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Beschluss

16 B 1378/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0306.16B1378.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Hauptsacheverfahren jedenfalls deshalb zu Ungunsten der Antragstellerin ausgehen wird, weil sie die Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2012 nicht beanspruchen kann. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners erweist sich nach materiellem Recht als offensichtlich rechtmäßig, da aufgrund des aktenkundigen Vorgangs vom 12. Juni 2012 zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THCWert im Serum von 3,36 ng/ml gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV von der Fahrungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen ist. Ihr Einwand, der festgestellte THCWert könne nur auf einer unbeabsichtigten Cannabisaufnahme beruhen, ist ebenso wie die darin sinngemäß enthaltene Behauptung eines allenfalls einmaligen Cannabiskonsums nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der von der Antragstellerin behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 16 B 231/12 , juris, Rn. 6 f., und vom 29. Oktober 2012 16 B 1106/12 , Blutalkohol 49 (2012), 341 = juris, Rn. 4 f.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 11 CS 07.2905 , juris, Rn. 15; OVG M.V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 1 M 19/11 , NJW 2012, 548 = juris, Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 10 B 11430/11 , juris, Rn. 3. Vorliegend fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin zu einer unbewussten Aufnahme des Cannabiswirkstoffs THC. Dabei kann dahinstehen, ob es der Antragstellerin abgenommen werden kann, dass der gemutmaßte versehentliche Cannabiskonsum in Gestalt mehrerer Stücke Trockenkuchens von einem Party-Buffet noch rund 36 Stunden später zu dem festgestellten THCWert geführt hat. Gegen die von der Antragstellerin zur Erklärung für einen regelwidrig gestörten THCAbbau angeführten gesundheitlichen Probleme könnte jedenfalls sprechen, dass aus dem zugleich festgestellten Wert des THCMetaboliten THCCOOH von 27,7 ng/ml eine nicht unerhebliche Verstoffwechselung zuvor eingenommenen THCs hervorgeht. Die Unglaubhaftigkeit der Darstellung der Antragstellerin folgt jedenfalls daraus, dass sie es unterlassen hat, den näheren Umständen des vorgeblich ungewollten Cannabiskonsums nachzugehen. Statt lediglich darüber zu spekulieren, bei dem während einer Party verzehrten Kuchen könnte es sich um haschischhaltiges Gebäck gehandelt haben, hätte es sich angesichts der nachhaltigen Auswirkungen, die das Auffälligwerden im Straßenverkehr für die Antragstellerin hatte und hat, nahegelegen, sich bei den Gastgebern und gegebenenfalls auch bei anderen Gästen nach diesem Kuchen zu erkundigen. Ob solche Erkundigungen zu einem positiven Ergebnis geführt hätten, ist in diesem Zusammenhang zweitrangig; entscheidend ist, dass die Antragstellerin solche naheliegenden Erkundigungen von vornherein unterlassen hat. Wenig glaubhaft ist auch, wenn die Antragstellerin angibt, sofort nach dem Verzehr des Kuchens und auch unmittelbar vor und während der anlassgebenden Fahrt keine Wirkung verspürt zu haben. Schließlich sprechen auch die von der Antragstellerin gerade zur Untermauerung ihres Vortrags übersandten Auszüge aus ihrem auf ärztliches Anraten hin geführten Ernährungstagebuch, dessen Führung nur einen Sinn ergibt, wenn die aufgenommenen Speisen, Getränke und Arzneien "so ehrlich wie möglich" so die vorgehefteten Anleitungen protokolliert werden, gegen die Stimmigkeit ihrer Einlassungen. Denn weder der Kuchen noch die "ausnahmsweise" genossene "erhebliche Menge an Alkohol" taucht in dem Ernährungstagebuch auf; vielmehr wird das Trinken einer Flasche Bier aufgeführt, was aber aufgrund der sonstigen Eintragungen keine für die Antragstellerin außergewöhnlich große Alkoholmenge darstellt; darüber hinaus wird in dem Ernährungstagebuch für den Folgetag auch weder die nach ihren Angaben nicht auf den Alkoholkonsum zurückzuführende Übelkeit noch auf die darüber hinaus behauptete ungewöhnliche Müdigkeit vermerkt. Kann der Antragstellerin nach alledem die Behauptung eines unbeabsichtigten Cannabiskonsums nicht abgenommen werden, gilt entsprechendes auch für den sinngemäß darin enthaltenen Vortrag, es habe sich insoweit um einen einmaligen Konsum und nicht um einen Vorgang im Rahmen eines mehr als einmaligen, also gelegentlichen Konsums i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gehandelt. Denn angesichts der Unwahrscheinlichkeit, dass ein Erstkonsument bereits kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch in eine Verkehrskontrolle gerät, ist es gerechtfertigt, dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts aufzuerlegen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlusse vom 12. März 2012 16 B 1294/11 , DAR 2012, 275 = Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 13, sowie vom 22. Mai 2012 16 B 536/12 , juris, Rn. 13 bis 26, jeweils m. w. N. Vorliegend fehlt es an einer Darlegung der Antragstellerin, aufgrund derer von einem lediglich einmaligen experimentellen Cannabiskonsum ausgegangen werden könnte. Vielmehr erweist sich ihr diesbezüglicher Vortrag, wie oben ausgeführt, insgesamt als unglaubhaft. Folglich ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht nur davon auszugehen, dass der Regelfall einer aufgrund willentlichen Konsums eingetretenen THCIntoxikation vorliegt; vielmehr spricht mangels glaubhafter Einlassungen zu den Umständen des Konsums auch alles dagegen, dass die Antragstellerin entgegen dem regelmäßig anzutreffenden Geschehensablauf ausgerechnet nach ihrer allerersten (und einzigen) Cannabiserfahrung in eine Polizeikontrolle geraten ist. Stellt sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners mithin als materiell offensichtlich rechtmäßig dar, hat die zur formellen Rechtswidrigkeit führende Verletzung der Anhörungspflicht nicht zur Folge, dass die Ordnungsverfügung aufzuheben bzw. dass von einer offensichtlich erfolgversprechenden Anfechtungsklage auszugehen wäre. Denn es ist offensichtlich, dass dieser formelle Mangel der angefochtenen Ordnungsverfügung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW). Die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungshistorie aufgeworfene Frage, ob Verfahrensfehler i. S. v. § 46 VwVfG NRW auch bei einer wie vorliegend gebundenen Entscheidung beachtlich sein können, also nicht ausnahmslos der Regelung des § 46 VwVfG NRW unterfallen, muss nicht grundsätzlich beantwortet werden. Allerdings spricht die Erwägung der Antragstellerin, auch gebundenen Entscheidungen gehe die gegebenenfalls von einer vorangegangenen Anhörung beeinflussbare Prüfung der tatbestandlichen Merkmale der jeweiligen Eingriffsnorm voraus, nicht notwendig gegen die Anwendung des § 46 VwVfG NRW. Vielmehr unterliegt eine Verwaltungsentscheidung im Falle der durch ein Anhörungsdefizit bedingten sachlichen Fehlerhaftigkeit schon aus diesem Grund der Aufhebung; auf den (zusätzlichen) Verfahrensmangel bzw. dessen Kausalität kommt es daneben nicht mehr entscheidend an. Vorliegend ist indessen wie dargelegt nicht ersichtlich, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners in materieller Hinsicht rechtswidrig wäre, sei es aufgrund eines vorangegangenen Kommunikationsdefizits, sei es aus sonstigen Gründen. Damit ist i. S. v. § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass das Unterlassen der gebotenen Anhörung die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).