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Urteil

14 K 1237/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1124.14K1237.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind seit April 2012 Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen An-schrift „I. Straße 00“ in 00000 F. (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück ist seit Ende 1997 bzw. Anfang 1998 an den gemeindlichen Mischwasserkanal angeschlossen. Die Kläger entwässern das Schmutzwasser seitdem in die öffentliche Kanalisation. Das anfallende Niederschlagswasser wird auf dem Grundstück versickert. Mit Bescheid vom 14. August 2012 verpflichtete die Beklagte die Kläger, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser der gemeindlichen Abwasseranlage bis spätestens zum 30. November 2012 zuzuführen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Grundstück der Kläger an der öffentlichen Straße liege und somit die Möglichkeit bestehe, das anfallende Abwasser über den vorhandenen Grundstückanschluss der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Seit Mai 2005 sehe das Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in § 53 Abs. 1c eine Niederschlagswasserüberlassungspflicht vor. Die Kläger seien daher verpflichtet, das anfallende Niederschlagswasser der gemeindlichen Entwässerungsanlage zuzuführen. Mit E-Mail vom 30. August 2012 erkundigte sich die Klägerin zu 1.), ob angesichts des hydrogeologischen Gutachtens vom 6. Juli 1991 und des Entwässerungsplans zur Baugenehmigung vom 1. August 1991 dennoch hinsichtlich des Niederschlagwassers die Pflicht zum Anschluss an den gemeindlichen Abwasserkanal bestehe. Die Beklagte erinnerte mit E-Mail vom 18. September 2012 an die bestehende Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation und bat um Mitteilung, ob ein Anschluss mittlerweile erfolgt sei. Der am 15. November 2012 von dem Kläger zu 2.) beantragten Verlängerung der Frist zur Herstellung des Anschlusses bis zum 31. Dezember 2012 stimmte die Beklagte zu. Auf Nachfrage teilte die Beklagte den Klägern am 26. November 2012 mit, dass ein Antrag auf Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht formlos auf dem Postwege zu stellen sei und wies darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht sagen könne, wie der Antrag entschieden werde. Daraufhin stellten die Kläger am 30. November 2012 einen Antrag auf „Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser“. Zur Begründung führten sie aus, dass die Herstellung des Anschlusses mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, da sich die Regenwasseranlage nicht – wie der Kanal – auf der Vorderseite, sondern auf der Rückseite des Grundstücks befinde. Die Kläger legten ein Angebot der Firma I1. L. GmbH Bauunternehmung vom 20. November 2012 vor, wonach sich die Kosten der Baumaßnahme auf 40.018,15 € belaufen sollen. Die Beklagte lehnte den Freistellungsantrag der Kläger mit Bescheid vom 4. Februar 2013 ab. Gegen diesen Bescheid gehen die Kläger im Verfahren 14 K 1207/13 vor. Die Kläger haben am 20. Februar 2013 Klage gegen die Anschlussverfügung vom 14. August 2012 erhoben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gab die Beklagte den Klägern nachträglich Gelegenheit, bis zum 30. Juni 2014 zu der Anschlussverfügung vom 14. August 2012 Stellung zu nehmen. Die Kläger äußerten sich hierauf nicht. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Die Klage sei zulässig. Der Bescheid vom 14. August 2012 sei nicht bestandskräftig geworden. Zwar hätten die Kläger nicht ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, ihr aus dem E-Mail-Verkehr hervorgehendes Ansinnen sei aber als solcher zu werten. Die Kläger hätten zudem aus dem Verhalten der Beklagten schließen können, dass auf eine Klage zunächst verzichtet werden könne. Schließlich habe die Beklagte den Klägern die Möglichkeit eingeräumt, ein entsprechendes Angebot zur Berechnung der Anschlusskosten einzureichen, und die Kläger mit E-Mail vom 26. November 2012 gebeten, einen Antrag auf Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zu stellen. Ferner habe sie mit den Klägern einen Ortstermin am 19. Dezember 2012 durchgeführt. Der Bescheid vom 14. August 2012 sei auch rechtswidrig, da die Kläger einen Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht hätten. Die Kläger beantragen, die Anschlussverfügung der Beklagten vom 14. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und führt im Einzelnen aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger seien rechtlich durchweg irrelevant. Schließlich sei das Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen für nahezu alle Verwaltungsrechtsverfahren abgeschafft. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in diesem sowie im Verfahren 14 K 1207/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist unzulässig, da sie verspätet erhoben worden ist. Die Klagefrist bemisst sich vorliegend nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Zwar greift hier mangels Ab-Vermerks nicht die Zugangsvermutung nach § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der Bescheid ist den Klägern aber nachweisbar spätestens am 30. August 2012 zugegangen, denn es steht aufgrund der an diesem Tag unter Bezugnahme auf den Bescheid versandten E-Mail an die Beklagte fest, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Bescheid hatten. Bei Eingang der Klage am 20. Februar 2013 war daher die Monatsfrist, die am Montag, dem 1. Oktober 2012 (vgl. § 173 S. 1 VwGO, § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) endete, verstrichen. Die Frist konnte auch nicht durch den vorherigen elektronischen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gewahrt werden. Denn zur Fristwahrung ist es jedenfalls erforderlich, dass erkennbar Klage eingereicht wird. Insofern kommt es, entgegen der Ansicht der Kläger, nicht darauf an, ob die Beklagte das Ansinnen der Kläger als Widerspruch hätte verstehen müssen. Ein Widerspruchsverfahren war hier vor Klageerhebung gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) nicht erforderlich, sodass ein eventuell erhobener Widerspruch schon keine fristwahrende Wirkung haben kann. Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 74 Rn. 37. Es ist vorliegend auch nicht aufgrund unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO anzuwenden. Die Anschlussverfügung vom 14. August 2012 war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den inhaltlichen Anforderungen nach § 58 Abs. 1 VwGO genügt. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung Zusätze, die über den notwendigen Inhalt hinausgehen, enthält, sind diese nicht unrichtig und daher auch nicht geeignet, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren. Den Klägern kann auch wegen der Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Hierzu haben die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger schon nicht den nach § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 bis 3 VwGO erforderlichen Antrag gestellt. Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die Kläger waren nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hinderungsgründe sind solche Ereignisse oder Umstände, welche die Fristwahrung für den Betroffenen entweder schlechthin unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Ein solcher Hinderungsgrund liegt insbesondere nicht aufgrund des Verhaltens der Beklagten nach Erlass des Bescheids vor. Es erschließt sich schon nicht, warum die Kläger aufgrund der im Nachgang des Bescheids erfolgten Auseinandersetzung mit der Beklagten darauf vertraut haben sollten, dass es einer Klage nicht bedürfe. Die Beklagte hat innerhalb der Monatsfrist nicht zu erkennen gegeben, dass sie an der Anschlussverfügung nicht festhalten wird. Vielmehr hat sie lediglich am 18. September 2012 an die bestehende Anschlussverpflichtung erinnert und um Mitteilung gebeten, ob der Anschluss mittlerweile erfolgt sei. Die Kläger konnten auch nicht davon ausgehen, dass allein die Kontaktaufnahme zu der Beklagten die Klagefrist wahren würde. Die Anschlussverfügung enthält zwar als „zusätzlichen Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung“ die Empfehlung, sich vor Klageerhebung zunächst mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, da so in vielen Fällen etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden könnten. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klagefrist dadurch nicht verlängert wird. Die Kläger haben hier offensichtlich bewusst auf eine Klageerhebung zunächst verzichtet. Dies zeigt sich vor allem darin, dass sie (nach Ende der Klagefrist) um Verlängerung der Frist zur Herstellung des Anschlusses hinsichtlich des Niederschlagswassers bis zum 31. Dezember 2012 gebeten haben. In einem solchen Fall vorsätzlicher Fristversäumung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2007 – 2 LA 626/07 –, juris, Rn. 6. Sinn der Wiedereinsetzung ist es, denjenigen von den Folgen der Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte, nicht aber denjenigen, der ein Rechtsmittel nicht einlegen wollte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher auch dann nicht gewährt werden, wenn die Kläger bis zum Ablauf der Klagefrist unverschuldet keine Kenntnis von der Höhe der zu erwartenden Anschlusskosten gehabt haben sollten. Soweit die Kläger über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Anschlussverfügung mangels dieser tatsächlichen Kenntnisse im Ungewissen waren, ist dies kein Hinderungsgrund für die Klageerhebung. In der Regel können die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs – sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – nicht mit Gewissheit vorab beurteilt werden. Es wäre der Rechtssicherheit in einem nicht hinnehmbaren Maße abträglich, dem Betroffenen, auch wenn dieser unverschuldet über die Erfolgsaussichten einer Klage irrt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – 7 B 40/89 –, juris, Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 60 Rn. 12; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 70. Soweit die Kläger ferner in Äußerungen oder Verhaltensweisen der Beklagten, die sich erst nach Fristablauf zugetragen haben, Hinderungsgründe sehen wollen, können diese für die Versäumung der Klagefrist jedenfalls nicht kausal gewesen sein. Vgl. Czybulka, a.a.O., § 60 Rn. 101. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.