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Gerichtsbescheid

4 K 4230/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1127.4K4230.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin reiste Ende 1999 auf der Grundlage eines ihrem Ehemann unter dem 17. September 1999 erteilten Aufnahmebescheides, in den sie als Ehegattin einbezogen war, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 26. Juli 2000 wurde ihr von der Stadt Heidelberg eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. Am 23. Januar 2012 stellte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt den Antrag, ihren 1963 geborenen Sohn aus erster Ehe, Herrn T. L. , und dessen Ehefrau P. L. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Ihr Sohn hatte für sich und seine Familie im Jahr 1994 einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 23. Juni 1999 wegen Fehlens eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgelehnt hatte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch war mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1999 als verfristet zurückgewiesen worden. Ein Antrag des Sohnes auf Wiederaufgreifen des Verfahrens war mit Bescheid vom 5. Februar 2003 bestandskräftig abgelehnt worden. Zur Begründung ihres Einbeziehungsantrages machte die Klägerin geltend: Aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Situation und der zwischenzeitlichen Trennung von ihrem Ehemann würde die Versagung der nachträglichen Einbeziehung ihres Sohnes eine Härte darstellen. Sie sei aus ärztlicher Sicht auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Dem Antrag waren u.a. eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitsbuchs des Sohnes sowie eine Bescheinigung des Staatsarchivs der Region Kostanaj vom 9. November 2009 beigefügt. Danach war der Sohn der Klägerin von 1984 bis zum 26. August 1987 als Sekretär des Komsomol-Ausschusses der Sowchose Minskij tätig. Nachgereicht wurden ferner Goethe-Zertifikate „Start Deutsch 1“ für den Sohn und seine Ehefrau, wonach beide die Sprachprüfung auf dem Niveau A 1 erfolgreich bestanden haben. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. November 2012 ab. Zur Begründung führte es aus: Personen, die einen Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG erfüllten, seien von der Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen. Der Sohn der Klägerin erfülle aufgrund seiner Tätigkeit als Sekretär des Komsomol-Ausschusses der Sowchose Minskij den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Diese Vorschrift stelle darauf ab, ob eine bestimmte Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam galt. Auf die konkrete Durchführung durch den Amtsinhaber komme es demgegenüber nicht an. Ein hauptamtlich tätiger Sekretär des Komsomol, also der Jugendorganisation der in der Sowjetunion herrschenden kommunistischen Partei, habe eine solche Funktion ausgeübt. Die Klägerin legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Ihr Sohn habe keine bedeutsame Tätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt. Abzustellen sei insoweit nicht auf die gesamte Einrichtung, sondern auf die konkret ausgeübte Funktion. Den von ihrem Sohn wahrgenommenen Aufgaben könne keine besondere Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems beigemessen werden. Er sei nicht Komsomol-Sekretär, sondern Komsomol-Organisator gewesen. Sekretäre seien nur auf Kreis-, Gebiets-, Republik- oder Landesebene tätig gewesen. Ihr Sohn habe demgegenüber lediglich eine kleine Gruppe Komsomolzen in einem Dorf mit geringer Einwohnerzahl organisiert. Er habe sich darum gekümmert, dass die Dorfjugend in ihrer Freizeit zugewiesene gesellschaftliche Arbeiten wie Renovierungs-, Verbesserungs- und Gartenarbeiten im Dorf, Tierhaltung, Säen, Ernten und sonstige Feldarbeiten verrichtet habe. Er habe außerdem Kultur- und Freizeitangebote organisiert. Eine weitere Aufgabe habe darin bestanden, einen angemessenen Lebensstil der Jugend zu gewährleisten, d.h. diese vom Konsum alkoholischer Getränke und Drogen abzuhalten und darauf zu achten, dass jeder Jugendliche mindestens die mittlere Reife erreiche und einen Berufsplatz finde. Zusammengefasst sei die Tätigkeit ihres Sohnes als Komsomol-Organisator die Erziehung der Dorfjugend durch Arbeit, Sport und Bildung gewesen. Eine politische Funktion habe seine Tätigkeit nicht gehabt. Im Übrigen habe ihr Sohn die Tätigkeit nicht selbst ausgewählt, sondern sei von den Komsomolzen des Dorfes nach Beendigung seines Wehrdienstes im Alter von 20 Jahren zum Komsomol-Organisator gewählt worden. Ohne ersichtlichen Grund habe er diese Stelle nicht ablehnen dürfen, obwohl er dies aufgrund des geringen Gehalts gerne getan hätte. Erst als er im Jahr 1987 aufgrund seiner familiären Situation auf ein höheres Gehalt angewiesen gewesen sei, habe er kündigen können. Zugleich habe er jedoch den Wohnort wechseln müssen, um negativen Konsequenzen wie Sabotagen und Eingriffen seitens der Dorfverwaltung zu entgehen. Bis heute habe er keine politischen oder auf der kommunistischen Ideologie basierenden Posten angestrebt, geschweige denn ausgeübt. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 – zugestellt am 18. April 2013 – zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus: Der Sohn der Klägerin seit laut vorgelegter Archivbescheinigung des Staatsarchivs des Gebiets Kostanaj vom 9. November 2009 von 1984 bis zum 27. August 1987 als hauptamtlicher Sekretär des Komsomolkomitees der Sowchose Minskij tätig gewesen. Als solcher habe er unmittelbare Verantwortung für die Organisation und den Zustand der parteipolitischen Arbeit unter den Jugendlichen der Sowchose getragen. Als leitender Funktionär des kommunistischen Jugendverbandes – wenn auch auf der unteren Ebene der Organisation – sei er für die politischen KPdSU-Indoktrination der Schüler und jungen Arbeiter in der Sowchose verantwortlich gewesen. Ihm habe es u.a. oblegen, diese politisch zu formen und auf der Linie der Partei zu halten. Die Tätigkeit der Komsomolsekretär sei demzufolge für die Stabilisierung des kommunistischen Herrschaftssystems in der ehemaligen Sowjetunion von Bedeutung gewesen. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden könne. Die Klägerin hat am 12. Juli 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor: Aufgrund ihrer psychischen Verfassung – die Zurückweisung des Widerspruchs habe eine schlimme Depression ausgelöst – habe sie sich nicht früher an das Gericht wenden können. In der Sache wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, ihr Sohn habe niemanden aufgrund von politischen Motiven verfolgt oder ins Gefängnis gebracht. Er habe durch seine Tätigkeit keine Vorzüge gehabt und keine politische Karriere gemacht. Seine Arbeit habe für die kommunistische Partei nicht mehr bedeutet als die Arbeit jedes anderen Staatsbürgers. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2013 zu verpflichten, ihren Sohn T. L. und dessen Ehefrau P. L. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar spricht Vieles dafür, dass die Klage zulässig, insbesondere nicht verfristet ist. Die Erhebung der Klage dürfte im vorliegenden Fall innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Widerspruchsbescheides möglich gewesen sein. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt statt der Monatsfrist des § 74 VwGO eine Frist von einem Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. In Sinne dieser Vorschrift dürfte die dem angefochtenen Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich auf die Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung und der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinweist, aber nicht auf die seit dem 1. Januar 2013 beim erkennenden Gericht eröffnete Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548), unrichtig sein. Dies bedarf jedoch letztlich keiner Vertiefung und Entscheidung, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides zugunsten ihres Sohnes T. L. und ihrer Schwiegertochter P. L. nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt nur die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) in der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3554) in Betracht, die in Ermangelung einer Übergangsvorschrift auch auf noch nicht abgeschlossene Aufnahme- und Einbeziehungsverfahren Anwendung findet. Danach kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen liegen vor, wenn in der Person des einzubeziehenden Ehegatten oder Abkömmlings kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt, der Ehegatte oder volljährige Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt (hat) (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Vorliegen eines Härtegrundes ist nach der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, die den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ersetzt hat, nicht mehr erforderlich. Dies zugrundegelegt kommt die von der Klägerin begehrte nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht in Betracht. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 20. März 2014, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, Folgendes ausgeführt: „1. Im Falle ihres Sohnes liegen die sonstigen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht vor, da nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand in seiner Person ein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist. a) Dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG unterfällt, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Anknüpfungspunkt für den Ausschlusstatbestand ist die gesetzgeberische Annahme, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) fortbestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2001 – 5 C 26.00 –, juris, Rn. 11. Welche Funktionen in diesem Sinne gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach gefestigter Rechtsprechung nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 (im Folgenden: Verf 1977) bezeichnete die KPdSU als „die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft“ und den „Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen“. Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. BVerwG, Urteil vom 29.3.2001 – 5 C 26.00 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 29. Folgerichtig war die KPdSU auf allen territorialen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. BVerwG, Urteil vom 29.3.2001 – 5 C 26.00 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 31. Damit sind aber die Funktionen, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam waren, nicht abschließend beschrieben. Um die allumfassende Herrschaft der Partei abzusichern und den Parteiwillen unbeschränkt durchzusetzen, bedurfte es weiterer Organisationen, die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in den gesellschaftlichen Bereich hineinwirkten und für das politische System eine wichtige stabilisierende Funktion ausübten. Gemäß Art. 7 Verf 1977 beteiligen sich die Gewerkschaften, der Leninsche kommunistische Bundesverband der Jugend (kurz: Komsomol), die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen in Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der Leitung und Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Lösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen. Dafür werden ihnen die Bedingungen für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut verankerten Aufgaben staatlich garantiert (Art. 51 Abs. 2 Verf 1977). Diese Verfassungsbestimmungen drücken den Grundsatz der wechselseitigen Unterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen Organisationen aus. Sie zeugen zugleich von der gestiegenen Bedeutung der gesellschaftlichen Organisationen für das politische System insgesamt. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 33. Hauptaufgabe der von Art. 7 Verf 1977 erfassten gesellschaftlichen Organisationen für das Herrschaftssystem ist ihre Mobilisierungs- und Propagandafunktion. Zurückgehend auf Lenin sind die gesellschaftlichen Organisationen als „Hebel“, „Zahnräder“ oder „Transmissionen“ bezeichnet worden. Damit wurde ihre Aufgabe veranschaulicht, den Willen der Parteiführung auf die Massen zu übertragen und sie zur Durchführung der Direktiven in Bewegung zu setzen. Ferner sollten die gesellschaftlichen Organisationen die Erfüllung der Parteidirektiven, Pläne und Rechtsnormen beobachten und die Einhaltung der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ überwachen. Ihnen kam insoweit auch eine Kontrollfunktion zu. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 35. Funktionsfähig war dieses System deshalb, weil alle gesellschaftlichen Organisationen das Prinzip der führenden Rolle der Partei anerkannt hatten. Bei den Massenorganisationen war es ihrer Bedeutung entsprechend am stärksten, wobei die Parteiorgane sich auch in die laufenden Tätigkeiten ständig einschalteten. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 37. Der Komsomol hatte als „Schule des Kommunismus“ im Wesentlichen die Aufgaben der Jugenderziehung und Produktivitätssteigerung zu erfüllen. Hauptziel der Jugenderziehung war die ideologische „Stählung“ im Geiste des Marxismus-Leninismus, Ergebenheit gegenüber der Partei, Stärkung des Sowjetpatriotismus und des proletarischen Internationalismus, Wehrgesinnung und -ertüchtigung, Arbeitsfreude und -disziplin, Lernbereitschaft in Schule und Betrieb, Wahrung der Gesetze, Kampf gegen alle Verwahrlosungserscheinungen in der Jugend und Opferbereitschaft für die Allgemeinheit. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 39. Dass die Jugendarbeit im Komsomol hauptsächlich der Stärkung und Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems diente, zeigt nicht nur der indoktrinäre Charakter dieser einzelnen Erziehungsziele, sondern auch die außergewöhnliche Verbindung zwischen Komsomol und KPdSU. Indem die Parteiführung den Parteikern im Komsomol nach 1966 bis auf die Grundorganisationen ausdehnte und die Organisationen dadurch einer noch strafferen Leitung unterwarf, geriet er in eine Abhängigkeit vom Parteiapparat, die größer war als die der anderen gesellschaftlichen Organisationen. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 41. Die Erfüllung der Aufgaben des Komsomol oblag in personeller Hinsicht in erster Linie dem hauptamtlichen Funktionärsapparat. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, Rn. 45. b) Dies zugrundegelegt erfüllt der Sohn der Klägerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG, da er ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Staatsarchivs der Region Kostanaj vom 9. November 2009 in der Zeit von 1984 bis zum 26. August 1987 hauptamtlich die Funktion des Sekretärs des Komsomol-Ausschusses der Sowchose Minskij bekleidet hat. Er übte damit eine hauptamtliche Funktion in einer Grundorganisation des Komsomol aus, die grundsätzlich als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam einzustufen ist. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 28.4.2004 – 24 K 3613/00 –. Das Vorbringen der Klägerin gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Vielmehr lässt sich ihrer Widerspruchsbegründung, wonach die Tätigkeit ihres Sohnes in der Erziehung der Dorfjugend durch Arbeit, Sport und Bildung bestand, entnehmen, dass ihr Sohn in seiner Funktion als hauptamtlicher Sekretär eines Komsomol-Ausschusses zur Aufgabe der Jugenderziehung im Geiste des Marxismus-Leninismus beitrug. 2. Eine nachträgliche Einbeziehung der Schwiegertochter der Klägerin nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt von vornherein nicht in Betracht, da dieser Anspruch nur in Bezug auf Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers besteht.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.