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Urteil

20 K 5234/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1030.20K5234.12.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Es wird festgestellt, dass das gewaltsame Trennen des Klägers am 07.04.2012 von seiner Tochter in seiner Wohnung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass das gewaltsame Trennen des Klägers am 07.04.2012 von seiner Tochter in seiner Wohnung rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen. Am Montag, dem 06.02.2012 kam es gegen 0:45 Uhr im gemeinsamen Haus des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin M. L. , zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt. Der Kläger und seine Ehefrau gaben seinerzeit übereinstimmend an, dass es Streit gegeben habe. Laut polizeilichem Protokoll gab die Ehefrau des Klägers dazu gegenüber den Einsatzkräften ferner an, dass es in der Ehe seit mindestens drei Monaten „kriseln“ würde und ihr Ehemann sie infolge eines Streits gegen die geschlossene Tür zum Schlafzimmer gedrückt und ihr dabei mit der linken Hand an den Hals gegriffen und zugedrückt habe. Tätliche Angriffe Ihres Ehemannes gegen sie habe es in der Vergangenheit bereits öfter gegeben. Der Kläger wurde gem. § 34 a PolG NRW der Wohnung verwiesen, ein Rückkehrverbot wurde ausgesprochen. Ein beim Kläger durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,5 mg/l. Auf Antrag der Ehefrau des Klägers vom 08.02.2012 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 10.02.2012 (12 F 40/12) dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung verboten, sich dem Haus und seiner Ehefrau näher als 100 m zu nähern. Zugleich wurde der Ehefrau des Klägers das Haus zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Ehefrau des Klägers versicherte gegenüber dem Amtsgericht an Eides statt, dass der Kläger sie seit Beginn der Ehe regelmäßig verprügelt habe, nicht mehr jedoch in den letzten drei Jahren, da ihr Sohn dem Kläger Vergeltung angedroht habe, sollte er sie nochmals prügeln. Die Ehefrau des Klägers legte in dem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung ihrer am 00.00.1993 geborenen Tochter K. L. zum Vorfall vom 06.02.2012 vor. Der Kläger trat dem Vorbringen seiner Ehefrau entgegen. Die Ehefrau des Klägers erklärte am 05.03.2012 ihr Einverständnis mit der Rückkehr des Klägers in das gemeinsame Haus. Seither bewohnt der Kläger abgetrennte Räume im Kellergeschoss des Hauses; die Ehefrau bewohnt mit der am 00.00.2005 geborenen Tochter E. die Räume in den übrigen Etagen. Am 07.04.2012 gegen 20:43 Uhr wurden erneut Einsatzkräfte des Beklagten zum klägerischen Haus in Nümbrecht-X. gerufen. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Einsatzkräfte befanden sich u.a. die Ehefrau und der Sohn des Klägers, Q. L. in der Hauptwohnung und der Kläger selbst mit der seinerzeit sechsjährigen Tochter E. in den Kellerräumen. Im Vorfeld des Polizeieinsatzes begab sich der Kläger – was insoweit unstreitig ist - mit der Tochter E. zum – an die Hauptwohnung angegliederten – Wintergarten. Dort befand sich die Ehefrau des Klägers und trank gemeinsam mit einer Bekannten Wein. Der Kläger verlangte die Herausgabe eines Fernsehgerätes, was ihm verweigert wurde. Es kam zu einem Streit. In dem am 08.04.2012 durch PHK N. erstellten Protokoll wurde zum Polizeieinsatz vom Abend des 07.04.2012 folgender Sachverhalt ausgeführt: Die Beamten der Wache X1. – PHK N. und POK L1. - seien mit dem Hinweis auf häusliche Gewalt zum Einfamilienhaus der Familie L. in Nümbrecht-X. gerufen worden. Den Kläger habe man bei Eintreffen der Beamten im Kellergeschoss auf dem Sofa sitzend wahrgenommen. In der Hauptwohnung anwesende Personen – aus deren Kreis die Polizei verständigt worden war – hätten angegeben, dass die Eheleute seit der häuslichen Gewalt im Februar im Haus getrennt lebten. Der erwachsene Sohn, Q. L. , halte sich nur am Wochenende im Haus auf. Aufgrund des Geburtstages des Sohnes sei seitens der Ehefrau des Klägers und einer Verwandten Wein konsumiert worden, sie hielten sich im Wintergarten auf. Währenddessen sei der Kläger gekommen und habe von außen gegen die verschlossene Tür des Wintergartens gebollert. Da dies mit heftiger Gewalt geschehen sei, habe der Sohn die Tür geöffnet. Der Kläger habe die Herausgabe eines Fernsehers begehrt. Diese sei verweigert worden. Als die Verwandte versucht habe auf den Kläger einzuwirken, habe dieser sie bedroht und sich in drohender Haltung über sie gebeugt und den Arm/die Faust erhoben. Der Sohn des Klägers sei dann eingeschritten und habe sie getrennt. Daraufhin habe sich der Kläger unter verbalen Auswüchsen in seine Räume begeben, wo sich auch die gemeinsame Tochter E. aufgehalten habe. Den Beamten gegenüber sei die Befürchtung geäußert worden, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Situation – arbeitslos/Trennung – und einer psychischen Bewusstseinsstörung nicht berechenbar sei, die Herausgabe des Kindes, welches seinen Hauptlebensbereich in dem der Ehefrau zugeordneten Bereich habe, sei begehrt worden. Der Einsatz wurde im Protokoll im Weiteren wie folgt beschrieben: Nach Aufnahme dieser Angaben habe man zunächst über die Ehefrau des Klägers zum Schutze des Kindes versucht mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Die Ehefrau habe sich zur Wohnung des Klägers begeben, um mit diesem zu reden. Durch ein gekipptes Fenster habe der Kläger mitgeteilt, dass er keine Kontaktaufnahme wünsche und die Tochter bei ihm bleibe. Dies sei in lauter, aggressiver Tonart erfolgt, wobei einzelne Worte nicht zu verstehen gewesen seien. Daraufhin sei zunächst versucht worden, einen Freund des Klägers zu kontaktieren, um über diesen Einfluss auf den Kläger zu nehmen. Der Freund habe jedoch nicht erreicht werden können. Deshalb sei versucht worden, über den Sohn Kontakt zum Kläger aufzunehmen. Zwischenzeitlich habe der Kläger sein Handy und seinen Telefonanschluss blockiert und sei so nicht erreichbar gewesen. Auch dem Sohn gegenüber habe sich der Kläger in gleicher Form geäußert, dass er jeden Kontakt ablehne, niemanden in seine Räume lasse und auf keinen Fall seine Tochter herausgebe. Es habe sich dann PHK N. an die Zugangstür begeben und versucht mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Der Kläger habe nicht reagiert; er habe sich mit dem Kind in gegenüber sitzender Position auf dem Sofa befunden. Der Kläger sei dann mehrfach aufgefordert worden, die Tür zu öffnen bzw. zur Tür zu kommen, um Kontakt aufzunehmen. Die gewaltsame Öffnung der Tür sei angedroht worden. Der Kläger habe in verbaler Form reagiert, ohne dass die Worte zu verstehen gewesen seien. Um der Aufforderung Nachdruck zu verleihen sei dann durch PHK N. gegen die Tür geschlagen worden, woraufhin diese in Kippstellung gegangen sei. Der Kläger sei nochmals aufgefordert worden, die Tür zu öffnen und die gewaltsame Öffnung angedroht worden. Der Kläger habe erneut nicht reagiert. PHK N. habe dann die Tür eingetreten. Das Kind sei vom Kläger getrennt worden. Der Kläger habe sich im Folgenden kaum zugänglich gezeigt, sei weiterhin verbal aggressiv und völlig uneinsichtig gewesen. Der Aufforderung, eine eigene Darstellung der Situation abzugeben sei er nicht nachgekommen, sondern habe sich in Beschimpfungen über die Familie und seiner Opferrolle ergangen. Eine depressive Verstimmung, wie im Gespräch zuvor dargestellt, habe man während des Kontaktes nicht feststellen können. Der Kläger erschien in seinem Verhalten dennoch unberechenbar, so dass zwingend eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot hätten erfolgen müssen. Durchgeführte Atemalkoholtests ergaben 0,15 mg/l beim Kläger und 0,57 mg/l bei der Ehefrau des Klägers. Der Sohn des Klägers sei nicht alkoholisiert gewesen. Insgesamt seien die Angaben u.a. des Sohnes und der Ehefrau glaubhaft und schlüssig gewesen. Dem Kläger wurde eine schriftliche Bestätigung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot für das gesamte Wohnhaus, einschließlich Einliegerwohnung und Grundstück übergeben. Unter dem 10.04.2012 berichtete der Beklagte dem Jugendamt der Stadt Gummersbach über den Vorfall, bat um Überprüfung der Familiensituation im Hinblick auf die Gefährdungslage des Kindes und führte aus, dass sich die Eheleute gegenseitig bezichtigt hätten, negativ auf das Kind einzuwirken. Die Zeugin L. habe angegeben, dass der Kläger aufgrund der Trennungssituation und seiner Arbeitslosigkeit depressiv verstimmt sei und zu Gewalttätigkeiten neige, die er aber dem Kind gegenüber noch nicht gezeigt habe. Der Kläger habe angegeben, dass seine Frau Alkoholikerin sei, weswegen sich das Kind meist bei ihm aufhalte. Ebenfalls am 10.04.2012 nahm der Beklagte beim Kläger eine Gefährderansprache vor. Am 11.04.2012 erlangte der Beklagte Kenntnis von dem Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 10.02.2012 und hob daraufhin das gegenüber dem Kläger erlassene Rückkehrverbot auf. Mit Schreiben vom 11.04.2012 forderte der Kläger den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten auf anzuerkennen, dass das gewaltsame Eindringen in die Wohnung des Klägers und zerstören der Eingangstür rechtswidrig war und die Bereitschaft zur Übernahme der entstandenen Beseitigungskosten dem Grunde nach zu erklären. Nach Anhörung mit Schreiben vom 18.06.2012 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme für die Beschädigung der Eingangstür mit Bescheid vom 05.07.2012 ab und verwies darauf, dass ein Betreten der Wohnung auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31.07.2012 erneut festzustellen, dass das Betreten seiner Wohnung am 07.04.2012 rechtswidrig war. Ergänzend beantragte er die Feststellung, dass die gewaltsame Wegnahme der Tochter E. rechtswidrig war sowie die Rückgabe eines Schuhlöffels durch die Beklagte. Er habe einen Schlüsselbund mit einem kleinen Schuhlöffel abgeben müssen, der nach der Rückgabe gefehlt habe. Mit Schreiben vom 06.09.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dort nichts über den Verbleib eines Schuhlöffels bekannt sei, laut Asservatenbuch sei lediglich ein Schlüsselbund mit drei Schlüsseln asserviert und am 16.04.2012 zurückgegeben worden. Der Kläger hat am 07.09.2012 Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt der Kläger aus, es habe in der Vergangenheit bereits diverse Spannungen und Konflikte zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben und das Haus sei daher geteilt worden. An dem 07.04.2012 habe es einen verbalen Streit zwischen ihnen gegeben. Als die Polizei eingetroffen sei, habe er im Kellergeschoss gesessen und mit seiner Tochter E. Dame gespielt. Er habe draußen mehrere Stimmen gehört, die er nicht habe zuordnen können. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um Freunde des Sohnes gehandelt habe. Plötzlich sei die Eingangstür aufgebrochen worden und Polizeibeamte hätten in seinem Wohnraum gestanden. Seine Tochter habe sich erschreckt und sich an ihn geklammert. Sie sei dann von den Polizeibeamten an den Händen gezogen und ihm so weggenommen worden. Ihn selbst habe man des Hauses verwiesen, ihm die Schlüssel abgenommen und ein Rückkehrverbot verhängt. Im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens habe er sich mit seiner Ehefrau im Termin am 19.04.2012 wieder versöhnt. Er wohne jetzt wieder in der unteren Etage seines Hauses. Der Einsatz sei rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen. Es hätte ausgereicht, ihm gegenüber ein Zutrittsverbot für die Räume seiner Ehefrau auszusprechen. Zu keinem Zeitpunkt habe irgendeine Gefahr für die gemeinsame Tochter bestanden. Er habe ein inniges, liebevolles Verhältnis zu seiner Tochter, die sehr häufig und lange bei ihm sei. Es befänden sich viele Spielzeuge der Tochter in seinen Räumen; davon konnte sich die Polizei vor Ort überzeugen. Es habe auch keine Anscheinsgefahr vorgelegen. Es treffe nicht zu, dass die Tür aufgebrochen werden musste, da er unter Depressionen gelitten habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt unter Depressionen oder sonstigen psychischen Krankheiten gelitten. Dies sei auch nicht vor Ort von seiner Ehefrau und seinem Sohn der Polizei mitgeteilt worden. Ferner habe er nicht in einer aggressiven Tonart gesprochen, sondern sich ganz normal unterhalten. Er befürchte, dass sich dergleichen – bei seinem nächsten Streit mit seiner Ehefrau - wiederhole. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Kammer vom 05.12.2013 abgelehnt, eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des OVG NRW vom 27.06.2014 (5 E 36/14) zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der der Kläger die Klage zurückgenommen soweit er beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, den Schlüsselanhänger in Form des Schuhlöffels herauszugeben (Antrag zu 3). Der Kläger beantragt nunmehr noch, 1) festzustellen, dass das Betreten der Wohnung des Klägers am 07.04.2012 rechtswidrig war, 2) festzustellen, dass das gewaltsame Trennen des Klägers am 07.04.2012 von seiner Tochter in seiner Wohnung rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er hält die Feststellungsklagen für unbegründet. Das gewaltsame Eindringen in die Räume des Kläger sei nach § 41 Abs. 1 Nr. 4, 55, 57 ff. PolG NRW geboten gewesen, da die beiden Polizeibeamten aufgrund der vorgefundenen Situation von einer Gefährdung der Tochter E. hätten ausgehen müssen. Die Zeugen hätten geschildert, dass der Kläger aggressiv aufgetreten sei und so heftig gegen die Tür des Wintergartens geschlagen hätte, dass sie ihn rein gelassen hätten und dass er anschließend die Verwandte bedroht habe. Nachdem der Kläger sich mit seiner sechsjährigen Tochter in seine Räume begeben habe, sei es nicht mehr möglich gewesen, sich mit ihm zu verständigen. Er habe auf die Ansprache von Frau und Sohn sehr heftig und aggressiv und auf die Polizeibeamten gar nicht reagiert. Auch telefonisch sei er nicht mehr erreichbar gewesen. In der mündlichen Verhandlung ist die Ehefrau des Klägers, M. L. , als Zeugin vernommen und PHK U. L2. zu den Geschehnissen am 07.04.2012 befragt worden. Wegen der Bekundungen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.10.2012. PKH G. N. hat am 29.09.2014 eine schriftliche Äußerung abgegeben. Der Zeuge Q. L. hat mit schriftlicher Erklärung vom 29.10.2012 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Inhalt der Akte des familiengerichtlichen Verfahrens 12 F 40/12 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich des Antrags zu 3) zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die gewaltsame Trennung von seiner Tochter am 07.04.2012 in seiner Wohnung durch den Beklagten rechtswidrig war, im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Maßnahmen des Beklagten vom 07.04.2014 in Gestalt des Betretens der Räume des Klägers und des Trennens des Klägers von seiner Tochter stellen kurzfristig sich erledigende polizeiliche Maßnahmen mit Grundrechtsrelevanz von einigem Gewicht dar. Die Maßnahmen haben in die Grundrechte des Klägers aus Art. 13 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 3 GG eingegriffen. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens seiner Räume begeht. Diese polizeiliche Maßnahme stellt sich als Rechtmäßig dar. Das gewaltsame Eindringen in die Räumlichkeiten des Klägers war nach §§ 41 Abs. 1 Nr. 4, 50, 55, 57 PolG NRW geboten. Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die handelnden Polizeibeamten am 07.04.2012 davon ausgehen durften, dass eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist. Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Bei dem von der Polizei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Eine "echte Gefahr" im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn sämtliche erkennbaren Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung des Betrachters auf eine reale Gefahr hindeuten, sich nachträglich aber herausstellt, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorlag (sogenannte Anscheinsgefahr). Solange dies nicht zu erkennen ist, sind die notwendigen Maßnahmen zulässig. Von der Anscheinsgefahr zu unterscheiden ist der Gefahrenverdacht. Im Fall eines Gefahrenverdachts hält die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein der Gefahr zwar für möglich, nicht aber für sicher. Beim Gefahrenverdacht sind die Abwehrmaßnahmen vorrangig auf die Klärung der Gefahrensituation zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit, können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 – 1 S 733/13 – juris; VG Aachen, Urteil vom 16.03.2007 – 6 K 2089/05 – juris (zur Anscheinsgefahr); Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage, § 8 Rn. 19, 21, Lisken/ Denninger, Polizeirecht, 3. Auflage, E 37 f. 1 Gemessen an diesen Maßstäben war die Annahme einer Gefahr durch die Beamten des Beklagten bei ihrem Einsatz gerechtfertigt. Dabei kann offen bleiben, welcher der vorgenannten Gefahrenbegriffe hier heranzuziehen ist. Auch wenn man lediglich einen Gefahrenverdacht bejahen würde, waren die Einsatzkräfte aufgrund der ex ante zutreffend als möglich erachteten unmittelbaren Gefahr für die Tochter des Klägers berechtigt, die Maßnahme zur unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Kläger zum Zweck der Sachverhaltsprüfung zu ergreifen. Es spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ganz Überwiegendes dafür, dass die eingesetzten Beamten vor Ort aufgrund der Angaben der Angehörigen zur Person bzw. zum Verhalten und zum Befinden Klägers sowie der Kenntnis über einen vorausgegangenen Einsatz wegen häuslicher Gewalt am 06.02.2012 von einer nicht unerheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter der Tochter E. ausgehen mussten. Denn diese befand sich mit dem Kläger in dessen verschlossenem Raum, während der Kläger weder den Angehörigen, noch den Beamten Zugang gewährte und auf Kontakt- bzw. Gesprächsversuche nicht einging. Nach der substantiierten und schlüssigen Dokumentation im polizeilichen Protokoll ist gegenüber den Beamten - für diese glaubhaft - durch Ehefrau und Sohn die Befürchtung geäußert worden, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Situation – arbeitslos/Trennung – und einer psychischen Bewusstseinsstörung nicht berechenbar sei und er bereits zuvor, nachdem er sich durch heftiges Schlagen gegen die Tür zum Wohnbereich der Ehefrau Einlass verschafft habe, die Bekannte der Zeugin L. mit erhobener Faust bedroht habe und nur durch Handeln des Sohnes von einem Übergriff abgehalten werden konnte. In dieser Sache wurde unter dem 10.04.2012 dementsprechend auch dem Jugendamt der Stadt Gummersbach berichtet und dazu ausgeführte, dass sich die Eheleute gegenseitig bezichtigt hätten, negativ auf das Kind einzuwirken. Die Zeugin L. habe angegeben, dass der Kläger aufgrund der Trennungssituation und seiner Arbeitslosigkeit depressiv verstimmt sei und zu Gewalttätigkeiten neige, die er aber dem Kind gegenüber noch nicht gezeigt habe. Auch wenn der Zeuge POK L2. sich im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Zeitablaufs im Wesentlichen auf die Angaben im Protokoll stützte, besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts insgesamt kein Zweifel an der Darstellung des Einsatzverlaufs. Es ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der Bekundungen der Zeugin L. nichts dafür ersichtlich, dass die Angaben in der Form, wie sie im polizeilichen Protokoll dargelegt wurden, nicht getätigt wurden. Der Kläger selbst hat die im Rahmen der Klagebegründung schriftsätzlich aufgestellte Behauptung, es habe keine dahingehenden Angaben seiner Frau und seines Sohnes gegenüber der Polizei gegeben, in der Verhandlung nicht wiederholt, sondern vielmehr erklärt, dass er annehme, dass sein Sohn angegeben habe, dass er sich laut, drohend und aggressiv verhalten habe, da er ja schließlich seinen Anruf bei der Polizei habe begründen müssen. Er wisse jedoch nicht, was sein Sohn und/oder seine Frau der Polizei gesagt hätten. Er habe es nicht gehört und mit seinem Sohn auch nicht darüber gesprochen. Zum damaligen Zeitpunkt sei sein Sohn ihm gegenüber sehr aggressiv und mit seiner Ehefrau sei er zerstritten gewesen. Auch den Bekundungen der Zeugin L. ist nicht zu entnehmen, dass die polizeilich protokollierten Angaben über die Verfassung und das Verhalten des Klägers nicht getätigt wurden. Die Zeugin L. hat, als Ehefrau des Klägers, zwar von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keinen Gebrauch gemacht, war aber – zum Wohle der gemeinsamen Tochter E. – durch ausweichende Angaben bzw. den Hinweis auf eine fehlende Erinnerung deutlich bemüht, die Beziehung zum Kläger aktuell nicht zu belasten. Sie gab auf Befragen an, nicht mit der Polizei gesprochen zu haben. Ihr Sohn habe mit der Polizei gesprochen und alles erklärt. Was er gesagt habe, könne sie nicht sagen, da sie nicht dabei gewesen sei. Sie sei damals angetrunken gewesen. Auf Vorhalt der Angaben im Protokoll gab sie an, dass ihr Mann oft aggressiv gewesen sei, aber nicht depressiv im Sinne von schwermütig bzw. zurückgezogen. Er sei ungeduldig gewesen und temperamentvoll, ein typischer (russischer) Mann. Zwischen Vater und Sohn habe es keinen Kontakt gegeben. Der Sohn habe aus Sorge die Polizei gerufen, da er sie nicht habe allein zu Hause lassen wollen. Ein gewalttätiges Verhalten habe es in der Vergangenheit gegenüber der älteren Tochter K. , nicht aber gegenüber der jüngeren Tochter E. gegeben. Insgesamt wird deutlich, dass die ehelichen Auseinandersetzungen seinerzeit Auswirkungen auf die gesamte Familie hatten. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen stellten sich die erwachsenen Kinder der Eheleute ausdrücklich auf die Seite der Mutter. So gab die Tochter K. L. im Verfahren vor dem Amtsgericht zum Vorfall vom 06.02.2012 eine eidesstattliche Versicherung ab, die die Angaben der Mutter bestätigten und der Sohn versuchte die Mutter zu schützen. Schon dies spricht für die Annahme, dass zu einem Zeitpunkt, als die innerfamiliären Streitigkeiten deutlich wieder aufflammten, jedenfalls seitens des Sohnes gegenüber der Polizei eine Sachlage geschildert wurde, die ex ante die Annahme einer nicht unerheblichen gegenwärtigen Gefährdung durch den Kläger begründete. Dem Vorbringen der Ehefrau, sie sei bei dem Gespräch mit der Polizei nicht dabei gewesen und habe dementsprechend keine Angaben gemacht, kann nicht gefolgt werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugin aufgrund ihrer Alkoholisierung im Zeitpunkt der Maßnahme an Details nicht erinnern konnte, jedoch spricht Mehr dafür, dass sie hierzu keine Angaben machen wollte. Vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits über Wochen andauernden ehelichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, erscheint es nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft, dass sich die Ehefrau nach dem Vorfall im Wintergarten aus allem Weiteren rausgehalten, insbesondere keine den Kläger belastenden und die Annahme einer Gefährdung der Tochter begründenden Angaben gegenüber der Polizei gemacht haben will. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sie mit einem solchen Verhalten das Ziel verfolgte, dass ihr die Tochter vom Kläger herausgegeben wird. Gerade dafür sprechen auch die Angaben zum weiteren Verlauf der Geschehnisse. Der Kläger selbst hat – wie schon die Beamten im Einsatzprotokoll – angegeben, dass nach Eintreffen der Polizei zunächst die Zeugin L. zu seinem Wohnraum im Kellergeschoss gekommen sei und die Herausgabe der Tochter E. habe erreichen wollen. Für die zutreffende Annahme einer Gefahr im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW für die Tochter E. spricht ferner das vom Kläger selbst gezeigte Verhalten. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger – wenn auch ungewollt - durch sein Verhalten während des Polizeieinsatzes den Eindruck einer von ihm ausgehenden Gefährdung noch verstärkt hat. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur auf die Ansprache von Ehefrau und Sohn, sondern auch auf eine wiederholte Ansprache der polizeilichen Einsatzkräfte und auf die Aufforderung die verschlossene Tür zu öffnen bzw. die Androhung der zwangsweisen Öffnung nicht reagiert hat. Dadurch ist der Eindruck entstanden, dass der Kläger unter allen Umständen einen Kontakt und insbesondere einen Zugang zum Kind verhindern wollte. Es war auch nicht möglich, mit dem Kläger telefonisch in Kontakt zu treten. Im polizeilichen Protokoll ist schlüssig und nachvollziehbar ein gestuftes Handeln der Einsatzkräfte dargelegt worden. Der Zeuge POK L2. und PHK N. haben den Sachverhalt als so geschehen bestätigt. Durch den Kläger wurde dieses gestufte Vorgehen in weiten Teilen auch eingeräumt. Er gab dazu an, dass die Einsatzkräfte etwas zu ihm gesagt hätten und dass sie zunächst gegen die Tür geschlagen hätten, so dass er gedacht habe, dass die Tür schon offen sei. Zwar mag der Kläger heute subjektiv der Auffassung sein, dass die Einsatzkräfte plötzlich und ohne wiederholte vorherige Ansprache bzw. Versuche der Kontaktaufnahme und ohne Androhung seinen Wohnraum betreten haben, gefolgt wird dem jedoch nicht. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen Eindruck ist das Gericht vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am Abend des 07.04.2012 in ganz erheblichem Maße aufgebracht und auch aggressiv war bzw. jedenfalls so wirkte. Die Geschehnisse im Wintergarten dürften den schon länger andauernden und verfestigten Ehe- bzw. Familienstreit neu entfacht haben und schon die Auseinandersetzung um den Fernseher dürfte deutlich weniger ruhig verlaufen sein, als der Kläger dies in Erinnerung haben will. So hat er schließlich im Verfahren vor dem Amtsgericht Waldbröl mit Schriftsatz vom 11.12.2012 auch eingeräumt, dass es einen Streit gegeben habe. Aufgeregt, wie der Kläger es nach seinen Angaben auch in der mündlichen Verhandlung war, wirkte er auf das Gericht sehr emotional, leicht aufbrausend, dabei laut und zugleich sehr mit sich und den Ereignissen beschäftigt. Ein ruhiger sachlicher Austausch, insbesondere ein Eingehen auf die Fragen des Gerichts fiel ihm zu Beginn der Verhandlung - in Ansehung der von ihm empfundenen großen Ungerechtigkeit - sichtlich schwer. Das Verhalten kann leicht – wenn auch vom Kläger nicht beabsichtigt – als aggressiv und grob gewertet werden können; hinzukommt eine starke körperliche Präsenz des Klägers durch Größe und Verhalten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner erheblich aufgewühlten und aufgebrachten Verfassung am Abend des 07.04.2012 gar nicht in der Lage war Kontaktaufnahmeversuche der Einsatzkräfte durch die als solche wahrzunehmen bzw. auf diese einzugehen. Dies Verhalten wiederum war geeignet, die Annahme zu verstärken, dass der Kläger psychisch labil und unberechenbar und damit die von den Angehörigen behauptete gegenwärtige Gefährdung der Tochter E. tatsächlich gegeben war, und zwar auch dann, wenn der Kläger sie – auch für die Beamten erkennbar - nicht unmittelbar körperlich bedroht hat. Das Betreten der Räumlichkeiten des Klägers durch Öffnen der Tür im Wege des unmittelbaren Zwangs gem. §§ 50, 55, 56, 57 PolG NRW stellt sich danach auch als notwendig dar. Diese Maßnahme war zur Überprüfung und Klärung der Situation und damit zugleich als ein erster Schritt zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig, insbesondere auch erforderlich und angemessen. Die Klage ist hingegen begründet soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die gewaltsame Trennung von seiner Tochter am 07.04.2012 in seiner Wohnung durch den Beklagten rechtswidrig war. Als mögliche Rechtsgrundlage kommt insoweit nur die Generalklausel aus § 8 Abs. 1 PolG NRW in Betracht. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Es ist jedoch insoweit aufgrund der polizeilichen Dokumentation bzw. der Angaben der Einsatzkräfte POK L2. und PHK N. nichts dafür ersichtlich, dass es zur Abwendung einer Gefahrenlage bzw. zur weiteren Sachverhaltsklärung nach dem Betreten der Räume durch die Einsatzkräfte noch des gewaltsamen Trennens von Vater und Tochter bedurft hätte. Die Beamten hätten sodann jederzeit unmittelbaren Zugriff auf den Kläger gehabt. Es gab auch keine Anhaltspunkte für eine Bewaffnung des Klägers. Dem Vorbringen, dass die Tochter sich schutzsuchend an den Kläger geklammert habe und sie ohne vorherige Ansprache mit Gewalt von ihm weggezogen worden sei, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Zur Wegnahme des Kindes nach Bestimmungen des SGB VIII bzw. gem. § 1632 BGB war der Beklagte hier nicht befugt. Im Übrigen regelt § 90 Abs. 2 S. 2 FamFG ausdrücklich, dass unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden darf, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist. Dieser besonderen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Wohl des Kindes wurde hier nicht Rechnung getragen. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2014, und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014, beantragt hat, Beweis zu der Frage zu erheben, was die Polizeibeamten am 07.04.2012 konkret veranlasst hat, die Wohnung des Klägers gewaltsam zu betreten und die Tochter des Klägers von diesem zu trennen, durch Vernehmung der Zeugen PHK H. N. , M1. C. und H1. N1. , war dies hier lediglich als Beweisanregung bzw. Ankündigung eines Beweisantrags zu werten. Darüber hinaus stellt sich der Antrag auch als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar, dem auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu Folgen gewesen wäre. Denn es werden mit diesem Antrag weder Tatsachen noch Behauptung unter Beweis gestellt. Eine Notwendigkeit die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ergab sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten danach jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Der zurückgenommene Antrag zu 3) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.