Urteil
20 K 6026/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1009.20K6026.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110%
des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist von Beruf Waffenhändler. Ihm wurden von dem Beklagten am 12.05.1976 und 25.07.1977 Waffenhandelserlaubnisse erteilt sowie am 12.05.1987 eine Waffenherstellungserlaubnis, des Weiteren die Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 00000/00 und 00000/00. Mit Ordnungsverfügung vom 22.07.2008 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenhandelserlaubnisse, die Waffenherstellungserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarten. Des Weiteren ordnete der Beklagte Folgemaßnahmen gemäß § 46 WaffG an. Der Widerruf erfolgte vor dem Hintergrund einer unangekündigten Überprüfung des Waffenhandelsbetriebes des Klägers in dem Objekt E. X. 00 in S. am 20.02.2008. Nach den vom Beklagten anlässlich dieser Überprüfung getroffenen Feststellungen hatten sich erhebliche Verstöße gegen Vorschriften des Waffengesetzes ergeben. Der Kläger erhob gegen die verfügten waffenrechtlichen Maßnahmen am 16.08.2008 Klage (20 K 5409/08). Am 21.08.2008 fand auf dem Anwesen E. X. 21 in S. aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11.08.2008 – 40 Gs 73/08 – eine Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie der Behältnisse und Kraftfahrzeuge des Klägers zur Sicherstellung von Waffen/wesentlichen Waffenteilen und Munition statt, anlässlich derer der Beklagte wiederum erhebliche Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten betreffend Waffen und Munition feststellte. Es wurden sämtliche auf dem Anwesen vorhandenen Waffen, Waffenteile und Munition sichergestellt, insgesamt über 3.000 Gegenstände. Der Beklagte verfügte an diesem Tage gegenüber dem Kläger zunächst mündlich ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 WaffG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition nach § 46 Abs. 4 WaffG; unter dem 25.08./03.09.2008 erging die schriftliche Bestätigung der mündlich verfügten Maßnahmen. In dieser wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm innerhalb der mit Verfügung vom 22.07.2008 eingeräumten Frist von 6 Wochen/4 Monaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werde, einen empfangsbereiten Berechtigten zur Übernahme der Waffen/Munition zu benennen. Für den Fall, dass er innerhalb der gesetzten Frist keinen empfangsbereiten Berechtigten benennen würde, könne die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten. Gegen das verfügte Waffenverbot nach § 41 WaffG erhob der Kläger am 27.09.2008 Klage (20 K 6364/08). Mit Urteilen der Kammer vom 18.06.2009 – 20 K 5409/08 und 20 K 6364/08 - wurden die vom Kläger erhobenen beiden Klage abgewiesen, die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschlüssen vom 16.08.2012 – 20 A 2014/09 und 20 A 2015/09 - ab. Mit Anhörungsschreiben vom 13.02.2012 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, die sichergestellten und nicht bereits an Berechtigte übergebenen Gegenstände gemäß § 46 Abs. 5 WaffG einzuziehen und zu verwerten. Der Kläger übersandte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 07.03.2012 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2012 eine Liste von Waffen, die an einen – noch zu benennenden – Berechtigten herausgegeben werden sollten. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 14.03.2012 mit, dass seinem Wunsch nicht entsprochen werden könne, da er den in den Grundverfügungen vom 22.07.2008 bzw. 21.08.2008 getroffenen Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung bzw. zum Überlassen der Waffen/Waffenteile/Munition in den ursprünglich gesetzten, sogar bis zum Abschluss des gerichtlichen Streitverfahrens in der Hauptsache stillschweigend verlängerten Fristen nicht nachgekommen sei. Am 24.08.2012 teilte der Beklagte dem Kläger fernmündlich mit, dass – entgegen den bisherigen Aussagen – die Munition an einen Berechtigten übergeben werden könne. Mit Bescheid vom 21.09.2012 ordnete der Beklagte gemäß § 46 Abs. 5 WaffG die Einziehung und Verwertung der weiterhin sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition an. Er wies darauf hin, dass ihm bislang keinerlei etwaig bestehende Rechte Dritter an den Waffen oder der Munition mitgeteilt worden sei. Bei der Einziehung und Verwertung der Gegenstände handele es sich im vorliegenden Falle um eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die bereits seit Jahren bestehende Aufbewahrung, die für die Allgemeinheit mit erheblichen Kosten verbunden sei, zu beenden. Die sichergestellte Munition werde in den kommenden Tagen an einen anderen Lagerungsort verbracht werden, dort würden für die Aufbewahrung Kosten entstehen. Hiergegen hat der Kläger am 20.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 WaffG seien bei dem gegebenen Ablauf der Angelegenheit nicht beachtet. Er habe auf Grund der erfolgten Anhörung eine Übersicht von auszuhändigenden Asservaten vorgelegt, der Beklagte habe die Waffen aber nicht herausgeben, weil er diese zur Sicherung der Aufbewahrungskosten behalten wollte. Der Beklagte habe auch sein Ermessen nicht ausgeübt, denn er habe die seinerseits entgegenstehenden Interessen, insbesondere eine für ihn wirtschaftliche Verwertung der Gegenstände, die ihm als Altersvorsorge dienen sollten, nicht beachtet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass der Kläger nach der Sicherstellung von Waffen und Munition mehrere Jahre Zeit gehabt habe, diese an Berechtigte zu überlassen. Von dieser Möglichkeit habe er bezüglich der Waffen zwar mehrmals Gebrauch gemacht, hinsichtlich des Gros der Waffen seien aber keine entsprechenden Erklärungen erfolgt. Erst auf seine Anhörung zur beabsichtigten Einziehung und Verwertung hin habe der Kläger dann eine Liste von Asservaten vorgelegt, die en eine namentlich nicht benannte Person ausgehändigt werden sollte. Diesem Wunsch habe er bezüglich der Waffen in Ausübung seines Ermessens nicht entsprochen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Sicherstellungskosten und die damit verbundenen Auslagen abgesichert werden sollten. Durch das jahrelange passive Verhalten des Klägers sei die Behörde gezwungen gewesen, eine langjährige Verwahrung zu gewährleisten. Im Jahre 2012 habe er sich dann entschlossen, keine Waffen mehr herauszugeben und das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis – auch unter Berücksichtigung der angeführten finanziellen Bedeutung des Klägers für seine Altersvorsorge – zu beenden. Bezüglich der asservierten Munition habe er dem Kläger wiederholt die Möglichkeit zur Überlassung an einen Berechtigten gegeben, hiervon habe dieser indes keinen Gebrauch gemacht. Die getroffene Ermessensentscheidung sei unter diesen Umständen sachgerecht ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 20 K 5409/08 und 20 K 6364/08 sowie der vom Beklagten (im vorliegenden Verfahren bzw. im Verfahren 20 K 5624/12 betr. die begehrte Wiedererteilung der Waffenhandelserlaubnis) vorgelegten Verwaltungsvorgänge (7 Ordner und ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die verfügte Einziehung und Verwertung ist § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde sichergestellte Waffen oder Munition einziehen und verwerten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; beim Kläger waren bereits am 21.08.2008 Waffen, Waffenteile und Munition in großen Mengen nach § 46 Abs. 4 WaffG sichergestellt worden. In seiner schriftlichen (Bestätigungs-)Verfügung vom 03.09.2008 hat der Beklagte auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keinen empfangsbereiten Berechtigten benennen würde, der Beklagte die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten könne. Danach hat der Kläger weder innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist noch innerhalb der in der Verfügung des Beklagten vom 03.09.2008 genannten Frist noch in der Folgezeit bezüglich der bis zum heutigen Tage zum ganz überwiegenden Teil weiterhin in Verwahrung gebliebenen Waffen und Waffenteile einen empfangsbereiten Berechtigten benannt. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch bezüglich der sichergestellten Munition, die noch vollumfänglich gelagert ist (seit dem 27.09.2012 im Bundeswehr-Munitionsdepot in E.) und zu deren Herausgabe der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auch weiterhin bereit ist. Bei der Munition handelt es sich immerhin um 2.064 Päckchen und 355 einzelne Patronen, für die bislang kein einziger Herausgabevorgang an einen Berechtigten zu verzeichnen ist, obwohl der Beklagte dem Kläger am 24.08.2012 fernmündlich mitgeteilt hat, dass – entgegen den bisherigen Aussagen – die Munition an einen Berechtigten übergeben werden könne. Eine entsprechende Rückmeldung seitens des Klägers ist allerdings in der Folgezeit nicht erfolgt. Die Anordnung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG ist auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Der Beklagte war sich seines Ermessensspielraumes bewusst und hat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt und seine Ermessenserwägungen in dem Bescheid vom 21.09.2012 unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers ausführlich dargelegt. Dass sich der Beklagte im Jahre 2012 entschlossen hat, nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 VwGO vorzugehen, nachdem er den Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betr. die schriftliche Ordnungsverfügung vom 25.08./03.09.2008 abgewartet hatte (wobei die vom Kläger insoweit erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hatte), ist nicht zu beanstanden. Das vom Beklagten angeführte Interesse der Allgemeinheit, die mehrjährige Lagerung der großen Menge von Waffen und Munition zu beenden und die diesbezüglich entstandenen Kosten und Auslagen realisieren zu können, ist als hoch zu bewerten. Zwar sind auch die vom Kläger geltend gemachten privaten Interessen an einer eigenständigen, wirtschaftlichen Verwertung der sichergestellten Gegenstände gewichtig, jedoch hat der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg hierfür nicht dem gebotenen Nachdruck Sorge getragen. Der Beklagte hat insofern in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass er auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation geschobenen Verwendung der sichergestellten Waffen zur Altersvorsorge an der von ihm beabsichtigten (Anhörungsschreiben vom 13.02.2012) Einziehungs- und Verwertungsanordnung festhalte und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 Abs. 5 Satz 3 WaffG der Erlös aus einer Verwertung der Waffen nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bislang Berechtigten zustehe. Eine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten kann nach alledem nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.