Urteil
12 A 187/13
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (SKPersStruktAnpG) begründet keine subjektiven Ansprüche der Soldaten auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
• Die Entscheidung, ob ein Berufssoldat nach § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der personalbearbeitenden Stelle und richtet sich allein nach den dienstlichen Belangen.
• Private Interessen des Soldaten sind bei der Auswahlentscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG nicht zu berücksichtigen; eine individuelle Härteprüfung ist nur in Ausnahmefällen und bei besonders gewichtigen persönlichen Gründen geboten.
• Die Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs der Reduzierung durch innerdienstliche Verwaltungsvorschriften ist unschädlich und kann die pflichtgemäße Ermessensausübung leiten.
Entscheidungsgründe
Ermessen der Dienststelle bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung nach SKPersStruktAnpG • Das Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (SKPersStruktAnpG) begründet keine subjektiven Ansprüche der Soldaten auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. • Die Entscheidung, ob ein Berufssoldat nach § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der personalbearbeitenden Stelle und richtet sich allein nach den dienstlichen Belangen. • Private Interessen des Soldaten sind bei der Auswahlentscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG nicht zu berücksichtigen; eine individuelle Härteprüfung ist nur in Ausnahmefällen und bei besonders gewichtigen persönlichen Gründen geboten. • Die Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs der Reduzierung durch innerdienstliche Verwaltungsvorschriften ist unschädlich und kann die pflichtgemäße Ermessensausübung leiten. Der Kläger, Berufssoldat seit 1991 und Oberstabsbootsmann im Sanitätsdienst, beantragte am 28.01.2013 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG. Seine planmäßige Zurruhesetzung wäre erst 2017 erfolgt. Die zuständige Stelle lehnte den Antrag am 22.04.2013 mit Hinweis auf fehlenden dienstlichen Bedarf im Sanitätsdienst ab; eine Beschwerde blieb erfolglos. Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf dienstliche Kriterien und verwaltungsinterne Weisungen, die wegen Unterdeckung im Sanitätsbereich generell gegen vorzeitige Zurruhesetzungen sprachen. Der Kläger rügte Ermessensfehler, unzureichende individuelle Prüfung seiner persönlichen Umstände und eine fehlerhafte Zuordnung zur AVR. Er begehrte gerichtliche Verpflichtung zur erneuten, rechtskonformer Entscheidung. • Rechtliche Voraussetzungen: § 2 SKPersStruktAnpG setzt voraus, dass die Versetzung zur Verringerung der Zahl der Soldaten erforderlich ist und keine anderweitige zumutbare Verwendung möglich ist; zudem gelten Alters- und Dienstzeitvoraussetzungen. • Zweck der Regelung: Das Gesetz dient allein der personellen Neuausrichtung und Verjüngung des Personalkörpers zugunsten dienstlicher Interessen; es begründet keine subjektiven Rechte der Soldaten auf vorzeitige Zurruhesetzung. • Ermessen der Dienststelle: Ob eine Maßnahme anzuwenden ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten; dabei sind private Interessen des Soldaten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Fehlvorwurf des Ermessensfehlers: Die Entscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft, weil die Dienststelle eine anderweitige Verwendung für den Kläger sah und die Versetzung als ultima ratio anzusehen ist. • AVR-Einordnung und Verwaltungsvorschriften: Eine pauschalisierte AVR-Zuordnung ist unschädlich, da der Kläger der allgemeinen Gruppe des Sanitätsdienstes angehört; innerdienstliche Weisungen zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs sind zulässig und können Maßstäbe für die Entscheidung liefern. • Beweislast und Wertungsmaßstab: Es ist nicht geboten, der Dienststelle die Beweislast aufzuerlegen, dass ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung besteht; das Gesetz intendiert keine Umkehr der Rechtfertigungslast. • Gleichbehandlung: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG, weil die Entscheidung über eine solche Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten liegt und diese unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und innerdienstlicher Vorgaben zu dem Ergebnis gelangte, dass im Sanitätsdienst weiterhin Bedarf für die Verwendung des Klägers besteht. Eine Ermessensfehlentscheidung oder unzulässige Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.