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Urteil

14 K 1207/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1124.14K1207.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind seit April 2012 Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen An-schrift „I. Straße 00“ in 00000 F. (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück ist seit Ende 1997 bzw. Anfang 1998 an den gemeindlichen Mischwasserkanal angeschlossen. Die Kläger entwässern das Schmutzwasser seitdem in die öffentliche Kanalisation. Das anfallende Niederschlagswasser wird auf dem Grundstück versickert. Mit Bescheid vom 14. August 2012, gegen den die Kläger im Verfahren 14 K 1237/13 vorgehen, verpflichtete die Beklagte die Kläger, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser der gemeindlichen Abwasseranlage bis spätestens zum 30. November 2012 zuzuführen. Daraufhin erkundigte sich die Klägerin zu 1.) mit E-Mail vom 30. August 2012, ob angesichts des hydrogeologisches Gutachtens vom 6. Juli 1991 und des Entwässerungsplans zur Baugenehmigung vom 1. August 1991 dennoch hinsichtlich des Niederschlagwassers die Pflicht zum Anschluss an den gemeindlichen Abwasserkanal bestehe. Nach dem hydrogeologischen Gutachten vom 6. Juli 1991 ist das Regenwasser in einen Sickerschacht von 1,5 m Durchmesser und 3,1 m Tiefe einzuleiten. Der gutachterlichen Berechnung liegt eine bebaute und befestigte Fläche von 300 m 2 zugrunde. Ausweislich des bauaufsichtlich geprüften Entwässerungsplans vom 1. August 1991 befinden sich die Regenwasser-Sammelanlage und der Sickerschacht auf der Vorderseite des Grundstücks. Die Beklagte erinnerte mit E-Mail vom 18. September 2012 an die bestehende Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation und bat um Mitteilung, ob ein Anschluss mittlerweile erfolgt sei. Mit E-Mail vom 16. November 2012 stimmte die Beklagte der von den Klägern beantragten Verlängerung der Frist zur Herstellung des Anschlusses bis zum 31. Dezember 2012 zu. Auf Nachfrage teilte die Beklagte den Klägern am 26. November 2012 mit, dass ein Antrag auf Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht formlos auf dem Postwege zu stellen sei und wies darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht sagen könne, wie der Antrag entschieden werde. Daraufhin stellten die Kläger am 30. November 2012 einen Antrag auf „Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser“. Zur Begründung führten sie aus, dass die Herstellung des Anschlusses mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, da sich die Regenwasseranlage nicht – wie der Kanal – auf der Vorderseite, sondern auf der Rückseite des Grundstücks befinde. Die Kläger legten ein Angebot der Firma I1. L. GmbH Bauunternehmung vom 20. November 2012 vor, wonach sich die Kosten der Baumaßnahme auf 40.018,15 € belaufen sollen. Die Beklagte lehnte den Freistellungsantrag der Kläger mit Bescheid vom 4. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Freistellung nicht in Betracht komme, da die Kläger das erforderliche vorgreifliche Nachweisverfahren bei der Unteren Wasserbehörde nicht durchgeführt hätten. Der Beklagten stehe im Übrigen ein umfassendes Letztentscheidungsrecht zu. Die Beklagte habe durch die genehmigte Kanalisationsplanung für den Ortsteil S1. zum Ausdruck gebracht, dass sie die Niederschlagswasserbeseitigung für diesen Bereich an sich ziehen möchte. Vorliegend bestehe auch nicht die Pflicht nach § 51a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) zur Versickerung bzw. Verrieselung auf dem Grundstück oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, da diese Verpflichtung nach § 51a Abs. 3 LWG NRW ausgeschlossen sei, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei. Dies sei hier der Fall, da sowohl die Mehrkosten einer Umplanung und Realisierung der bestehenden gemeindlichen Entwässerungsanlage in ein Trennsystem als auch die der Beklagten sonst entgehenden Niederschlagswassergebühren zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen würden. Eine Freistellung von der Überlassungspflicht komme selbst dann nicht in Betracht, wenn Abwasser, um in den Kanal zu gelangen, gepumpt oder gehoben werden müsse. Der Grundstückseigentümer müsse insoweit für etwaige Erschwernisse durch die Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen. Nach Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift wies die Beklagte in dem Bescheid unter „PS“ darauf hin, dass der Bescheid vom 14. August 2012 bestandskräftig sei und verlängerte die Frist zur Herstellung des Anschlusses letztmalig bis zum 31. März 2013. Ferner sei das eingereichte Angebot überprüft worden. Ein Anschluss sei weitaus günstiger möglich. Unter der Voraussetzung, dass die vorhandene Regenentwässerung genutzt und das Regenwasser mittels Hebeanlage in die vorhandene Anschlussleitung des Grundstücks gepumpt wird, kam die Beklagte bei ihrer eigenen Berechnung auf Kosten in Höhe von 22.837,29 €. Die Kläger haben am 20. Februar 2013 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. Februar 2013 erhoben. Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 sicherte die Untere Wasserbehörde den Klägern die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechend des klägerischen Antrags vom 28. Mai 2013 für den Fall zu, dass diese von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers (bestandskräftig) freigestellt werden. Darin heißt es: Folgende von Ihnen eingereichte Unterlagen sind Bestandteil diese Bescheids: Antragsvordruck, Übersichtsplan im Maßstab 1: 5000, Lageplan im Maßstab 1 : 250, Hydrogeologisches Gutachten vom 6. Juli 1991. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus: Ein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht bestehe, da die Kosten zur Herstellung des Anschlusses – auch angesichts der Einkommensverhältnisse der Kläger – unverhältnismäßig seien. Die Beklagte habe sich damit in den Gründen des Bescheids vom 4. Februar 2013 nicht auseinander gesetzt. Sie habe lediglich am Ende des Bescheids unter „PS“ die Behauptung aufgestellt, dass ein Anschluss auch weitaus günstiger möglich sei. Soweit dem diesbezüglichen Aktenvermerk der Beklagten zu entnehmen sei, dass ein Anschluss unter Nutzung der vorhandenen Regenentwässerungsanlage möglich sei, treffe dies nicht zu, da sowohl die vorhandene Hebeanlage, als auch die vorhandene Grundstücksanschlussleitung von der Kapazität her nicht ausreichen würden. Auf Erkundigungen seitens der Kläger bei anderen Fachunternehmen sei den Klägern von vornherein signalisiert worden, dass ein kostengünstigeres Angebot nicht möglich sei. Die Beklagte habe auch den Freistellungsantrag der Kläger nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass ein Nachweis über die gemeinwohlverträgliche Versickerung nicht erbracht worden sei. Die Beklagte handele insofern arglistig, da sie einen entsprechenden Hinweis zuvor nie erteilt habe. Im Übrigen werde das Niederschlagswasser seit jeher auf dem Grundstück ordnungsgemäß versickert. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger bezüglich des Grundstücks I. Straße 0 (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000), von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers zu befreien und diesen die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass eine eventuelle wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Herstellung des Kanalanschlusses für die Freistellungsentscheidung vorliegend unerheblich sei. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anschlusskosten könne allein gegen die Anschlussverfügung vorgebracht werden. Diese sei vorliegend aber bestandskräftig geworden. Im Übrigen erweise sich die Ablehnung der Freistellung als rechtmäßig, da die Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Niederschlagswasserentsorgung nicht vor der gemeindlichen Freistellungsentscheidung erbracht hätten. Das vorgelegte hydrogeologische Gutachten könne als solcher Nachweis nicht genügen, da sich dieses allein mit der Möglichkeit der Verrieselung vorgereinigten häuslichen Abwassers befasse. Auch die mittlerweile erteilte Zusicherung, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück erteilt würde, könne die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung nicht in Frage stellen, da die Beklagte die Ablehnung entscheidend darauf gestützt habe, dass in dem betroffenen Ortsteil eine genehmigte Kanalnetzplanung vorliege. Das öffentliche Interesse, in diesem Gebiet einen umfassenden Anschluss aller Grundstücke vorzunehmen, habe Vorrang vor dem privaten Interesse der Kläger das Niederschlagswasser weiterhin auf ihrem Grundstück entsorgen zu können. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in diesem sowie im Verfahren 14 K 1237/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die durch den Bescheid vom 4. Februar 2013 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht und auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 53 Abs. 3a S. 1 LWG NRW. Danach ist der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach Abs. 1c freigestellt hat. Dabei obliegt der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung hier gemäß § 53 Abs. 3a S. 4 LWG NRW den Klägern, weil die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nicht erst nach dem 1. Januar 1996 begründet worden ist. Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung ist neben der Freistellung durch die Beklagte zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Nutzungsberechtigten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2011 – 15 A 2228/09 – juris, Rn. 18. Die Beseitigungspflicht kann daher nicht auf den Nutzungsberechtigten übergehen, soweit der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung nicht erbracht ist. Die Kammer hat vorliegend auch in Anbetracht der vorgelegten Zusicherung der Unteren Wasserbehörde vom 12. Juni 2013 bereits fortbestehende Zweifel daran, dass die Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung erbracht haben. Die Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung muss durch ein hydrogeologisches Gutachten (Versickerungsgutachten) nachgewiesen werden. Vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: März 2008, § 53 Rn. 132. Ein solches haben die Kläger zwar mit dem Gutachten vom 6. Juli 1991 vorgelegt. Dieses erbringt aber offensichtlich nicht den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung für die vorhandene Verrieselungs-/Versickerungsanlage. Das Gutachten sieht die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Sickerschacht mit 1,5 m Durchmesser und 3,1 m Tiefe vor. Nach den Angaben der Kläger wird das Niederschlagswasser aber Behältern zugeführt, deren Überlauf letztendlich mit großflächig angelegter Drainage im „Obsthof“ verrieselt wird. Darüber hinaus liegt der Berechnung für die Regenwasserversickerung im hydrogeologischen Gutachten vom 6. Juli 1991 mit 300 m 2 eine zu geringe bebaute und befestigte Fläche zugrunde. Ausweislich des Entwässerungsplans beträgt bereits die bebaute Fläche ca. 350 m 2 . Nach den zur Verfügung stehenden Satellitenbildern (www.google.de) und aufgrund des vorgelegten Kostenvoranschlags ist davon auszugehen, dass zudem sowohl auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite des Hauses in nicht unerheblichem Umfang auch befestigte Flächen vorhanden sind. Da auch die Zusicherung vom 12. Juni 2013 ausdrücklich Bezug nimmt auf das Gutachten vom 6. Juli 1991 kann dieser nicht mit Gewissheit entnommen werden, dass die Kläger gegenüber der Unteren Wasserbehörde den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung für die bestehende Entwässerungssituation erbracht haben. Dies kann hier aber im Ergebnis auch dahinstehen. Die Kläger haben jedenfalls keinen Anspruch auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3a S. 1 LWG NRW, weil das der Beklagten diesbezüglich zustehende Ermessen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 15 A 1319/13 – juris, Rn. 10, vorliegend nicht auf Null reduziert ist. Es lässt sich nicht feststellen, dass jede andere Entscheidung der Beklagten als die begehrte Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht ermessensfehlerhaft wäre. Eine Freistellung ist weder angesichts der von den Klägern vorgetragenen hohen Anschlusskosten noch unter dem Gesichtspunkt eines eventuell aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Vertrauens- oder Bestandschutzes zwingend zu erteilen. Diese von den Klägern vorgetragenen Interessen können eine Freistellung von der Überlassungspflicht dann erforderlich machen, wenn sie als Einwendungen gegen die Anschlussverfügung der Anschlusspflicht noch entgegen gehalten werden können. Denn die Beklagte kann der eigenen Beseitigungspflicht in der Regel nur nachkommen, wenn sie von den Klägern auch die Überlassung des Niederschlagswassers im Wege des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation verlangen kann. Dies ist hier der Fall, da die Anschlussverfügung bereits bestandskräftig geworden ist (vgl. hierzu die Entscheidung der Kammer vom gleichen Tag im Verfahren 14 K 1237/13). Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids können die Kläger diesem dann – auch im Vollstreckungsverfahren – nicht mehr entgegen halten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 15 A 2149/11 –, juris, Rn. 10. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen des Bescheids vom 4. Februar 2013 unter „PS“ die Frist zur Herstellung des Anschlusses bis zum 31. März 2013 verlängert und weiter ausgeführt hat, dass sie das eingereichte Angebot hinsichtlich der Anschlusskosten überprüft habe. Darin ist offensichtlich keine erneute Sachentscheidung über die Anschlusspflicht im Sinne eines Zweitbescheids zu sehen. Vielmehr hat die Beklagte an dieser Stelle ausdrücklich auf die Bestandskraft der Anschlussverfügung vom 14. August 2012 hingewiesen und damit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass eine erneute Entscheidung in der Sache gerade nicht erfolgt. Insofern liegt lediglich eine Wiederholung der Verfügung vom 14. August 2012 vor, die keine eigene Regelung hinsichtlich der Anschlusspflicht trifft. Dies folgt ferner auch daraus, dass die Beklagte diese Ausführungen an das Ende des Schriftstücks (nach Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift) gestellt hat. In Anbetracht dessen kann die Berücksichtigung der gegen die bestandskräftige Anschlussverfügung vorgetragenen Einwendungen im Rahmen der Freistellungsentscheidung allenfalls dann erforderlich sein, wenn die Beklagte zur Aufhebung der Anschlussverfügung nach § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) verpflichtet ist. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall. Es bedarf dabei keiner näheren Erörterung, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen, also ob die Anschlussverfügung rechtswidrig ist. Diesbezüglich wird nur auf Folgendes klarstellend hingewiesen: Eine Anschlussverfügung ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es vielmehr darauf an, dass die Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 15 A 1505/12 –, juris, Rn. 15 ff. Insofern dürften jedenfalls die von der Beklagten nachvollziehbar dargelegten Kosten in Höhe von 22.837,29 Euro nicht außer Verhältnis zum Grundstückswert stehen. Das Grundstück hat ausweislich des Grundbuchauszugs eine Größe von 2321 m 2 . Unter Zugrundelegung des Bodenrichtwertes von 100 Euro (vgl. www.boris.nrw.de) ergibt sich bereits ein Grundstückswert von 232.100 Euro. Der Verkehrswert des Grundstücks wird diesen Wert vorliegend aber unter Berücksichtigung des Bebauungszustandes übersteigen. Das Grundstück ist nach den in der Bauakte befindlichen Grundrissen, mit einem Haus von ca. 350 m 2 Grundfläche bebaut. Bei einem gewöhnlichen Wohnhaus, wie es der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur Zumutbarkeitsgrenze von 25.000 Euro zugrundeliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 – 15 A 1412/08 – juris und vom 21. April 2009 – 15 B 416/09 – juris, Rn. 11, wird regelmäßig von einer weitaus geringeren Grundfläche auszugehen sein. Insofern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht nur die mit dem Umfang der Bebauung und Befestigung verbundene Wertsteigerung des Grundstücks zu berücksichtigen, sondern auch, dass die Anschlusskosten zwangsläufig im Verhältnis zur anzuschließenden Fläche steigen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der Anschlusszwang aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten dann nicht mehr durchsetzbar wäre. Jedenfalls besteht unabhängig von der Frage, ob die Anschlussverfügung rechtswidrig ist, keine Pflicht der Beklagten zur Rücknahme der Anschlussverfügung. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts liegt gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW im Ermessen der Beklagten, wobei die Beklagte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gerechtigkeit abzuwägen hat. Dieses Ermessen reduziert sich erst zu einer Pflicht zur Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre. Dazu müssen Umstände gegeben sein, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, juris. Die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids stellt hier schon deswegen keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben dar, weil es den Klägern ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens geltend zu machen. Sie waren auch nicht ohne Verschulden daran gehindert, den Rechtsweg zu beschreiten. Insofern wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag zum Verfahren 14 K 1237/13 verwiesen. Wenn die Kläger von der Erhebung der Klage innerhalb der vorgesehenen Frist absehen, ist es – auch bei unverschuldeter Unkenntnis tatsächlicher Umstände – mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, ihnen nachträglich über § 48 Abs. 1 VwVfG NRW einen Aufhebungsanspruch zu gewähren. Den Klägern steht dementsprechend auch schon kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW zu, da sich vorliegend die Sachlage nicht nachträglich geändert hat, sondern nur nachträglich bekannt geworden ist. Vgl. dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 90. Die Beklagte hat die von den Klägern begehrte Freistellung auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die Ermessensausübung der Beklagten hat sich am Normzweck zu orientieren, der sich für die Freistellung nach § 53 Abs. 3a S. 1 LWG NRW aus dem Regelungsgefüge ergibt, in dem die vorzitierte Norm steht. Demnach geht das Gesetz vom Grundsatz her gemäß § 53 Abs. 1 und 1c LWG NRW von einer umfassenden Beseitigungspflicht der Gemeinden und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht der Nutzungsberechtigten aus. Das Gesetz zieht also die Abwasserbeseitigung in öffentlicher – hier gemeindlicher – Verantwortung wasserwirtschaftlich grundsätzlich vor, da damit den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Umgang mit Abwasser in der Regel am besten Rechnung getragen wird . Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 – 17 K 4520/13 –, juris, Rn. 36 ff. Dabei kann die Beklagte die Beseitigungsmethode gemäß § 51a Abs. 2 S. 1 und 2 LWG NRW durch Satzung oder Bebauungsplan regeln. Der Gemeinde steht grundsätzlich bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen zu. Sie darf im Rahmen der Freistellungsentscheidung ohne Weiteres an der getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festhalten und ist nur in begründeten Ausnahmefällen gehalten, hiervon abzuweichen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. November 2011 – 15 A 2228/09 – juris, Rn. 24 ff und – 15 A 854/10 – juris (für Mischkanalisation) und Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 15 A 1319/13 – juris, Rn. 10 (für Trennkanalisation). Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers über einen Mischwasserkanal in Widerspruch zu der Verpflichtung aus § 51a Abs. 1 S. 1 LWG NRW steht. Demnach ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. § 51a Abs. 1 S. 1 LWG NRW findet hier auch Anwendung, denn das Grundstück der Kläger wurde erstmals Ende 1996 bzw. Anfang 1997 – also nach dem Stichtag – an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Dass das Grundstück der Kläger bereits vor dem Stichtag bebaut war, steht dem nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51a Abs. 1 S. 1 LWG NRW, der die Bebauung, die Befestigung und den erstmaligen Kanalanschluss ausdrücklich in ein Alternativverhältnis („oder“) setzt, nicht entgegen. Wohl anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2011 – 15 A 2228/09 – juris, Rn. 34. Die Verpflichtung aus § 51a Abs. 1 S. 1 LWG NRW ist aber gemäß § 51a Abs. 3 LWG NRW ausgeschlossen, wenn aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung, die einen Mischwasserkanal vorsieht, der Verpflichtung nach § 51a Abs. 1 S. 1 LWG NRW nur mit unverhältnismäßigem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nachgekommen werden kann. Nach der Gesetzesbegründung hat die Ausnahmeregelung des § 51a Abs. 3 LWG NRW den Zweck, den Gemeinden unter dem Aspekt des Kanalisationsnetzbetriebes und der Gebührensicherheit einen gewissen „Bestandsschutz“ zu geben (vgl. LT-Drucks. 13/6222 S. 100). Dies spricht dafür, dass die Gemeinde auch im Rahmen der Freistellungsentscheidung an einer nach § 51a Abs. 3 LWG NRW legitimierten Grundentscheidung der Entwässerung durch einen Mischwasserkanal festhalten kann. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 15. April 2008 – 14 K 2800/06 – juris, Rn. 37 ff. Die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW liegen hier auch vor. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen dahingehend, dass das klägerische Grundstück in dem Bereich liegt, für das der genehmigte Netzplan vom 23. Januar 1991, also vor dem 1. Juli 1995, zum Einzugsbereich der Kläranlage S. einen Mischwasserkanal vorsieht. Eine ortsnahe bzw. getrennte Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von § 51a Abs. 1 S. 1 LWG NRW wäre zudem mit wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwendungen für die Beklagte verbunden. Dies hat die Beklagte bereits durch die vorgetragenen gebührenrechtlichen Erwägungen hinreichend belegt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass – zumindest mit dem vorliegenden Verfahren – allein die Kläger die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser begehren und insofern die Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen nur gering sind. Vielmehr ist bei der Unverhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich auf das gesamte Entwässerungsgebiet mit seiner abwassertechnischen Entwässerungssituation abzustellen. Eine reine Einzelfallbetrachtung eines konkreten Grundstücks wird nämlich dem Regelungsgehalt des § 51a Abs. 3 LWG NRW nicht gerecht, so dass es nicht auf die Auswirkungen einer Freistellung nur eines Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht ankommt, sondern des gesamten Entwässerungsgebietes. Denn die Beklagte wäre im Falle der Freistellung der Kläger von der Überlassungspflicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, auch künftigen Anträgen bei Vorliegen gleicher tatsächlicher Voraussetzungen stattzugeben. Dies würde zwangsläufig in der Summe aller einzelnen Grundstücke, die nicht angeschlossen werden, dazu führen, dass das gesamte abwasserrechtliche Entwässerungskonzeption „Mischwasserkanal“ nachträglich entwertet wird. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. November 2011 – 15 A 2228/09 – juris, Rn. 37 und – 15 A 854/10 – juris. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf die Überlassung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a S. 2 LWG NRW (i. V. m. § 11 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde F. vom 9. Dezember 2010 – ABS –) verzichtet, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Zum Einen ist die für einen Verzicht nach § 53 Abs. 3a S. 2 LWG NRW erforderliche Übernahme des Niederschlagswassers durch die Beklagte bisher nicht erfolgt. Vgl. dazu auch Queitsch, a.a.O., § 53 Rn. 135. Zum Anderen liegt keine für einen Verzicht nach § 53 Abs. 3a S. 2 LWG NRW i. V. m. § 11 ABS erforderliche Nutzung des Niederschlagswassers durch die Kläger vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.