Urteil
19 K 4525/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1212.19K4525.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist hinsichtlich krankheitsbedingter Aufwendungen für seinen Sohn zu einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Unter dem 25.03.2013 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine Beihilfe zu Aufwendungen seines Sohnes für den Austausch von zwei Brillengläsern nebst Einschleifkosten in Höhe von insgesamt 335,20 €, die die P. T. GmbH & Co KG mit Rechnung vom 27.10.2012 geltend gemacht hatte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.03.2013 die Bewilligung einer Beihilfe mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen einer beihilfefähigen Ersatzbeschaffung einer Brille nicht gegeben seien. Mit seinem Widerspruch vom 27.04.2013 machte der Kläger geltend, die Beschaffung der Brillengläser sei als Reparatur der Brille seines Sohnes anzusehen und deshalb beihilfefähig, ohne dass die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer Ersatzbeschaffung gegeben sein müssten. Die Neubeschaffung der Brillengläser sei wegen Glasbruchs erforderlich gewesen. Das Brillengestell sei nicht ausgetauscht worden. Ungeachtet dessen habe die letzte Sehwertermittlung vom 23.03.2009 im Zeitpunkt des Reparaturauftrags mehr als 3 ½ Jahre zurückgelegen. Die Änderung der Sehschärfe mit „generell 0,25“ solle wieder knapp als nicht berücksichtigungsfähig gelten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Auswechseln von 2 Brillengläsern keine Reparatur, sondern die Ersatzbeschaffung einer Brille darstelle. Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer Ersatzbeschaffung seien nicht gegeben. Beim Sohn des Klägers habe sich die Sehschärfe nicht um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) geändert. Bei gleichbleibender Sehschärfe seien die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet hätten, erst nach 4 Jahren der Erstbeschaffung beihilfefähig. Der Kläger hat am 24.07.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beschaffung der Brillengläser sei als Reparatur der Sehhilfe anzusehen. Das Brillengestell sei nicht ausgetauscht worden. Die Gläser hätten ausgetauscht werden müssen, weil sie defekt gewesen seien. Im Übrigen liege die letzte Sehwertermittlung vom 23.09.2009 nunmehr um mehr als 4 Jahre zurück. Augenärztlich sei festgestellt worden, dass sich die Sehschärfe um mindestens 0,25 Dioptrien verändert habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27.03.2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2013 zu verpflichten, ihm zu seinem Beihilfeantrag vom 25.03.2013 eine weitere Beihilfe in Höhe von 268,16 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Beschaffung von 2 Brillengläsern eine Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe sei. Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer Ersatzbeschaffung lägen nicht vor. Die Sehschärfe habe sich beim Sohn des Klägers nicht um mindestens 0,5 Dioptrien verändert. Die letzte Beschaffung einer Sehhilfe am 20.12.2008 habe im Zeitpunkt der streitigen Anschaffung der neuen Brillengläser am 27.10.2012 noch keine 4 Jahre zurückgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW sind nicht gegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur von vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 6 BVO NRW sind die Kosten für ein Brillengestell nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (Sphärischer Wert) beihilfefähig. Nach den zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW ergangenen Verwaltungsvorschriften (Ziff.4.1.10.1) sind Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern bei gleich bleibender Sehschärfe 4 Jahre nach der Erstbeschaffung bis zu einem Betrag 150 Euro (je Brillenglas) beihilfefähig. Im Falle des Austauschs beider Brillengläser ist keine Reparatur einer Sehhilfe gegeben; vielmehr liegt eine Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe vor. Ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung besteht nur unter den näher in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW genannten Voraussetzungen. Die BVO definiert in § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 6 BVO NRW den Begriff der Ersatzbeschaffung mit dem Klammerzusatz (zwei Brillengläser/ Kontaktlinsen). Den Austausch des Brillengestells setzt der Begriff der Ersatzbeschaffung nicht voraus. Die Definition der Ersatzbeschaffung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Brillengestell ohnehin nicht beihilfefähig ist. Mit der Anschaffung beider Brillengläser werden die beihilfefähigen Bestandteile der Sehhilfe vollständig ausgetauscht. Von einer Reparatur kann nicht mehr die Rede sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2008 – 6 A 931/06 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2002 – 5 Sa 1051/01 -, juris. Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Ersatzbeschaffung liegen im Falle des Sohnes des Klägers nicht vor. Die Sehschärfe hat sich beim Sohn des Klägers nicht um mindestens 0,5 Dioptrien verändert. Nach den in den Brillenverordnungen des Arztes Dr. Reinartz vom 25.11.2008 und 25.10.2012 genannten Werten (R -0,75; L -1,0 am 25.11.2008 / R -0,75; L -0,75 am 25.10.2012) ist keine Veränderung von mindestens 0,5 Dioptrien eingetreten. Die Werte Rechts sind gleich geblieben. Die Werte Links haben sich um 0,25 Dioptrien verändert. Die letzte Beschaffung einer Sehhilfe am 20.12.2008 hat im Zeitpunkt der streitigen Anschaffung der neuen Brillengläser am 27.10.2012 noch keine 4 Jahre zurückgelegen. Die in Ziff. 4.1.10.1 VV zu § 4 BVO NRW geregelte Wartezeit von 4 Jahren ist zwar als Innenrechtsnorm im Außenverhältnis nicht bindend. Sie beinhaltet aber eine rechtmäßige Bestimmung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.