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Beschluss

10 L 1425/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0818.10L1425.14.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „den Antragstellern zu 1) und 2) im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW mindestens eine konkrete allgemeine Schule vorzuschlagen, an der das Kind der Antragsteller zu 1) und 2), M. E. , geboren am 00.00.2007, zum kommenden Schuljahr 2014/2015 (Beginn: 20.08.2014) aufgenommen werden kann“, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „das Kind der Antragsteller zu 1) und 2), M. E. , geboren am 00.00.2007, zum kommenden Schuljahr 2014/2015 (Beginn: 20.08.2014) einer allgemeinen Schule am Wohnort der Antragsteller zu 1) und 2) oder einer benachbarten Gemeinde zuzuweisen“. hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert vorliegend jedenfalls am Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. Ein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den Antragstellern mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, ergibt sich nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 05.11.2013, GV. NRW., S. 613; die Vorschrift ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 1 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes auf die zum Schuljahr 2014/2015 einzuschulende Antragstellerin, für die sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung festgestellt wurde, anzuwenden. Die Antragsteller weisen zwar zu Recht darauf hin, dass diese neue Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch auf Benennung mindestens einer Schule des Gemeinsamen Lernens begründet. Damit soll den Eltern eine langwierige und im Einzelfall schwer zu bewerkstelligende Suche bei einer Vielzahl von Schulen erspart werden. Dieser Anspruch gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr beinhaltet § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW mit der Verweisung auf § 20 Abs. 4 und 5 SchulG NRW einen „Realisierungsvorbehalt“: Die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde zur Benennung mindestens einer allgemeinen Schule des Gemeinsamen Lernens entfällt, wenn - mit der erforderlichen Zustimmung des Schulträgers - keine allgemeine Schule ermittelt werden kann, an der die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind oder die mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden kann, vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014, § 19 SchulG NRW Rdnr. 11 ff; § 20 SchulG NRW Rdnr. 9 ff. Der Antragsgegner, dem hier nach der Wertung des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung für ein Abweichen vom Regelfall, nämlich der Beschulung an einer allgemeinen Schule (vgl. § 20 Abs. 2 SchulG NRW) obliegt, hat vorliegend - gemäß dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausreichend dargelegt, dass für die Tochter der Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 eine allgemeine Schule, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung steht. Die Tochter der Antragsteller ist aufgrund ihrer Behinderung (Spina bifida) dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen; den Antragstellern ist eine Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer konkret in Aussicht gestellt worden. Vor diesem Hintergrund heißt es in dem pädagogischen Gutachten vom 10.03/12.03.2014, in dem der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf im Einzelnen dargelegt ist, zu den „Rahmenbedingungen für die zukünftige Förderung“ u.a.: „Bauliche Gegebenheiten der Schule (Erreichbarkeit aller Räume – Hervorhebung durch das Gericht – durch Aufzug oder aufgrund ebenerdiger Bauweise)“. Diese notwendigen Voraussetzungen liegen zunächst an den Grundschulen im Bereich der Beigeladenen (der Wohnortgemeinde der Antragsteller) derzeit (noch) nicht vor. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass an der von den Antragstellern zunächst favorisierten Katholischen Grundschule jedenfalls ein Teil der Räume in dem älteren, zwei mehrstöckige Gebäude umfassenden Gebäudekomplex nicht ohne Weiteres zugänglich ist für Schülerinnen und Schüler, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Dies betrifft nicht nur - wie die Antragsteller vortragen - die Turnhalle und den auch als Aula genutzten Musikraum, sondern auch weitere Räume wie etwa die Räume der offenen Ganztagsschule und das Schulsekretariat. Die Gemeinschaftgrundschule in Esch ist nicht als Schule des Gemeinsamen Lernens eingerichtet und erfüllt ebenfalls nicht die oben dargelegten baulichen Voraussetzungen. Auch die Gemeinschaftsgrundschule in Berrendorf (Eulenschule), deren Besuch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens in Gesprächen zwischen den Beteiligten erwogen worden ist, ist derzeit nicht für den Schulbesuch von auf den Rollstuhl angewiesenen Kindern eingerichtet. Zwar ist nach den Angaben der Beigeladenen beabsichtigt, die Schule im Zuge größerer Umbaumaßnahmen zum Schuljahr 2015/2016 barrierefrei zu gestalten und als Schwerpunktschule des Gemeinsamen Lernens einzurichten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die notwendigen baulichen Voraussetzungen aber nicht gegeben. Insbesondere fehlt die für den Zugang zum Schulgebäude erforderliche Rampe, die jedenfalls rechtzeitig zum Schuljahresbeginn auch nicht mehr gebaut werden kann. Danach scheidet zum jetzigen Zeitpunkt eine Unterrichtung der Tochter der Antragsteller auch an dieser Schule aus. Ob ein Vorziehen eines Teils der notwendigen Baumaßnahmen, insbesondere des Baus der Rampe, bereits im Frühjahr 2014 bzw. in den Sommerferien möglich gewesen wäre, und wer es gegebenenfalls zu vertreten hat, dass dies nicht erfolgte - die Beteiligten haben zum Verlauf der im Vorfeld geführten miteinander geführten Gespräche gegensätzliche Angaben gemacht -, kann dahinstehen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht aufgeklärt werden. Die Kammer kann jedenfalls zum - für die gerichtliche Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung allein maßgeblichen – aktuellen Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesbezüglichen Anordnungsanspruchs nicht feststellen. Der Antragsgegner hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass auch die benachbarten Gemeinden - entsprechend der das Rechtsschutzbegehren konkretisierenden eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller vom 30.07.2014, in der es heißt: „Auch andere allgemeine Schulen in benachbarten Gemeinden wären in Ordnung“ - über keine Grundschulen verfügen, welche die erforderlichen baulichen Voraussetzungen aufweisen. Er hat dazu Stellungnahmen der sechs Nachbargemeinden der Beigeladenen vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kammer sieht, zumal im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung, keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der jeweils zuständigen Schulträger etwa nicht den Tatsachen entsprächen. Es ist keineswegs fernliegend, dass zum Beginn des Schuljahres 2014/2015, in dem erstmals ein grundsätzlicher - allerdings unter dem Realisierungsvorbehalt stehender - Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung besteht, die baulichen Voraussetzungen für die Unterrichtung von auf den Rollstuhl angewiesenen Schülerinnen und Schülern im Bereich der betreffenden Schulträger noch nicht gegeben sind; zu diesen Voraussetzungen zählt, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, auch im Falle der Tochter der Antragsteller der Zugang zu Sanitärräumen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer das auf den Angaben der benachbarten Schulträger beruhende Vorbringen des Antragsgegners als glaubhaft gemacht an, dass auch an den dortigen Grundschulen derzeit die erforderlichen sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und auch nicht kurzfristig mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können. Auch der Hilfsantrag der Antragsteller auf Zuweisung ihrer Tochter an eine von dem Antragsgegner zu bestimmende konkrete Schule hat danach keinen Erfolg. Gemäߠ § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Schülerin oder einen Schüler zwar auch einer bestimmten Schule zuweisen; dies gilt insbesondere dann, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen. Da vorliegend keine Schule des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung steht, die dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf der Tochter der Antragsteller Rechnung tragen kann, können die Antragsteller hier eine solche Zuweisung nicht beanspruchen. Auch zur Erfüllung der Schulpflicht ist eine Zuweisung nicht erforderlich. Die Kammer geht davon aus, dass für die schulpflichtige Tochter der Antragsteller an der im Bescheid des Antragsgegners vom 01.07.2014 benannten Förderschule in Linnich zum Beginn des Schuljahrs 2014/2015 ein Platz zur Verfügung steht. Ein Schulwechsel auf eine Schule des Gemeinsamen Lernens zu einem Zeitpunkt, zu dem die baulichen Voraussetzungen dort vorliegen - insbesondere an der zukünftig als Schwerpunktschule vorgesehenen und grundsätzlich zur Aufnahme bereiten Gemeinschaftsgrundschule in Berrendorf - ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).