Urteil
7 K 2370/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG kann nur jemand erhalten, der Spätaussiedler i.S. von § 4 Abs.1 BVFG ist.
• Spätaussiedler ist nur, wer das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat; eine reine Einreise als mit einreisender Familienangehörige nach § 8 Abs.2 BVFG genügt nicht.
• Ein bestandskräftig abgelehntes Aufnahmeverfahren und ein rechtskräftig abgelehnter Wiederaufnahmeantrag schließen die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids regelmäßig aus.
• Das 10. Änderungsgesetz zum BVFG führt nicht zur Wegfall des Erfordernisses, im Wege des Aufnahmeverfahrens ausgereist zu sein; auf diese Voraussetzung kommt es unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt an.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Spätaussiedlerbescheinigung ohne Aufnahmeverfahren • Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG kann nur jemand erhalten, der Spätaussiedler i.S. von § 4 Abs.1 BVFG ist. • Spätaussiedler ist nur, wer das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat; eine reine Einreise als mit einreisender Familienangehörige nach § 8 Abs.2 BVFG genügt nicht. • Ein bestandskräftig abgelehntes Aufnahmeverfahren und ein rechtskräftig abgelehnter Wiederaufnahmeantrag schließen die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids regelmäßig aus. • Das 10. Änderungsgesetz zum BVFG führt nicht zur Wegfall des Erfordernisses, im Wege des Aufnahmeverfahrens ausgereist zu sein; auf diese Voraussetzung kommt es unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt an. Die Klägerin, kasachische Staatsangehörige mit angegebenen deutschen Vorfahren, beantragte 1998 Aufnahme nach dem BVFG. Bei einer Anhörung 2001 in Karaganda ergab ein Sprachtest, dass sie kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne; daraufhin wurde ihr Aufnahmeantrag 2003 abgelehnt. Die Klägerin reiste als mit einreisende Familienangehörige nach Deutschland ein und legte erst 2004 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, der als unzulässig verworfen wurde. Nach mehreren Anträgen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anträgen auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung lehnte das BVA die Anträge unter Verweis auf Bestandskraft und fehlende Voraussetzungen ab. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung und macht u.a. fehlerhafte Sprachtestbewertung und Änderungen durch das 10. Änderungsgesetz geltend. • Rechtliche Einordnung: Anspruch auf Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs.1 BVFG und setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte Spätaussiedler i.S.v. § 4 Abs.1 BVFG ist. • Tatbestandsmerkmal Aufnahmeverfahren: Nach § 4 Abs.1 BVFG ist Spätaussiedler nur, wer das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat; das Aufnahmeverfahren setzt einen Aufnahmebescheid oder Einbeziehungsbescheid mit Aufnahmecharakter voraus (§§ 7,27 BVFG). • Sachverhaltswürdigung: Die Klägerin erhielt keinen eigenen Aufnahmebescheid und war lediglich als mit einreisende Familienangehörige nach § 8 Abs.2 BVFG eingetragen; damit unterlag ihre Einreise dem Ausländerrecht und nicht dem Aufnahmeverfahren. • Bestandskraft und Wiederaufnahme: Der Ablehnungsbescheid von 2003 und der Widerspruchsbescheid gegen den Wiederaufnahmeantrag sind bestandskräftig; nach §§ 48,51 VwVfG liegen keine Voraussetzungen für ein erneutes Wiederaufgreifen vor, insbesondere kein offenkundig rechtswidriger Bescheid oder neues entscheidungserhebliches Tatsachen- oder Rechtsmaterial. • 10. Änderungsgesetz: Selbst bei Anwendbarkeit der Neuregelung ist das Erfordernis eines im Zeitpunkt der Begründung vorhandenen einfachen Gesprächs weiterhin gegeben (§ 6 Abs.2 BVFG n.F.), was durch den Sprachtest 2001 nicht belegt ist; außerdem ändert das Gesetz nicht das Erfordernis der Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens. • Rechtsfolge: Da die Klägerin nicht das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und auch kein neuer Aufnahmebescheid erteilt werden kann, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG hat, weil sie das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und ihr Aufnahmeverfahren bestandskräftig abgelehnt wurde. Ein erneutes Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheids sind nicht gerechtfertigt; auch die Änderungen durch das 10. Änderungsgesetz führen nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Bewertung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.