Urteil
23 K 5744/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1105.23K5744.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Range eines Oberst im Dienst der Beklagten. Unter dem 10. August 2012 bekundete er gegenüber dem damaligen Personalamt der Bundeswehr sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 SKPersStruktAnpG zum 31. Dezember 2012. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass seiner Interessenbekundung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht entsprochen werden könne. Die gewünschte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand liege nicht im dienstlichen Interesse, vielmehr bestehe auch weiterhin Bedarf, den Kläger als Berufssoldat in der Bundeswehr zu verwenden. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. Unter dem 15. Januar 2013 beantragte der Kläger, ihn nach § 2 SKPersStruktAnpG aus gesundheitlichen Gründen zum 31. Dezember 2013 in den Ruhestand zu versetzen. Bei seiner ursprünglichen Interessenbekundung sei ihm ein Fehler unterlaufen, indem er den 31. Dezember 2012 anstatt 2013 als gewünschten Termin für das Ausscheiden aus dem Dienst angegeben habe. Daher bitte er, den neuen Antrag so zu verstehen, als wenn er schon am 10. August 2012 gestellt worden sei. Mit E-Mail vom 01. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Hinblick auf die angedeuteten gesundheitlichen Probleme möglichst schnell ein ausgefülltes Formular BA 90/5 übersenden solle. Dann könne geprüft werden, ob er in die „Kategorie Härtefall“ übernommen werden könne. Hierauf schrieb der Kläger am 04. März 2013, sein Antrag sei ein solcher im Sinne des Gesetzes und bedürfe daher keiner Begründung; auch nicht, was seine Motivation hierfür anbelange. Mit Schreiben vom 18. März 2013 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, mit der erneuten Interessenbekundung hätten sich die Entscheidungsgrundlagen gegenüber dem Bescheid vom 21. Dezember 2012 nicht verändert. Dies gelte schon deshalb, weil der Kläger seine gesundheitlichen Gründe nicht näher habe erläutern wollen. Daher erfolge keine Überprüfung des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 21. Dezember 2012. Am 27. März 2013 legte der Kläger Beschwerde gegen die Bescheide vom 21. Dezember 2012 und vom 18. März 2013 ein. Zur Begründung machte er geltend, seiner vorzeitigen Versetzung stünden keine dienstlichen Gründe entgegen, weil er ohne Weiteres ersetzt werden, bzw. sein Dienstposten wegfallen könne. Seit 2003 bestehe bei ihm die Diagnose eines Kleinhirnkavernoms, welches die ständige Gefahr weiterer ggfls. lebensbedrohlicher Blutungen in sich berge. Dies belaste ihn sehr. Zudem beabsichtige er nach Neuseeland auszuwandern. Mit Beschwerdebescheid vom 10. September 2013 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Im Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei auch noch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2012 zulässig, weil dieser Bescheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei und damit keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe weiterhin ein Interesse daran, den Kläger als Berufssoldat in der Bundeswehr zu verwenden. Dies ergebe sich derzeit schon daraus, dass die Quote für Offiziere des Truppendienstes innerhalb der vom Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetz genannten Zahl von insgesamt 2.170 Berufssoldaten erschöpft sei. Jedenfalls bis September 2014 bestehe für Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes grundsätzlich keine Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung mehr. Darüber hinaus bestünden im Bereich der Besoldungsstufe A 15 Vakanzen, die voraussichtlich auch über den 31. Dezember 2017 weiter andauern würden. Darin, dass dem Kläger die individuelle Förderperspektive A 16 zuerkannt worden sei, zeige sich das Interesse des Dienstherrn, auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers weiter zurückgreifen zu können. Die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen hätten mangels Nachweises nicht berücksichtigt werden können. Die Absicht, auswandern zu wollen, sei für die zu treffende Entscheidung nicht relevant. Sofern der Kläger eine Entlassung aus persönlichen Gründen anstrebe, stehe es ihm frei, einen Antrag nach § 46 Abs. 3 SG zu stellen. Am 20. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der Beschwerdebegründung und trägt weiter vor, er bestreite mit Nichtwissen, dass die Zahl von 2.170 Berufssoldaten und insbesondere das Kontingent für Offiziere des Truppendienstes erschöpft sei. Die Behauptung von Vakanzen im Bereich der Besoldungsgruppe A 15 sei völlig unsubstantiiert. Es werde auch bestritten, dass eine detaillierte Betrachtung seiner AVR stattgefunden habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er seit fast 10 Jahren nicht in der AVR IT eingesetzt werde. Seine Aufgaben könnten ohne Weiteres von jedem GenStOffz oder FmStOffz wahrgenommen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Personalamtes der Bundeswehr vom 21. Dezember 2012 und vom 18. März 2013 sowie des Beschwerdebescheides vom 10. September 2013 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Interessenbekundung auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, das dienstliche Interesse an der Weiterverwendung des Klägers ergebe sich schon aus dessen Werdegang und Qualifikationen im Bereich der IT. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger seit dem 01. Januar 2014 auf einem Beförderungsdienstposten verwendet werde. Soweit der Kläger auf schwerwiegende gesundheitliche Gründe verweise, müsse der Dienstherr dies im Rahmen des vorrangigen § 44 Abs. 3 SG berücksichtigen. Allerdings seien die gesundheitlichen Gründe aufgrund der Weigerung des Klägers, sich truppenärztlich untersuchen zu lassen, bislang nicht aktenkundig. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers widersprüchlich, weil er einerseits die vorzeitige Zurruhesetzung betreibe und andererseits mit der Verwendung auf einem A 16 Dienstposten einverstanden sei, was mit einer zwingenden Verlängerung der Dienstzeit verbunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Interessenbekundungen vom 10. August 2012 und vom 15. Januar 2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ob ein Berufssoldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, steht ausweislich des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung („kann“ / „können“) im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Sie bedarf hierfür lediglich – was im Gesetz ebenfalls ausdrücklich bestimmt ist – der Zustimmung des Berufssoldaten, weil dessen Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet ist und deshalb im Grundsatz nicht gegen seinen Willen vorzeitig beendet werden kann. Der Ermessenscharakter ergibt sich auch aus der zahlenmäßigen Begrenzung der Zurruhesetzungen, die nicht einzuhalten wäre, wenn alle interessierten Soldaten, die die subjektiven Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hätten. Zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Personalanpassungsgesetzes siehe BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 -. Mit dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz, dessen Bestandteil (Artikel 1) das Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetz ist, sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr geschaffen werden und dabei die Ziele einer einsatzorientierten Verjüngung des Personalkörpers, einer deutlichen Reduzierung der Personalumfänge sowie eines einsatzorientierten Umbaus des Personalkörpers verfolgt werden. Insbesondere § 2 SKPersStruktAnpG soll nach dem gesetzgeberischen Willen – in Ergänzung zum Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (PersAnpassG) – die rechtlichen Voraussetzungen zur Anpassung des militärischen Personalkörpers mit den Zielen Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung und Verschlankung schaffen. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/9340, S. 30. Ebenso wie bereits beim PersAnpassG hat sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG allein an den Belangen der Bundeswehr, mithin ausschließlich an eigenen Interessen, zu orientieren. Private Interessen der Soldaten daran, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sieht das Gesetz auch kein Antragserfordernis, sondern nur ein Zustimmungserfordernis vor. Die Initiative, von dem Gesetz Gebrauch zu machen, geht allein von der Beklagten aus. So auch zur vergleichbaren Rechtslage nach dem PersAnpassG BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –, und zum aktuellen Recht VG München, Beschluss vom 27. Januar 2013 – M 21 E 14.56 –. Diese gesetzliche Konstruktion hat Auswirkungen auf den gerichtlichen Prüfungsumfang im vorliegenden Verfahren. Denn zur Kontrolle über die Ermessensausübung sind die Verwaltungsgerichte nur insoweit befugt und berufen (§ 114 VwGO), wie die Klagebefugnis des Klägers reicht. Denn nur insoweit unterliegt das Vorgehen der Beklagten einer materiellen Nachprüfung. Deshalb kann die Ermessensausübung der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nur insoweit überprüft werden, als sich das Ermessen auf seine subjektive Rechtsstellung auswirkt. Der Kläger kann somit zwar geltend machen, die Beklagte habe über seine Interessenbekundung unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden. Er kann jedoch nicht zur Nachprüfung des Verwaltungsgerichts stellen, ob die Beklagte die Ziele des jeweils geltenden Personalstrukturmodells mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt hat. Auch kann er nicht etwa geltend machen, die eigene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand diene der Verwirklichung der Ziele des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes. Vgl. zu den zum PersAnpassG entwickelten Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –; zur Vergleichbarkeit der Regelungen des PersAnpassG und des SKPersStruktAnpG vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 2014 – 1 WB 9/14 –, vgl. im Übrigen VG München, Beschluss vom 27. Januar 2013 – M 21 E 14.56 – und VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. März 2014 – 12 A 187/13 –. Vor diesem Hintergrund sind die von der Beklagten mit den Bescheid vom 21. Dezember 2012 und 18. März 2013 getroffenen Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keinen Neubescheidungsanspruch hat. Insbesondere ist unerheblich, ob die Beklagte prüfen musste, ob ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Klägers besteht, oder ob (nur) zu prüfen war, ob dienstliche Gründe der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand entgegen stehen. Denn die Frage des dienstlichen Interesses im Rahmen des § 2 SKPersStruktAnpG ist alleine an der internen Bedarfsplanung der Bundeswehr auszurichten und betrifft die subjektiven Rechte des Klägers nicht. Nur nebenbei und ohne dass es hierauf ankäme sei angemerkt, dass das dienstliche Interesse an der Weiterverwendung des Klägers schon dadurch dokumentiert ist, dass dieser nach seinen Interessensbekundungen zunächst auf einem Beförderungsdienstposten verwendet und inzwischen auch zum Oberst befördert ist. Angesichts des oben dargestellten Zwecks des § 2 SKPersStruktAnpG, die für die Umstrukturierung der Bundeswehr notwendigen Personalmaßnahmen zu ermöglichen, waren die vorgetragenen gesundheitlichen Belange des Klägers im Rahmen der Entscheidung über seine Interessenbekundung schon im Ansatz nicht zu berücksichtigen. Insoweit sei noch angemerkt, dass nach den oben dargestellten gesetzgebererischen Erwägungen es nicht Sinn und Zweck des § 2 SKPersStrukAnpG ist, dienstunfähige Berufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr ist insoweit die zwingende Bestimmung des § 44 Abs. 3 SG vorrangig heranzuziehen. Gleiches gilt – erst Recht – für die Absicht des Klägers, nach Neuseeland auszuwandern. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.