Beschluss
7 E 1008/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0425.7E1008.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den weiteren Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubiger abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Bescheidungsurteil des Senats vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - unter Beachtung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - mit den erlassenen Ordnungsverfügungen in ausreichendem Maße nachgekommen. 4 Gründe, die eine Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2013 rechtfertigen, haben weder die Vollstreckungsgläubiger dargelegt noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. 5 Die erstinstanzliche Beurteilung in Bezug auf den Betrieb der Gaststätte der Beigeladenen während des Tageszeitraums (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ist nicht zu beanstanden. 6 Die Vollstreckungsgläubiger machen hierzu im Wesentlichen geltend, die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte für Lärmimmissionen sei nicht gesichert. 7 Die damit zusammenhängenden Fragen sind allerdings bereits in den Gründen des Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - beantwortet worden; danach ist durch die bis dahin erlassenen Anordnungen der Vollstreckungsschuldnerin die Einhaltung der aus dem Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - folgenden Vorgaben für die Bescheidung des Anspruchs der Vollstreckungsgläubiger auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des Tagesbetriebs hinreichend sichergestellt. Diese unanfechtbare Entscheidung des Senats bindet die Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens. Eine nach dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 eingetretene erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine abweichende Beurteilung eröffnen könnte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. 8 Die in der Ordnungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin vom 28. Juni 2013 unter Ziffer 4 verfügte Aufhebung von Regelungen der Ordnungsverfügung vom 25. September 2012 betrifft lediglich Einschränkungen in Bezug auf den Nachtbetrieb und begründet keine abweichenden Regelungen für den Tageszeitraum; vielmehr gelten die entsprechenden Bestimmungen der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2011 fort. 9 Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubiger ist eine den Vorgaben für die Bescheidung widersprechende Änderung des Lärmschutzkonzepts zu ihren Ungunsten mit der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013 nicht dadurch erfolgt, dass nunmehr Livemusik durch Alleinunterhalter vor 22.00 Uhr generell ohne Beschränkung zugelassen wäre. Denn insoweit greift die allgemeine Beschränkung auf die festgelegte Geräuschstufe G III gemäß VDI-Richtlinie 3726, die bereits in der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2011 enthalten war und vom Senat auch in seinem Beschluss vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - zugrundegelegt worden ist. Welcher Geräuschstufe Live- oder Tanzmusik durch Alleinunterhalter typischerweise zuzuordnen ist, wenn sie ohne Einschränkungen der Lautstärke präsentiert wird, ist deshalb unerheblich. 10 Die weiteren Ausführungen der Vollstreckungsgläubiger in Bezug auf den Tagbetrieb betreffen keine Änderungen der Sach- oder Rechtslage, sondern lediglich neue oder bereits im ersten Vollstreckungsverfahren vorgebrachte Bedenken gegen die Eignung des mit den Verfügungen der Vollstreckungsschuldnerin verwirklichten Lärmschutzkonzepts für den Tagzeitraum. Diesen Bedenken steht die Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - entgegen. 11 Hinsichtlich des Nachtbetriebs teilt der Senat ebenfalls die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Erlass der Ordnungsverfügungen, zuletzt der Verfügung vom 28. Juni 2013, das zur Umsetzung der Vorgaben des rechtskräftigen Bescheidungsurteils des Senats im Verfahren - 7 A 146/08 - Erforderliche getan hat. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Vorgaben zur Betriebsweise der Gaststätte nach 22.00 Uhr - deren Beachtung vorausgesetzt - unzureichend sind, um der Vollstreckungsverpflichtung aus dem Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - zu genügen. 12 Die Anordnungen der Vollstreckungsschuldnerin, zuletzt in der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013, denen das Lärmschutzkonzept der L. Schalltechnik GmbH vom 16. November 2012 mit der Ergänzung vom 12. Juni 2013 zugrundeliegt, reichen zur Erfüllung der Vollstreckungsverpflichtungen aus. Bei Beachtung dieses Konzepts ist jedenfalls seit Errichtung der Betonwand nach den von der Vollstreckungsschuldnerin zugrundegelegten Prognosen die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Vollstreckungsgläubiger hinreichend sichergestellt. 13 Die Vollstreckungsgläubiger beanstanden auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, es fehle an unabhängigen Gutachteraussagen und die Vollstreckungsschuldnerin habe sich ein Parteigutachten der Beigeladenen zu eigen gemacht. Die Prognose der L. Schalltechnik GmbH hat die Vollstreckungsschuldnerin unter Abstimmung mit dem LANUV (Schreiben des Dr. Q. vom 5. Juni 2013) und dem Umweltamt des Rheinisch-Bergischen Kreises insbesondere mit Blick auf die Nachtzeit geprüft. Das Umweltamt ist ausweislich seines Schreibens vom 25. Juni 2013 zu der Beurteilung gelangt, dass (auch) die nächtlichen Beurteilungspegel am Haus der Vollstreckungsgläubiger von 40 dB (A) eingehalten werden. Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der gutachtlichen Stellungnahmen der L. Schalltechnik GmbH vom 16. November 2012 bzw. 12. Juni 2013 sind danach nicht zu erkennen. 14 Die Vollstreckungsgläubiger verkennen mit ihrem Einwand, die errichtete Betonwand sei nur ein Sichtschutz ebenso wie mit der Kritik an deren Standort, dass diese nach dem Lärmschutzkonzept dazu dient, Geräusche der Parkplatzfläche zu mindern und dass diese Wirkung auch eintritt, was die Stellungnahme der L. Schalltechnik GmbH vom 12. Juni 2013 und die dort in Bezug genommenen Unterlagen hinreichend belegen. 15 Die Stellungnahmen der von den Vollstreckungsgläubigern beauftragten B. GmbH vom 18. Juli 2013, 12. September 2013 und 4. Februar 2014 - die sich mit dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - in keiner Weise auseinandersetzen und diesen Beschluss ausweislich der Anlagen A der Stellungnahmen bei den verwendeten Unterlagen nicht aufführen - rechtfertigen keine andere Beurteilung der Eignung des von der Vollstreckungsschuldnerin verfolgten Lärmschutzkonzepts. 16 Soweit die vorliegenden prognostischen Beurteilungen angegriffen werden und kritisiert wird, die Nutzung des ungenehmigten Biergartens 2 sei bei den Lärmberechnungen ebenso unberücksichtigt geblieben wie die Tatsache, dass die Tür der Schänke zum Biergarten hier durchgehend geöffnet sei, Fenster gekippt würden und so Lärm abstrahlten, ist nach den nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin in der Beschwerdeerwiderung von einem Betrieb des Biergartens 2 nicht mehr auszugehen und mit Blick auf die geöffnete Tür zur Bedienung des Biergartens 1 angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht substantiiert aufgezeigt ist. 17 Zur Begründung ihrer Befürchtung, die Nutzung des Biergartens (nach 22.00 Uhr) führe auch ohne Beschallungsanlagen und ohne Nutzung des Kinderspielplatzes zu unzumutbarem Lärm, insbesondere durch Pegelspitzen, beziehen sich die Vollstreckungsgläubiger ohne Erfolg auf die Berechnung der B. GmbH vom 12. September 2013 zu den Spitzenpegeln, die von Torschreien bzw. lautem Schreien im Biergarten ausgelöst werden. Torschreie, die Gäste ausstoßen, welche per Mobiltelefon mit entsprechenden Ton- und Bildempfangskapazitäten Fußballereignisse verfolgen, sind dem Gaststättenbetrieb nicht adäquat zurechenbar. Entsprechendes gilt im Übrigen für Torschreie bzw. lautes Schreien auf dem Parkplatz, das in der genannten Stellungnahme bewertet wird. Soweit es sich bei einer - auch tonlosen - (Hintergrund-)Übertragung im Biergarten anders verhält, und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von mehr als 60 dB(A) für die Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden können, ist eine derartige Veranstaltung nach Maßgabe der Regelungen für seltene Ereignisse zu beurteilen. Dass die hierfür geltenden Spitzenpegelbegrenzungen überschritten werden, ergibt sich aus den Berechnungen der B. GmbH vom 12. September 2013, die insoweit eine knappe Überschreitung (65,73 dB(A)) prognostiziert, mangels näherer Angaben zu den Grundlagen der Berechnung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. 18 Die Messungen der B. GmbH zu Spitzenpegeln, die vereinzelt überschritten wurden, stellen nicht die Eignung des Lärmschutzkonzepts in Frage. Soweit ausweislich der Stellungnahme der B. GmbH vom 4. Februar 2014 am 13. Dezember 2013 zur Nachtzeit Überschreitungen von Spitzenpegeln vor dem Schlafzimmerfenster der Vollstreckungsgläubiger gemessen wurden, ist nicht aufgezeigt, dass diese Überschreitungen bei einem Betrieb der Gaststätte entsprechend den Vorgaben der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013 stattfanden, d. h. insbesondere, dass nur Hintergrundmusik entsprechend der Geräuschstufe G II nach der VDI-Richtlinie 3726 gespielt wurde. Entsprechendes gilt für einen etwaigen, den Vorgaben des Lärmschutzkonzepts widersprechenden Betrieb der Lüftung in der ersten Nachtstunde. Die von der B. GmbH festgestellten lauten Gespräche auf dem Parkplatz sind dem Betrieb nicht zurechenbar. 19 Ist damit nach der hier gebotenen Prüfung von der grundsätzlichen Eignung des der Ordnungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin zugrundeliegenden Konzepts auszugehen, ist diese nicht mangels Kontrollierbarkeit der Beachtung der Vorgaben zur Betriebsweise zweifelhaft. 20 Soweit die von den Vollstreckungsgläubigern in Bezug genommenen Stellungnahmen der B. GmbH die Eignung der weiteren Maßnahmen des Lärmschutzkonzepts unter dem Aspekt der Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Vorgaben zur Betriebsweise kritisieren, die auch in die Verfügung vom 28. Juni 2013 aufgenommen wurden, bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Einschätzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2012 - 11 M 27/11 -. Dieser Einschätzung ist der Senat im Beschluss vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 -, in Bezug auf die Nachtzeit mit näherer Begründung entgegen getreten. 21 Zweifel an der Kontrollierbarkeit resultieren auch nicht daraus, dass in den letzten Monaten Veranstaltungen stattgefunden haben, bei denen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verstößen gegen Vorgaben für den Betrieb und infolgedessen zu Überschreitungen von Spitzenpegeln zur Nachtzeit (auch für seltene Ereignisse) gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Eignung des Konzepts zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes der Vollstreckungsgläubiger vor Lärmimmissionen insgesamt zweifelhaft wäre, vermag der Senat daraus auch mit Blick auf den Nachtzeitraum nicht zu entnehmen. 22 Im Übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ist, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Wertungen früherer Verfahrensabschnitte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dass die Vollstreckungsschuldnerin inzwischen ihrer Bescheidungsverpflichtung mit den erlassenen Ordnungsverfügungen auch für den Nachtzeitraum nachgekommen ist, steht mit dem vorliegenden Beschluss mit Bindungswirkung für die Beteiligten fest. Dementsprechend wird sich eine Überprüfung in etwaigen künftigen Vollstreckungsverfahren auch insoweit auf maßgebliche Änderungen nach Erlass dieses Beschlusses ‑ in Gestalt nachfolgender Änderungen der genannten Verfügungen zu Ungunsten der Vollstreckungsgläubiger - beschränken. Sollten die Vollstreckungsgläubiger hingegen einen Anspruch auf Vollstreckung der Ordnungsverfügungen der Vollstreckungsschuldnerin (durch Festsetzung angedrohter Zwangsgelder) geltend machen wollen, wäre darüber nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren, sondern nach vorherigem verwaltungsverfahrensrechtlichen Antragsverfahren in einem neuen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Entsprechendes gälte für Ansprüche auf Erlass weiterer Verfügungen oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über deren Erlass, die sich aus Änderungen des dem Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - zugrunde liegenden Sachverhalts ergeben könnten. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Vollstreckungsgläubiger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, denn sie hat im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §154 Abs. 3 VwGO). 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.