4 A 1151/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats zu Klagen gegen Untersagungsverfügungen, die die Vermittlung von Sportwetten betreffen und bei denen ein höherer entgangener Gewinn nicht glaubhaft gemacht ist. Dass die Vermittlung hier mittels fünf Internetterminals erfolgt ist, rechtfertigt keine andere wertmäßige Bemessung des Klägerinteresses. An seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei Untersagung des Betriebs eines Tipomaten im Hauptsacheverfahren 5.000 Euro pro Gerät zugrundezulegen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. November 2004 – 4 B 2198/04) hält der Senat nicht mehr fest.
¬Dieser Beschluss ist unanfechtbar¬ (§ 152 Abs. 1 VwGO).