Urteil
1 S 733/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nr. 15.8 GebVerz IM setzt subjektiv zumindest bedingten Vorsatz voraus; bloßes fahrlässiges Verhalten erfüllt den Tatbestand nicht.
• Zur Anwendung gebührenrechtlicher Tatbestände bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage; individuelle Zurechenbarkeit allein genügt nicht (§ 4 Abs. 2 LGebG).
• Bei Vorliegen eines ex-ante begründeten Gefahrenverdachts war das Einschalten von Sprengstoffexperten gerechtfertigt; eine Anscheinsgefahr muss aus Sicht des handelnden Beamten als sicher erscheinen.
• Der Kläger handelte nicht vorsätzlich; es fehlt an objektivierbarem bedingten Vorsatz, weshalb die Gebührenbescheide rechtswidrig sind.
• Der Auffangtatbestand Nr. 15.14 GebVerz IM ist gegenüber der spezielleren Nr. 15.8 zurückzutreten und eignet sich nicht als Grundlage für die hier festgesetzten Gebühren.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenpflicht nach Nr.15.8 GebVerz IM bei fehlendem Vorsatz • Nr. 15.8 GebVerz IM setzt subjektiv zumindest bedingten Vorsatz voraus; bloßes fahrlässiges Verhalten erfüllt den Tatbestand nicht. • Zur Anwendung gebührenrechtlicher Tatbestände bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage; individuelle Zurechenbarkeit allein genügt nicht (§ 4 Abs. 2 LGebG). • Bei Vorliegen eines ex-ante begründeten Gefahrenverdachts war das Einschalten von Sprengstoffexperten gerechtfertigt; eine Anscheinsgefahr muss aus Sicht des handelnden Beamten als sicher erscheinen. • Der Kläger handelte nicht vorsätzlich; es fehlt an objektivierbarem bedingten Vorsatz, weshalb die Gebührenbescheide rechtswidrig sind. • Der Auffangtatbestand Nr. 15.14 GebVerz IM ist gegenüber der spezielleren Nr. 15.8 zurückzutreten und eignet sich nicht als Grundlage für die hier festgesetzten Gebühren. Der Kläger sandte ein Paket an eine Mitarbeiterin ihrer Firma und verwendete als Absender eine Botschaftsvorlage, worauf die Empfängerin und ein Sicherheitsbeauftragter misstrauisch wurden. Die Firma erkundigte sich bei der Botschaft; diese bestritt den Versand. Die Polizei wurde informiert, Bereichsabsperrungen erfolgten und Sprengstoffexperten des LKA öffneten das Paket; es enthielt harmlosen Inhalt. Der Kläger offenbarte sich später als Absender; er erklärte, es sei als Scherz gedacht gewesen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein. Die Polizeidirektion stellte dem Kläger Gebühren für den Einsatz (einschließlich Hubschrauber) in Höhe von 3.690 EUR in Rechnung. Widerspruch und Klage führten zunächst zur Aufhebung des Gebührenbescheids durch das VG. Die Behörde berief gegen dieses Urteil; der Senat hat über die Berufung zu entscheiden. • Rechtsgrundlage: Für polizeiliche Einsätze kommt hier nur die Gebührenverordnung (GebVerz IM) in Betracht; individuelle Zurechenbarkeit allein begründet keine Gebührenpflicht (§ 4 LGebG). • Anwendbare Normen: Nr. 15.8 GebVerz IM (missbräuchliche Veranlassung/Vortäuschung einer Gefahrenlage) und Nr. 15.11 GebVerz IM (Zusatzkosten Hubschrauber); ferner § 4 Abs.1, § 4 Abs.2 LGebG. • Tatbestandsauslegung: Nr. 15.8 GebVerz IM verlangt objektiv einen nicht erforderlichen Polizeieinsatz bzw. eine Anscheinsgefahr oder jedenfalls einen Gefahrenverdacht; subjektiv aber mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der Anscheinsgefahr bzw. des Verdachts. • Begründung der einschränkenden Auslegung: Wortlaut und Systematik (Begriffe ‚missbräuchlich‘ und ‚Vortäuschung‘), der Grundsatz der Kostenfreiheit polizeilichen Handelns und Vergleich mit Regelungen anderer Länder sprechen gegen eine Ausweitung auf bloße Fahrlässigkeit. • Subsumtion: Der Senat verneint Vorsatz oder bedingten Vorsatz beim Kläger. Sein Verhalten war allenfalls grob fahrlässig, doch greift Nr. 15.8 in Fällen von Fahrlässigkeit nicht ein. • Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns: Selbst bei Annahme eines Gefahrenverdachts war das sofortige Hinzuziehen von Delaborierern des LKA gerechtfertigt; die polizeilichen Maßnahmen waren aus ex-ante-Sicht erforderlich. • Auffangtatbestand: Nr. 15.14 GebVerz IM ist zu unbestimmt und wird von der spezielleren Nr. 15.8 verdrängt; daher kann auf Nr.15.14 nicht abgestellt werden. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Gebührenbescheide sind rechtswidrig und wurden zu Recht vom Verwaltungsgericht aufgehoben. Es fehlt an dem erforderlichen subjektiven Element (mindestens bedingter Vorsatz) für eine Gebührenpflicht nach Nr.15.8 GebVerz IM; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt gewinnt der Kläger: Er muss die festgesetzten Gebühren nicht zahlen, weil die Verordnung nur bei vorsätzlicher Veranlassung greift und kein Vorsatz vorlag.