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Urteil

24 K 2271/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1001.24K2271.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung, welche die Beklagte gegen ihn wegen einer Forderung aus einem Haftungsbescheid (zuzüglich Nebenforderungen) betreibt, mit dem sie den Kläger als Liquidator der T. & Q. U. GmbH, die am 17. Januar 2001 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde, für offene Gewerbesteuerforderungen der Gesellschaft in Haftung genommen hat. Die Gesellschaft wurde am 27. Juli 1993 gegründet und am 7. September 1993 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bonn (HRB 0000) eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer war Herr W. , welcher zunächst auch Liquidator der Gesellschaft war, nachdem mit Beschluss der Gesellschafter vom 1. April 1996 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden war. Am 18. April 1997 wurde der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben seit 1994 in Irland wohnhaft war, als Liquidator der Gesellschaft mit der Adresse „C. /C1. , D. N. , Republik Irland“ im Handelsregister eingetragen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 veranlagte die Klägerin die Gesellschaft zu Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 1996 i.H.v. 38.700,00 DM und mit Bescheid vom 28. April 1997 zur Gewerbesteuer für das Jahr 1995 i.H.v. 607,00 DM. Da die Forderungen nicht entrichtet wurden, erließ die Beklagte unter dem 26. September 2000 einen Haftungsbescheid, mit welchem sie den Kläger als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die nicht entrichteten Steuerforderungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 57.736,00 DM (29.519,95 €) in Haftung nahm und zur Zahlung dieser Haftungsschuld aufforderte. Der Bescheid wurde mit der Adresse „C. /C1. , D. N. , Republik Irland“, unter welcher der Kläger vom 20. Januar bis zum 20. Dezember 2000 gemeldet war, laut Vermerk vom 27. September 2000 per Übergabe-Einschreiben versandt. In der Folgezeit unternahm die Beklagte keine Versuche, die Forderungen gegenüber dem Kläger zu vollstrecken, weil sie davon ausging, dass kein Rechtshilfeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irland bestehe. Mit Vermerk vom 22. September 2004 stellte die Beklagte fest, dass entgegen ihrer Annahme ein Rechtshilfeabkommen mit der Republik Irland existierte, und bat das Bundesamt für Finanzen mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 um die Übersendung eines Vollstreckungsersuchens an die zuständige Behörde in Irland. Dieses Ersuchen sandte das Bundesamt für Finanzen jedoch mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 unter Hinweis darauf, dass dieses nicht den formellen Anforderungen der EG-Beitreibungsrichtlinie entspreche, an die Beklagte zurück. Ein mit Schreiben vom 9. März 2005 abgesandtes weiteres Vollstreckungsersuchen wurde ebenfalls mit dem gleichen Hinweis von dem Bundesamt für Finanzen an die Beklagte zurückgeschickt. Nachdem die Beklagte unter dem 9. Mai 2005 eine „MESO-Intranetauskunft“ über die aktuelle Wohnanschrift des Klägers eingeholt hatte, aus der sich ergab, dass der Kläger seit dem 20. April 2005 in Bonn, C2.--------straße 00, mit alleiniger Wohnung gemeldet sei, erteilte sie am selben Tag einen Vollstreckungsauftrag. In seinem Vollstreckungsbericht vom 21. Juli 2005 teilte der zuständige Vollziehungsbeamte mit, er habe den Kläger unter der Adresse in Bonn weder am 10. noch am 12. Mai 2005 angetroffen, eine Pfändungsankündigung sei nicht zustellbar gewesen und laut Angaben seiner „Ex-Frau“ sei der Kläger wieder in Irland wohnhaft. Daraufhin holte die Beklagte am 8. August 2005 erneut eine „MESO-Intranetauskunft“ ein, aus der sich ergab, dass der Kläger sich zum 27. Juni 2005 abermals nach Irland abgemeldet hatte. Die Beklagte schlug im weiteren Verlauf die Forderungen gegenüber dem Kläger zunächst nieder, nachdem sie zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Beitreibungsersuchen an die Republik Irland nicht mehr erfolgen könne, weil die Forderung gegen den Kläger inzwischen älter als fünf Jahre sei. Der Kläger meldete sich zum 31. Mai 2007 wiederum unter der Adresse „C2.--------straße 00, 00000 Bonn“ mit Wohnsitz in Deutschland an und sprach am 17. Juli 2007 persönlich bei der Beklagten vor. Laut Vermerk des zuständigen Bediensteten der Beklagten erkundigte sich der Kläger nach seinen Steuerschulden und wurde „über den Haftungsbescheid vom 26. September 2000 informiert“. Am selben Tag meldete sich der Kläger erneut nach Irland ab. Unter anderem in der Zeit vom 11. Dezember 2007 bis 8. Mai 2008 und vom 11. September 2008 bis zum 13. August 2009 war der Kläger wieder in Bonn, diesmal in der S.-----straße 00a, mit Wohnsitz gemeldet. Dort fand am 4. Februar 2009 in Anwesenheit des Klägers ein fruchtloser Vollstreckungsversuch durch einen hierzu von der Beklagten unter dem 27. Januar 2009 beauftragten Vollziehungsbeamten statt. Nachdem ein weiterer Vollstreckungsauftrag vom 9. September 2011 unter der Adresse S.-----straße 00 in Bonn, wo der Kläger seit dem 23. September 2010 gemeldet war, ohne Erfolg geblieben war, weil der Kläger dort von dem zuständigen Vollziehungsbeamten mehrmals nicht angetroffen worden war, lud die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 1. März 2012 zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Nach der hierzu erstellten Forderungsaufstellung vollstreckt die Beklagte gegen den Kläger insgesamt eine Forderung in Höhe von 29.553,40 €, die sich aus der Haftungsforderung in Höhe von 29.519,95 € zuzüglich Gebühren für die Ladung vom 1. März 2012 in Höhe von 30,00 € sowie Zustellkosten hierfür in Höhe von 3,45 € zusammensetzt. Am 27. März 2012 nahm der Kläger Einsicht in die Steuer- und Vollstreckungsvorgänge der Beklagten und machte mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber der Beklagten geltend, die Haftungsforderung sei zum Ende des Jahres 2005 verjährt. Wirksame verjährungsunterbrechende Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Forderungen aus dem Haftungsbescheid seien nicht verjährt, weil die Zahlungsverjährung durch mehrere Maßnahmen im Sinne des § 231 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unterbrochen worden sei. Am 29. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben sowie am 31. März 2012 um Eilrechtsschutz nachgesucht (Aktenzeichen 24 L 429/12). Zur Begründung des Eilantrages hat er seinerzeit geltend gemacht, dass die der Vollstreckung zu Grunde liegende Haftungsforderung zum Ende des Jahres 2005 verjährt sei. Mit Bescheid vom 26. September 2000 sei er in seiner damaligen Eigenschaft als Liquidator der T. & Q. GmbH für Gewerbesteuer aus den Jahren 1995 und 1996 in Haftung genommen worden. Seit Erhalt des Haftungsbescheides seien ihm weder Mahnschreiben noch Vollstreckungsankündigungen oder ähnliches zugegangen, obwohl er zu jeder Zeit seinen melderechtlichen Pflichten lückenlos nachgekommen sei. Aus den Akten der Beklagten, ergebe sich, dass die Beklagte ebenfalls von einem Erlöschen des Anspruchs zum Ende des Jahres 2005 ausgehe. Wirksame verjährungsunterbrechende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, sie werde bis zu einer Entscheidung über die vorliegende Klage keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ergreifen, hat der Kläger den Eilantrag zurückgenommen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Haftungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2000 sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Über dessen Erlass sei er im Jahr 2000 von dem ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin, Herrn W. , informiert worden. Als er im weiteren Verlauf jedoch nicht von der Beklagten kontaktiert worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es sich um eine Fehlinformation gehandelt habe. Im Übrigen räume die Beklagte selbst ein, dass sie die Zustellung des Haftungsbescheides nicht nachweisen könne, da ihr ein Rückschein über die Zustellung nicht vorliege. Der Einwand, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben, stelle entgegen der Auffassung der Beklagten keine Schutzbehauptung dar. Dass er sich in den letzten zwölf Jahren hierauf nicht berufen habe, sei darauf zurückzuführen, dass er sich einer Zahlungspflicht nicht bewusst gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er im Jahr 2008 (richtig wohl: 2007) persönlich bei der Beklagten vorgesprochen habe, um festzustellen, ob noch etwas gegen ihn vorliege. Seinerzeit habe das Finanzamt ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, mit welcher er die Beklagte aufgesucht habe, um von dieser ebenfalls eine solche Bescheinigung zu erhalten. Erst in diesem Termin habe die Beklagte ihn mündlich über den Haftungsbescheid informiert, was sich auch aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk ergebe. Da mündliche Mitteilungen keine wirksame Zustellung ersetzten und die Forderung bereits verjährt gewesen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, weiter tätig zu werden. Die Verjährung sei nicht wirksam unterbrochen worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er seinen Wohnsitz mehrfach umgemeldet habe. Die erstmalige Ermittlung seiner Meldeanschrift durch die Beklagte am 16. Oktober 2004 könne nur dann eine unterbrechende Wirkung gehabt haben, wenn er unbekannt verzogen sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Rechtshilfeersuchen und die Vollstreckungsaufträge stellten keine verjährungsunterbrechenden Handlungen dar. Der Kläger, der ursprünglich die Aufhebung der Ladung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 1. März 2012 begehrt hat, beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aus dem Haftungsbescheid vom 26. September 2000 nebst Nebenforderungen einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt aus, die Behauptung des Klägers, er habe den Haftungsbescheid nicht erhalten, sei vor dem Hintergrund des bisherigen Geschehens nicht nachvollziehbar und stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Sowohl die Anhörung als auch der Haftungsbescheid seien seinerzeit an die Adresse des Klägers in Irland geschickt worden und nicht als unzustellbar von der Post zurück gesandt worden. Der Kläger habe außerdem den Erhalt des Haftungsbescheides über zwölf Jahre nicht bestritten, obwohl er hierzu Gelegenheit und Anlass gehabt habe, z.B. bei seiner persönlichen Vorsprache am 17. Juli 2007. Zudem habe am 4. Februar 2009 ein erfolgloser Vollstreckungsversuch stattgefunden, bei dem der Kläger persönlich anwesend gewesen sei. Auch nachdem der Kläger am 27. März 2012 Einsicht in die Verwaltungsakten genommen habe, habe er nicht geltend gemacht, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben. Vielmehr habe er in seinem Schriftsatz vom 2. April 2012 im Eilverfahren eingeräumt, den Haftungsbescheid erhalten zu haben. Im Übrigen sei die Forderung gegenüber dem Kläger nicht zahlungsverjährt, denn die Verjährung sei durch Vollstreckungshandlungen im Zeitraum Oktober 2004 bis März 2012 mehrfach unterbrochen worden, zuletzt durch die Ladung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 1. März 2012. Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte gehe selbst von einer Verjährung Ende 2005 aus, verkenne er, dass der diesbezügliche Vermerk vom 7. Oktober 2004 stamme. Zu diesem Zeitpunkt sei die Aussage richtig gewesen. Selbst wenn man der Ansicht folge, dass die Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2004 und 9. März 2005 keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen darstellten, bleibe immer noch der Vollstreckungsauftrag vom 9. Mai 2005. Seinerzeit sei der Kläger in der C2.--------straße in Bonn gemeldet gewesen und dort sei erfolglos versucht worden, die Forderung zu vollstrecken. Mit Beschluss vom 13. Juni 2014 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 gemäß § 6 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Kammer zurückübertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 24 L 429/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Soweit der Kläger nunmehr statt der Aufhebung der Ladung der Beklagten zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 1. März 2012 die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 26. September 2000 (zuzüglich Nebenforderungen) durch die Beklagte begehrt, liegt eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO vor, denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 auf das geänderte Klagebegehren eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klageänderung sachdienlich (§ 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen ihn einstellt. Das erkennende Gericht hat zunächst keine Zweifel daran, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, wobei diesbezüglich zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob hinsichtlich der in der Vollstreckung befindlichen Hauptforderung der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erforderliche Leistungsbescheid (hier: der Haftungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2000) vorliegt. Nach § 124 Abs.1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), welcher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AO sowie § 3 Abs. 2 AO ebenso wie die im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung auf die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung findet, wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt wird dem von ihm Betroffenen gegenüber wirksam, wenn er ihm zugeht. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen (vgl. § 122 Abs. 2, 2. HS AO), wobei grundsätzlich einfaches Bestreiten durch den Empfänger ausreicht, um Zweifel an dem Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen, da es sich beim Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers liegen, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -, juris, Rn. 10, m.w.N.; Urteil vom 7. März 1994- 22 A 1063/91 - juris, Rn. 10; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 -, juris, Rn. 20. Da der Kläger den Zugang des Haftungsbescheides bestreitet, trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass der Bescheid dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist, wobei der Beweis des Zugangs eines Bescheides auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO geführt werden kann, vgl. BFH, Beschluss vom 28. September 2012 - III B 36/12 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994, a.a.O. Rn. 17. Indizien, die für den Zugang eines Bescheides sprechen, können sich insbesondere aus dem vorprozessualen Verhalten der Beteiligten ergeben. Ausgehend hiervon ist das erkennende Gericht unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Haftungsbescheid vom 26. September 2000, welcher bei der Beklagten nicht in den Postrücklauf gelangt ist, obwohl er gegen Einschreiben versandt wurde, entgegen seiner Behauptung unter seiner Adresse in Irland, wo er zu dieser Zeit unstreitig lebte, erhalten hat. Da die Beklagte zunächst von einer Vollstreckung der Forderung gegenüber dem Kläger absah, weil sie davon ausging, diese in Irland nicht vollstrecken zu können, erscheint der Vortrag des Klägers, er habe keinen Anlass gesehen, den Nichterhalt des Haftungsbescheides geltend zu machen, zwar in Bezug auf den Zeitraum 2000 bis 2007 nachvollziehbar. Nachdem der Kläger jedoch am 17. Juli 2007 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen hatte und unstreitig darüber informiert wurde, dass die Beklagte Forderungen aus dem Haftungsbescheid vom 26. September 2000 gegen ihn geltend macht, hätte es sich indes aufgedrängt, den Nichterhalt des Haftungsbescheides gegenüber der Beklagten vorzutragen. Gleichwohl hat der Kläger weder bei dieser Vorsprache noch im Anschluss daran gegenüber der Beklagten geltend gemacht, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben. Dies hätte umso näher gelegen, als der Kläger nach seinem eigenen Vortrag seinerzeit von der Beklagten eine Bestätigung erhalten wollte, dass gegen ihn keine offenen Forderungen bestünden. Stattdessen ließ er die Angelegenheit fast zwei Jahre lang wieder auf sich beruhen. Selbst als der Vollziehungsbeamte ihn persönlich am 4. Februar 2009 unter der Adresse „S.-----straße 00a“ in Bonn antraf, um die Forderung aus dem Haftungsbescheid zu vollstrecken, und die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen durchsuchte, hat sich der Kläger nicht darauf berufen, dass eine vollstreckbare Forderung gegen ihn nicht bestehe. Nachdem er die Ladung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte erhalten und Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hat, hat er ebenfalls lediglich vorgetragen, die Forderung aus dem Haftungsbescheid sei mit Ablauf des Jahres 2005 zahlungsverjährt. Maßgeblich für die Überzeugung des Gerichtes, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung den Haftungsbescheid seinerzeit erhalten hat, ist zudem, dass er mit Schriftsatz vom 2. April 2012 im Eilverfahren 24 L 429/12 den Erhalt des Haftungsbescheides bestätigt hat. Dort heißt es wörtlich: „Seit Erhalt des Haftungsbescheides sind mir weder Mahnschreiben noch Vollstreckungsankündigungen oder ähnliches zugegangen (...)“. Der Vortrag des Klägers, er habe mit dieser Formulierung lediglich ausdrücken wollen, dass er Kenntnis von dem Erlass des Haftungsbescheides durch den ehemaligen Geschäftsführer und Liquidator der Gesellschaft, Herrn W. , gehabt habe bzw. dieser ihm mitgeteilt habe, es werde gegen ihn (den Kläger) ein Haftungsbescheid ergehen, überzeugt nicht. Ausweislich der von ihm verfassten Schriftsätze und Schreiben ist der Kläger in der Lage, sich präzise und klar auszudrücken, was auch dem persönlichen Eindruck, den die Berichterstatterin von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen und der Kammer vermittelt hat, entspricht. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, der Haftungsbescheid sei unwirksam, weil er ihm seinerzeit an seinem Wohnort in Irland nicht wirksam zugestellt worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes grundsätzlich durch Übermittlung durch die Post erfolgt (§ 122 Abs. 2 AO). Eine förmliche Zustellung erfolgt gemäß § 122 Abs. 5 AO nur, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder im Einzelfall behördlich angeordnet wurde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder war bzw. ist für die Bekanntgabe eines Haftungsbescheides die förmliche Zustellung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben noch wurde diese vorliegend angeordnet. Eine Zustellungsanordnung durch die Beklagte ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sich auf dem Haftungsbescheid über dem Adressfeld der Zusatz „Einschreiben gegen Rückschein“ befindet. Dem steht bereits entgegen, dass seinerzeit eine Zustellung im Ausland gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung nur mittels Ersuchen der zuständigen Behörde des fremdem Staates oder der im diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes erfolgen konnte. Ein Anspruch des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ergibt sich ferner nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die der Vollstreckung zu Grunde liegende Forderung aus dem Haftungsbescheid vom 29. September 2000 nicht zahlungsverjährt. Bei dem Einwand der Verjährung handelt es sich um eine Einwendung gegen den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Anspruch im Sinne von § 7 Abs. 2 VwVG NRW, vgl. Drucksache 13/3192 des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes, S. 53; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage (2011), § 7, Rn. 4, welcher gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW grundsätzlich bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat und nach § 7 Abs. 2 S. 3 VwVG NRW prüft, ob die Vollstreckung einzustellen ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob aufgrund dieser Regelung vor der Geltendmachung von Einwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 VwVG NRW im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ein vorheriger Antrag bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erforderlich ist, wofür nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzesbegründung Einiges spricht, denn im vorliegenden Fall hat der Kläger sich mit Schreiben vom 27. März 2012 an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, dass die Forderung aus dem Haftungsbescheid verjährt sei. Die Beklagte hat sich daraufhin mit Schreiben vom 3. April 2012 mit dieser Einwendung auseinandergesetzt und dem Kläger mitgeteilt, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Damit hat sie bereits i.S.d. § 7 Abs. 2 VwVG NRW entschieden, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht einzustellen. Nach § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, worunter auch die hier streitgegenständliche Forderung aus einem Haftungsbescheid fällt, einer besonderen Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, hier mit Ablauf des Jahres 2000. Demnach wäre vorliegend mit Ablauf des Jahres 2005 Zahlungsverjährung eingetreten. Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung jedoch unter anderem durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen, mit der Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, einen neue Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO). Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2012 vorgetragen hat, die Zahlungsverjährung sei bereits durch den Vollstreckungsauftrag vom 9. Mai 2005 unterbrochen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Sinne des § 231 Abs. 1 AO sind alle Handlungen der Behörde, die der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruches dienen sollen. Die Maßnahmen, die zur Vollstreckung von Geldforderungen ergriffen werden dürfen, sind in den §§ 21 ff. VwVG NRW abschließend geregelt. Die dort genannten Maßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach außen wirken, wie z.B. die Pfändung von Sachen, Forderungen oder anderen Rechten, der Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei unbeweglichem Vermögen oder die Ladung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Demgegenüber können lediglich interne Maßnahmen der Behörde und solche Handlungen, die die eigentliche Zwangsvollstreckung erst vorbereiten, selbst aber noch keine Maßnahmen der Vollstreckung sind, die Verjährung nicht unterbrechen. Zu solchen bloßen Vorbereitungshandlungen zählt der Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten, vgl. für die Vollstreckung von Steuerforderungen nach der AO: BFH, Urteil vom 24. September 1996 - VII R 31/96 -, juris, Rn. 17, m.w.N. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vollziehungsbeamte seinerzeit vor Ort gewesen ist und die Mitteilung erhalten hat, der Kläger wohne nicht in der Wohnung in der C2.--------straße , sondern sei wieder nach Irland verzogen. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 liegt darin kein fruchtloser Vollstreckungsversuch, welcher eine die Verjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO darstellt. Denn ein fruchtloser Pfändungsversuch setzt voraus, dass der Schuldner in der betreffenden Wohnung wohnt und die Wohnung mit dem Ziel durchsucht wurde, pfändbare Gegenstände zu finden, vgl. §§ 27 ff. VwVG NRW. Dies war hier nicht der Fall. Dementsprechend liegt auch keine gemäß § 17 VwVG NRW über jede Vollstreckungshandlung aufzunehmende Niederschrift des Vollziehungsbeamten vor. Weiterhin stellen die Schreiben der Beklagten an das Bundesamt für Finanzen vom 11. Oktober 2004 und 9. März 2005, mit denen die Beklagte das Bundesamt unter Bezugnahme auf das Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommen mit Irland bzw. die EG- Beitreibungsrichtlinie gebeten hat, ein Vollstreckungsersuchen an die zuständigen Behörden in Irland weiter zu geben, keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO dar, denn diese wurden beide an die Beklagte wegen formeller Mängel zurückgesandt. Eine Verjährungsunterbrechung ist indes durch die von einem Bediensteten der Vollstreckungsbehörde der Beklagten eingeholte Intranetauskunft aus dem Einwohnermelderegister ihrer Meldebehörde über den aktuellen Wohnsitz des Klägers am 8. August 2005 erfolgt. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Zahlungsverjährung durch Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Da es sich bei den in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde um Maßnahmen handeln muss, die auf die Durchsetzung des Steueranspruches gerichtet sind, können Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen allerdings nur dann eine verjährungsunterbrechende Wirkung haben, wenn ein besonderer Anlass hierfür besteht, weil die Behörde den Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt des Zahlungspflichtigen nicht kennt. Schematische Anfragen an das Einwohnermeldeamt, die nach den Umständen des Einzelfalles nicht erforderlich sind, unterbrechen die Verjährung nicht. Zudem muss diese Ermittlung (wie alle verjährungsunterbrechende Maßnahmen) auf Durchsetzung des konkreten Steueranspruches gerichtet sein, d.h. es muss zum Ausdruck kommen, dass ein bestimmter und welcher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn nicht sofort, so doch später realisiert werden soll, vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1992 - VII R 63/92 -, juris, Rn. 14., m.w.N. Dies ist hier der Fall. Vorliegend bestand für die Beklagte ausweislich des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Anlass, Ermittlungen nach dem Wohnsitz des Klägers durchzuführen. Der Kläger war zwar seit dem 20. April 2005 unter der C2.--------straße 00 in Bonn gemeldet. Die an diese Adresse gerichtete Pfändungsankündigung des Vollziehungsbeamten vom 20. Mai 2005 wurde von der Post jedoch mit dem Vermerk „Empfänger unter der Wohnanschrift nicht zu ermitteln“ wieder an die Beklagte zurückgesandt. Nach dem Rücklauf der Pfändungsankündigung hat die Beklagte Ermittlungen nach dem Wohnsitz des Klägers ergriffen und unter dem 8. August 2005 eine Auskunft aus dem Melderegister ihres Einwohnermeldeamtes eingeholt, so dass im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei dieser Anfrage um eine erforderliche Ermittlungshandlung handelt, welche der Durchsetzung des Anspruches der Beklagten aus dem Haftungsbescheid vom 26. September 2000 diente. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger von der Einholung der Auskunft keine Kenntnis hatte, denn dies ist bei Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder tatsächlichem Aufenthalt des Steuerpflichtigen naturgemäß nicht der Fall, vgl. BFH, Urteil vom 21. November 2006 - VII R 68/05 -, juris, Rn. 35. Soweit nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings für erforderlich gehalten wird, dass die Wohnsitzermittlung eine Außenwirkung dergestalt entfaltet, dass sie ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erforderlich macht bzw. sich über den innerdienstlichen Bereich hinaus manifestiert hat, vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1996 - VII R 31/96 -, juris, Rn. 15; Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 27. November 2012 - 8 K 2837/11 -, juris, Rn. 47 ff., lässt sich dieses Erfordernis unabhängig davon, dass eine solche Einschränkung der gesetzlichen Regelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO, dessen Anwendbarkeit für die Gewerbesteuer durch § 1 Abs. 2 AO angeordnet ist, nicht zu entnehmen ist, nicht schematisch auf den Bereich der kommunalen Steuern, welche die Gemeinden in der Regel nach den Vorschriften des VwVG NRW selbst vollstrecken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), übertragen. Aufgrund des unterschiedlichen Kompetenzgefüges und der Wesensverschiedenheit im Behördenaufbau wird eine Anfrage bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt, die zur Ermittlung des Wohnsitzes besonders geeignet ist und auch von den Finanzämtern regelmäßig vorgenommen wird, bei Kommunalabgaben häufig innerhalb derselben Körperschaft stattfinden. Würde man in Bezug auf kommunale Steuern bzw. Realsteuern verlangen, dass die Wohnsitzermittlungen über den Bereich der Körperschaft hinauswirken müssen, wäre den Kommunen die Möglichkeit genommen, durch eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt, die der Ermittlung des Wohnsitz des Steuerschuldners zur Durchsetzung einer Forderung dient, gleichzeitig die Verjährung zu unterbrechen. Zudem geht eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt jedenfalls über den innerdienstlichen Bereich der Vollstreckungsbehörde hinaus, weil das Einwohnermelderegister regelmäßig bei einem anderen Amt geführt wird, welches organisatorisch und personell von der Vollstreckungsstelle getrennt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ermittlungshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit über den innerdienstlichen Bereich hinausgehen soll, weil nur so (für den Zahlungspflichtigen) mit der erforderlichen Klarheit feststellbar ist, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung unterbrochen ist, vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1996, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O. Denn dieser Anforderung wird durch eine entsprechende Dokumentation des Anlasses- hier: der im Verwaltungsvorgang befindliche Umschlag der Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2005 mit dem Vermerk des Zustellenden, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei - sowie der Anfrage in den Vollstreckungsakten der Behörde genüge getan, so sinngemäß auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2001 - 14 A 2467/00 -, juris, Rn. 5, für den Fall einer schriftlichen Anfrage der kommunalen Vollstreckungsbehörde an das Einwohnermeldeamt der Kommune. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Zuge der allgemeinen technischen Entwicklung bei der Beklagten Datenbanken für die Speicherung der melderechtlichen Daten entwickelt wurden, auf welche auch die Sachbearbeiter der Vollstreckungsstellen Zugriff haben, so dass eine schriftliche Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht mehr erforderlich ist und vorliegend auch nicht durchgeführt wurde. Denn auch diese Online-Anfrage (Meso-Intranetauskunft) ist ausweislich des Ausdruckes des Suchergebnisses in den Akten der Beklagten dokumentiert. Aus diesem Ausdruck lässt sich insbesondere auch das Datum der Abfrage entnehmen, so dass mit ausreichender Klarheit feststellbar ist, ob und wann die Verjährung unterbrochen wurde, vgl. zur Zulässigkeit einer Online-Abfrage auch FG Köln, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., welches diesbezüglich die Revision zugelassen hat (Aktenzeichen des BFH: VII R 8/13). Die durch die Wohnsitzermittlung der Beklagten am 8. August 2005 bewirkte Verjährungsunterbrechung hatte zur Folge, dass gemäß § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Jahres 2005 eine bis Ende 2010 laufende neue Verjährungsfrist begann, welche ihrerseits wiederum durch den fruchtlosen Vollstreckungsversuch am 4. Februar 2009 - welcher eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO darstellt – unterbrochen worden ist, so dass der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus dem Haftungsbescheid frühestens am 1. Januar 2016 verjährt. Andere Anhaltspunkte, die der Vollstreckung der Haftungsforderung entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von dem Kläger nicht geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht auch nicht bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Gebühren für die mit Bescheid vom 1. März 2012 gemäß § 5 a VwVG NRW erfolgte Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft und die Zustellkosten hierfür, welche ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1, 1. HS VwVG NRW, § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 16 und 20 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) finden. Da die Beklagte dies Kosten zusammen mit der Hauptforderung beitreibt, bedarf es nach § 20 Abs. 1, 2. HS VwVG NRW oder § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 2 AO keines Leistungsbescheides bzw. Leistungsgebotes. Einwendungen gegen die Höhe dieser Forderungen hat der Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob eine körperschaftsinterne Online-Wohnsitzanfrage geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).