Beschluss
9 A 5648/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt sind, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.
• Pauschale oder schlagwortartige Angriffe auf die Gebührenhöhe genügen nicht; es bedarf der Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts.
• Erhebt eine Verwaltung für die Austragung mehrerer Waffen in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang für jede Waffe die volle Gebühr, kann dies gegen das Gebot der Gebührenangemessenheit verstoßen, wenn der Verwaltungsaufwand nur gering ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Gebührenerhebung bei Austrag mehrerer Waffen unwirksam • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt sind, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. • Pauschale oder schlagwortartige Angriffe auf die Gebührenhöhe genügen nicht; es bedarf der Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. • Erhebt eine Verwaltung für die Austragung mehrerer Waffen in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang für jede Waffe die volle Gebühr, kann dies gegen das Gebot der Gebührenangemessenheit verstoßen, wenn der Verwaltungsaufwand nur gering ist. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das einen Gebührenbescheid des Beklagten teilweise aufgehoben hatte. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer vollen Gebühr für die Austragung jeder einzelnen Waffe aus der Waffenbesitzkarte bei einem einheitlichen Verwaltungsvorgang. Das Verwaltungsgericht hatte die Gebührensätze jedenfalls insoweit beanstandet, als für mehr als eine ausgetragene Waffe jeweils die volle Gebühr festgesetzt wurde. Der Beklagte rügte die Entscheidung und berief sich auf das Äquivalenzprinzip und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO vorliegen. Es stellte fest, dass die vom Beklagten vorgetragenen Gründe nicht hinreichend konkretisiert sind und keine deutlich überwiegenden Umstände für eine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsgerichts enthalten. • Zulassungsrecht: Nach der bis 31.12.2001 geltenden Regelung zu § 124a Abs.1 Satz4 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts benennen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht diese ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. • Fehlender Zulassungsgrund: Der Beklagte hat nur schlagwortartig auf das Äquivalenzprinzip verwiesen und behauptet pauschal, der Wert der Austragung werde nicht ausreichend berücksichtigt; dies fehlt an der erforderlichen konkreten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. • Bedenken gegen die Gebührenregelung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Anwendung einer vollen Gebühr für jede einzelne Waffe bei gemeinsamer Austragung gegen höherrangiges Recht verstoßen kann, weil der Verwaltungsaufwand bei mehreren Austragungen gering ist und der Nutzen der Austragung für den Veräußerer gering ist, während bei Eintragungen jeweils ein erheblicher Prüfungsaufwand und ein größerer Nutzen für den Erwerber besteht. • Grundsätzliche Bedeutung: Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) wurde nicht schlüssig dargelegt, da keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage benannt wurde. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 51,13 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte keine deutlich überwiegenden Umstände vorgetragen hat, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen würden, und auch keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage benannt wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Gebührenpraxis beanstandet, wonach bei der Austragung mehrerer Waffen in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang für jede Waffe die volle Gebühr erhoben wurde, weil hierbei nur ein geringer Verwaltungsaufwand entsteht und das Gebot der Gebührenangemessenheit verletzt sein kann. Deshalb besteht kein Zulassungsgrund zur Berufung, und der Antrag ist damit abzuweisen.