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Beschluss

16 B 1106/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.16B1106.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. 3 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen folge aus § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV, weil er die ihm aufgegebene ärztliche Begutachtung durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht habe vornehmen lassen, kann dahinstehen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, steht aber nicht mit der hinreichenden Sicherheit fest. Die Begutachtungsaufforderung vom 30. Mai 2012 durfte zwar ergehen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass (die) Einnahme von Betäubungsmitteln (auch Amphetamine) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Obgleich diese Voraussetzungen vorlagen, weil der Antragsteller am 28. März 2011 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen (in einer Konzentration von 128 ng/ml) geführt hatte, kann der Antragsteller möglicherweise einwenden, dass er der Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens deshalb nicht habe nachkommen können, weil er sich aus beruflichen Gründen in der Schweiz aufgehalten habe. So hatte der Antragsgegner am 18. Juni 2012 dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, er werde zu gegebener Zeit nochmals ein chemisch-toxikologisches Gutachten anfordern, die mit Schreiben vom 30. Mai 2012 angeordnete Überprüfung der Kraftfahreignung allerdings weiter aufrechterhalten, wenn der Antragsteller nicht einen entsprechenden Nachweis über seinen Auslandsaufenthalt bis zum 16. Juli 2012 vorlege. Eine solche Bescheinigung hat der Antragsteller aber nicht eingereicht. Das von Beschwerdebegründung vorgelegte Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2012 nebst Nachweis über den Auslandsaufenthalt des Antragstellers ist beim Antragsgegner nicht eingegangen. Ob der Antragsgegner bei dieser Sachlage auf die Nichteignung des Antragsteller schließen darf oder ob der Antragsteller sich ein etwaiges Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen lassen muss, bedarf auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2012 keiner Klärung in diesem Aussetzungsverfahren. Denn nach inzwischen einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt im Regelfall bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2012 - 16 B 856/12 -, mit weiteren Nachweisen, und vom 11. September 2012 16 B 944/12 , juris. 5 Dem kann der Antragsteller nicht einen unbewussten Amphetaminkonsum entgegenhalten. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme"), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller behauptete Fall einer versehentlichen Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 6 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 16 B 231/12 , juris, mit weiteren Nachweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung. 7 Vorliegend fehlt es hierzu an einem schlüssigen Vortrag des Antragstellers. Im Gegenteil weist beim derzeitigen Sachstand alles darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft ist, wenn er einen unbewussten Konsum von Amphetaminen geltend macht. Dieser Vortrag ist insbesondere deshalb nicht glaubhaft, weil er nach seinen eigenen Angaben über vier Jahre, nämlich bis zum Jahr 2005, regelmäßig Amphetamine konsumiert hat und deshalb mit den körperlichen Auswirkungen dieses Drogenkonsums vertraut ist und den Drogenkonsum hätte bemerken müssen. Im Übrigen ist sein Vorbringen auch widersprüchlich, wenn er während der Fahrt einmal aus einer "Saftflasche" dann aus einer "Wasserflasche" seines Beifahrers getrunken haben will. 8 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage fällt die zu treffende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, selbst wenn dem Betroffenen dadurch schwerwiegende Nachteile drohen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem solchen Fall grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Diese Prognose kann indes nicht getroffen werden. Die von dem Antragsteller selbst initiierten chemisch-toxikologischen Gutachten vom 27. August und vom 13. September 2012 haben keine hinreichende Aussagekraft, da die Drogenscreenings für den Antragsteller nicht zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erfolgten. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt voraus, dass sie innerhalb kurzer und überraschend bestimmter Frist erfolgt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 19 B 29/04 , juris. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).