Urteil
1 K 2009/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1030.1K2009.12.00
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Tenor
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Beigeladene betreibt seit 1978 in S. L. , An der L1. 00 das Restaurant „I. “. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks An der L1. 00. Der damals zuständige Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises erteilte der Beigeladenen am 04.10.2000 auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Gasthofs I. durch einen Anbau. Dieser, entsprechend der Genehmigung auch ausgeführte Anbau umfasst im Erdgeschoss einen sogenannten kleinen Gesellschaftsraum (auch Kaminzimmer genannt), einen sogenannten großen Gesellschaftsraum, eine Küche, Garderobe und Toiletten. Im Obergeschoss befinden sich Gästezimmer und sonstige Räume zu Wohnzwecken. In der zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Betriebsbeschreibung wird ausgeführt „nicht störend“, „gastronomische Speisen und Getränke“, „es wird innerhalb des Gebäudes und außerhalb (Terrasse) bedient“ und eine Betriebszeit von 10.00 bis 24.00 Uhr an allen Tagen angegeben. In den ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Plänen ist der streitgegenständliche Biergarten als Terrasse eingezeichnet. Die später zuständig gewordene Beklagte erteilte der Beigeladenen auf Antrag vom 28. März 2001 („Nachtrag“) am 25.09.2001 eine Baugenehmigung, die die Errichtung einer Lüftungsanlage an der nördlichen Gebäudeseite und eine sich östlich an den sogenannten Gesellschaftsraum anschließende Aussenterrasse (Ostterrasse) betraf. Eine Nebenbestimmung Nr. 1 dieser Baugenehmigung lautet: „Die Nebenbestimmungen und Hinweise der Genehmigung vom 04.10.2000 durch den Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises behalten weiter ihre Gültigkeit“. In Nebenbestimmung Nr. 2 wurde verfügt: „Der Betrieb der Aussenterrasse ist bis 22.00 Uhr zulässig“. Nach der Gaststättenerweiterung kam es seit dem zweiten Halbjahr 2001 bis zum heutigen Tage regelmäßig zu Beschwerden seitens der Kläger über insbesondere zur Nachtzeit als unzumutbar empfundene Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb. Die Klage der Kläger gegen die Beklagte vom 13.04.2006, gerichtet auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 25.09.2001, wies das OVG NRW mit rechtskräftigem Urteil im Verfahren 7 A 528/07 ab, da die Kläger ihr Klagerecht gegen die Baugenehmigung verwirkt hatten. Mit der am 08.06.2004 zum Aktenzeichen VG Köln 2 K 4229/04, später 2 K 5454/06 erhobenen Klage begehrten die Kläger, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Antrag vom 22.01.2004 auf ordnungsbehördliches Einschreiten „in Form der Erteilung nachträglicher Auflagen gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 BauONRW“ zu bescheiden. Mit Urteil vom 06.11.2007 (2 K 5454/06) verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln, 2. Kammer, die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen, gegen die Beigeladene eine Ordnungsverfügung zu erlassen, mit der dieser aufgegeben werden sollte: „a) Die Zu- und Abluftanlagen für das Restaurant, die Küche und den Grill (alles an der Westseite des Betriebes der Beigeladenen) dürfen ab 22.00 Uhr nicht mehr betrieben werden. Die Zu- und Abluftanlagen sind zum Zweck der Durchsetzung dieser Forderung binnen 2 Monaten mit einer verplombten Schaltuhr zu versehen, die die Inbetriebnahme der Anlagen zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr verhindert. b) Die Terrassentür des Gesellschaftsraumes zur Terrasse an der Ostseite des Betriebes der Beigeladenen ist ab 19.00 Uhr abgeschlossen zu halten, wenn in dem anliegenden Gesellschaftsraum eine Veranstaltung stattfindet. c) Die Terrassentür ist auch vor 19.00 Uhr abgeschlossen zu halten, wenn in dem anliegenden Gesellschaftsraum eine Veranstaltung mit Musikdarbietung stattfindet. „Musikdarbietung“ in diesem Sinne ist auch die Nutzung der hausinternen Musikanlage. d) Alle Fenster an der Nordseite des Gebäudes sind stets während der Nutzung der dahinter liegenden Räume durch Gäste abgeschlossen zu halten. e) Die Terrasse an der Ostseite darf für den Restaurantbetrieb ohne Musikdarbietung nur bis 22.00 Uhr und nur dann benutzt werden, wenn auch in dem anliegenden Gesellschaftsraum keine Veranstaltung mit Musikdarbietung stattfindet. f) Der Beigeladenen ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Forderungen ein Zwangsgeld von 500,00 Euro anzudrohen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt und erhöht werden.“ Auf die Berufung der Kläger verpflichtete das OVG NRW durch rechtskräftiges Urteil vom 13.11.2009 (7 A 146/08) die Beklagte über die vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtungen hinaus, über den Antrag der Kläger vom 22.01.2004 über ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der von der Beigeladenen betriebenen Gaststätte I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und wies die Klage im Übrigen ab. Nach den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils des OVG NRW sei der Betrieb des Gasthofs störend und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die vom Betrieb ausgehenden Lärmemissionen seien den Nachbarn nicht mehr zumutbar; die der Beklagten vom Verwaltungsgericht aufgegebenen Maßnahmen reichten zur Sicherung der Rechte der Nachbarn nicht aus. Um den Schutz, den Kläger beanspruchen könnten, zu gewährleisten, komme eine Fülle, ggfs. auch miteinander zu kombinierender Einzelmaßnahmen in Betracht, etwa eine beschränkte Betriebszeit, unter Umständen getrennt nach Innen- und Außengastronomie, bei Letzterer unter Umständen getrennt nach westlichem Biergarten und östlicher Aussenterrasse, Regelungen zum Einbau von Schallschutzfenstern und –türen, zum Öffnen und Schließen der Fenster und Türen, Beschränkung der Art der im Gasthof stattfindenden Veranstaltungen, insbesondere in Bezug auf Musikveranstaltungen, Regelungen zu den Betriebszeiten und zum Standort der Lüftungsanlagen und anderes mehr. Es sei nicht so, dass nur bestimmte dieser Maßnahmen geeignet wären, neben den bereits vom Verwaltungsgericht ausgewählten Maßnahmen die Einhaltung der maßgeblichen Beurteilungspegel zu gewährleisten. Das Auswahlermessen des Beklagten sei insoweit nicht reduziert. Zu Gunsten der Kläger sei von Immissionsrichtwerten nach der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts auszugehen. Als Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 06.11.2007 (2 K 5454/06) erließ die Beklagte am 21.01.2010 gegen die Beigeladene folgende Ordnungsverfügung: „1. Die Zu- und Abluftanlagen für das Restaurant, die Küche und den Grill dürfen ab 22.00 Uhr nicht mehr betrieben werden. Die Zu- und Abluftanlagen sind zum Zweck der Durchsetzung dieser Forderung mit einer verplombten Schaltuhr zu versehen, die die Inbetriebnahme der Anlagen zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr verhindert. Die Schaltuhr ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Verfügung anzubringen. 2. Die Terrassentür des Gesellschaftsraumes zur Terrasse an der Ostseite Ihres Betriebes ist ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten, wenn in den anliegenden Gesellschaftsräumen eine Veranstaltung stattfindet. 3. Die Terrassentür des Gesellschaftsraumes zur Terrasse an der Ostseite ist auch vor 19.00 Uhr abgeschlossen zu halten, wenn im anschließenden Gesellschaftsraum eine Veranstaltung mit Musikdarbietung stattfindet. „Musikdarbietung“ in diesem Sinne ist auch die Nutzung der hausinternen Musikanlage. 4. Alle Fenster an der Nordseite des Gebäudes sind stets während der Nutzung der dahinterliegenden Räume durch Gäste abgeschlossen zu halten. 5. Die Terrasse an der Ostseite darf nur für den Restaurantbetrieb ohne Musikdarbietung nur bis 22.00 Uhr und nur dann benutzt werden, wenn auch in dem anliegenden Gesellschaftsraum keine Veranstaltung mit Musikdarbietung stattfindet. 6. Bei nicht- oder nicht rechtzeitiger Befolgung der Ordnungsverfügung sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Forderungen drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld von 500,00 Euro an. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt und erhöht werden. 7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit im öffentlichen Interesse angeordnet.“ Als Vorhaben ist in der Ordnungsverfügung angegeben: „Erweiterung der Gaststätte; Nachtrag vom 28.03.2001; Klage wegen Bauordnungsrecht hier: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 06.11.2009 [sic!] zur Erteilung von nachträglichen Auflagen“ Die Anordnung weiterer Auflagen für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen nicht ausreichen, wird in der Verfügung angekündigt (Seite 5). Am 29.04.2010 erweiterte die Beklagte die der Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis für den Biergarten (westlicher Teil). Dort heißt es: „Der Betrieb der Außengastronomie richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben und endet spätestens um 24:00 Uhr gemäß § 9 Abs. 2 LImschG. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Aufräumarbeiten zeitlich so vorzunehmen sind, dass der Biergarten zu diesem Zeitpunkt vollständig geräumt und geschlossen sein muss. Bei der Nutzung des Biergartens sollen als Anhaltspunkt für die zu erduldende Emission auf Basis eines allgemeinen Wohngebiets die Messwerte der TA-Lärm herangezogen werden: 55 db(A) tagsüber mit max. 30 db(A) zusätzlich in kurzen Lärmspitzen, nachts 40 db(A) zuzüglich 25 db(A) bei Lärmspitzen. Zum Schutz der Nachbarschaft kann die Betriebszeit auf 22:00 Uhr vorverlegt werden.“ Nach Rechtskraft des Urteils des OVG NRW im Verfahren 7 A 146/08 ließen die Kläger bei der Beklagten am 04.10.2010 den Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung unter Hinweis auf andauernde Lärmbelästigungen durch den „I. “ anmahnen. Die Beklagte bemühte sich in der Folgezeit, vor Erlass der in Aussicht genommenen Ordnungsverfügung zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten mit den Beteiligten abzustimmen, welchen Inhalt die Ordnungsverfügung bekommen solle. Dies scheiterte jedoch an den unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten. Unter dem 18.01.2011 erließ die Beklagte gegen die Beigeladene eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt: „1. Meine Anordnung zu Ziffer 1. meiner Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2010 bleibt im vollen Umfang bestehen. Im Übrigen ersetzen die unter Ziffer 2. bis 10. getroffenen Anordnungen dieser Ordnungsverfügung die Regelungen der Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2010. 2. Die Lärmemissionen der Zu- und Abluftanlagen für das Restaurant, die Küche, den großen Gesellschaftsraum sowie das Kaminzimmer sind während der Betriebszeit der Anlagen nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu beschränken. Über die Minderung der Geräusche ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung ein Nachweis eines anerkannten Sachverständigen über den Schallschutz vorzulegen. Falls der von den Anlagen ausgehende Lärm nicht spürbar gemindert werden kann, sind die kompletten Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung an die Gebäudewest- oder -südseite zu verlegen. 3. Im Tagbetrieb ist die Nutzung des Gaststättenbetriebes mit Hintergrundbeschallung gemäß Geräuschstufe G-III gemäß der VDI 3726 zulässig. 4. Im Nachtbetrieb ist die Nutzung des Gaststättenbetriebes mit Hintergrundbeschallung gemäß Geräuschstufe G-II gemäß der VDI 3726 zulässig. 5. Die Terrassentür des Gesellschaftsraumes zur Terrasse an der Ostseite des Gebäudes ist während des Betriebes durchgängig geschlossen zu halten. 6. Alle Fenster an der Nordseite des Gebäudes sind stets während der Nutzung der dahinterliegenden Räume durch Gäste abgeschlossen zu halten. Zur Sicherstellung dieser Anordnung sind diese Fenster abzuschließen. 7. Zur Sicherstellung, dass die Geräuschstufe G-II mit der hauseigenen Musikanlage nicht überschritten wird, ist ein entsprechender Pegelbegrenzer einzubauen. Über den Einbau ist ein Nachweis innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vorzulegen. Sollte die hauseigende Musikanlage die Geräuschstufe G-II aus technischer Sicht nicht übersteigen können, so ist dies ebenfalls durch einen Nachweis eines Sachverständigen für den Schallschutz innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vorzulegen. Abweichungen von dieser Anordnung sind nur nach den Bestimmungen der TA-Lärm für seltene Ereignisse zulässig. 8. Außer der hauseigenen Musikanlage sind weitere Beschallungsanlagen oder Musikveranstaltungen für die Innengastronomie nur zulässig, wenn sie tags die Geräuschstufe G-III und nachts die Geräuschstufe G-II nach der VDI 3726 einhalten. 9. Musikveranstaltungen oder Beschallungsanlagen auf den Außenflächen sind nur nach den Bestimmungen der TA-Lärm für seltene Ereignisse zulässig, im Übrigen sind sie unzulässig. 10. Die Terrasse an der Ostseite darf ab sofort für den Gaststättenbetrieb (Restaurant oder jegliche betriebsbedingte Veranstaltung sonstiger Art) nicht genutzt werden. 11. Für den Fall, dass Sie meinen Forderungen zu Ziffer 1., 2., 7. und 10. nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld von 500,00 Euro an. 12. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu Ziffer 3., 4., 5., 6., 8. und 9. drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld von 500,00 Euro an. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt und erhöht werden. 13. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. – 10. dieser Ordnungsverfügung wird hiermit angeordnet.“ Die Klage der Beigeladenen auf Aufhebung der Ziffern 4., 7. und 8 der Ordnungsverfügung vom 18.01.2011 wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 31.08.2012 – 11 K 844/11 – ab. Den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 15.05.2013 – 7 A 2392/12 – ab. Auf einen Antrag der Kläger auf Vollstreckung aus dem Urteil des OVG NRW vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 – gab das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 31.08.2012 – 11 M 27/11 – der Beklagten auf, den Betrieb jeglicher Außengastronomie einschließlich sogenannter seltener Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte I. täglich nach 22:00 Uhr zu untersagen. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 25.09.2012 eine Ordnungsverfügung, die der Beigeladenen unter Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung den Betrieb jeglicher Innen- und Außengastronomie ab 22:00 Uhr untersagte. Das OVG NRW änderte mit Beschluss vom 15.05.2013 – 7 E 954/12 – den Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend ab, dass der Beklagten ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wurde, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Entscheidung des OVG NRW vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 – hinsichtlich der Beschränkung des Betriebs der Beigeladenen zur Nachtzeit nicht bis zum 30.06.2013 nachkomme. In der Begründung führte das OVG NRW u.a. aus, die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil des OVG hinsichtlich des Betriebs zur Nachtzeit nicht hinreichend erfüllt. Allerdings sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass allein eine vollständige Unterbindung jeglichen Gaststättenbetriebs nach 22:00 Uhr ausreichend sei, um den gebotenen Schutz der Kläger nach Maßgabe eines Richtwerts von 40 dB(A) für die Nachtzeit sicherzustellen. Eine dahingehende Ermessensreduzierung lasse sich nicht feststellen. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Umweltamt des Rheinisch-Bergischen Kreises ein Lärmschutzkonzept der L2. T. GmbH vom 16.11.2012 einschließlich Ergänzungen vom 12.06.2013 mit der Bitte um fachtechnische Stellungnahme. Der Rheinisch-Bergische Kreis beteiligte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und teilte der Beklagten mit, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand unmittelbar an den Parkplätzen bei der vorgesehenen Nutzung, d. h. die Umsetzung des vorliegenden Lärmschutzkonzeptes, zu einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes führt. Am 28.06.2013 erließ die Beklagte unter Abänderung der Ordnungsverfügung vom 25.09.2012 gegen die Beigeladene eine Ordnungsverfügung mit u. a. folgendem Inhalt: 1. Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung ist die mit Bauantrag vom 12.03.2013 beantragte Lärmschutzwand in der Variante A unter Beachtung der im Lärmschutzkonzept L2. T. GmbH vom 16.11.2012 genannten Maßnahmen und unter Beachtung der landschaftsrechtlichen Nebenbestimmungen, wie in der Anlage 1 beigefügt, zu errichten. 2. Die im Lärmschutzkonzept L2. T. GmbH vom 16.11.2012 genannten Maßnahmen sind zwingend einzuhalten. Das bedeutet a) für die Innengastronomie, dass nach 22:00 Uhr nur eine Beschallung als Hintergrundmusik gemäß Geräuschstufe II zulässig und Live-Musik oder Tanzmusik durch einen Alleinunterhalter ausgeschlossen ist, b) für die Außengastronomie (Biergarten), dass nach 22:00 Uhr eine Beschallungsanlage auch bei seltenen Ereignissen unzulässig ist. c) für die Lüftungsanlagen, dass nach 22:00 Uhr die Lüftungsanlage für das Restaurant und die Küchenabluft ausgeschaltet ist. Im Betrieb bleiben die Lüftungsanlagen für den großen Gesellschaftsraum und das Kaminzimmer. 3. Eine Nutzung des an den Biergarten 2 angrenzenden Kinderspielplatzes ist nach 22:00 Uhr unzulässig. 4. Die Anordnungen zu Ziffer 1, 2, 3, 4, 7 und 8 meiner Ordnungsverfügung vom 25.09.2012 werden aufgehoben. Einen erneuten Vollstreckungsantrag der Kläger lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 10.09.2013 – 11 M 29/13 – ab, da die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil des OVG in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 25.04.2014 – 7 E 1008/13 – zurück. Hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte im Tagesbetrieb sei bereits mit Beschluss des OVG NRW vom 15.05.2013 klargestellt, dass durch die bisher ergangenen Anordnungen der Beklagten die aus dem Bescheidungsurteil des OVG NRW folgenden Vorgaben für die Bescheidung des Anspruchs der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten hinreichend sichergestellt seien. Auch hinsichtlich des Nachtbetriebs habe die Beklagte mit dem Erlass der Ordnungsverfügungen, zuletzt mit Verfügung vom 28.06.2013, das zur Umsetzung der Vorgaben des Bescheidungsurteils Erforderliche getan. Am 14.03.2012 haben die Kläger Klage gegen die Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 29.04.2010 erhoben. Zur Begründung tragen sie u. a. vor, die Kläger würden schon seit langem in ihrem geschützten Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Lärmschutzes beeinträchtigt. Durch die Erweiterung der Betriebszeit auch für den Außenbereich bis 24:00 Uhr würden die Rechte der Kläger verletzt und gegen das Rücksichtnahmegebot sowie immissionsschutzrechtliche Gebote verstoßen. Die von dem Biergarten tatsächlich ausgehenden Immissionen würden die maßgebenden Immissionsrichtwerte überschreiten. Hierzu sei Beweis zu erheben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. Q. und Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Die Kläger beantragen, die Gaststättengenehmigung zur Erweiterung der Gaststätte „M. I. “ vom 29.04.2010 aufzuheben, hilfsweise, die Gaststättengenehmigung insoweit aufzuheben, als ein Betrieb nach 22:00 Uhr zugelassen wird, weiter hilfsweise, die Gaststättenerlaubnis insoweit aufzuheben, als der Beigeladenen der Ausschank alkoholischer Getränke nach 22:00 Uhr im Biergarten gestattet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Die Kläger hätten ein evtl. Abwehrrecht verwirkt. Der in Rede stehende Biergarten auf der Westseite der Gaststätte werde bereits seit Jahrzehnten in dem mit der streitgegenständlichen Erlaubnis konzessionierten Umfang betrieben, ohne dass es vor 2011 zu Beschwerden der seit 1986 in der Nachbarschaft wohnenden Klägern gekommen sei. In der Baugenehmigung vom 04.10.2000 zur Erweiterung des Heideblicks sei die Betriebszeit des Biergartens von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr angegeben. Auch in den genehmigten Bauvorlagen zur Nachtragsgenehmigung vom 25.09.2001 sei der Biergarten als Terrasse dargestellt. Soweit die Nachtragsgenehmigung in der Nebenbestimmung Nr. 2 den Betrieb der Außenterrasse auf 22:00 Uhr beschränke, beziehe sich dies ersichtlich nur auf die Terrasse-Ost, die Gegenstand des Nachtrags vom 28.03.2001 gewesen sei. Die Baugenehmigungen vom 04.10.2000 und 25.09.2001 seien bestandskräftig. Durch die angefochtene Erlaubnis der Beklagten vom 29.04.2010 sei auch keine Erweiterung des seit Jahrzehnten vorhandenen Biergartens gestattet worden. Vielmehr sehe die Erlaubnis – in Übereinstimmung mit den Baugenehmigungen vom 04.10.2000 und 25.09.2001 – eine räumliche Beschränkung des Biergartens auf den unmittelbar westlich an das Restaurant angrenzenden Teil vor. Die Klage sei auch unbegründet. Es sei nicht zu befürchten, dass der Biergarten schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG für die Kläger hervorrufe, da der Biergarten zum Haus der Kläger hin durch das Gebäude der Beigeladenen abgeschirmt werde. Zudem hätten die bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 04.10.2000 und 25.09.2001 rechtsverbindlich festgestellt, dass der genehmigte Biergarten und dessen genehmigte Nutzung den baurechtlichen Anforderungen entspreche. Daher sei auch für das gaststättenrechtliche Verfahren entschieden, dass sich die von der Nutzung des genehmigten Vorhabens ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 11 M 29/13 sowie des OVG NRW in dem Verfahren 7 E 1008/13 stelle der heutige Betrieb der Beigeladenen sicher, dass die anwendbaren Beurteilungspegel insbesondere in der Nachtzeit von 40 dB(A) eingehalten werde. Die Kläger würden daher durch den Betrieb des Biergartens nach 22:00 Uhr nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Das Gericht hat den von den Klägern gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 11 K 844/11, 11 M 27/11, 11 M 29/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie machen eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG geltend. Diese Vorschrift hat hinsichtlich zu befürchtender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG drittschützende Wirkung. Vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 04.02.1998 - 11 A 11942/96 -. Hiernach können die Kläger als Nachbarn der von der Beigeladenen betriebenen Gaststätte einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gerichtlich geltend machen. Das Klagerecht ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht gegeben. Diese setzt sowohl einen gewissen Zeitablauf als auch die Begründung des Vertrauens der Beigeladenen durch Untätigkeit der Kläger voraus. Die streitgegenständliche Gaststättenerlaubnis ist 2010 erlassen, den Klägern aber nicht bekanntgegeben worden. Unmittelbar nach Kenntniserlangung haben die Kläger Klage erhoben. Somit fehlt es sowohl an einem zeitlichen Moment als auch an einer Untätigkeit der Kläger bezüglich der erteilten Gaststättenerlaubnis, die ein Vertrauen der Beigeladenen auf die Nichtgeltendmachung von Nachbarrechten begründen könnte. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Gaststättenerlaubnis verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Gaststättenerlaubnis noch der mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Gaststättenerlaubnis insoweit, als ein Betrieb nach 22:00 Uhr bzw. als der Ausschank alkoholischer Getränke nach 22:00 Uhr gestattet ist, zu. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Erlaubnis gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG verstößt. Mit der 2000 und 2001 erteilten Baugenehmigung in der Gestalt, die diese durch die weiteren Ordnungsverfügungen der Beklagten gefunden hat, steht bindend fest, dass sich die von einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Biergartens ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten (I.). Ferner können die von den Klägern erhobenen Einwände ausschließlich im baurechtlichen Verfahren erhoben werden (II.). Zudem ist bereits Inhalt der streitgegenständlichen Gaststättenerlaubnis selbst, dass sich die von dem Biergarten ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten (III.). Aus diesem Grund war dem von den Klägern gestellten Beweisantrag hinsichtlich der tatsächlichen Immissionen des streitgegenständlichen Biergartens nicht nachzugehen. Diese sind hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gaststättenerlaubnis im Verhältnis zu den Klägern unerheblich. I. Die Kläger können mit ihrem Vortrag, der Biergartenbetrieb habe unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge, bereits deshalb nicht durchdringen, weil auf Grund der bestandskräftigen Baugenehmigungen in gaststättenrechtlicher Hinsicht feststeht, dass die Auswirkungen des Biergartens, namentlich von Lärmimmissionen, mit denen bei einer solchen Gaststätte typischerweise zu rechnen ist, bei Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarschaft und damit auch für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen darstellen. Vgl. zur baurechtlichen Bindung im Verhältnis zur Gaststättenerlaubnis BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 – 1 C 72.86 –. Eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verschafft dem Bauherrn aufgrund ihrer feststellenden Legalisierungswirkung einen Schutz vor nachfolgenden Rechtsänderungen. Eine Gaststättenerlaubnis kann nicht aus baurechtlichen Gründen versagt werden, wenn diese innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens nicht beanstandet worden sind. Daher kann eine Gaststättenerlaubnis auch nicht mit dem Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG begründet werden, wenn in einem Baugenehmigungsverfahren keine Beanstandung hinsichtlich § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO festgestellt worden ist. Dies gilt insoweit auch für die Zumutbarkeit von Immissionen, die sowohl im bau- als auch im gaststättenrechtlichen Verfahren gleichermaßen Beachtung finden. Vgl. Metzner, Kommentar zum Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002 , § 4 Rn. 358 Hier ist der streitgegenständliche Biergarten entgegen der Auffassung der Kläger von den 2000 und 2001 erteilten bestandskräftigen Baugenehmigungen in der Form, die diese durch die nachfolgend ergangenen Ordnungsverfügungen gefunden haben, erfasst. In der im Jahr 2000 erteilten Baugenehmigung ist der hier in Rede stehende westliche Biergarten sowohl in den einen Bestandteil der Baugenehmigung bildenden Plänen eingezeichnet als auch in der ebenfalls zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung als Terrasse (damals die einzig bestehende) mit einer Betriebszeit von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr angegeben. Die nachfolgenden, auf diese Baugenehmigungen Bezug nehmenden, aufeinander aufbauenden Ordnungsverfügungen vom 21.01.2010, 18.01.2011, 25.09.2012 und 28.06.2013 treffen ebenfalls Regelungen bezüglich des Betriebs des Biergartens. Hierbei handelt es sich um nachträgliche modifizierende Auflagen zu den vorher erteilten Baugenehmigungen. Dafür sprechen sowohl die Bezeichnung des Vorhabens in der Baugenehmigung vom 21.01.2010 („Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 06.11.2009 zur Erteilung von nachträglichen Auflagen“) als auch die Ankündigung weiterer Auflagen sowie der Inhalt der Verfügungen, der den Inhalt der Baugenehmigungen weiter gestaltet. Handelt es sich hinsichtlich der Verfügungen mithin um Auflagen – somit also Bestandteile – der Baugenehmigungen, so ist aufgrund dieser in Verbindung mit der bestandskräftigen Verfügung vom 28.06.2013 nunmehr auch gaststättenrechtlich bindend festgestellt, dass die von der Gaststätte samt dem Biergarten ausgehenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft und damit auch für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen darstellen. Insofern hat das OVG NRW mit unanfechtbarem Beschluss vom 25.04.2014 – 7 E 1008/13 – ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat den weiteren Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubiger abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Bescheidungsurteil des Senats vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - unter Beachtung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - mit den erlassenen Ordnungsverfügungen in ausreichendem Maße nachgekommen. Gründe, die eine Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2013 rechtfertigen, haben weder die Vollstreckungsgläubiger dargelegt noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Die erstinstanzliche Beurteilung in Bezug auf den Betrieb der Gaststätte der Beigeladenen während des Tageszeitraums (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ist nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsgläubiger machen hierzu im Wesentlichen geltend, die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte für Lärmimmissionen sei nicht gesichert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind allerdings bereits in den Gründen des Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - beantwortet worden; danach ist durch die bis dahin erlassenen Anordnungen der Vollstreckungsschuldnerin die Einhaltung der aus dem Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - folgenden Vorgaben für die Bescheidung des Anspruchs der Vollstreckungsgläubiger auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des Tagesbetriebs hinreichend sichergestellt. Diese unanfechtbare Entscheidung des Senats bindet die Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens. Eine nach dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 eingetretene erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine abweichende Beurteilung eröffnen könnte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die in der Ordnungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin vom 28. Juni 2013 unter Ziffer 4 verfügte Aufhebung von Regelungen der Ordnungsverfügung vom 25. September 2012 betrifft lediglich Einschränkungen in Bezug auf den Nachtbetrieb und begründet keine abweichenden Regelungen für den Tageszeitraum; vielmehr gelten die entsprechenden Bestimmungen der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2011 fort. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubiger ist eine den Vorgaben für die Bescheidung widersprechende Änderung des Lärmschutzkonzepts zu ihren Ungunsten mit der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013 nicht dadurch erfolgt, dass nunmehr Livemusik durch Alleinunterhalter vor 22.00 Uhr generell ohne Beschränkung zugelassen wäre. Denn insoweit greift die allgemeine Beschränkung auf die festgelegte Geräuschstufe G III gemäß VDI-Richtlinie 3726, die bereits in der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2011 enthalten war und vom Senat auch in seinem Beschluss vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - zugrundegelegt worden ist. Welcher Geräuschstufe Live- oder Tanzmusik durch Alleinunterhalter typischerweise zuzuordnen ist, wenn sie ohne Einschränkungen der Lautstärke präsentiert wird, ist deshalb unerheblich. Die weiteren Ausführungen der Vollstreckungsgläubiger in Bezug auf den Tagbetrieb betreffen keine Änderungen der Sach- oder Rechtslage, sondern lediglich neue oder bereits im ersten Vollstreckungsverfahren vorgebrachte Bedenken gegen die Eignung des mit den Verfügungen der Vollstreckungsschuldnerin verwirklichten Lärmschutzkonzepts für den Tagzeitraum. Diesen Bedenken steht die Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - entgegen. Hinsichtlich des Nachtbetriebs teilt der Senat ebenfalls die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Erlass der Ordnungsverfügungen, zuletzt der Verfügung vom 28. Juni 2013, das zur Umsetzung der Vorgaben des rechtskräftigen Bescheidungsurteils des Senats im Verfahren - 7 A 146/08 - Erforderliche getan hat. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Vorgaben zur Betriebsweise der Gaststätte nach 22.00 Uhr - deren Beachtung vorausgesetzt - unzureichend sind, um der Vollstreckungsverpflichtung aus dem Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - zu genügen. Die Anordnungen der Vollstreckungsschuldnerin, zuletzt in der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013, denen das Lärmschutzkonzept der L2. T. GmbH vom 16. November 2012 mit der Ergänzung vom 12. Juni 2013 zugrundeliegt, reichen zur Erfüllung der Vollstreckungsverpflichtungen aus. Bei Beachtung dieses Konzepts ist jedenfalls seit Errichtung der Betonwand nach den von der Vollstreckungsschuldnerin zugrundegelegten Prognosen die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Vollstreckungsgläubiger hinreichend sichergestellt. Die Vollstreckungsgläubiger beanstanden auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, es fehle an unabhängigen Gutachteraussagen und die Vollstreckungsschuldnerin habe sich ein Parteigutachten der Beigeladenen zu eigen gemacht. Die Prognose der L2. T. GmbH hat die Vollstreckungsschuldnerin unter Abstimmung mit dem LANUV (Schreiben des Dr. Q1. vom 5. Juni 2013) und dem Umweltamt des Rheinisch-Bergischen Kreises insbesondere mit Blick auf die Nachtzeit geprüft. Das Umweltamt ist ausweislich seines Schreibens vom 25. Juni 2013 zu der Beurteilung gelangt, dass (auch) die nächtlichen Beurteilungspegel am Haus der Vollstreckungsgläubiger von 40 dB (A) eingehalten werden. Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der gutachtlichen Stellungnahmen der L2. T. GmbH vom 16. November 2012 bzw. 12. Juni 2013 sind danach nicht zu erkennen. Die Vollstreckungsgläubiger verkennen mit ihrem Einwand, die errichtete Betonwand sei nur ein Sichtschutz ebenso wie mit der Kritik an deren Standort, dass diese nach dem Lärmschutzkonzept dazu dient, Geräusche der Parkplatzfläche zu mindern und dass diese Wirkung auch eintritt, was die Stellungnahme der L2. T. GmbH vom 12. Juni 2013 und die dort in Bezug genommenen Unterlagen hinreichend belegen. Die Stellungnahmen der von den Vollstreckungsgläubigern beauftragten B. D. GmbH vom 18. Juli 2013, 12. September 2013 und 4. Februar 2014 - die sich mit dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - in keiner Weise auseinandersetzen und diesen Beschluss ausweislich der Anlagen A der Stellungnahmen bei den verwendeten Unterlagen nicht aufführen - rechtfertigen keine andere Beurteilung der Eignung des von der Vollstreckungsschuldnerin verfolgten Lärmschutzkonzepts. Soweit die vorliegenden prognostischen Beurteilungen angegriffen werden und kritisiert wird, die Nutzung des ungenehmigten Biergartens 2 sei bei den Lärmberechnungen ebenso unberücksichtigt geblieben wie die Tatsache, dass die Tür der Schänke zum Biergarten hier durchgehend geöffnet sei, Fenster gekippt würden und so Lärm abstrahlten, ist nach den nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin in der Beschwerdeerwiderung von einem Betrieb des Biergartens 2 nicht mehr auszugehen und mit Blick auf die geöffnete Tür zur Bedienung des Biergartens 1 angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht substantiiert aufgezeigt ist. Zur Begründung ihrer Befürchtung, die Nutzung des Biergartens (nach 22.00 Uhr) führe auch ohne Beschallungsanlagen und ohne Nutzung des Kinderspielplatzes zu unzumutbarem Lärm, insbesondere durch Pegelspitzen, beziehen sich die Vollstreckungsgläubiger ohne Erfolg auf die Berechnung der B. D1. GmbH vom 12. September 2013 zu den Spitzenpegeln, die von Torschreien bzw. lautem Schreien im Biergarten ausgelöst werden. Torschreie, die Gäste ausstoßen, welche per Mobiltelefon mit entsprechenden Ton- und Bildempfangskapazitäten Fußballereignisse verfolgen, sind dem Gaststättenbetrieb nicht adäquat zurechenbar. Entsprechendes gilt im Übrigen für Torschreie bzw. lautes Schreien auf dem Parkplatz, das in der genannten Stellungnahme bewertet wird. Soweit es sich bei einer - auch tonlosen - (Hintergrund-)Übertragung im Biergarten anders verhält, und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von mehr als 60 dB(A) für die Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden können, ist eine derartige Veranstaltung nach Maßgabe der Regelungen für seltene Ereignisse zu beurteilen. Dass die hierfür geltenden Spitzenpegelbegrenzungen überschritten werden, ergibt sich aus den Berechnungen der B. D2. GmbH vom 12. September 2013, die insoweit eine knappe Überschreitung (65,73 dB(A)) prognostiziert, mangels näherer Angaben zu den Grundlagen der Berechnung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Die Messungen der B. D3. GmbH zu Spitzenpegeln, die vereinzelt überschritten wurden, stellen nicht die Eignung des Lärmschutzkonzepts in Frage. Soweit ausweislich der Stellungnahme der B. D4. GmbH vom 4. Februar 2014 am 13. Dezember 2013 zur Nachtzeit Überschreitungen von Spitzenpegeln vor dem Schlafzimmerfenster der Vollstreckungsgläubiger gemessen wurden, ist nicht aufgezeigt, dass diese Überschreitungen bei einem Betrieb der Gaststätte entsprechend den Vorgaben der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013 stattfanden, d. h. insbesondere, dass nur Hintergrundmusik entsprechend der Geräuschstufe G II nach der VDI-Richtlinie 3726 gespielt wurde. Entsprechendes gilt für einen etwaigen, den Vorgaben des Lärmschutzkonzepts widersprechenden Betrieb der Lüftung in der ersten Nachtstunde. Die von der B. D5. GmbH festgestellten lauten Gespräche auf dem Parkplatz sind dem Betrieb nicht zurechenbar. Ist damit nach der hier gebotenen Prüfung von der grundsätzlichen Eignung des der Ordnungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin zugrundeliegenden Konzepts auszugehen, ist diese nicht mangels Kontrollierbarkeit der Beachtung der Vorgaben zur Betriebsweise zweifelhaft. Soweit die von den Vollstreckungsgläubigern in Bezug genommenen Stellungnahmen der B. D6. GmbH die Eignung der weiteren Maßnahmen des Lärmschutzkonzepts unter dem Aspekt der Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Vorgaben zur Betriebsweise kritisieren, die auch in die Verfügung vom 28. Juni 2013 aufgenommen wurden, bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Einschätzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2012 - 11 M 27/11 -. Dieser Einschätzung ist der Senat im Beschluss vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 -, in Bezug auf die Nachtzeit mit näherer Begründung entgegen getreten. Zweifel an der Kontrollierbarkeit resultieren auch nicht daraus, dass in den letzten Monaten Veranstaltungen stattgefunden haben, bei denen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verstößen gegen Vorgaben für den Betrieb und infolgedessen zu Überschreitungen von Spitzenpegeln zur Nachtzeit (auch für seltene Ereignisse) gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Eignung des Konzepts zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes der Vollstreckungsgläubiger vor Lärmimmissionen insgesamt zweifelhaft wäre, vermag der Senat daraus auch mit Blick auf den Nachtzeitraum nicht zu entnehmen. Im Übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ist, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Wertungen früherer Verfahrensabschnitte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dass die Vollstreckungsschuldnerin inzwischen ihrer Bescheidungsverpflichtung mit den erlassenen Ordnungsverfügungen auch für den Nachtzeitraum nachgekommen ist, steht mit dem vorliegenden Beschluss mit Bindungswirkung für die Beteiligten fest. Dementsprechend wird sich eine Überprüfung in etwaigen künftigen Vollstreckungsverfahren auch insoweit auf maßgebliche Änderungen nach Erlass dieses Beschlusses ‑ in Gestalt nachfolgender Änderungen der genannten Verfügungen zu Ungunsten der Vollstreckungsgläubiger - beschränken. Sollten die Vollstreckungsgläubiger hingegen einen Anspruch auf Vollstreckung der Ordnungsverfügungen der Vollstreckungsschuldnerin (durch Festsetzung angedrohter Zwangsgelder) geltend machen wollen, wäre darüber nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren, sondern nach vorherigem verwaltungsverfahrensrechtlichen Antragsverfahren in einem neuen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Entsprechendes gälte für Ansprüche auf Erlass weiterer Verfügungen oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über deren Erlass, die sich aus Änderungen des dem Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - zugrunde liegenden Sachverhalts ergeben könnten.“ Ist aufgrund der Bindungswirkung der Baugenehmigung eine Rechtsverletzung der Kläger ausgeschlossen, ist der Frage der tatsächlichen Immissionen der Gaststätte nicht mehr nachzugehen und ein Anspruch auf Aufhebung der Gaststättenerlaubnis nicht gegeben. Der gestellte Beweisantrag der Kläger war daher als unerheblich abzulehnen. II. Die Kläger können mit ihrem Vortrag ferner auch deshalb nicht durchdringen, weil ihre Einwände ausschließlich im baurechtlichen Verfahren geltend zu machen waren. Die ergangenen baurechtlichen Ordnungsverfügungen regeln – ungeachtet dessen, ob sie als Bestandteil der Baugenehmigung anzusehen sind und daher die o. a. Bindungswirkung eintritt – die Frage, ob die Gaststätte den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügt, abschließend. Die Frage des Nachbarschutzes ist sowohl in bau- als auch in gaststättenrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG stellt auf die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte ab, die auch § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des Einfügens nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Blick haben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 09.12.1992 - 4 A 2033/90 -. Inwieweit eine Gaststätte den Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genügt, fällt in die originäre Entscheidungskompetenz der Baubehörde. Die typischerweise von der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung ausgehenden Immissionen weisen einen stärkeren Bezug zur Zuständigkeit der Baurechts- als zur Zuständigkeit der Gaststättenbehörde auf. Die typischen Immissionen hängen von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage ab, die Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens sind, und nicht vom jeweiligen Gastwirt, dem die Gaststättenerlaubnis gerade für seine Person erteilt wird. Da die Immissionsschutzanforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO mit denen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG übereinstimmen, Störungen daher nach beiden Rechtsvorschriften nicht verschieden beurteilt werden können, sind Einwände, die sich auf die typische Nutzung und die damit einhergehenden typischen Immissionen beziehen, d. h. baurechtlicher Art sind, in dem entsprechenden baurechtlichen Verfahren gegenüber der Bauaufsichtsbehörde anzubringen. Lediglich atypische mit dem Betrieb der Gaststätte verbundene Immissionen, die mit der Person des Betreibers zusammenhängen, können Gegenstand einer näheren Ausgestaltung durch die gaststättenrechtliche Erlaubnis sein. Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2001 – 8 G 3077/00 –, Rdnr. 10, juris; ebenso Metzner, GastR § 4 Rdnr. 367. Danach hat die Baubehörde in Fällen, in denen die typischerweise mit einer Gaststättennutzung verbundenen Immissionen in Rede stehen, die maßgebliche Entscheidung zu treffen, da der Regelungsgegenstand zu ihr in einem stärkeren Bezug steht. Es ist daher sachgerecht, auch den bestandskräftigen Ordnungsverfügungen der Baubehörde, die hier diesen Komplex regeln, eine derartige Bindungswirkung zuzusprechen. Ist danach jedenfalls aufgrund der baurechtlichen Ordnungsverfügungen festgestellt, dass die Gaststätte den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genügt, bedeutet dies sogleich, dass von ihr auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 – 1 C 72.86 –: „Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Daß diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied. Sind die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, daß es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt (zur Unzumutbarkeit als Kriterium für die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeit von Belästigungen vgl. BVerwGE 68, 62 <67>; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - NJW 1978, 64 = GewArch 1977, 168). Ob die Klägerin die Belästigungen, die typischerweise von einer ihrem Grundstück benachbarten Trinkhalle zu erwarten sind, hinnehmen muß oder nicht, kann daher nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht verschieden beurteilt werden. Welche Behörde die insoweit maßgebliche Entscheidung zu treffen hat, ist - entsprechend den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 74, 315 <324 f.>) in einem ähnlichen Fall von Zuständigkeitskonkurrenz entwickelt hat - danach zu bestimmen, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht. Soweit die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind, besteht der stärkere Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde; denn diese typischen Immissionen hängen von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage ab, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, und nicht vom jeweiligen Gastwirt, dem die Gaststättenerlaubnis - wenn auch in bezug auf bestimmte Räume - gerade für seine Person erteilt wird.“ Demzufolge war auch aus diesem Grund der Beweisantrag der Kläger als unerheblich anzusehen und ist eine Verletzung der Kläger in ihren Rechten nicht gegeben. III. Letztendlich werden die Kläger auch ungeachtet etwaiger Bindungswirkungen der baurechtlichen Genehmigungen und Ordnungsverfügungen durch die streitgegenständliche Gaststättenerlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG. Danach ist zu prüfen, ob der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die festzustellenden Beeinträchtigungen als erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen sind. Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, wenn die Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen überschreiten. Hierbei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Da genauere normative Vorgaben für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von einem Gaststättenbetrieb hervorgerufenen Immissionen fehlen, kann als Orientierungs- und Entscheidungshilfe auf die einschlägigen technischen Regelwerke zurückgegriffen werden, die jedoch nur einen „groben Anhalt“ bieten und nicht schematisch angewandt werden dürfen. VGH Kassel, Beschluss vom 8.10.1996 - 14 TG 3852/96 - und Urteil vom 25.02.2005 - 2 UE 2890/04 -; OVG Koblenz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10949/94 -; VG Gießen, Beschluss vom 2.07.2004 - 8 G 2673/04 -. Daher orientiert sich das Gericht an der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm), die nach Nr. 1 u. a. dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient und auch für Gaststätten gilt. Maßgebliche Immissionsrichtwerte sind hier nach den Feststellungen der baurechtlichen Verfahren, denen die Kammer sich anschließt, die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Diese betragen nach Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese Werte sind laut der angefochtenen Gaststättenerlaubnis sowie den Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen zwingend einzuhalten. Der Betrieb des Biergartens ist daher bereits nach der angefochtenen Verfügung nur bei Einhaltung der nachbarschützenden Immissionsrichtwerte erlaubt. Der Betrieb des Biergartens in diesem Rahmen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die den Nachbarschutz bereits beinhaltende erteilte Gaststättenerlaubnis ist folglich nicht zu beanstanden. Die tatsächlich von dem Betrieb des Biergartens ausgehenden Immissionen sind daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gaststättenerlaubnis unbeachtlich, der diesbezüglich gestellte Beweisantrag unerheblich. Die Frage der Einhaltung der mit der Erteilung der Gaststättenerlaubnis getroffenen Regelungen berührt die Rechtmäßigkeit der Gaststättenerlaubnis an sich nicht. Ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Gaststättenerlaubnis, auch in dem mit den Hilfsanträgen geltend gemachten reduzierten Umfang, ist mangels einer Rechts-verletzung der Kläger durch die erteilte Gaststättenerlaubnis nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich mit der Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.