Beschluss
19 L 1926/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0123.19L1926.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die am 25.07.2014 ausgeschriebene Stelle Vertretung Leitung L. sowie zusätzlich Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die am 25.07.2014 ausgeschriebene Stelle Vertretung Leitung L. sowie zusätzlich Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht mit der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen eine endgültige Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Mit der hier streitigen Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe ist eine Vorwirkung für eine spätere statusändernde Beförderung auf dem Dienstposten verbunden. Diese Vorwirkung ermöglicht es dem Antragsgegner, den Beigeladenen auf dem streitigen höher bewerteten Dienstposten nach vorheriger Erprobung zu befördern, ohne ein weiteres Auswahlverfahren für die Vergabe des höheren Statusamtes durchzuführen. Die statusverändernde Beförderung des Beigeladenen könnte in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. 7 Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 9 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen Nichterfüllung des in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofils nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle, 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 – 6 B 1012/14 -, juris. 11 Nach diesen Maßstäben spricht auf der Grundlage der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht umfassend möglichen Sachverhaltsaufklärung alles dafür, dass die in der Stellenausschreibung aufgestellte formale Voraussetzung einer vorherigen Diensterfahrung in der Direktion W. von mindestens 2 Jahren fehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat das Erfordernis einer Diensterfahrung von mindestens 2 Jahren in der Direktion W. unter Hinweis auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 06.08.2013 – 403.26.04.13, Anlage 2 Fachfunktionen (Runderlass) - damit begründet, dass es sich bei dem W1. der Direktion W. um eine spezialisierte Organisationseinheit handelt. Hier würden schwierige Ermittlungsvorgänge aus den Bereichen W2. , T. , W3. und W4. bearbeitet. Die Tätigkeit im W1. setze Detailkenntnisse bundes- und landesrechtlicher Vorschriften sowie der Abläufe in der Direktion W. voraus. Bei schweren W5. müsse der Stelleninhaber – auch vor Ort – in der Lage sein, den Einsatzabschnitt „Ermittlungen“ zu übernehmen und hierbei sofort situationsangemessen die Ermittlungen führen. Im Falle der Einrichtung von Ermittlungsgruppen müsse er deren Leitung ohne Verzögerung übernehmen können. Für die Vertretung und Beratung der Leitung des Kommissariats müsse er sofort über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bedürfe es hoher Fachkompetenz und tiefen Erfahrungswissens. 12 Der Antragsgegner hat damit nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle die Vorverwendung von mindestens 2 Jahren in der Direktion W. zwingend erfordert. Die Behauptung des Antragsgegners, dass es sich bei dem W1. um eine spezialisierte Organisationseinheit handelt, ist nicht nachvollziehbar. Träfe die Behauptung des Antragsgegners zu, dass die Tätigkeit im W1. spezifische Fachkenntnisse voraussetzt, die sich ein Bewerber nicht in angemessener Einarbeitungszeit aneignen könnte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsgegner für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle eine Vorverwendung des Bewerbers in dem W1. selbst verlangt. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr lässt er eine Vorverwendung im gesamten Bereich der Direktion W. – etwa auch in den Organisationseinheiten Führungsstelle, W6. und W7. /Opferschutz – genügen. Er bringt damit zum Ausdruck, dass auch Beamte mit einer Vorverwendung außerhalb des W8. sich in angemessener Zeit mit den spezifischen Aufgabenstellungen im W1. vertraut machen können. Die vom Antragsgegner in der Ausschreibung geforderte Vorverwendung für die Sachbearbeitung überwiegend schwieriger Aufgaben ist auch deshalb nicht plausibel, weil für die Besetzung des Leiters des W8. eine entsprechende Vorverwendung in der Direktion W. nicht verlangt wird. Nach dem genannten Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 06.08.2013 – Führungsfunktionen – setzt die Besetzung der Stelle des Leiters des W8. eine mindestens zweijährige Führungserfahrung voraus; eine Diensterfahrung in der Direktion W. wird nicht verlangt. Weil der Leiter des W8. – neben der geforderten Führungserfahrung – auch über die für die Tätigkeit im W1. erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss, lässt das vom Antragsgegner für den Leiter des W8. aufgestellte Anforderungsprofil erkennen, dass eine zeitnahe Einarbeitung in die spezifischen Aufgaben der W8. auch für Bewerber möglich ist, die über keine Vorerfahrungen in der Direktion W. verfügen. Das in der Ausschreibung bestimmte Anforderungsprofil ist jedenfalls auch deshalb nicht zwingend geboten, weil es die Vorverwendungszeit in der Direktion W. strikt auf eine Dauer von mindestens zwei Jahren festlegt und nicht danach unterscheidet, in welcher Funktion – als Sachbearbeiter oder in einer Leitungsfunktion - die Diensterfahrung erworben wurde. Das starr auf mindestens zwei Jahre festgelegte Anforderungsprofil lässt damit unberücksichtigt, dass ein Bewerber mit Vorerfahrung in einer Leitungsfunktion sich schneller einen Überblick über direktionsspezifische Abläufe verschaffen kann, als ein Bewerber, der seine Vorerfahrung in einer sachbearbeitenden Funktion erworben hat. 13 Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Einbeziehung in das Auswahlverfahren zum Zuge kommen wird. Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21.08.2014 schließt – wie die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 06.08.2014 - mit dem bestmöglichen Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ ab. Die Summe der Beurteilungen der Einzelmerkmale beträgt wie auch im Falle des Beigeladenen 40 Punkte. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt haben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dies angesichts seines Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO). 15 Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stellen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.