Beschluss
6 A 931/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.6A931.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2002 im Verfahren 5 Sa 1051/01 angenommen, dass die Aufwendungen des Klägers für zwei neue Brillengläser nicht beihilfefähig seien. Es handele sich nicht um die Reparatur, sondern um die Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe, für die nur bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien eine Beihilfe gewährt werden könne. Eine solche Änderung der Sehschärfe sei beim Kläger nicht festgestellt worden. Dem hält der Kläger lediglich entgegen, für die Abgrenzung von Reparatur und Ersatzbeschaffung sei hier auf die Brille als ein aus Gestell und Gläsern bestehendes Gesamtkonstrukt abzustellen. Nur in dieser Form sei die Brille funktionsfähig. Durch den Austausch der Gläser werde die Funktionsfähigkeit der schadhaft gewordenen Brille wiederhergestellt, sodass von einer beihilfefähigen Reparatur auszugehen sei. Damit hat der Kläger die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Er hat sich weder hinreichend fallbezogen mit den Gründen dieses Urteils auseinandergesetzt noch die die Entscheidung tragenden Rechtssätze mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Vielmehr wiederholt er lediglich sein zentrales Vorbringen erster Instanz, das über bloße Behauptungen kaum hinausgeht. Dabei versäumt er es, auf die sich mit seinem Vorbringen befassende Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen, das hier unter Rückgriff auf die Begrifflichkeiten der einschlägigen Beihilfeverordnung und unter Aufbereitung des Reparaturbegriffs das Vorliegen einer Reparatur mit nachvollziehbarer Begründung verneint hat. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese ebenfalls nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger hat weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung er in einem möglichen Berufungsverfahren für erforderlich hält, noch genügt sein Vortrag im Übrigen den vorstehenden Anforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).