ bei der Frage Nr. 62 sei auch richtig, da die Aussage in der Regel nicht zutreffe. Die Aussage „die Wand der Milchgänge wird von einem zweischichtigen Epithel aufgebaut“ widerspreche einer im Schrifttum anzutreffenden Auffassung, wonach die Wand der laktierenden Drüse aus einschichtigem Epithel bestehe. Dies folge u.a. aus Lüllmann-Rauch, Histologie, S. 607. Die Musterlösung „E“ der Frage Nr. 80 sei falsch, da auch diese Aussage zutreffe. Denn auch die Hoden würden aus den Nn. Splanchnici pelvici innerviert. Diese Auffassung ergebe sich aus der Literatur und folge u.a. aus dem Anatomielehrburch Sobotta sowie aus dem Lernmodul Hoden (Testis) und Hodensack (Scrotum), Stand 16.10.2018in viamedici.thieme.de, 2018. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2018 lehnte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ab. Die Bestehensgrenze der Aufsichtsarbeit liege bei 48 Punkten. Dies ergebe sich aus der sog. absoluten Bestehensgrenze (60 % von 80 Punkten), die Gleitklausel sei vorliegend nicht anwendbar, da die danach errechnete Punktzahl zum Bestehen (relative Bestehensgrenze) bei 50 Punkten liege, also nicht vorteilhafter für die Prüflinge sei. Das Zwei-Prüfer-Prinzip sei vorliegend beachtet worden. Die Prüfer Frau Dr. X. und Herr Prof. Dr. Y. seien durchgängig an allen Verfahrensschritten bei der Klausurerstellung beteiligt gewesen. Zudem seien die acht angegriffenen Klausurfragen nicht materiell-rechtlich fehlerhaft. Hierzu trägt sie Folgendes vor: Bei Frage Nr. 2 komme die Antwort „C“ nicht als zusätzliche Antwort in Betracht, da in der Antwortoption keine Funktionsbeschreibung enthalten sei und nicht behauptet worden sei, dass Occludin essenziell für den Verschlussmechanismus sei. Die von der Klägerin angeführten Studien an Occludin-Knockout-Mäusen und Occludin-defizienten embryonalen Stammzellen seien kein Beweis dafür, dass Occludin im Verschlussmechanismus keine Rolle spiele. Den einschlägigen Lehrbüchern der Histologie sei zu entnehmen, dass eine Zonula occludens aus Occludin und Claudin bestehe, die alternierend den Interzellulärspalt verschließen. Die EM-Aufnahme aus Frage Nr. 13 sei im Histologiekurs ausführlich besprochen worden. Die Pfeile in der Abbildung seien eindeutig platziert und es sei nach der Struktur gefragt worden, welche zwischen den beiden Pfeilen liege. Hinsichtlich der Frage Nr. 22 sei es richtig, dass es antivirale Medikamente gebe und diese die Proteinbiosynthese hemmen, sodass keine viralen Proteine entstehen. Allerdings würden durch die Medikamente die Proteinbiosynthese des infizierten Organismus, des Wirts, gehemmt. In der Antwortoption „D“ gehe es jedoch um die Proteinbiosynthese des Viruspartikels. Viren selbst seien zu einer eigenen Proteinsynthese jedoch per se nicht befähigt, da ihnen die Enzyme hierzu fehlten. In Bezug auf die Frage Nr. 25 sei die Behauptung der Klägerin, dass die Aussage der Antwortoption „A“ in dem angeführten Lehrbuch nachzulesen sei, falsch. Aus dem Taschenlehrbuch Histologie, Lüllmann-Rauch, 5. Auflage, 2015, ergebe sich, dass die Paneth-Körnerzellen im Epitehl der Kypten und nicht im Epithel der Zotten lokalisiert seien. Die Abbildung zur Frage Nr. 32 sei dem Lehrbuch Sobotta entnommen und stimme mit allen einschlägigen Lehrbüchern der Anatomie in der Beschriftung überein. Die Angaben zur von der Klägerin angegebenen Literatur seien unvollständig. Sofern sich die Klägerin auf die MEDI-LEARN Skriptenreihe beziehe, sei dort eine Abbildung zu finden, bei der die Zunge als Organ, nicht aber die Zungenmuskulatur beschriftet sei. Eine detailliertere Abbildung sei dort allerdings auch zu finden. Bei Frage Nr. 33 sei die Antwortoption „D“ nicht ebenfalls zutreffend. Allen einschlägigen Lehrbüchern sei zu entnehmen, dass die V. thoracoepigastrica ein direkter Zufluss der V. axillaris sei. Lediglich bei Abflussstörungen zur Vena cava superior bzw. V. cava inferior könnten sich Umgehungskreisläufe ausbilden. Betreffe eine solche Abflussstörung die V. axillaris, so werde das Blut der V. thoracoepigasrica statt in die A. axillaris über die periumbilikalen Venen in die V. epigastrica superficialis geleitet, die im Venenstern in die V. femoralis einmünde. Auch hinsichtlich der Frage Nr. 62 gebe es keine zusätzliche Antwortmöglichkeit. Denn die Milchgänge der Brustdrüse besäßen generell ein zweischichtiges Epithel. Dies treffe für die nicht-laktierende Mamma als auch für die laktierende Mamma zu und werde in den einschlägigen Lehrbüchern der Histologie beschrieben. Die von der Klägerin zitierte Quelle beziehe sich auf das mikroskopische Bild, bei dem das Myoepithel kaum zu erkennen sei, und könne daher nicht gleichgesetzt werden damit, dass in der laktierenden Brustdrüse keine Myoepithelzellen mehr vorhanden seien. Die Myoepithelzellen seien für die Ejektion der Milch essentiell. In derselben Quelle werde vorher darauf hingewiesen, dass für die Ejektion die Myoepithelzellen verantwortlich seien. Die Musterlösung der Frage Nr. 80 sei nicht falsch. Die Nn. Splanchnici pelvici seien präanglionäre parasympathische Nervenfasern aus den Rückenmarkssegmenten S2 bis S4 zur Versorgung der Beckeneingeweide. Der Hoden hingegen liege extrakorporal im Skrotum und habe bei seinem Descensus aus dem oberen Abdomen seine Leitungsbahnen mitgenommen. Die Leitungsbahnen leiteten sich somit nicht von Beckenstrukturen ab. Nach der zitierten Textpassage der Klägerin folge noch ein weiterer Satz, „Entweder hier oder in der Umgebung der Organe werden die Neurone auf postganglionäre Fasern umgeschaltet, die die akzessorischen Drüsen erreichen“, sodass auch nach diess Textpassage die Fasern den Hoden nicht innervierten. Die Klägerin hat am 19.12.2018 die vorliegende Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren aufrechterhält. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ursprünglichen Bewertung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2018 zu verpflichten, über die Aufsichtsarbeit der Klägerin in „Makroskopische/Mikroskopische Anatomie unter Berücksichtigung der Inhalte der Biologie“ vom 16.08.2018 im Sommersemester 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Klausur vom 16.08.2018 im Fach „Makroskopische/Mikroskopische Anatomie unter Berücksichtigung der Inhalte der Biologie“ zu Recht als nicht bestanden bewertet, da die von der Klägerin erreichte Punktzahl unterhalb der Bestehensgrenze bleibt. Die formellen und materiellen Rügen der Klägerin bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Fehler bei der Berechnung der Bestehensgrenze sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2018 die Berechnung der Bestehensgrenze dargelegt. Nach § 13 Abs. 2 lit. a) der hier maßgeblichen Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu M. mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 06.01.2014 (StO) wird die schriftliche Aufsichtsarbeit im Fach „Makroskopische/Mikroskopische Anatomie unter Berücksichtigung der Inhalte der Biologie“ im Mehrfachantwort-Wahlverfahren mit 80 Fragen durchgeführt. Dabei liegt die absolute Bestehensgrenze bei 60 %. Bei 80 Prüfungsfragen je 1 Punkt entspricht dies 48 Punkten. Die relative Bestehensgrenze nach der Gleitklausel in § 14 Abs. 6 ÄApprO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da diese nicht günstiger für die Prüflinge ist. Die Gleitklausel findet auf den Modellstudiengang Humanmedizin bei der Beklagten nach § 14 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 StO entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift wird die Bestehensgrenze entsprechend § 14 Abs. 6 ÄApprO mit der Maßgabe ermittelt, dass die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aus der Gruppe derjenigen Prüflinge gebildet wird, die sich in dem Semester erstmalig zur jeweiligen Prüfung anmelden, die nach Studienplan (Anhang 2 StO) für das letzte zum Prüfungsinhalt gehörende Fach vorgesehen ist. Dass die Beklagte die Bestehensgrenze unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorschriften nicht zutreffend ermittelt hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie die Referenzkohorte aus denjenigen Studierenden gebildet, die erstmalig zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeit teilgenommen haben. Dies sind die Studierenden des dritten vorklinischen Semesters. Nach Abzug von 22 % des Mittelwertes des Prüfungsergebnisses der so gebildeten Referenzkohorte liegt die relative Bestehensgrenze bei abgerundet 50 Punkten. 2. Auch ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip lässt sich nicht feststellen. Mangels Vorgabe der StO zur Anzahl der Prüfer bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Mehrfachantwort-Wahlverfahren kann auf die allgemeine Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift sind Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Das Zwei-Prüfer-Prinzip dient dem Ziel, die Objektivität der Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlassen wird. Bezweckt wird damit bei der – immer auch subjektiv geprägten – Bewertung der Qualität einer Prüfungsleistung eine Kompensation typischer Defizite an Prüfungsgerechtigkeit. Gleichzeitig verhilft das Verfahren der Kollegialprüfung auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG). Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 06.05.2015 – 9 S 643/14 –, juris, Rn. 24 m. w. N. Bei der Anwendung dieses Prinzips ist die strukturelle Besonderheit des Antwort-Wahl-Verfahrens zu beachten. Diese liegt darin, dass die Prüfungsleistung je nach gewähltem Prüfungs- und Auswertungsmodus nur in einem Ankreuzen oder Nichtankreuzen oder in einer anderweitigen Benennung der für richtig oder falsch gehaltenen, z. T. auch der nicht gewussten Antworten besteht. Der Prüfling hat keine Möglichkeit, die von ihm gewählte Antwort zu begründen und so zusätzliche Grundlagen für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer zu schaffen. Nach Abschluss der Prüfung findet nur noch eine rechnerische Auswertung statt, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert. Alle prüfungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen müssen bei der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen, der Festlegung der Antwortmöglichkeiten und der Wahl des Auswertungsmodus getroffen werden. Dies erfolgt nicht in einer konkreten Prüfungssituation in Bezug auf bestimmte Prüflinge, sondern abstrakt und generell. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.10.2006 – 14 B 1035/06 –, juris, Rn. 24; VG Köln, Urteile vom 10.08.2017 – 6 K 6546/16 –, juris, Rn. 34 und vom 31.07.2014 ‑ 6 K 3175/13 ‑, juris, Rn. 27 ff.; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 552. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Nach der Darstellung der Beklagten, an der aus Sicht des Gerichts keine Zweifel bestehen und die auch die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel zieht, war an der Erstellung der Prüfungsfragen eine Gruppe von sieben Prüferinnen und Prüfern unter Leitung von Frau Dr. X. und Herrn Prof. Dr. Y. beteiligt. Die von den Lehrenden der einzelnen Themengebiete erstellten Prüfungsfragen wurden von Frau Dr. X. und Herrn Prof. Dr. Y. mehrmals überprüft und die finalen Fragen für die Klausur ausgewählt (vgl. Bl. 81 d. Beiakte). Die finale Fassung des Klausurentwurfs wurde vom Vorstand des Zentrums Anatomie, Prof. Dr. Y. , Prof. U. , Prof. Dr. V. und Prof. Dr. Z. , kritisch durchgesehen. Durch die mehrfache Bearbeitung, Überarbeitung und Verbesserung des gesamten Klausurentwurfs durch mehrere Prüfer ist sichergestellt, dass die für Antwort-Wahl-Verfahren typische Prüferbeteiligung mit mehr als einem Prüfer im Vorfeld der Klausur stattgefunden hat. Dem Kollegialprinzip wurde hier durch die Beteiligung mehrerer sachkundiger Prüfer hinreichend Rechnung getragen. 3. Die gegen einzelne Fragen erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Die Beklagte hat die Antworten der Klägerin zu Recht als falsch bewertet. Aus dem wertenden Charakter einer Prüfungsentscheidung, der regelmäßig komplexe Erwägungen der Prüfer zugrunde liegen, folgt, dass den Prüfern ein gerichtlich nicht nachprüfbarer prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zusteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 – 7 C 99.82 –, juris, Rn. 17. Im Rahmen dieses Spielraums haben die Prüfer auch über die Eignung der Prüfungsfragen und insbesondere darüber zu entscheiden, ob eine Prüfungsfrage zum vorgeschriebenen Prüfungsstoff gehört. Die fachwissenschaftliche Entscheidung hierüber ist eine Aufgabe, die in ihrer alleinigen Zuständigkeit liegt. Ein Sachverständigengutachten zu einer in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum fallenden Frage würde, wenn es zu einer abweichenden Auffassung gelangt, lediglich die Vielfalt der wissenschaftlichen Auffassungen, nicht aber die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Prüfer beweisen; denn die Grenze des Beurteilungsspielraums wird nicht schon dann überschritten, wenn die Prüfer eine Auffassung vertreten, die von anderen Sachverständigen nicht geteilt wird, selbst wenn diese Sachverständigen eine „herrschende Meinung" vertreten und den Prüfern vorwerfen, nicht „auf der sicheren Seite" zu stehen. Deshalb ist ein Sachverständigengutachten über eine Frage, die der Prüfer im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung zu beantworten hat, in aller Regel kein geeignetes Beweismittel, um die Überschreitung des Beurteilungsspielraums nachzuweisen. Eine Überschreitung liegt erst dann vor, wenn der Bereich des wissenschaftlich Diskutablen und damit der Bereich der fachwissenschaftlichen Erkenntnis, innerhalb dessen dem Prüfer die Entscheidung zusteht, verlassen wird. So ist eine Entscheidung durch den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum dann nicht mehr gedeckt, wenn sie auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung beruht, dass sich ihr Ergebnis einem unbefangenen Dritten als gänzlich unhaltbar aufdrängen muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1979 – 7 B 228.79 –, juris, Rn. 4. Beim Antwort-Wahl-Verfahren in medizinischen Fachprüfungen darf eine angekreuzte Antwort nicht als falsch gewertet werden, wenn die angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht waren, das Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeit zugänglich war. Zu diesem Fachschrifttum zählt nicht allein die Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die sog. Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzung, dass die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der medizinischen Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind. In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1997 – 6 C 7.96 –, juris, Rn. 35 f.; so zum Ganzen auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.02.2000 – 2 L 247/00 –, juris, Rn. 104 ff. Fehlerhafte Fragen dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Sie ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, sondern auch dann, wenn die nach dem Lösungsmuster als „zutreffend“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, aber auch dann, wenn sie aus den zur Auswahl gestellten Fragen auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 6 C 14.04 –, juris, Rn. 28 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2016 – 14 A 2210/16 –, juris, Rn. 2. In Anwendung dieser Grundsätze können die von der Klägerin gerügten Fragen weder als richtig beantwortet noch als ungeeignet bewertet werden. a. Die Frage Nr. 2 ist nicht als ungeeignet anzusehen. Sie lautete: „Welche Aussage trifft in der Regel nicht zu? A: Die Zonula occludens reguliert die parazelluläre Diffusion von Molekülen über Epithelien hinweg. B: Die Zonula occludens stellt eine Diffusionbarriere zwischen der apikalen und der basolateralen Plasmamembran von Epithelzellen dar. C: Wichtige Proteine der Zonula occludens sind Claudine und Occludin. D: Die Dichtigkeit der Zonula occludens wird unter anderem durch die Anzahl der Verschlussleisten bestimmt. E: Die Transmembranproteine der Zonula occludens sind intrazellulär an Intermediärfilamente gebunden.“ Die Klägerin hat die Antwort „D“ gewählt und damit die Frage nicht richtig beantwortet. Die Beklagte hat die Antwortmöglichkeit „E“ als richtige Antwort auf die Frage Nr. 2 bestimmt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Klägerin rügt hingegen die Geeignetheit der Frage, da sie geltend macht, dass mehrere Antworten auf die Frage möglich seien. Nach ihrem Vortrag sei auch Antwort „C“ zutreffend, da Occludin kein wichtiges Protein der Zonula occludens sei. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Nach der von der Klägerin angeführten Literatur sei in einer Reihe von Studien gezeigt worden, dass Occludin in Tight Junction-Filamenten lokalisiert sei, dessen Funktion für die Abdichtung des Interzellulärraumes in Epi- und Endothelien allerdings noch nicht sicher geklärt sei. Vielmehr werde eine generelle Bedeutung von Occludin für Aufbau und Funktion von Tight Junctions durch mehrere Versuchsergebnisse in Frage gestellt. Insofern ist zunächst mit der Beklagten darauf abzustellen, dass in der Antwort „C“ keine eindeutige Funktionszuschreibung der Proteine enthalten ist. Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass den einschlägigen Lehrbüchern in der Histologie zu entnehmen sei, dass eine Zonula occludens aus Occludin und Claudin bestehe, die alternierend den Interzellulärspalt verschlössen. Die Klägerin konnte mit den von ihr angeführten Studien nicht substantiiert darlegen, dass Occludin im Verschlussmechanismus überhaupt nicht relevant ist. Die von ihr angeführte Literatur stellt selbst darauf ab, dass die Funktion noch nicht sicher geklärt sei. Unbestritten ist jedenfalls, dass beide Proteine in der Zonula occludens vorkommen. Angesichts der von der Beklagten angeführten breiten Lehrbuchmeinungen vermochte die Klägerin nicht überzeugend darzustellen, dass die von ihr für zutreffend gehaltene Aussage, wonach Occludin kein wichtiges Protein der Zonula occludens sei, eine gesicherte medizinische Erkenntnis darstellt. b. In Bezug auf Frage Nr. 13 ist auch nicht von einer Ungeeignetheit der Frage auszugehen. Diese lautete: „Welche Antwort trifft in der Regel zu? Die in der Abbildung zwischen den Pfeilen markierte Struktur… [Abbildung] A: nenn man Glanzstreifen. B: ist eine Terminalzisterne des sarkoplasmatischen Retikulums. C: ist eine Einstülpung des Sarkolemms. D: verankert die Myosinfilamente in der Mitte des Sarkomers. E: ist eine Kapillare.“ Als richtige Antwort auf die Frage Nr. 13 hat die Beklagte Antwort „C“ bestimmt. Die Klägerin hat Antwort „B“ angekreuzt. Sie ist der Auffassung, dass ihre Antwort auch umfasst sei. Insofern rügt sie erneut die Geeignetheit der Frage, da mehrere Antwortmöglichkeiten vertretbar seien. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Klägerin hat die Richtigkeit ihrer Antwort bereits nicht substantiiert behauptet. Mit der Frage Nr. 13 wurde nach der Struktur zwischen den Pfeilen in der Aufnahme eines Elektronenmikroskops gefragt. Die von der Klägerin gewählte Antwortmöglichkeit „B“, die Terminalzisterne des sarkoplasmatischen Retikulums, trifft hingegen auf die Struktur oberhalb der Pfeile zu (vgl. gründe Umrandung, S. 5 der Klageerwiderung vom 13.03.2019). Die Pfeile zeigen diesbezüglich lediglich auf einen Bereich unterhalb des Randes der Struktur. Aus dem Wortlaut der Fragestellung ergibt sich ferner, dass nach der Struktur „zwischen“ den Pfeilen gefragt ist. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Struktur benannt werden sollte, die sich nur zwischen den Pfeilen befindet. Eine Mehrdeutigkeit lässt sich der Fragestellung nicht entnehmen. Aus Sicht der Kammer lässt sich die Frage unter Berücksichtigung der Fragestellung und der Ausrichtung der Pfeile eindeutig beantworten. c. Ferner war Frage Nr. 22 nicht ungeeignet. In Frage Nr. 22 heißt es: „Welche Aussage trifft in der Regel zu? A: Die genetische Information von Viren liegt immer in Form von DNA vor. B: Viren sind zu ihrer Vermehrung auf Wirtszellen angewiesen. C: Viren spielen für die Entstehung von Krebs keine Rolle. D: Antivirale Medikamente blockieren die Proteinsynthese im Viruspartikel. E: Die Vermehrung von Viren kann durch Antibiotika gestoppt werden.“ Die Klägerin hat Antwort „D“ angekreuzt. Insofern rügt die Klägerin die Geeignetheit der Frage, indem sie vorträgt, dass die von ihr gewählte Antwort auch eine zutreffende Aussage enthalte, somit mehrere vertretbare Antworten möglich seien. Die gewählte Antwort der Klägerin ist allerdings nicht richtig. Die zutreffende Antwort bei Frage Nr. 22 ist nach der Musterlösung der Beklagten Antwort „B“. Sofern die Klägerin sich auf Literatur bezieht, wonach es antivirale Medikamente gebe und diese die Proteinbiosynthese hemmten, sodass keine viralen Proteine entstünden, steht dies nicht im Widerspruch zur Lösung der Beklagten, wonach die Aufgabe nur eine zutreffende Aussage enthält. Denn nach der überzeugenden und für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten wird durch die Medikamente die Proteinbiosynthese des infizierten Organismus, also des Wirts, gehemmt. In der Antwortoption „D“ heißt es jedoch, dass die Medikamente die Proteinbiosynthese im Viruspartikel blockieren. Viren selbst sind ausweislich des von der Beklagten angeführten Lehrbuchs zu einer eigenen Proteinbiosynthese jedoch nicht befähigt, da ihnen die Enzyme hierzu fehlen. Die Frage ist unter Beachtung ihres Wortlauts eindeutig zu beantworten. d. Auch die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Frage Nr. 25 greift nicht durch. Die Frage lautete: „Welche Aussage trifft in der Regel nicht zu? A: Das Epithel der Zotten des Dünndarms besteht vorwiegend aus Enterozyten, Becherzellen und Paneth-Körnerzellen. B: An der Bildung der Zotten des Dünndarms sind Lamina epithelialis mucasae und Lamina propia mucosae beteiligt. C: Das zentrale Lymphgefäß der Zotten des Dünndarms wird durch die Kontraktion glatter Muskelzellen in der Lamina propira ausgepresst. D: Das Endothel der Kapillaren in den Zotten des Dünndarms ist fenestriert. E: Die Erneuerung des Epithels der Zotten des Dünndarms erfolgt durch die Teilung von Stammzellen in den Krypten.“ Die Klägerin hat Antwort „E“ angekreuzt. Diese Antwortalternative beinhaltet indes eine zutreffende Aussage, und wäre mit Blick auf die Frage nach einer unzutreffenden Aussage nicht anzukreuzen gewesen. Dass die von der Klägerin gewählte Antwort die Frage falsch beantwortet, darf zwischen den Beteiligten als unstreitig angesehen werden. Die Richtigkeit ihrer Antwort wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr rügt sie sinngemäß die Geeignetheit der Frage, indem sie die von der Beklagten festgelegte Musterantwort in Zweifel zieht. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Frage Nr. 25 ist nicht als ungeeignet anzusehen. Die Beklagte hat Antwort „A“ als richtige Antwort auf Frage Nr. 25 bestimmt. Die von der Klägerin zum Beleg der Unrichtigkeit angeführte Passage eines Histologie-Lehrbuchs belegt nicht, dass das Epithel der Zotten des Dünndarms vorwiegend aus Enterozyten, Becherzellen und Paneth-Körnerzellen bestünde. Vielmehr wird dort dargelegt, dass die Paneth-Körnerzellen im Epithel der Krypten und nicht im Epithel der Zotten lokalisiert sind. In dieser angeblichen Lokalisierung der Paneth-Körnerzellen im Epithel der Zotten lag die „Unrichtigkeit“ der Aussage in Antwort A, weshalb diese als „nicht zutreffend“ anzukreuzen gewesen war. e. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage Nr. 32. Diese lautete: „Welche Zuordnung trifft in der Regel nicht zu? [Abbildung] A: Nr. 1: Tonsilla pharyngea B: Nr. 2: Plica sylpingopharyngea C: Nr. 3: Lamina cartilaginis cricoidea D: Nr. 4: Tonsilla palatina E: Nr. 5: M. genioglossus“ Hier hat die Klägerin Antwort „A“ angekreuzt und damit die Fragen unstreitig falsch beantwortet. Die Beklagte hat bei Frage Nr. 32 als richtige Antwort „D“ bestimmt. Neben dieser Antwort soll nach der Auffassung der Klägerin auch Antwort „E“ nicht zutreffend sein, sodass eine weitere (vertretbare) Lösung möglich und auch diese Frage nicht geeignet sei. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Verweis der Klägerin auf ein Lehrbuch sei auch die Beschriftung der Abbildung Nr. 5 „M. genioglossus“ nicht zutreffend. Eine weitergehende Substantiierung erfolgt nicht. Demgegenüber legt die Beklagte nachvollziehbar unter Vorlage der vollständig beschrifteten Abbildung aus der Prüfungsfrage dar, dass die unter Antwort „E“ aufgeführte Bezeichnung in der Abbildung eine richtige Zuordnung erfährt. Die Abbildung, auf die sich die Klägerin bei ihrer Rüge nach den plausiblen Erläuterungen der Beklagten vermutlich stützt, beinhaltet hingegen allein die Beschriftung der Zunge als Organ (lingua), nicht der Zungenmuskulatur im Einzelnen. Eine detailliertere Beschriftung der Zungenmuskulatur findet sich in der vermutlich in Bezug genommenen Literatur allerdings auch (vgl. Bl. 93 f. d. Beiakte), insbesondere ist dort die Lage des M. genioglossus genauso wie in der Abbildung der Prüfungsfrage Nr. 32 wiedergegeben. f. Eine Ungeeignetheit kann auch nicht in Bezug auf Frage Nr. 33 angenommen werden. Bei Frage Nr. 33 heißt es: „Welche Aussage trifft in der Regel zu? Die V. thoracoepigastrica ist ein direkter Zufluss der… A: V. thoracica interna. B: V. sublavia. C: V. axillaris. D: V. femoralis. E: V. epigastrica superior.“ Die Antwort der Klägerin war „A“. Die Richtigkeit dieser Antwort macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Vielmehr rügt sie, dass neben der Musterlösung auch die Antwort „D“ zutreffend sei. Demnach sei aufgrund der mehrfachen Antwortmöglichkeiten die Frage bereits ungeeignet. Auch hiermit dringt die Klägerin nicht durch. Nach der Musterlösung der Beklagten ist vorliegend Antwort „C“ richtig. Soweit die Klägerin behauptet, dass die V. thoracoepigastrica ebenfalls ein direkter Zufluss der V. femoralis sei, trifft dies nach den überzeugenden Erläuterungen der Beklagten nicht zu. Allein bei Abflussstörungen der Vena cava superior bzw. V. cava inferior könnten sich Umgehungskreisläufe bilden (vgl. Bl. 95 d. Beiakte). Erst wenn eine solche Abflusstörung die V. axillaris betreffe, könne das Blut der V. thoracoepigastrica über die periumbilikalen Venen in die V. epigastrica superficialis geleitet werden, welche im Venenstern in die V. fermoralis einmünde. Mit der Formulierung „direkter Zufluss“ und der auf die „Regel“ bezogenen Fragestellung ist keineswegs eine Abflussstörung gemeint, sodass die Frage Nr. 33 eindeutig zu beantworten war. g. Nichts anderes ergibt sich für die Beurteilung der Frage Nr. 62. Diese lautete: „Welche Aussage trifft in der Regel nicht zu? A: Milchfett wird in der Brustdrüse apokrin szerniert. B: Die laktierende Brustdrüse weist im Vergleich zur nicht-laktierenden Brustdrüse wesentlich weniger Binde- und Fettgewebe auf. C: Die Brustdrüse besitzt zahlreiche Myoepithelzellen. D: Währen der Laktation steuert Oxytozin die Synthese der Milch im Drüsenepithel. E: Die Wand der Milchgänge wird von einem zweischichtigen Epithel aufgebaut.“ Die Klägerin hat die Antwort „E“ angekreuzt. Die Beklagte hat hingegen die Antwortoption „D“ als richtige Antwort festgelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Antwort allerdings auch nicht zutreffend sei und mit Blick auf die Frage nach einer unzutreffenden Aussage auch anzukreuzen gewesen wäre. Auch insofern rügt sie die Ungeeignetheit der Frage aufgrund der mehrfachen Antwortmöglichkeit. Die Rüge greift nicht durch. Die Aussage in der Antwortoption „E“, wonach die Wand der Milchgänge von einem zweischichtigen Epithel aufgebaut wird, ist zutreffend. Die Klägerin beruft sich unter Bezugnahme auf ein Lehrbuch darauf, dass die Wand der laktierenden Drüse aus einschichtigem Epithel bestünde. Insofern handelt es sich bei der zitierten Passage – wie die Beklagte nachvollziehbar herausstellt – allerdings um eine Mikroskopierhilfe. Dort heißt es, dass bei der laktierenden Drüse die Epithelen einschichtig sind, da die Myoepithelzellen – anders als in der ruhenden Drüse – schlank und in Routinepräparaten kaum erkennbar sind (vgl. S. 13 der Klageerwiderung vom 13.03.2019). Diese Ausführungen belegen nicht, dass die Wand der Milchgänge von einem einschichtigen Epithel aufgebaut ist, sondern nur, dass der zweischichtige Epithel im Rahmen der Mikroskopie bei der laktierenden Drüse kaum erkennbar ist. Die Beklagte weist zudem nachvollziehbar darauf hin, dass in demselben Lehrbuch ausgeführt werde, dass die Myoepithelzellen für die Ejektion der Milch essentiell seien. Aus dem Vorhandensein der Myoepithelzellen könne daher gefolgert werden, dass die Wand der Milchgänge zweischichtig aufgebaut sei. h. Schließlich ist auch die von der Klägerin gerügte Frage Nr. 80 nicht ungeeignet. Diese lautete: „Welche Aussage trifft in der Regel nicht zu? Aus der Nn. Splanchnici pelvici erfolgt die Innervation… A: der Harnblase. B: des Rektums. C: des Uterus. D: des Penis. E: des Hodens.“ Die Klägerin hat die Antwort „D“ gewählt und damit die Frage unstreitig falsch beantwortet. Diese Antwortalternative beinhaltet eine zutreffende Aussage und wäre mit Blick auf die Frage nach einer unzutreffenden Aussage nicht anzukreuzen gewesen. Die Klägerin rügt vielmehr die Richtigkeit der von der Beklagten festgelegten Musterantwort und damit die Geeignetheit der Frage. Nach der Musterlösung der Beklagten ist die Antwort „E“ richtig. Aus der Nn. Splanchnici pelvici erfolgt nicht die Innervation des Hodens. Nach den von der Beklagten zum Beleg zitierten Lehrbüchern sind die Nn. Splanchnici pelvici präganglionäre parasympathische Nervenfasern aus den Rückenmarkssegmenten S2 bis S4 zur Versorgung der Beckeneingeweide. Der Hoden hingegen liege extrakorpural im Skrotum und habe bei seinem Descensus aus dem oberen Abdomen seine Leitungsbahnen mitgenommen. Die Leitungsbahnen leiteten sich somit nicht von Beckenstrukturen ab. Diese Antwort „E“ vermochte die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Soweit sie sich auf die von ihre zitierte Literatur beruft, ergibt sich daraus nicht, dass die angesprochenen Nervenfasern den Hoden innervieren. Aus der zitierten Passage aus dem Lehrbuch Sobotta, wonach die präganglionären parasympathischen Nervenfasern aus dem sakralen Parasympathikus über die Nn. Splanchnici pelvici in die Ganglien des Plexus hypogastricus inferior gelangen, lässt sich nach überzeugender, von der Klägerin im Klageverfahren auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogener Darstellung der Beklagten gerade nicht schlussfolgern, dass die Fasern den Hoden innervieren.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.