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Urteil

20 K 3942/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0730.20K3942.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 im Dorf T. , Gebiet L. , Kasachstan, geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Kasachstan, wo sie bis heute ihren Wohnsitz hat. Am 26.09.1991 stellte sie zusammen mit ihrer am 00.00.0000 geborenen Mutter F. O. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Antrag gab sie an, ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige. Sie selbst könne die deutsche Sprache verstehen und sprechen. Sie habe von 1979 bis 1983 im Komsomolen gearbeitet, von 1983 bis 1989 im ZK Komsomolen. Das Bundesverwaltungsamt forderte in der Folgezeit auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Chemnitz weitere Angaben der Klägerin zu ihrem Aufnahmeantrag an. Insbesondere sollte sie zu den angegebenen beruflichen Tätigkeiten ergänzende Angaben machen und ihr Arbeitsbuch vorlegen. Dem kam die Klägerin über ihre damalige Bevollmächtigte nach. Unter dem 28.09.1994 wurde der Klägerin und ihrer Mutter ein Aufnahmebescheid erteilt, die Klägerin blieb jedoch in der Folgezeit im Aussiedlungsgebiet; ihre Mutter siedelte im September 1995 in die Bunderepublik über. Im Oktober 2011 sprach die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Astana zwecks Erteilung eines Visums vor. Am 19.10.2011 nahm die Klägerin an einem Bestätigungssprachtest in der deutschen Botschaft teil. Der Sprachtester stellte fest, dass mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich war (Stufe I, Systemeintrag H). Die Klägerin wurde angehört und ein Zusatzprotokoll zur Tätigkeit der Klägerin für Komsomol gefertigt. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das entsprechende Protokoll im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 158-163) verwiesen. Des Weiteren legte die Klägerin ihr Arbeitsbuch vor, wegen des Inhalts wird auf die gefertigte Übersetzung im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 184, 185) verwiesen. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 02.04.2012 wurde der Aufnahmebescheid der Klägerin zurückgenommen und die sofortige Vollziehung angeordnet. In der Begründung wurde ausgeführt, der Aufnahmebescheid sei rechtswidrig ergangen, denn die Klägerin habe im Herkunftsgebiet eine berufliche Stellung im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. innegehabt. Ihre Tätigkeit als hauptamtliche Komsomol-Funktionärin, insbesondere die als Leiterin des Sektors für Kultur-Massenarbeit des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstans vom 24.03.1983 bis 02.10.1989 stelle eine Tätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. dar. Die seinerzeitige Bewertung der beruflichen Betätigung der Klägerin im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. durch das Bundesverwaltungsamt sei rechtsfehlerhaft gewesen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Aufnahmebescheides die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Zwar habe grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vorgelegen, da im Verfahren keine falschen Angaben gemacht worden seien, jedoch habe das private Interesse nur ein geringeres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Gleichbehandlung aller Aufnahmebewerber, zumal die Klägerin noch keine unumkehrbaren Schritte zur Ausreise unternommen habe und nach einer Einreise in das Bundesgebiet auch kleine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG erhalten könne. Im Übrigen sei der erteilte Aufnahmebescheid auch nach der derzeit gültigen Fassung des BVFG rechtswidrig, denn die Voraussetzungen des nunmehrigen Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b BVFG seien im Hinblick auf die von der Klägerin innegehabte Funktion als hauptamtliche Komsomol-Funktionärin ebenfalls erfüllt. Gegen den Rücknahmebescheid legte die Klägerin am 24.04.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Aufnahmebescheid sei im Zeitpunkt seiner Erteilung rechtmäßig gewesen. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. sei im Hinblick auf die von ihr konkret ausgeübte Tätigkeit nicht erfüllt gewesen. Zudem habe in der früheren UdSSR Gorbatschow regiert, dessen Politik von Glasnost und Perestroika gekennzeichnet gewesen sei. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass sie eine Funktion ausgeübt hätte, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Außerdem sei bei der Rücknahme die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht beachtet worden. Die Jahresfrist sei bereits im Jahre 1995 abgelaufen. Eine Rücknahme könne daher nach 17 Jahren nicht mehr erfolgen. Dies widerspreche der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Ihre Anhörung 17 Jahre nach Erteilung des Aufnahmebescheides habe gegenüber den im Aufnahmeverfahren gemachten Angaben für die Behörde keine neuen Erkenntnisse erbracht; sie habe vielmehr von Anfang an durchgängig ihren beruflichen Werdegang geschildert. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2013 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Aufnahmebescheid vom 28.09.1994 bei seiner Erteilung rechtswidrig gewesen sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei bei Erlass des Rücknahmebescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Maßgeblich für den Fristbeginn sei die Kenntnis des innerbehördlichen Amtswalters. Diese sei erst auf Grund der Vorsprache der Klägerin bei der deutschen Botschaft in Astana Im Oktober 2011 erlangt worden. Die Jahresfrist beginne aber erst mit dem Zeitpunkt des Erkennens der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch die Behörde zu laufen. Am 24.06.2013 hat die Klägerin gegen den Rücknahmebescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vertiefend vor, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre Betätigung für Komsomol zu Unrecht nicht die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt habe, insbesondere ihren beruflichen Werdegang und ihre Motive für die Aufnahme der Tätigkeit sowie ihren konkreten Aufgaben- und Wirkungsbereich. Sie habe seit jeher mit Hingabe als Pädagogin gearbeitet; es sei niemals ihr Ziel gewesen, sich politisch zu betätigen und sich eben durch politische Betätigung eine höherrangige Stellung zu verschaffen. Ihre eigentliche Tätigkeit habe sich auf künstlerisches Schaffen bezogen. Hierzu macht sie schriftsätzlich im Einzelnen Ausführungen. Im Hinblick auf den langen Zeitablauf ließen auch die ergänzenden Ermessenserwägungen der Beklagten im Klageverfahren eine ordnungsgemäße Interessenabwägung vermissen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt vor, dass die Klägerin wegen der ausgeübten Tätigkeit als hauptamtliche Komsomolsekretärin den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. erfülle. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es weder im öffentlichen Interesse noch im privaten Interesse der Klägerin, wenn sie mit einem rechtswidrigen Aufnahmebescheid in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreise, obwohl eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht erteilt werden könne und damit kein gesichertes Aufenthaltsrecht bestehe. Auf einen Hinweis des Gerichts hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen mit Schriftsatz vom 09.06.2015 wie folgt ergänzt: Auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf von 17 Jahren seit der Erteilung des Aufnahmebescheides stelle sich die Rücknahme nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Der Gesetzgeber habe seit 1993 durch eine Kontingentierung der Aufnahmebescheide gemäß § 27 BVFG die Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass Antragsteller die Aufnahmebescheide auch zeitnah zum Zwecke der Übersiedlung nutzten. Gleichwohl habe er die Geltung der Aufnahmebescheide nicht zeitlich beschränkt und toleriere daher die Inanspruchnahme der Bescheide auch noch Jahre nach deren Erteilung. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass mit der Dauer der Nichtinanspruchnahme auch das Vertrauen in den Bestand des Aufnahmebescheides wachse. Die Beklagte habe keine Veranlassung, nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens erteilte, aber noch nicht genutzte Aufnahmebescheide regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies sei bei einem Massenverfahren wie dem Aufnahmeverfahren auch nicht möglich. Anlass für eine Überprüfung bestehe erst dann, wenn ein Aufnahmebescheid für die Einreise oder zur Einbeziehung von Familienangehörigen genutzt werden solle. Auch nach über 17 Jahren bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse daran, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und auszuschließen, dass die Klägerin von dem Bescheid Gebrauch mache. Da sich die Klägerin noch im Aussiedlungsgebiet aufhalte und sie auf Grund der Vorläufigkeit des Aufnahmebescheides noch nicht die Rechtsposition einer Spätaussiedlerin erlangt habe und anderweitige schutzwürdige Belange weder ersichtlich noch vorgetragen seien, sei die Rücknahme auch unter besonderer Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts und des Individualinteresses der Klägerin an dem Fortbestand des Bescheides verhältnismäßig und sachgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Aufnahmebescheides ist - mangels einer speziellen Ermächtigung im BVFG - die allgemeine Vorschrift des § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Da der Aufnahmebescheid keine Geld- oder Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, greift § 48 Abs. 2 VwVfG nicht ein. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Aufnahmebescheides richtet sich somit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 4 VwVfG. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der zurückgenommene Aufnahmebescheid vom 28.09.1994 war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094). Danach wurde denjenigen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BVFG u.a., wer deutscher Volkszugehöriger ist. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erwarb gemäß § 5 Nr. 1 d erste Alternative BVFG a.F. derjenige die Rechtsstellung des Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, der in den Aussiedlungsgebieten eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hatte, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Diese Vorschrift ist auch maßgebend für den streitigen Rücknahmebescheid, zumal die Beklagte den Aufnahmebescheid vom 28.09.1994 ausdrücklich „von Anfang an“ (ex tunc) zurückgenommen hat. vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2014 – 11 A 2122/13 –, juris m.w.N. Die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. sind vorliegend erfüllt. Es kann dabei offen bleiben, ob dies bereits auf Grund der Tätigkeit der Klägerin als „Sekretär des Komsomol-Komitees des Rayons Semiosjornoje zur Arbeit mit Schuljugend und –kindern“ vom 27.10.1978 bis 29.09.1981 oder der Tätigkeit als „Konsultant des Kabinetts für politische Aufklärung des Komitees der Kommunistischen Partei Kasachstans des Rayons Semiosjornoje“ zu bejahen ist. Jedenfalls stellt ihre Tätigkeit als – hauptamtliche - Leiterin des Sektors für Kultur-Massenarbeit des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstans vom 24.03.1983 bis 02.10.1989 eine Tätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. dar. Diese Vorschrift knüpft an das Erreichen einer bestimmten hervorgehobenen beruflichen Stellung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes an. Eine solche Stellung hatte die Klägerin inne, denn sie hatte mehr als 6 ½ Jahre von März 1983 bis Oktober 1989 hauptamtlich die Funktion als Leiterin des Sektors für Kultur-Massenarbeit des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstans, somit der höchsten territorialen Verwaltungseinheit auf Unionsrepublikebene, inne. Das kommunistische Herrschaftssystem in der ehemaligen Sowjetunion war geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Der „Komsomol“ (Kurzbezeichnung für den „Leninschen kommunistischen Bundesverband der Jugend“) war die Jugendorganisation der kommunistischen Partei. Im Unterschied zur KPdSU handelte es sich um eine monopolistische Massenorganisation, die unter enger Führung und Kontrolle der KPdSU als „Schule des Kommunismus“ die Jugend im Geiste des Marxismus-Leninismus indoktrinierte und kontrollierte. Hauptziel der Jugenderziehung war die ideologische „Stählung“ im Geiste des Marxismus-Leninismus, Ergebenheit gegenüber der Partei, Stärkung des Sowjetpatriotismus und des proletarischen Internationalismus, Wehrgesinnung und -ertüchtigung, Arbeitsfreude und -disziplin, Lernbereitschaft in Schule und Betrieb, Wahrung der Gesetze, Kampf gegen alle Verwahrlosungserscheinungen in der Jugend und Opferbereitschaft für die Allgemeinheit. Dass die Jugendarbeit im Komsomol hauptsächlich der Stärkung und Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems diente, zeigt nicht nur der indoktrinäre Charakter dieser einzelnen Erziehungsziele, sondern auch die außergewöhnliche Verbindung zwischen Komsomol und KPdSU. Indem die Parteiführung den Parteikern im Komsomol nach 1966 bis auf die Grundorganisationen ausdehnte und die Organisation dadurch noch einer strafferen Leitung unterwarf, geriet sie in eine Abhängigkeit vom Parteiapparat, die größer war als die der anderen gesellschaftlichen Organisationen. Hierbei lag die Aufgabenerfüllung in personeller Hinsicht in erster Linie bei den hauptamtlichen Funktionären des Komsomol. Die hauptamtlichen Funktionäre waren es, die in ihrem Bereich, ähnlich den hauptamtlichen Parteifunktionären des Parteiapparates, für eine effektive Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Demnach waren hauptamtliche Funktionäre des Komsomol nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall – als bedeutsam für die Erhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems einzustufen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 – 5 B 9/06 –, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27.11.2014 – 4 K 4230/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 29.04.2014 – 3276/13 -, juris; sämtlich zu § 5 Nr. 2 b BVFG n.F. Die Klägerin war nach den beiden zuvor ausgeübten Tätigkeiten immerhin mehr als 6 ½ Jahre von März 1983 bis Oktober 1989 als Leiterin des Sektors für Kultur-Massenarbeit des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstans tätig, hat somit diese Position sehr lange bekleidet, so dass davon auszugehen ist, dass sie diese hohe Position durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht hat und ausüben konnte, nachdem sie sich zuvor als Sekretär des Komsomol-Komitees des Rayons Semiosjornoje und als Konsultant des Kabinetts für politische Aufklärung des Komitees der Kommunistischen Partei Kasachstans des Rayons Semiosjornoje bewährt hatte. Ihr beruflicher Werdegang und ihr Amt im Komsomol-Zentralkomitee Kasachstans weisen sie deutlich als Person aus, die der KPdSU über eine bloße (passive) Mitgliedschaft verbunden war. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 2.99 -, juris. Soweit die Klägerin geltend macht, dass während dieser Zeit in der früheren UdSSR Gorbatschow regiert habe, dessen Politik von Glasnost und Perestroika gekennzeichnet gewesen sei, vermag dies eine abweichende Betrachtungsweise bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil Gorbatschow erst am 11.03.1985 zum Generalsekretär der KPdSU gewählt wurde und dann von März 1990 bis Dezember 1991 Staatspräsident der Sowjetunion war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerin zu ihren Gründen für die Übernahme des Amtes als Leiterin des Sektors für Kultur-Massenarbeit des Komsomol-Zentralkomitees Kasachstans und der dort von ihr im Rahmen ihres Aufgabenbereichs konkret ausgeübten Betätigungen. Auf ihre Motive, aus denen heraus sie sich für die Wahl der eingeschlagenen Laufbahn entschieden hat, und den Charakter der ausgeübten Dienstaufgaben kommt es vorliegend nicht an. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.1996 - 16 S 2682/94 -, juris. Soweit sie im Übrigen ihre Betätigungen unter Benennung konkreter Beispielsfälle als rein kulturell-organisatorisch einstuft, vermag dies bereits nicht recht zu überzeugen, jedenfalls aber ändert es nichts an der Feststellung, dass sie als Inhaberin des ihr übertragenden (hohen) Amtes insgesamt eine Tätigkeit entfaltet hat, die dazu geeignet und bestimmt war, die politischen Ziele des dortigen Systems durchzusetzen und damit das politische System des Landes zu stützen und zu befestigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O. Die Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheides auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn der zuständige Sachwalter der Behörde alle Umstände kennt, die für die Rücknahme des Verwaltungsakts Bedeutung haben. Hierzu gehört auch, dass er die Rechtswidrigkeit des konkreten Verwaltungsakts aufgrund tatsächlicher Ereignisse erkennt und sich der Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst wird. Demgegenüber wird die Frist nicht durch allgemeine Hinweise ohne konkreten Fallbezug – wie z.B. das Bekanntwerden höchstrichterlicher Entscheidungen oder die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Verwaltungspraxis - in Gang gesetzt, vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und Gr Sen 2/84 - BVerwGE 70, 356, juris, Rn.16. Danach begann die Frist für die Rücknahme des Aufnahmebescheides erst zu laufen, nachdem das Bundesverwaltungsamt durch die Vorsprache der Klägerin bei der deutschen Botschaft in Astana Im Oktober 2011 erfahren hatte, dass diese nunmehr als Spätaussiedlerin nach Deutschland ausreisen wolle. Der am 02.04.2012 erlassene Rücknahmebescheid erging somit innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht sieht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen davon ab, der zu diesem Punkt mit Schriftsatz vom 29.07.2015 erfolgten Beweisanregung der Klägerin (Vernehmung der für das Aufnahmeverfahren der Klägerin zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten als Zeugin) nachzugehen. Die von der Klägerin vorgeschlagenen, an die benannte Zeugin zu richtenden Fragen sind für die Entscheidung über die Frage, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten ist oder nicht, nicht erheblich; der Sachverhalt ist insoweit nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs als geklärt anzusehen. Die Tatsachen, auf die die Sachbearbeiterin ihre Entscheidung gestützt hat, ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (und sind letztlich auch unstreitig), ebenfalls die angewandte Norm, nämlich § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. Es bestehen zudem keine Zweifel daran, dass die in Rede stehende Sachbearbeiterin als zuständige Amtswalterin für und im Namen des Bundesverwaltungsamtes gehandelt hat (sie hat den Aufnahmebescheid der Behörde unterzeichnet). Dafür, dass die Sachbearbeiterin nach Erlass des von ihr gefertigten Aufnahmebescheides in der Folgezeit in der Angelegenheit noch weiterhin tätig gewesen wäre, ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang keinerlei Anhaltspunkte. Der lange Zeitablauf zwischen der Erteilung des Aufnahmebescheides im Jahr 1994 und der Rücknahme im Jahr 2012 führt auch nicht dazu, dass das Recht der Beklagten zur Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides verwirkt ist. Der Eintritt der Rechtsfolge des auch im öffentlichen Recht anerkannten Instituts der Verwirkung setzt kumulativ voraus, dass das Recht trotz entsprechender Möglichkeit über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Hier fehlt es jedoch an dem zweiten Element. Die Rechtsausübung der Behörde verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Betroffene infolge eines Verhaltens der Behörde darauf vertrauen durfte, dass diese das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Betroffene tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 3 C 1.98 - , BVerwGE 108,93, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2010 - 1 A 3124/08 – juris. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten kein Vertrauen dahingehend begründet, dass sie auch in Zukunft an dem rechtswidrigen Aufnahmebescheid festhalten werde. Sie hat nach dem Erlass des Aufnahmebescheides keine Erklärungen abgegeben oder sonst durch ein positives Tun deutlich gemacht, dass sie die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausüben werde. Vielmehr gab es nach dem Erlass des Aufnahmebescheides keinerlei Kontakt mehr zwischen der Klägerin, ihrer seinerzeitigen Bevollmächtigten und dem Bundesverwaltungsamt. Die Beklagte hat auch nicht durch ihre Untätigkeit eine solche Vertrauensgrundlage geschaffen. Sie ist nicht unter Umständen untätig geblieben, unter denen der Betroffene erwarten kann, dass vernünftigerweise Schritte zur Rechtswahrung unternommen werden. Der von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte kann nicht erwarten, dass eine Behörde Schritte zur Rücknahme einleitet, solange diese keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des konkreten Verwaltungsakts hat und bei einer Massenverwaltung keinen äußeren Umstände vorliegen, die Anlass zu einer Überprüfung geben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2010 - 1 A 3124/08 - juris, Rn. 22 – 28. Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat die maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis und einem gleichmäßigem Gesetzesvollzug gegen das private Interesse der Klägerin an einem Fortbestand des Aufnahmebescheides gegeneinander abgewogen und dem öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierbei wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Insbesondere hat sie auch beachtet, dass die Klägerin den rechtswidrigen Aufnahmebescheid nicht durch falsche Angaben erwirkt hat, sodass dem Vertrauensschutz hier eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Sie hat letztlich auch im Klageverfahren den Umstand in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, dass zwischen dem Erlass des Aufnahmebescheides und der Rücknahme eine sehr lange Zeitspanne von über 17 Jahren liegt. Diese Überlegungen sind bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen, da die Beklagte das bereits ausgeübte Ermessen hierdurch lediglich ergänzt und vervollständigt hat. Die Beklagte hat ihre Ermessenerwägungen weder komplett ausgetauscht noch im Kern verändert und damit die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO eingehalten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133/98 - , juris; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2001 - 12 A 2882/99 - , juris. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte gleichwohl dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang gegenüber dem Vertrauensschutz der Klägerin eingeräumt hat. Es liegt im vorliegenden Fall keine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten einer Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Aufnahmebescheides aus Gründen des Vertrauensschutzes vor. Aus der Regelung des § 48 Abs. 3 VwVfG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in den Fällen einer Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, der nicht eine Geld- oder Sachleistung gewährt, dem Vertrauensschutz bzw. dem Grundsatz der Rechtssicherheit keine größere Bedeutung beimisst als dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen steht der Rücknahme grundsätzlich nicht entgegen, kann aber dazu führen, dass dem Betroffenen der hierdurch entstandene Vermögensnachteil auszugleichen ist. Somit sind diese gegenläufigen Rechtsprinzipien, die wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips sind und damit Verfassungsrang besitzen, grundsätzlich gleichwertig, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1976 – III C 21.75 - , Buchholz 427.3 zu § 335 a LAG zur Rechtslage vor Inkrafttreten des VwVfG. Auch die im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtenden Aspekte des Vertrauensschutzes sind im vorliegenden Fall nicht so gravierend, dass sie eine Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides gebieten. Zwar ist zutreffend, dass der Gesetzgeber die Gültigkeit von Aufnahmebescheiden zeitlich nicht beschränkt hat und die Beklagte auch in ihren Verlautbarungen in den Aussiedlungsgebieten darauf hingewiesen hat, dass eine Verpflichtung zur zeitnahen Ausreise nach Deutschland nicht besteht. Das hierdurch geschaffene Vertrauen in den Bestand von Aufnahmebescheiden wird aber durch den Regelungsgegenstand dieser Bescheide von vornherein beschränkt. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Anerkennung als Spätaussiedler ergibt sich noch nicht aus der Prüfung und Bejahung der Spätaussiedlereigenschaft im Aufnahmeverfahren. Denn der Aufnahmebescheid enthält nur eine vorläufige Regelung. Er berechtigt den Inhaber lediglich zur Einreise nach Deutschland zum Zweck der Durchführung des eigenständigen Verfahrens zur Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG. Erst in diesem nach der Einreise stattfindenden Verfahren wird rechtsverbindlich festgestellt, ob der Inhaber des Aufnahmebescheides tatsächlich Spätaussiedler geworden ist und die daran anknüpfenden Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, § 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 2/01 - juris. Insbesondere hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dass der Status als Spätaussiedler nicht schon mit der Erteilung des Aufnahmebescheides, sondern erst mit der Einreise und der Begründung eines ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland entsteht, sofern zu diesem Zeitpunkt auch alle übrigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft vorliegen, § 4 Abs. 1 BVFG. Erst in diesem Zeitpunkt erhält der Antragsteller eine gesicherte Rechtsposition als Spätaussiedler, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 45/01 - juris. Daraus folgt, dass sich eine mit Aufnahmebescheid eingereiste Person nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn sich bei unveränderter Rechtslage im Bescheinigungsverfahren herausstellt, dass sie doch die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt, der Aufnahmebescheid sich also als rechtswidrig erweist. Demnach beschränkt sich das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie mit dem erteilten Aufnahmebescheid nach Deutschland einreisen darf, um hier ihre Rechte als Spätaussiedlerin in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG geltend zu machen. Demgegenüber kann ein möglicherweise entstandenes Vertrauen der Klägerin auf Anerkennung als Spätaussiedlerin oder auf die Geltendmachung von Rechten aus aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht auf den Aufnahmebescheid gestützt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 - 2 A 3382/04 - . Das Vertrauen darauf, mit dem Aufnahmebescheid nach Deutschland zum Zweck der Begründung eines Spätaussiedlerstatus einzureisen, kann auch nicht deshalb als besonders schutzwürdig angesehen werden, weil es bereits vor 17 Jahren begründet wurde. Zwar hat der Gesetzgeber die Gültigkeit von Aufnahmebescheiden nicht befristet und keine Verpflichtung oder Obliegenheit zu einer zeitnahen Ausreise begründet, um eine massenhafte und gleichzeitige Zuwanderung von Spätaussiedlern zu verhindern und einen Anreiz zum Verbleib in den Aussiedlungsgebieten zu setzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2014 – 11 A 2122/13 – unter Hinweis auf BT-Drs. 12/3212, S. 19 und BT-Drs. 16/12592. Demnach kann der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, dass sie den Aufnahmebescheid über lange Jahre nicht genutzt hat. Jedoch ergibt sich daraus umgekehrt auch nicht, dass das Vertrauen in die Gültigkeit eines Aufnahmebescheides mit Ablauf der Zeit immer größer wird, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Vielmehr wächst mit der Zeitdauer einer ungenutzten Einreiseberechtigung generell das Risiko, dass man diese aus persönlichen Gründen oder wegen einer – hier nicht vorliegenden - nachteiligen Änderung der Gesetzeslage nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von den Fallgestaltungen, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt bereits genutzt worden ist und zu einer Gewährung von Geldleistungen vor vielen Jahren geführt hat, auf die sich der Begünstigte eingestellt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.11.2012 - 11 A 1548/11 - , juris; BVerwG, Urteile vom 20.01.1976 – III C 21.75 – Buchholz 4273 zu § 335 a LAG und vom 08.10.1981 – 3 C 36.81 – Buchholz 427.3 zu § 335 a LAG. Gegenstand der genannten Entscheidungen, in denen dem langen Zeitablauf seit Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsaktes im Rahmen des Ermessens eine besondere Bedeutung zugemessen wurde, waren jeweils Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG, die auf die Gewährung von Geldleistungen gerichtet waren und in denen daher dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein größeres Gewicht zukam. Diese können daher nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Aber auch die Anwendung der Maßstäbe, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall einer Rücknahme eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Berücksichtigung einer langen Zeitspanne zwischen Aufnahmebescheid und Rücknahmebescheid aufgestellt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2014 – 11 A 2122/13 - , juris, führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einer Aufhebung des Rücknahmebescheides wegen eines Ermessensfehlers. Abweichend zu dem oben genannten Verfahren hat die Beklagte im vorliegenden Fall ihre Ermessenserwägungen im Hinblick auf den langen Zeitablauf noch ergänzt. Und im Unterschied zu dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist im vorliegenden Verfahren der Aufnahmebescheid rechtswidrig, mit der Folge, dass der Klägerin nach der Einreise keine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt werden kann. Die Interessenlage ist damit nicht vergleichbar. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Aufnahmebescheides ist daher im vorliegenden Streitfall nicht mit einem wirklich bedeutsamen, rechtlichen Vorteil verknüpft. Sie könnte zwar bei Aufrechterhaltung des Aufnahmebescheides in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung zunächst Aufenthalt nehmen. Sie erhielte jedoch keine Spätaussiedlerbescheinigung und damit nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kein gesichertes Aufenthaltsrecht und nicht die für Spätaussiedler vorgesehenen Leistungen, insbesondere keine Fremdrente. Allein die Einreise in das Bundesgebiet bringt ihr keine besonderen Vorteile. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat im vorliegenden Verfahren auch deshalb kein überwiegendes Gewicht, weil fraglich ist, ob die Klägerin überhaupt auf den Bestand des Aufnahmebescheides nach diesem langen Zeitablauf vertraut hat, zumal sie auch von 2003 bis 2008 als Vizekonsulin im Generalkonsulat der Republik Kasachstan in Frankfurt/Main gearbeitet hat. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sie im Hinblick auf einen gesicherten Status in Deutschland bereits ihr Vertrauen betätigt und bestimmte, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat. Demnach erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dem Vertrauen der Klägerin in die Aufrechterhaltung des Aufnahmebescheides hier keine überwiegende Bedeutung zuerkannt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.