Urteil
20 K 6400/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1009.20K6400.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Journalist bei der Tageszeitung M.. Mit Schreiben vom 08.08.2012 beantragte er bei der Beklagten unter Verweis auf § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 Bundesarchivgesetz (BArchG) sowie auf Artikel 5 GG Akteneinsicht in und Kopie der beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) der Beklagten befindlichen Akten zu Uwe Barschel sowie zu den Operationen des Bundesverfassungsschutzes, welche in der Zeit vom 08. bis 13. Oktober 1987 im Hotel Beau Rivage abliefen, gleich ob sie Herrn Barschel betrafen oder nicht. Soweit damit nicht beantwortet, beantragte er unter Verweis auf § 4 LPG Berlin und Artikel 5 GG Auskunft zu folgenden Fragen: Welche Erkenntnisse hat das BfV über die Vorgänge zum Tod von Herrn Uwe Barschel und welche Operationen des Bundesverfassungsschutzes, seiner Mitarbeiter oder dem Bundesverfassungsschutz bekannter Dritter fanden im Hotel Beau Rivage, Genf, Schweiz, in dem Zeitraum vom 08. bis 13. Oktober 1987 ganz oder teilweise statt? Mit Bescheid vom 28.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Sachverhalt „Operationen des BfV im Hotel Beau Rivage“ keine Akten im Bundesamt für Verfassungsschutz bestünden und daher dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 28.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zu der von ihm angefragten Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 BArchG nicht vorlägen und infolge dessen dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne. Vor Erlass der bezeichneten Bescheide vom 28.12.2012, am 12.11.2012, hat der Kläger die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Informationszugang nach § 5 Abs.1 i.V.m. Abs. 8 BArchG, soweit der Antrag Akten betreffe, die älter als 30 Jahre seien. Im Übrigen habe offenbar keine Abwägung stattgefunden, ob die Schutzfrist des § 5 Abs. 5 BArchG verkürzt werden könne; somit liege ein Ermessensausfall vor. Darüberhinaus habe er einen Auskunftsanspruch aus § 4 LPrG NRW sowie nach der Rechtsprechung des BVerwG unmittelbar aus Art 5 GG, dieser werde auch nicht durch (speziellere) Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes verdrängt. Er habe auch einen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG; zudem habe er einen Anspruch auf Informationszugang nach Artikel 10 Abs. 1 EMRK. Des Weiteren führt er aus, der Vortrag der Beklagten, keinerlei Akten zu Vorgang zu Operationen im Hotel Beau Rivage zu haben, erstaune angesichts der Beteiligung des BfV in diesem Fall. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in und Kopie a. der Akten zu Uwe Barschel, geboren am 13.05.1944 in Glienicke, gestorben wohl am 10. oder 11. Oktober 1987 in Genf, welche sich bei der Beklagten befinden, b. zu Operationen der Beklagten, welche in der Zeit 08. bis 13. Oktober 1987 im Hotel Beau Rivage abliefen, gleich ob sie Herrn Barschel betrafen oder nicht, zu gewähren, und, soweit nicht unter 1. beantwortet, Auskunft zu folgender Frage: c. Welche Erkenntnisse hat die Beklagte über die Vorgänge zum Tod von Herrn Uwe Barschel? und d. Welche Operationen des Bundesverfassungsschutzes, seiner Mitarbeiter oder dem Bundesverfassungsschutz bekannter Dritter fanden im Hotel Beau Rivage, Genf, Schweiz, in dem Zeitraum vom 08. bis 13. Oktober 1987 ganz oder teilweise statt? zu erteilen. 2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Vorgänge zu Operationen im Hotel Beau Rivage bei ihr nicht vorhanden seien. Zur Person Uwe Barschels befänden sich in der Verfügungsgewalt des BfV keine entsprechende Unterlagen, die älter als 30 Jahre seien; damit lägern noch nicht einmal die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 BArchG vor. Im Übrigen seien die Auskunftsrechte gegenüber dem BfV abschließend im Bundesverfassungsschutzgesetz geregelt, der maßgebliche Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG sei aber höchstpersönlicher Natur und beziehe sich nicht auf Daten Dritter. Das Bundesverfassungsschutzgesetz sei auch gegenüber den Pressegesetzen lex specialis. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Informationszugang nach Artikel 10 Abs. 1 EMRK, denn es stehe der Beklagten nach deutschem Recht schon kein Abwägungsspielraum bezüglich einer Auskunftserteilung an nicht berechtigte Dritte zu, nur bei Auslegungs- und Abwägungsspielräumen sei aber nach der Rechtsprechung des BVerfG einer Auslegung gemäß der EMRK Vorrang zu geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Einsicht in und Herstellung von Kopien des fraglichen Archivguts, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und er hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung. Dem - im Wege der Verpflichtungsklage - geltend gemachten Anspruch gemäß § 5 Abs.1 i.V.m. Abs. 8 BArchG auf Nutzung des Archivguts betreffend Uwe Barschel steht bereits die Regelung des § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 8 BArchG entgegen. Danach darf Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Personen bezieht, erst 30 Jahre nach dem Tode des Betroffenen durch Dritte benutzt werden bzw. endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen, wenn das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen ist. Die Schutzfrist von 30 Jahren ist hier noch nicht abgelaufen, denn Uwe Barschel ist im Oktober 1987 verstorben. Nach dem Vorbringen der Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, steht dem Anspruch auf Nutzung des Archivguts betreffend Uwe Barschel zudem die Regelung des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BArchG entgegen, da bei der Beklagten keine Unterlagen vorliegen, die älter als 30 Jahre sind. Es besteht auch kein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfristen auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 8 BArchG. Gemäß § 5 Abs. 5 BArchG können die Schutzfristen des § 5 Abs. 1 und 2 BArchG verkürzt werden, wenn Abs. 6 dem nicht entgegensteht, und für Personen der Zeitgeschichte dann, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Zwar kann nach § 5 Abs. 8 BArchG in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 bis 7 BArchG ein Anspruch auf Nutzung von Unterlagen bestehen, die sich – wie vorliegend beim BfV – noch in der Verfügungsgewalt einer Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 BArchG befinden, § 5 Abs. 8 BArchG setzt hierfür aber voraus, dass diese Unterlagen älter als 30 Jahre sind, was hier – wie vorstehend ausgeführt – nicht der Fall ist. Die Frist von 30 Jahren in § 5 Abs. 8 BArchG kann nach der Rechtsprechung des BVerwG, der das erkennende Gericht folgt, nicht verkürzt werden, denn die entsprechende Anwendung nach § 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG bezieht sich auf die Schutzfristen nach den Absätzen 1 bis 7 und auf deren Verkürzung oder Verlängerung, nicht aber auf die Frist in § 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 -, juris. Der Kläger hat auch – insoweit handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage - keinen Anspruch auf Nutzung der streitgegenständlichen Unterlagen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die dort verbürgte Informationsfreiheit ist nicht betroffen, weil die Behördenakten, die der Kläger einsehen will, keine „allgemein zugänglichen Quellen“ im Sinne dieser Vorschrift sind; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht keinen Anspruch darauf, amtliche Informationen allgemein zugänglich zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013, a.a.O. Der Kläger hat fernerhin keinen Akteneinsichtsanspruch in seiner Eigenschaft als Journalist aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, denn der durch diese Vorschrift gewährleistete Informationszugang umfasst grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013, a.a.O. Der Kläger kann auch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung auch das Recht einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang herleiten. Diese Vorschrift untersagt dem Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern; sie kann jedoch grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt, Informationen zu geben. Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten mag, verbietet Art. 10 EMRK selbst dann lediglich eine willkürliche Verhinderung des Informationszugangs, die eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 -, juris, m.N. aus der Rechtsprechung des EGMR. Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht ersichtlich, zumal im Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK die Grenzen zu beachten sind, die zum Schutz wesentlicher Interessen des Staates oder der echte und Freiheiten anderer– siehe die obigen Ausführungen - gesetzt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 7 A 15/10 -, juris. Der mit dem Klageantrag zu 1.b geltend gemachte Anspruch gemäß § 5 Abs.1 i.V.m. Abs. 8 BArchG auf Nutzung des Archivguts betreffend Operationen im Hotel Beau Rivage, Genf, Schweiz, in dem Zeitraum vom 08. bis 13. Oktober 1987 geht ins Leere, da sich entsprechendes Archivgut nicht bei der Beklagten befindet. Dies hat die Beklagte durchgängig vorgetragen. Das Gericht hat sieht auch insoweit keinen Anlass, diese eindeutige Aussage der Beklagten anzuzweifeln, auch wenn der Kläger diese in Zweifel zieht; es sind auch keine konkreten Ermittlungsansätze ersichtlich oder vom Kläger substantiiert benannt, denen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachgegangen werden könnte. Es gehen daher auch etwaige Ansprüche des Klägers aus den anderen von ihm genannten Rechtsgrundlagen ins Leere. Der mit dem Klageantrag zu 1.c geltend gemachte Anspruch auf Auskunfterteilung über die Erkenntnisse der Beklagten über die Vorgänge zum Tod von Uwe Barschel hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegen die Beklagte nicht aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW (LPrG), wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG können die Länder durch ihre Pressegesetze bereits eine Bundesbehörde – vorliegend das Bundesamt für Verfassungsschutz – nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten, da ihnen für solche Regelungen die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2013 – 6 A 2/12 -, juris. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die hiervon abweichende Auffassung des OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013, a.a.O., angeführt und sich hierauf gestützt hat, gilt Folgendes: Auch das OVG NRW hat es für möglich gehalten, dass für Bundesbehörden etwas anderes gelten könnte, soweit die Regelung von Presseauskünften ausnahmsweise als Annex zu einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Materie in Betracht kommt, zu der ganz zentral die Gewinnung von grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnissen gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 5 B 226/14 -, juris. Letzteres ist vorliegend der Fall, denn gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 10b GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutz der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz). Das erkennende Gericht hält deshalb entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG die Regelung des § 4 Abs. 1 LPrG bezogen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz für nicht anwendbar. Aber selbst wenn es sich bei § 4 Abs. 1 LPrG um die für das Auskunftsbegehren des Klägers einschlägige Anspruchsgrundlage handeln würde, wäre der Anspruch gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPrG vorliegend ausgeschlossen, weil im Hinblick auf die im BVerfSchG getroffenen Regelungen hier Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen stehen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz kann zwar des Weiteren der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein, die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift liegen indes nicht vor. Zum Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit gehört nämlich ebenso wenig wie zu der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle; der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich auf die Beantwortung bestimmter Fragen. Die streitgegenständliche Frage nach den Erkenntnissen über den Tod Uwe Barschels ist indes nicht auf „Auskünfte“ i.S.v. Minimalstandards von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerichtet. Der mit dem Klageantrag zu 1.d geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über Operationen im Hotel Beau Rivage geht ebenso wie der geltend gemachte Anspruch auf entsprechende Nutzung von Archivgut ins Leere, da sich hierzu keine Akten bei der Beklagten befinden. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt hingegen nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 124 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.