Urteil
25 K 4830/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0123.25K4830.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid vom 11.07.2013 wird aufgehoben, soweit der Beklagte in ihm Gebühren von mehr als 300,00 € festgesetzt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger beantragte beim Beklagten am 03.04.2012 die Übernahme zahlreicher Schusswaffen aus der Erbschaft seines am 08.03.2012 verstorbenen Vaters. 3 Ausweislich einer Bearbeitungsverfügung vom 11.07.2013 trug der Beklagte daraufhin insgesamt 235 Waffen aus 11 Waffenbesitzkarten des Vaters des Klägers und 1 Waffe aus einer Waffenbesitzkarte des Klägers aus. Ferner stellte er dem Kläger 29 Waffenbesitzkarten für Erben aus und trug ferner 3 Erbwaffen in eine vorhandene Waffenbesitzkarte des Klägers ein. Für diese Amtshandlung berechnete er folgende Gebühren: 4 Austragung von Waffen aus den Waffenbesitzkarten des Vaters des Klägers: 5 Erlaubnis Lfd. Nr. Gebühren Tarifstelle 26.7 015143/96 3 15,00 € 7530/75 2 15,00 € 14135/94 1,2,3,4,5,6 90,00 € 5514 1,3,4,5,6,8 90,00 € 1147 1,3,5,7 60,00 € 624 1-8 120,00 € 10508/80 1-7 105,00 € 623 2,3,4,5,6,8 90,00 € 8108 1,2 30,00 € 6 9813/77-1 1,2,4,5,7,8,9,11,12,13,14,15,18,20,21,23,24,25,26,29,30,31,32, 34,36,37,40,42,44,46,47,50,51,52,54,55,56,57,58,59,60,66,68, 70,71,72,74,77,78,79,80,83,84,85,86,88,89,91,95,97,98,99, 101,102,103,104,105,106,107,108,109,110,111,112,113, 115,116,117,118,119,120,121,122,123,124,125,126,127, 128,129,130,131,132,135,136,139,140,141,142,145,147, 148,150,151,154,156,158,160,161,163,164,166 300,00 € 9813/77-2 167,170,171,172,173,174,175,177,179,181,182,183,184,185, 186,187,188,189,191,192,193,194,195,196,197,198,200,201, 202,203,204,207,208,209,210,212,216,217,218,219,220, 221,222,223,224,225,226,227,228,231,232,233,234,235,236, 237,238,239,240,241,242,243,244,245,247,248,249,250,251, 252,253,254,256,259,260,261,262,264,268,269,270,271 300,00 € 7 Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte des Klägers: 8 Erlaubnis Lfd. Nr. Gebühr Tarifstelle 26.7 19254/13-4 8 15,00 € 9 Ausstellung von 29 Waffenbesitzkarten für Erben: 10 Erlaubnis Gebühr Tarifstelle 26.24 19252/13-2 19259/13-10 19269/13-18 19277/13-26 19253/13-3 19260/13-11 19270/13-19 19278/13-27 19254/13-4 19261/13-12 19271/13-20 19279/13-28 19254/13-5 19263/13-13 19272/13-21 19280/13-29 19255/13-6 19265/13-14 19273/13-22 19281/13-30 19256/13-7 19266/13-16 19274/13-23 19257/13-8 19267/13-15 19275/13-24 19258/13-9 19268/13-17 19276/13-25 60,00 € 11 Eintragung von Erbwaffen in vorhandene Waffenbesitzkarte des Klägers: 12 Erlaubnis Lfd.Nr. Gebühr Tarifstelle 26.25 18856/11 4,5,6 25,00 € 13 Gesamtsumme: 1.315,00 € 14 Tarifstelle 26.7 der AVerwGebO NRW in der derzeit geltenden Fassung vom 14.05.2010 (GV. NRW. 2010, S. 271ff) hat folgenden Wortlaut: 15 „Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel) 16 Gebühr: Euro 15 höchstens Euro 300 17 Anmerkung: Wird eine oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgegeben, wird für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) die Gebühr von Euro 15 nur einmal erhoben.“ 18 Mit Gebührenbescheid vom 11.07.2013 zog der Beklagte den Kläger nach §§ 2 und 6 GebG NRW iVm Tarifstelle 26 der AVerwGebO NRW zu Gebühren für die Austragung von Waffen aus vorhandener Waffenbesitzkarte in Höhe von 15,00 €, für die Eintragung in Waffenbesitzkarten in Höhe von 60,00 €, für die Eintragung von Erbwaffen in Höhe von 25,00 € und für die Austragung von Waffen in Höhe von 1.215,00 €, d.h. zu Gesamtgebühren in Höhe von 1.315,00 € heran. 19 Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte, gab ihm der Beklagte die Bearbeitungsverfügung vom 11.07.2013 bekannt. 20 Am 06.08.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 21 Er trägt vor: 22 Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, soweit der Beklagte für die Austragung von Schusswaffen eine Gebühr von mehr als 300,00 € erhoben habe. 23 Tarifstelle 26.7 der AVerwGebO NRW sehe für das Austragen einer Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte je Waffe eine Gebühr in Höhe von 15,00 €, höchstens jedoch 300,00 € vor. Ob die Höchstgebühr erreicht sei, bestimme sich allein nach der Anzahl der Waffen. Soweit der Beklagte die Regelung dahin verstehe, dass die Gebührengrenze von 300,00 € pro Waffenbesitzkarte gelte, sei dem nicht zu folgen. Sein Hinweis, dass der Verordnungsgeber in der einschlägigen Tarifstelle den Begriff „Waffenbesitzkarte“ im Gegensatz zur Anmerkung in der Einzahl verwende, stütze diese Annahme nicht. Abgesehen davon, dass in der Anmerkung die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Verfahrensweise bei einer Vernichtung von Waffen geregelt werde, verkenne der Beklagte, dass die Einzahl des Begriffs Waffenbesitzkarte nur deshalb verwendet worden sei, weil es in Tarifstelle 26.7 nur um die Austragung einer Schusswaffe gehe. Würden mehrere Schusswaffen ausgetragen, müsse der Begriff der Waffenbesitzkarte in der Mehrzahl verwandt werden. 24 Gegen die Auffassung des Beklagten spreche außerdem, dass sie zu einer Ungleichbehandlung der Inhaber von grünen und gelben Waffenbesitzkarten einerseits und roten Waffenbesitzkarten andererseits führe. In die grüne und die gelbe Waffenbesitzkarte könnten jeweils höchstens 8 Waffen eingetragen werden. Sollten mehr Waffen eingetragen werden, sei eine neue Waffenbesitzkarte auszustellen. Die rote Waffenbesitzkarte enthalte diese Beschränkung nicht. Würden beispielsweise 100 Waffen eingetragen, müsste der Inhaber einer roten Waffenbesitzkarte lediglich 300 Euro bezahlen, da in der Regel 100 Waffen in die rote Karte eingetragen werden könnten. Bei Inhabern von grünen und gelben Waffenbesitzkarten würden sich die 100 Waffen auf 13 Besitzkarten verteilen. Bei Austragung von maximal 8 Waffen pro Waffenbesitzkarte ergebe sich bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten eine Gebühr von 120,00 Euro pro Karte, woraus sich eine Gesamtgebühr von (13 x 120 =) 1.560,00 Euro errechne. Für eine derartige Ungleichbehandlung sei kein sachlicher Grund ersichtlich, da der Verwaltungsaufwand für eine Austragung aus einer grünen, gelben oder roten Besitzkarte gleich hoch sei. 25 Entgegen der Auffassung des Beklagten könne ein Fall wie der geschilderte in der Praxis auch durchaus vorkommen, da es eine Vielzahl von Jägern gebe, die 100 und mehr Waffen besäßen, da Inhaber eines Jagdscheines nach § 13 WaffG unbegrenzt für die Jagd geeignete Langwaffen erwerben dürften und von der Überprüfung eines Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG befreit seien. 26 Schließlich sei auch der Ansatz der Höchstgebühr von 300,00 € für die Austragung von Waffen aus den Waffenbesitzkarten 9813/77-1 und 9813/77-2 zu beanstanden. Aus der Nummerierung der Waffenbesitzkarten ergebe sich nämlich, dass es sich nicht um zwei Karten, sondern lediglich um eine Karte handele. Die Endziffer „2“ bedeute, dass die Waffenbesitzkarte eine Folgekarte der Waffenbesitzkarte Nr. 9813-1 sei, die anscheinend keinen Platz für die weitere Eintragung von Waffen mehr ausgewiesen habe. Die Höchstgebühr von 300,00 € könne daher nicht zweimal in Ansatz gebracht werden. 27 Der Kläger beantragt, 28 den Gebührenbescheid vom 11.07.2013 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 300,00 € überschreitet. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er trägt vor: 32 Die Gebührenfestsetzung für die Austragung von Waffen aus den Waffenbesitzkarten des Vaters des Klägers und des Klägers sei nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber verwende in der Anmerkung zur Tarifstelle 26.7 die Mehrzahl des Begriffs „Waffenbesitzkarte(n)“. Dies bedeute, dass es bei der in der Anmerkung geregelten Abgabe zur Vernichtung irrelevant sei, in wie vielen Waffenbesitzkarten die Waffen eingetragen gewesen seien. Demgegenüber werde in der für alle anderen Fälle geltenden Tarifstelle 26.7 selbst der Begriff der „Waffenbesitzkarte“ in der Einzahl verwandt. Es sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber diese Regelung bewusst getroffen habe. Dies lege wiederum den Schluss nahe, dass bei der Austragung in diesen Fällen die Höchstgebühr pro Waffenbesitzkarte festzusetzen sei. Andernfalls hätte es auch im Hinblick auf die Austragungen „aus der/den Waffenbesitzkarten“ lauten müssen. 33 Im Übrigen seien bei der Gebührenerhebung nach § 3 GebG NRW der wirtschaftliche Wert und der Verwaltungsaufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Wert der Austragung aus der Waffenbesitzkarte bleibe für den Schuldner bei der Abgabe von Waffen zur Vernichtung immer gleich, unabhängig davon wie viele Waffen aus wie vielen Waffenbesitzkarten ausgetragen werden. Bei der erbrechtlichen Übernahme einer Waffe entspreche der wirtschaftliche Wert der Austragung hingegen in der Regel dem Wert der geerbten Waffe. Daher steige der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung mit der Anzahl der auszutragenden Waffen. Gleichzeitig erhöhe sich bei der Austragung mehrerer Waffen der Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund trage eine absolute Gebührenobergrenze von 300,00 € den Grundsätzen des § 3 GebG NRW nicht ausreichend Rechnung, da sie dazu führe, dass der steigende Verwaltungsaufwand bei einer hohen Anzahl auszutragender Waffen nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Tarifstelle 26.7 sei daher dahin auszulegen, dass der Höchstbetrag von 300,00 € bei der Austragung mehrerer Waffen aus mehreren Waffenbesitzkarten pro Waffenbesitzkarte festzusetzen sei. 34 Auch komme es bei einer Berechnung der Höchstgebühr pro Waffenbesitzkarte nicht zu einer Ungleichbehandlung der Inhaber verschiedener (grüner, gelber und roter) Waffenbesitzkarten. Der vom Kläger gebildete Beispielsfall komme in der Realität in der Regel nicht vor. Inhaber von grünen und gelben Waffenbesitzkarten seien regelmäßig Sportschützen und Jäger, die im Regelfall weit weniger als 100 Waffen hätten, zumal sie das erforderliche Bedürfnis für derart viele Waffen nicht würden nachweisen können. 35 Bei den Waffenbesitzkarten Nr. 9813/77-1 und 9813/77-2 handele es sich auch nicht um eine, sondern um zwei Waffenbesitzkarten. Die Endziffer -2 bedeute nicht, dass es sich um eine „Folge-Waffenbesitzkarte“ handele. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 38 Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 39 Das Klagebegehren war gemäß § 88 VwGO nach dem Inhalt der Klagebegründung dahin auszulegen, dass sich der Kläger lediglich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Austragung von Schusswaffen (insgesamt festgesetzt: 1.230,00 €) wendet, soweit mehr als 300,00 € festgesetzt worden sind. 40 Mit diesem Inhalt hat die Klage Erfolg. 41 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in ihm Gebühren für die Austragung von Schusswaffen von mehr als 300,00 € festgesetzt worden sind, § 113 Abs. 1 VwGO. 42 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Austragung von Waffen aus einer Waffenbesitzkarte ist § 50 Abs. 1 WaffG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW iVm § 2 Abs. 1 AVerwGebO NRW und Tarifstelle 26.7 i.d.F. der Verordnung zur 16. Änderung der AVerwGebO NRW vom 14.05.2010 (GV.NRW 2010, S. 271ff). 43 Nach Tarifstelle 26.7 beträgt die Gebühr für das Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel) 15 Euro, höchstens 300 Euro. Werden eine oder mehrere Waffen zur Vernichtung abgegeben, wird die Gebühr von 15,00 Euro für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) nach einer Anmerkung zur Tarifstelle nur einmal erhoben. 44 Nach diesen Vorgaben durfte der Beklagte für die Austragung von insgesamt 236 Waffen aus den Waffenbesitzkarten des verstorbenen Vaters des Klägers und des Klägers nur eine Gebühr von 300,00 € erheben. 45 Die Tarifstelle 26.7 ist nämlich dahingehend auszulegen, dass die in ihr bestimmte Höchstgebühr von 300,00 € für die Austragung mehrerer Waffen nicht – wie der Beklagte meint - pro Waffenbesitzkarte gilt, sondern unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten festzusetzen ist, wenn eine Multiplikation der je auszutragender Waffe anfallenden Einzelgebühren von 15,00 € dazu führt, dass die Gebührengrenze von 300,00 € überschritten ist. 46 Für eine derartige Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Regelung, da dieser mit dem Klammerzusatz „( je Waffe/Lauf/Trommel)“ die Gebühr von 15,00 €, höchstens 300,00 € allein an die Anzahl der Waffen knüpft und die Höchstgebühr von 300,00 Euro nicht den Zusatz „je Waffenbesitzkarte“ trägt, was bei einer Gestaltung der Gebührenregelung im Sinne der vom Beklagten favorisierten Auslegung nahegelegen hätte. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass der Verordnungsgeber in der Tarifstelle 26.7 – anders als in der Anmerkung - bewusst den Begriff „Waffenbesitzkarte“ in der Einzahl verwandt habe, um den Bezug zwischen Waffenbesitzkarte und Höchstgebühr herzustellen, folgt das Gericht dem nicht. Tarifstelle 26.7 hatte bei ihrer Einführung zum 10.12.2009 (Fassung der AVerwGebO vom 01.12.2009) folgenden Wortlaut: 47 „Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel) 48 Gebühr: Euro 15 49 Anmerkung: Wird eine oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgegeben, wird für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) die Gebühr von Euro 15 nur einmal erhoben.“ 50 D.h. zum Zeitpunkt ihrer Einführung enthielt Tarifstelle 26.7 trotz Verwendung des Singulars „Waffenbesitzkarte“ noch gar keine Höchstgebührengrenze von 300,00 €; diese wurde vielmehr erst später durch die Verordnung zur 16.Änderung der AVerwGebO vom 14.05.2010 (GV. NRW 2010, S. 271 ff) eingeführt. Dies schließt es aus, dass der Verordnungsgeber den Singular „Waffenbesitzkarte“ bewusst verwendet hat, um einen Zusammenhang zwischen Höchstgebühr und Waffenbesitzkarte herzustellen. Das Gericht geht mit dem Kläger vielmehr davon aus, dass die Verwendung des Singulars „aus der Waffenbesitzkarte“ lediglich darauf beruht, dass im Vordersatz der Tarifstelle von der Austragung einer Schusswaffe die Rede ist. 51 Gegen die Auffassung des Beklagten sprechen ferner systematische bzw. am Zweck der Norm orientierte Erwägungen. Würde die Gebührenbegrenzung auf 300,00 € „pro Waffenbesitzkarte“ gelten, könnte die Regelung nur auf Austragungen aus roten Waffenbesitzkarten für Sammler und Sachverständige, nicht jedoch auf Austragungen aus grünen und gelben Waffenbesitzkarten (für Jäger und Sportschützen) zur Anwendung gelangen, da in die letztgenannten Waffenbesitzkarten nach den in der Verwaltungspraxis von den Erlaubnisbehörden zu verwendenden Vordrucken, 52 vgl. Ziffer 1.1 bis 1.4 iVm Anlage 1 bis 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffvordruckVwV) vom 30.05 2012, Juris, 53 und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nur jeweils 8 Waffen eingetragen werden können und bei einer Austragung sämtlicher Waffen aus einer Waffenbesitzkarte daher eine Gebühr von maximal (8 x 15 =) 120,00 € anfallen kann. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber eine Gebührenregelung treffen wollte, die in der Praxis für einen Großteil der dem Gebührentatbestand unterfallenden Amtshandlungen „leerliefe“. 54 Hieraus ergibt sich zugleich, dass die vom Beklagten vertretene Auslegung der Tarifstelle zu einer Ungleichbehandlung von Inhabern grüner und gelber Waffenbesitzkarten einerseits und Inhabern roter Besitzkarten andererseits führt, da die Gebührenbegrenzung lediglich bei den Letztgenannten eintritt bzw. eintreten kann und sachliche Gründe für eine derart unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich sind. 55 Soweit der Beklagte schließlich darauf verwiesen hat, dass eine derartige Auslegung der Tarifstelle dazu führe, dass der ab einer Austragung von mehr als 20 Waffen (20 x 15,00 € = 300,00 €) entstehende Verwaltungsaufwand gebührenrechtlich nicht mehr erfasst werde, kann dies nach Auffassung des Gerichts vernachlässigt werden, da es sich bei der Austragung von Waffen aus der Waffenbesitzkarte im Gegensatz zur Eintragung ohnehin um einen einfachen, rein technischen Vorgang mit geringem Verwaltungsaufwand handelt, 56 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2002 – 9 A 5648/00 -, Juris. 57 Zudem erscheint die Gebührenbegrenzung auch angesichts des nach § 3 GebG NRW ebenfalls zu berücksichtigenden geringen Nutzens der Austragung für den Gebührenschuldner, die in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der inhaltlichen Richtigkeit der Waffenbesitzkarte dient, 58 vgl. OVG NRW, a.a.O., 59 geboten oder jedenfalls vertretbar. 60 Tarifstelle 26.7 der AVerwGebO NRW ist nach allem dahin auszulegen, dass die Gebührenbegrenzung auf 300,00 € unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten eingreift. 61 Dies führt vorliegend zur Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides, soweit für die vom Kläger beantragte Austragung von Waffen aus den Waffenbesitzkarten seines verstorbenen Vaters und einer eigenen Waffenbesitzkarte mehr als 300,00 € festgesetzt worden sind. 62 Die Austragung der Waffe mit der Lfd. Nr. 8 aus der Waffenbesitzkarte Nr. 19254/13-4 des Klägers rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten keine gesonderte Festsetzung einer weiteren Gebühr in Höhe von 15,00 €, da sie zusammen mit der Austragung der Waffen aus den Waffenbesitzkarten des Vaters des Klägers von diesem beantragt und vom Beklagten - wie die Verfügung vom 11.07.2013 zeigt - in einem einheitlichen Vorgang bearbeitet worden ist. Auch für diese Austragung gilt deshalb die Höchstgebühr von 300,00 €. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.