Beschluss
9 L 1479/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0925.9L1479.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4299/14 gegen Nr. I. 4 des Tenors der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller vermittelt in seiner Betriebsstätte in Köln, U.----straße 0, Sportwetten an einen in Malta ansässigen Wettanbieter. Dort betreibt er auch eine Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit mit entsprechender Gaststättenerlaubnis, in der er drei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithält. 4 Mit Schreiben vom 24.04.2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass eine Wettvermittlungsstelle in Gaststätten, in denen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereitgehalten würden, nicht betrieben werden dürfe. Bei Kontrollen am 17.07.2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass in der Betriebsstätte des Antragstellers weiterhin Geldspielgeräte aufgestellt sind und der Antragsteller weiterhin Sportwetten vermittelt. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 31.07.2014 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller in Nr. I.1.angeordnet, es nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen: 6 in seinem Betrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, der keine Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Glücksspielverordnung des Landes NRW, in der ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden, ist, und der durch das Bekleben der Fensterscheiben nicht gut einsehbar ist, Sportwetten zu bewerben, zu vermitteln oder in sonstiger Weise – z.B. durch das Bereitstellen von Online-Wettautomaten – die Teilnahme an solchen Sportwetten zu ermöglichen (Nr. I.1.1 des Tenors) und 7 Dritten seine Betriebsräume, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereitgehalten werden, ganz oder teilweise zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten miet-, pacht- oder in sonstiger Weise zu überlassen (Nr. I. 1.2 des Tenors). 8 In Nr. I. 2 des Tenors der Ordnungsverfügung fordert die Antragsgegnerin den Antragsteller auf zur Umsetzung der Forderungen gemäß Nr. 1.1, in seinen Betriebsräumen bereitgehaltene Informationsunterlagen, Wettprogramme, Wettscheine sowie innerhalb oder außerhalb der Betriebsräume vorhandene Werbung für Sportwetten der in Nr. 1.1 genannten Art sowie die der Vermittlung von oder der Teilnahme an solchen Sportwetten dienenden Einrichtungen/Geräte zu entfernen. 9 In Nr. I. 3 wird dem Antragsteller für den Fall, dass er Nr. 1.1, Nr. 2 der Ordnungsverfügung nicht sofort nach Zustellung nachkommt (Nr. 3.1) die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Ferner wird für den Fall, dass er nicht innerhalb von einer Woche eventuell vorhandene, außen am Betrieb fest montierte Werbung entfernt, ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € (Nr. 3.2) und für den Fall, dass er nach Zustellung der Ordnungsverfügung entgegen Nr. 1.2 seine Betriebsräume einem Dritten zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten überlässt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 € (Nr. 3.3) angedroht. 10 In Nr. I. 4 des Tenors wird angeordnet, dass die Forderungen/ Anordnungen in Nr. 1-3 auch für eventuelle weitere, von dem Antragsteller innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin bereits betriebene, hier aber nicht bekannte sowie vor für zukünftig vom Antragsteller gegebenenfalls neu begonnene Betriebsstätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereitgehalten werden und Sportwetten vermittelt und beworben werden, gelten. 11 In Nr. 5 wird eine Verwaltungsgebühr festgesetzt. 12 Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben. 13 Vorliegend beantragt der Antragsteller, 14 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 wiederherzustellen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Schriftsätze der Beteiligten, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unbegründet. 18 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, die – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – GlüStV) in der in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Dezember 2012 geltenden Fassung, Art. 1 und 4 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags Deutschland vom 13. November 2012, GV NRW S. 524, entfallen ist. Die dabei im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem individuellen Interesse des Antragsstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage voraussichtlich nur teilweise, nämlich hinsichtlich Nr. I. 4. der Ordnungsverfügung, nicht aber im Übrigen, Erfolg haben wird. 19 Die Anordnungen in Nr. 1, 2 und 4 des Tenors der angefochtenen Ordnungsverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die Antragsgegnerin als zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV. Die Entscheidung hierüber hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 20 Der Antragsteller hat für die Vermittlung von Sportwetten keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV i.V.m. § 10 a Abs. 6 S. 2 GlüStV und § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) vom 13.11.2012. Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis stellt unerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten, § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV. Ermessensfehlerfrei hat die Antragsgegnerin jedoch hierauf ihre Anordnungen nicht gestützt, da sie diesbezüglich anerkennt, dass derzeit wegen des noch laufenden Konzessionsverfahrens keine entsprechenden Erlaubnisse erteilt werden können. 21 Sie hat aber zu Recht berücksichtigt, dass die vom Antragsteller ausgeübte Sportwettenvermittlung auch nicht erlaubnisfähig ist. 22 Die Vermittlung von Sportwetten ist gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 der Glückspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16.07.2013 (GlüSpVO NRW) nur in einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 Abs. 1 GlüSpVO NRW zulässig. Wettvermittlungsstellen sind nach der Definition in § 20 Abs. 1 S. 1 GlüSpVO NRW besondere Geschäftsräume der Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW darf insbesondere in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen, § 20 Abs. 1 S. 3 GlüSpVO NRW. 23 Da in der Gaststätte des Antragstellers Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf der Antragsteller dort bereits aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW keine Wettvermittlungsstelle betreiben und Sportwetten nicht vermitteln. 24 Der Heranziehung von § 20 Absätze 1 und 2 GlüSpVO NRW steht nicht, wie mit dem Antragsvorbringen geltend gemacht, der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts entgegen. Nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts bedürfen Eingriffe in Grundrechte einer den Eingriff tragenden gesetzlichen Grundlage, s. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die gesetzliche Grundlage muss das Wesentliche regeln und hinreichend bestimmt sein. Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen, Art. 70 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Dabei genügt es allerdings, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1, juris, Rn. 58; und vom 05.05.1965 – 2 BvL 4/63 – BverfGE 19, 17, juris Rn.60. 26 Gemessen an diesen Maßstäben verstößt § 20 Abs. 1 und 2 GlüSpVO nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Rechtsgrundlage dieser Vorschrift ist § 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW. Hiernach wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Zahl, die räumliche Beschaffenheit und das Einzugsgebiet der Wettvermittlungsstellen nach § 13 AG GlüStV NRW sowie nähere Bestimmungen zur Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt nach der Legaldefinition in § 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) für einen Konzessionsnehmer nach § 10 a Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag Sportwetten in Nordrhein-Westfalen in dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt. In § 13 Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW ist bestimmt: Zahl, Einzugsgebiet und räumliche Beschaffenheit der Wettvermittlungsstellen sowie Bestimmungen zur Nutzung in den dafür bestimmten Geschäftsräumen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. – Nach § 1 Abs. 1 AG GlüStV NRW sind Ziele des Gesetzes gleichrangig u.a. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen (Nr. 1), durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (Nr. 2) und den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Nr. 3). – § 13 Abs. 3 S. 3 AG GlüStV NRW bestimmt, dass bei den näheren Festlegung die unterschiedlichen Gefährdungspotenzial der Glücksspiele, insbesondere auch die erhöhte Gefährdung durch Sportwetten nach § 21 Abs. 4 S. 3 Glücksspielstaatsvertrag, zu berücksichtigen sind. 27 Damit gibt bereits das Gesetz hinreichend bestimmt die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung und Nutzung von Räumlichkeiten für die Wettvermittlung vor und lässt Einschränkungen einer Häufung von Glückspielen im Hinblick auf ihr Suchtpotential zu. 28 Dies ergibt sich auch aus Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes. Den unionsrechtlichen Bedenken der Rechtsprechung gegen das staatliche Wettmonopol sollte Rechnung getragen werden. Aufgabe des Gesetzgebers war es daher, für eine kohärente Regelung des Glücksspielrechts zu sorgen. 29 S. Begründung des Entwurfs der Landesregierung des Gesetzes zum ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) Nr. A. I., LT NRW Drucksache 16/17 vom 1.6.2012, S. 29. 30 Die Glücksspielangebote sollen weiterhin zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert werden, 31 s. Erläuterungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Nr. A.II.2., Bay. LT Drs. 16/11995 vom 26.03.2012, S. 17. 32 Auch die gesetzgeberischen Erwägungen zu der Bestimmung des § 13 AG GlüStV NRW lassen erkennen, dass hier im Gesetz die wesentlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Zu § 13 (S. 40 ff. der Drucksache 16/17, a.a.O.) ist ausgeführt: 33 „Absatz 2 definiert die Voraussetzungen für das Betreiben von Wettvermittlungsstellen in Anlehnung an die Regelung für Annahmestellen nach § 5. Eine Wettvermittlungsstelle ist wie die Annahmestelle durch ihre Ortsgebundenheit gekennzeichnet und wird in dafür vorzusehenden Geschäftsräumen eingerichtet. ... Die Regelung fördert die Bekämpfung des Sportwettenschwarzmarktes und bietet Steuerungsunterstützung für die behördliche Kontrolle ausgehend vom Veranstalter (nur Konzession) über den Betreiber (Nachweise gemäß § 4) bis hin zu den Geschäftsräumen (weitere Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6). 34 Absatz 3 bestimmt die Kriterien für die Anforderungen an die Wettvermittlungsstellen näher. Die Regelung ist an diejenige für Annahmestellen (§ 5 Absatz 5) angelehnt. Sie gibt den gesetzlichen Rahmen für die Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vor, die nähere Bestimmungen zu den Wettvermittlungsstellen enthält. ... Neben Festlegungen zum Einzugsgebiet ... benennt die Regelung nun auch das Merkmal der räumlichen Beschaffenheit . Damit werden die Erkenntnisse aus dem Evaluierungsbericht, der Suchtforschung und der Rechtsprechung aufgenommen. Nach dem Evaluierungsbericht liegt der Anteil der risikoreicheren Live Wetten von den bisher unerlaubten Sportwettenanbietern bei ca. 70 % (S. 71). Die BZgA hat in ihrem aktuellen Ergebnisbericht hervorgehoben, dass Live Wetten ein deutlich höheres Suchtpotential aufweisen als Oddset Sportwetten und die Spielorte und Bezugswege gerade bei Jugendlichen sich dementsprechend von den Annahmestellen weg hin zu den Wettbüros entwickeln. ... Solche „Wettlokale, die regelmäßig darauf angelegt sind, Kunden zum Verweilen einzuladen und zum Wetten zu animieren“, sind auch nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Suchtbekämpfung abträglich (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 8 C 13.09, Rz. 44). Die im Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehene begrenzte Öffnung für den privaten Sportwettmarkt, der nach bisherigen Erkenntnissen von Live Wettangebot geprägt ist, die („terrestrisch“) in Wettbüros angeboten werden, erfordert zur Bekämpfung der Glücksspielsucht entsprechende Vorkehrungen bei der räumlichen Ausstattung, die in der Regelung nun vorgesehen sind. … Satz 3 [des § 13 Abs. 3] nimmt unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz auf das unterschiedliche Risikopotential der Glücksspiele Bezug und gibt dem Verordnungsgeber damit auf, bei den zu treffenden Regelungen nach dem Gefährdungspotential zu differenzieren.“ 35 Auch hieraus wird deutlich, dass die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW die gesetzgeberischen Vorgaben ausfüllt. Dies folgt zunächst aus dem Hinweis, dass die Regelung des § 13 AG GlüStV NRW an die Regelung für Annahmestellen nach § 5 AG GlüStV NRW angelehnt ist. In § 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW ist bestimmt, dass in einer Annahmestelle keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden dürfen. Dies zeigen aber auch insbesondere die gesetzgeberischen Erwägungen dazu, dass der Verordnungsgeber bei den zu treffenden Regelungen nach dem Gefährdungspotenzial zu differenzieren hat, und das Suchtpotenzial bei Geldspielgeräten unter allen Glücksspielen am höchsten ist (Drucksache 16/17 S. 43 zu § 16). Dementsprechend steht das Verbot in § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO im Einklang mit den Zielen des § 1 Nr. 1 und 2 AG GlüStV NRW. Eine im Hinblick auf diese im Allgemeininteresse liegenden Ziele und den genannten Gefahren unverhältnismäßige Einschränkung ist nicht erkennbar. Sowohl der Betrieb von Geldspielautomaten wie auch die Vermittlung von Sportwetten unter den genannten Voraussetzungen sind möglich, wenn auch nicht in gemeinsamen Räumlichkeiten. 36 Bereits gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO ist die Sportwettvermittlung vorliegend nicht erlaubnisfähig. Ob darüber hinaus die Sportwettvermittlung hier auch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GlüSpVO nicht erlaubnisfähig ist, kann dahinstehen. Selbst wenn diese Vorschrift im Hinblick auf das Kohärenzgebot einschränkend auszulegen wäre, weil nach § 20 Abs. 6 GlüSpVO eine Sportwettvermittlung auch im Nebengeschäft in den Annahmestellen zugelassen werden kann, wenn die landeseigene Westdeutsche Lotterie GmbH Co.KG (Westlotto) Konzessionsnehmer ist, folgt hieraus allein keine Erlaubnisfähigkeit; § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO steht weiterhin entgegen. 37 Mangels Erlaubnisfähigkeit ist gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV auch die Werbung für diese Sportwettvermittlung verboten. 38 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die unerlaubte und nicht erlaubnisfähige Sportwettvermittlung einschließlich der Werbung hierfür dem Antragsteller in der Betriebsstätte U1. -str. 0 zu untersagen (Nr. I.1. der Ordnungsverfügung) und diesen aufzufordern, die dafür bereitgehaltenen Unterlagen und Einrichtungen sowie die Werbung zu entfernen (Nr. I.2. der Ordnungsverfügung), ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung lassen erkennen, dass sie die privaten Interessen des Antragstellers in den Blick genommen hat, den öffentlichen Interessen an der Unterbindung der Sportwettvermittlung aber den Vorrang gegeben hat. Dass die Antragsgegnerin von der Voraussetzung der fehlenden Erlaubnisfähigkeit auch wegen der Sportwettvermittlung als Nebengeschäft ausgegangen ist, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Denn aus ihrem in der Ordnungsverfügung wiedergegebenen Vorgehen – Hinweis des Antragstellers auf die Möglichkeit, die Geldspielgeräte zu entfernen und Kontrolle des Verbleibs der Geldspielgeräte in den Räumlichkeiten – wird deutlich, dass sie unabhängig vom Vorliegen eines Haupt- oder Nebengeschäfts die nicht erlaubnisfähige Sportwettvermittlung in Abwägung der betroffenen Interessen untersagt hat. Die Anordnungen in Nr. I. 1. und 2. sind entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie keine Frist zur Umsetzung vorsehen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Einstellung der Sportwettvermittlung einer längeren Umsetzungsfrist bedürfte. Zudem erfolgte die Anhörung zu einer beabsichtigten Untersagung geraume Zeit vor Erlass der Ordnungsverfügung. 39 In Abwägung aller Umstände ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung der unerlaubten und nicht erlaubnisfähigen Sportwettvermittlung in der in Nr. I.1.1 bezeichneten Betriebsstätte der Vorrang zu geben gegenüber dem Interesse des Antragstellers, diese Tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen. Dabei sind der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 9 Abs. 2 GlüStV und die hier verfolgten, im Gemeinwohl liegenden Ziele der Suchtbekämpfung und Suchtprävention zu berücksichtigen. Demgegenüber ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller, der weiterhin seine Gaststätte mit den dort aufgestellten Geldspielgeräten betreiben kann, durch die vorläufige Einstellung der Sportwettvermittlung schwere, irreversible Nachteile entstünden. 40 Die Androhung von Zwangsmitteln in Nr. I.3. der Ordnungsverfügung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 62, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nach Abwägung eventueller milderer Mittel eine nach Art der vom Antragsteller verlangten Handlungen bzw. Unterlassungen abgestufte Regelung hinsichtlich der Art des Zwangsmittels, der Fristen und der Höhe getroffen. Diese Regelung erweist sich als verhältnismäßig. 41 Dagegen dürfte sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Anordnungen und Forderungen in Nr. I. 1. und 2. sowie die Zwangsmittelandrohungen auch auf eventuelle weitere vom Antragsteller betriebene sowie für zukünftig von ihm ggfls. neu begonnene Betriebsstätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereitgehalten werden und Sportwetten vermittelt und beworben werden, zu erstrecken (Nr. I.4. der Ordnungsverfügung), im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nicht rechtmäßig erweisen. Grundsätzlich dürften Entscheidungen erst und nur dann zu treffen sein, wenn sie sich als notwendig erweisen, so dass eine Berechtigung der Behörde zum Erlass einer Verfügung auf Vorrat in der Mehrzahl der Fälle nicht anzuerkennen sein dürfte. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.1995 – 14 B 3234/93 -, juris, Rn. 9. 43 Hier hat der Antragsteller aufgrund seines bisherigen Verhaltens noch keine Veranlassung gegeben für eine solche vorsorgliche Untersagungsverfügung. 44 Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2010 – 10 CS 09.1734 - , juris, Rn.17. 45 Zudem hat die Antragsgegnerin für die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegende Entscheidung über Anordnungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV nur abstrakt auf aufgestellte Geld- oder Warenspielgeräte in den ihr unbekannten oder zukünftigen Betriebsstätten abgestellt. Bei der den Anordnungen zugrunde liegenden Norm des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO handelt es sich aber, wie dargelegt, um eine auf die Räumlichkeiten bezogene Nutzungsbestimmung. Daher ist zumindest fraglich, ob die Antragsgegnerin nicht die tatsächlichen und konkreten Räumlichkeiten für ihre Ermessensausübung in Betracht ziehen müsste. Jedenfalls fällt die diesbezügliche Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Nr. I.4. der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zugunsten des Antragstellers aus. Von zukünftigen Betriebsstätten geht gegenwärtig nicht die von der Antragsgegnerin genannte Gefahr eines ausufernden Glücksspielangebots und einer übermäßigen Ausnutzung des menschlichen Spieltriebs aus. Hinsichtlich eventuell betriebener, aber unbekannter Betriebsstätten kann dies zwar vermutet werden, begründet aber nicht das dringliche Bedürfnis noch vor Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache die Vermittlung von Sportwetten dort zu untersagen. 46 Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 500 € für die Untersagung eines betroffenen Vermittlungsbetriebs (Nr. I.5. der Ordnungsverfügung) wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich mit dem – hier wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbierten – festgesetzten Wert von 15.000 € an der Streitwertpraxis des OVG NRW zu Klagen gegen Untersagungsverfügungen, die die Vermittlung von Sportwetten betreffen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2011 – 4 A 1151/11 -, juris.