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Beschluss

23 L 1464/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0917.23L1464.14.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4253/14 gegen die Ordnungsverfügung vom 1.8.2014 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten der Antragstellerin aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte. Die angefochtene Entziehungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin durch die Einnahme von Amphetamin, von sog. Designer-Amphetamin und von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Sie hat unter Einfluss jedenfalls dieser Drogen am Sonntag, dem 27.4.2014 gegen 7:40 Uhr in Bergisch Gladbach einen PKW im öffentlichen Verkehr geführt. Ihre Fahrerlaubnis ist durch den Antragsgegner nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu entziehen. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2007 – 16 B 332/07 -. Bei Amphetamin und bei Amphetaminderivaten („Ecstasy“) handelt es sich um ein solches Betäubungsmittel. Amphetamin ist ein starker Stimulator des zentralen Nervensystems und wird wegen seines psychischen Suchtpotentials zu den „harten“ Drogen gerechnet. Bei seinem Konsum sind drei Phasen zu unterscheiden: euphorische, Rausch- und depressive Phase; in allen drei Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein. Ähnliches gilt für Amphetaminderivate, bei denen die stimulierende Wirkung vorrangig ist. Anders als beim Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung beim Genuss von solchen Betäubungsmitteln nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV daher auch dann, wenn diese Stoffe nicht regelmäßig eingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2003 - 19 B 186/03 -. Des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Amphetamin, was hier allerdings auch vorliegt, bedarf es nicht. Die Betreffende muss auch nicht von Amphetamin abhängig sein, vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 20.9.2005 – 1 W 12/05 -. Die Antragstellerin hatte Amphetamin, Amphetaminderivate und Cannabis konsumiert. Dies ergibt sich aus der Untersuchung der am 27.4.2014 um 8:27 Uhr entnommenen Blutprobe der Antragstellerin. Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 9.7.2014 fanden sich im Blutserum u.a. Stoffe in folgenden Konzentrationen: Amphetamin 126 µg/L, Methylendioxymetamphetamin (MDMA) 218 µg/L, Methylendioxyamphetamin (MDA) 13 µg/L, Tetrahydrocannabiol (THC) 2,5 µg/L und THC-Carbonsäure (THC-COOH) 17 µg/L. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin kann nicht unterstellt werden, die Antragstellerin habe die Drogen nicht bewusst konsumiert, sondern diese seien ihr ohne ihr Wissen in einem Cocktail auf einer „Veranstaltung“ oder „Party“ in Düsseldorf, eventuell von einer ihr unbekannten Person im Rahmen einer an acht bis zehn Personen ausgegebenen Runde „möglicherweise mit dem ausgegebenen Getränk“ verabreicht worden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2013 – 16 B 1378/12 –, m.w.N. Hiervon ausgehend fehlt es aus Sicht des Gerichts an einem glaubhaften, lebensnahen und substantiierten Vortrag der Antragstellerin. Ihr Vortrag verbleibt unbestimmt und unkonkret. Unabhängig von der vom Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 20.8.2014 in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung und den dort genannten Anforderungen ist vorliegend das Vorbringen der Antragstellerin zudem deshalb mehr als unplausibel, weil ihr nicht nur angeblich Amphetamin und „Ecstasy“ ohne ihr Wissen zugeführt worden sein soll, sondern sie auch behauptet, der festgestellte Cannabiskonsum sei ebenfalls unbewusst und passiv erfolgt. Wie der Aufenthalt in einem pauschal als „Art Gewölbekeller“ bezeichneten, vermeintlich ca. 60 qm großen Raum, in dem „eine Technoparty stattfand“ und die Luft „durchaus rauchgeschwängert“ gewesen sein soll, zu den im Blut der Antragstellerin festgestellten Konzentrationen an THC und THC-COOH geführt haben soll, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 – 16 E 535/14 –. Im Übrigen hat die Antragstellerin offenkundig nicht einmal versucht herauszufinden, wer ihr aus welchen Gründen sowohl Amphetamin als auch „Ecstasy“ verabreicht und damit eine Straftat zu ihren Lasten begangen haben soll. Dies wäre schon angesichts der gravierenden Konsequenzen zu erwarten gewesen, wobei zweitrangig ist, ob solche Erkundigungen zu einem positiven Ergebnis geführt hätten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2013 – 16 B 1378/12 – und vom 7.4.2014 – 16 B 89/14 -. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung der Kraftfahrzeugeignung der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt sogar unabhängig davon, dass bei der Antragstellerin ein Mischkonsum festgestellt worden ist, bei dem die Gefahr eines Unfalls noch erheblich erhöht ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2005 – 16 B 1375/05 -. Ob die Antragstellerin im Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich fahruntüchtig war, ist ebenso unerheblich wie das Feststellen oder das Fehlen von Ausfallerscheinungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 – 16 B 307/05 -. Der Vortrag, in einer am 28.7.2014 von der Antragstellerin genommenen Blutprobe seien keine Hinweise für die Aufnahme von Cannabisprodukten und Amphetamin gefunden worden, ist für die Frage, ob die Antragstellerin drei Monate vorher Drogen (bewusst) eingenommen hatte, unergiebig. Ob sich die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin auch aus Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ergibt, kann nach alledem dahinstehen. Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist jedenfalls in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.