Beschluss
8 B 173/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0404.8B173.13.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2013 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 3447/12 VG Münster) gegen Nr. 1 bis 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. November 2012 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 3447/12 VG Münster) gegen Nr. 1 bis 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. November 2012 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde, die der Senat dahingehend versteht, dass sie sich nur auf die in Nr. 1 bis 6 des Bescheids vom 27. November 2012 angeordnete und näher ausgestaltete Fahrtenbuchauflage und nicht auch auf die in Nr. 8 dieser Verfügung festgesetzte Gebühr nebst Auslagen bezieht, ist begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Fahrtenbuchauflage, weil die Erfolgsaussichten dieser Klage bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen erscheinen (1.) und angesichts dessen das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Fahrtenbuchauflage vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt (2.). 1. Die Erfolgsaussichten der gegen die Fahrtenbuchauflage gerichteten Klage erweisen sich derzeit als offen: Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408, juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2012 - 8 A 918/11 -, Abdruck S. 6. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin während des behördlichen Ermittlungsverfahrens von dem am 1. Juli 2012 mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wurde. Zwar befinden sich in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang zwei an die Antragstellerin gerichtete Anhörungsschreiben vom 23. Juli und 13. August 2012. Jedoch lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Antragstellerin zumindest eines dieser beiden Schreiben erhalten hat. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW ist nicht unmittelbar anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Satz 3). Bei den hier in Rede stehenden Anhörungsschreiben handelt es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt; zudem findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf das nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geführte Ermittlungsverfahren keine Anwendung. Selbst wenn man die § 41 Abs. 2 VwVfG NRW zugrunde liegenden Rechtsgedanken - wofür einiges spricht - auch im vorliegenden Zusammenhang heranziehen wollte, wäre nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin zumindest eines der beiden Anhörungsschreiben erhalten hat. Die Voraussetzungen einer an die Absendung eines Schreibens anknüpfenden Bekanntgabevermutung sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil sich in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang kein Vermerk über die Aufgabe des Schreibens zur Post findet. Zu diesem Erfordernis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., 2010, § 41 Rn. 43. Unabhängig davon reicht es grundsätzlich aus, dass der Zugang eines Schreibens nicht weiter substantiiert bestritten wird, sofern der Zugang als solcher - und nicht lediglich der Zeitpunkt des Zugangs - bestritten wird. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 ‑ 8 B 1271/11 -, Abdruck S. 3 f. m.w.N., und Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2468/01 -, NVwZ 2004, 120, juris Rn. 7 (letzteres zu der gleichlautenden Regelung in § 122 Abs. 2 AO); U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 41 Rn. 128 m.w.N.; Ruffert, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 41 Rn. 33; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, Rn. 81 f.; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 2011, § 41 Rn. 9; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 41 Rn. 43. Dies kann dann anders sein, wenn konkrete Tatsachen auf den Empfang eines Schreibens hinweisen, zu denen der Empfänger konkret Stellung nehmen kann. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Auflage 2008, § 41 Rn. 128 f. Diese Würdigung fällt derzeit (noch) zu Lasten der Antragsgegnerin aus, die das Risiko trägt, dass sich der Zugang eines Schreibens nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass - vorausgesetzt die Schreiben wurden tatsächlich abgeschickt - wenig dafür spricht, dass sowohl die beiden - soweit ersichtlich - korrekt adressierten Anhörungsschreiben vom 23. Juli und 13. August 2012 als auch ein weiteres an dieselbe Anschrift gerichtetes Anhörungsschreiben vom 5. November 2012 die Antragstellerin nicht erreicht haben sollen, zumal der an dieselbe Anschrift adressierte Bescheid vom 27. November 2012 der Antragstellerin zugestellt wurde. Jedoch lässt sich derzeit mangels Absendungsvermerks oder ähnlicher Indizien nicht zuverlässig feststellen, dass diese Schreiben abgeschickt wurden. Dies wird das Verwaltungsgericht im Klageverfahren aufzuklären und - zusammen mit allen anderen Umständen des Falls - zu würdigen haben. Insoweit wird das Verwaltungsgericht im Klageverfahren u.a. auch aufzuklären haben, inwieweit die Post für die Antragstellerin faktisch jeweils an die L. -Apotheke gegangen und dies der Antragstellerin zuzurechnen ist. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Ermittlungen der Stadt N. (Verwaltungsvorgänge Bl. 11), wonach sich in der C. . 10 in N. keine Hinweise auf die Antragstellerin ergeben haben, diese also dort offenbar weder eigene Geschäftsräume noch einen Briefkasten hat, aber ihre (zumindest damalige) Telefonnummer identisch ist mit derjenigen der L. -Apotheke. 2. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten ihrer Klage überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Fahrtenbuchauflage. Zwar belastet die Erfüllung der Fahrtenbuchauflage die Antragstellerin nicht in nennenswertem Umfang. Jedoch würde sich diese Auflage voraussichtlich noch vor Abschluss des Klageverfahrens erledigen, so dass ihr voraussichtlich kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden könnte. Demgegenüber tritt das öffentliche Interesse an der Erleichterung der Aufklärung zukünftiger mit dem Fahrzeug der Antragstellerin im Straßenverkehr begangener Verstöße gegen Verkehrsvorschriften im vorliegenden Einzelfall zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 € zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).