Beschluss
6 B 1012/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.6B1012.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Stelle eines Zugführers in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Bereitschaftspolizei, mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, außer dem Anordnungsgrund habe der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sei rechtsfehlerhaft, weil sie auf einem unzulässigen Anforderungsprofil beruhe. Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit sei es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspreche. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Nach diesen Maßstäben sei die in der im Streit stehenden Stellenausschreibung aufgestellte Voraussetzung einer vorherigen Verwendung in der Bereitschaftspolizei von mindestens drei Jahren fehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle diese Vorverwendung zwingend erfordere. 4 Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Danach ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 5 Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. 6 Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19 bis 23. 8 Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 24 und 31. 10 Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner verfolgt mit der auf Nr. 9 der Anlage 1 (Führungsfunktionen der Bes. Gr. A 12 BBesO - Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz -) des RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 403.26.04.13 – vom 6. August 2013 beruhenden Einschränkung des Bewerberkreises ein sachlich gerechtfertigtes Ziel. Er hat jedenfalls mit der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Bereitschaftspolizei um eine spezialisierte Organisationseinheit handele, bei der einschlägige Vorerfahrungen eines Zugführers für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung „zwingend erforderlich“ seien. Von einem Zugführer werde unter anderem erwartet, dass er taktische Einsatzformen (Polizeikette, Polizeireihe, Polizeikeil), taktische Zeichen und taktische Einsatzmaßnahmen beherrsche. Er führe insgesamt 37 Beamte (3 Einsatzgruppen mit jeweils 10 Beamten, 1 Beweissicherungstrupp mit 3 Beamten und 1 Zugtrupp mit vier Beamten) „operativ vor Ort“ (etwa bei Fußballspielen mit erhöhtem Gefahrenpotential und demonstrativen Aktionen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen). Hierbei müsse er „das Zusammenspiel und das taktische Vorgehen [dieser Einheiten] kennen, um gegebenenfalls in Sekundenbruchteilen zu sachgerechten Entscheidungen zu kommen“. Der Zugführer müsse darüber hinaus in der Lage sein, einen sogenannten Einsatz- oder Unterabschnitt, in denen taktische Maßnahmen (etwa zum Schutz von Versammlungen oder zur Strafverfolgung) gebündelt würden, zu führen. Eine typische Aufgabe sei etwa die Leitung von Eingreifkräften. Auch bei solchen Einsätzen müsse ein Zugführer „- ohne zuvor eine umfängliche Einweisung genossen zu haben - sofort situationsangemessen reagieren“. In der jeweiligen Einsatzsituation müssten Entscheidungen in der Regel „ad-hoc und fundiert getroffen werden, ohne dass bisweilen die Möglichkeit besteht, diese mit langem Zeitansatz zu reflektieren und nach allen Seiten abzusichern“. Eine aufwändige Einweisung beispielsweise durch den Hundertschaftsführer sei in Anbetracht der in der Regel ausgelasteten Einsatzsituationen nicht möglich. Fundierte Vorkenntnisse über das Einsatzgeschehen müssten daher bereits bei Dienstantritt vorliegen. Schließlich werde von einem Zugführer eine sachgerechte taktische Beratung des Hundertschaftsführers bzw. des Polizeiführers eines Einsatzes erwartet. Auch dies setze fundierte Vorerfahrungen in der Bereitschaftspolizei voraus. 11 Diesen näher begründeten Erwägungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. 12 Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass er in dem Zeitraum von 1999 bis 2010 Zug(trupp)führer eines beim Antragsgegner eingerichteten Alarmzuges gewesen sei. Der Antragsgegner hat hierzu bereits mit Bescheid vom 4. April 2014 ausgeführt, dass die in der in Rede stehenden Stellenausschreibung verlangte mindestens dreijährige Vorverwendung in der Bereitschaftspolizei nicht durch die in einem Alarmzug gewonnenen Erfahrungen zu ersetzen sei, weil die einsatzpraktischen Erfahrungen von Zugführern eines Alarmzuges sich von den in der Bereitschaftspolizei zu erlangenden Erfahrungen unterschieden. Danach dienten Alarmzüge den Einheiten der Bereitschaftspolizei lediglich als Reserve für Einsätze aus besonderen Anlässen, wenn die Kräfte der Bereitschaftspolizei nicht beziehungsweise nicht zeitgerecht zur Verfügung stünden oder nicht ausreichten (vgl. Ziffer 2.1 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 41-60.05.01 Erlass BP – vom 16. August 2007). Sie würden demnach nur „sporadisch eingesetzt“. Dies verdeutliche ein Vergleich der von den Angehörigen der Alarmzüge beziehungsweise der Bereitschaftspolizei geleisteten Personalstunden. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, ein Beamter einer Bereitschaftspolizeieinheit habe im Jahr 2013 durchschnittlich 723 Stunden im Einsatz verbracht, während ein Angehöriger eines Alarmzuges im Durchschnitt lediglich 43 Einsatzstunden aufweise. Den hierauf gestützten Erwägungen des Antragsgegners, „dass die Belastung im Alarmzug in keiner Form mit der in einer Bereitschaftspolizeieinheit vergleichbar ist“ und „die Erfahrungswerte, die in einer Bereitschaftspolizeieinheit im permanenten Verbund erzielt werden, durch eine Tätigkeit in einem Alarmzug nicht erlangt werden (können)“ (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Mai 2014), ist der Antragsteller nicht mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. 13 Erfolglos bleibt der von dem Antragsteller angeführte Einwand, er sei vor dem Hintergrund, dass er im Alarmzug eine Führungsfunktion inne gehabt habe, „besser qualifiziert“, als diejenigen Bewerber, die - ohne eine solche Funktion wahrgenommen zu haben - das besondere Anforderungsprofil allein aufgrund ihrer dreijährigen Verwendung in der Bereitschaftspolizei erfüllten. Die Einschränkung des Bewerberkreises nach Nr. 9 des angeführten Runderlasses stellt nicht auf „Führungserfahrung“, sondern allein auf eine in der Bereitschaftspolizei gewonnene dreijährige „Diensterfahrung“ ab. Wenn der Antragsgegner für die sachgerechte Bewältigung der Aufgaben eines Zugführers der Bereitschaftspolizei aufgrund des komplexen Einsatzgeschehens und der oftmals zeitnah zu treffenden Entscheidungen mehrjährige Erfahrungen in dieser Einheit verlangt und in anderen Polizeieinheiten gewonnene Erfahrungen nicht - auch nicht anteilig - berücksichtigt, beruht das auf sachbezogenen Erwägungen, die frei von Willkür sind. Dass der Antragsgegner bei der Festlegung des im Streit stehenden Anforderungsprofils das ihm zukommende organisatorische Ermessen überschritten hätte, weil auch länger zurückliegende Verwendungen in der Bereitschaftspolizei Berücksichtigung finden, ist nicht ersichtlich. Auch wenn im Einsatz gewonnene Erfahrungen mit der Zeit im gewissen Umfang „verblassen“ mögen, ist doch nicht zu übersehen, dass Beamte, die über den hier geforderten Zeitraum von mindestens drei Jahren ihren Dienst in der Bereitschaftspolizei verrichtet haben, regelmäßig mit den praktischen Arbeits- und Einsatzabläufen in dieser Einheit noch vertraut sein dürften. 14 Es liegt auf der Hand, dass die vom Antragsgegner angeführten Einsatzbereiche der Bereitschaftspolizei (unter anderem „gewalttätige Auseinandersetzungen der rechten oder linken Szene“; „Fußballspiele mit erhöhtem Gefahrenpotenzial“) zum einen besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellen und zum anderen ihre sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von überragender Bedeutung ist. Ausgehend hiervon sind die Erwägungen des Antragsgegners, Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung seien gerade bei einer Führungskraft der Bereitschaftspolizei auch nicht für eine Einarbeitungszeit hinnehmbar, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).