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Beschluss

23 L 1350/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1023.23L1350.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 3942/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.06.2014 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands beträgt € 2.500,00. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 3 Der Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 3942/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.06.2014 wiederherzustellen und die Fahrerlaubnis wieder auszuhändigen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wieder her, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. 7 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des Drogenkonsums des Antragstellers gegeben. 8 Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 – und vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, jeweils juris. 10 Ebenso wenig muss ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten „harten Drogen“ geführt worden oder der Betreffende von ihnen abhängig sein. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –; OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2005 – 1 W 12/05 –, jeweils juris. 12 Hier steht ein Konsum „harter Drogen“ fest. Laut dem Rechtsmedizinischen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn Herrn Prof. Dr. med. C. vom 10.08.2009 hat der Antragsteller Kokain, Heroin (Morphin) und Methadon konsumiert. Die bereits einmalige Einnahme eines dieser Stoffe schließt die Fahreignung aus. 13 Zu – hier jedenfalls noch nicht gegebenen – Ausnahmekonstellationen bei Methadon siehe: OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2014 – 16 B 166/14 –, juris, Rz. 2 ff. 14 In einem solchen Fall muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen; ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. 15 Es ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob der Antragsteller über den nachgewiesenen Konsum hinaus am 05.02.2014 Amphetamin konsumiert hat. Die – mittlerweile vom Antragsgegner korrigierte – Annahme im angegriffenen Bescheid, dass ein Drogenwischtest einen entsprechenden Konsum des Antragstellers nachgewiesen habe, war für die Entziehungsentscheidung nicht allein maßgeblich. Denn der Antragsteller hat diese selbstständig tragend auf den im Jahre 2009 nachgewiesenen Drogenkonsum gestützt. Ohnehin hätte die unzutreffende Annahme eines Konsumnachweises aufgrund eines Drogenwischtests angesichts der Ermessensreduktion auf Null nicht zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit führen können. 16 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung bereits wiedererlangt haben könnte (sofern dies nicht ohnehin erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigungsfähig ist). Hierfür müsste er zumindest den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringen (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). 17 Dies konnte bislang nicht geschehen. Die Behauptung, keine Betäubungsmittel mehr zu sich zu nehmen, genügt nicht als Nachweis der Abstinenz. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1999 – 3 B 150.99 –, juris, Rz. 4. 19 Ebenso wenig ausreichend sind selbst veranlasste Drogenscreenings, auf die der Betroffene sich im Vorfeld einstellen kann, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, juris, Rz. 11 ff., 21 zumal in den im Verfahren 23 K 3942/14 vorgelegten Testergebnissen neben der Feststellung von Methadon zum Teil auch Cannabiskonsum nachgewiesen wurde (Test am 09.04.2013). 22 S. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2014, a.a.O., Rz. 4. 23 Außerdem bedarf es zur Wiedererlangung der Eignung nicht nur eines oder mehrerer Drogenscreenings, sondern auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um ebenso die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (§ 20 Abs. 1, § 14 Abs. 3 FeV). 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris m.w.N. 25 Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. 26 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich mit dem Auffangwert i. H. v. € 5.000,00 (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Auffangstreitwert um die Hälfte. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlusse vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rz. 9.