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Beschluss

19 L 2051/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0126.19L2051.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, den nach Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW bewerteten Dienstposten "Hauptsachbearbeiterin/Hauptsachbearbeiter“ in der Dienststelle 00/00 Bürgeramt D. (Kennziffer: 000/00-00) bei der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen zu besetzen und den Beigeladenen auf diesem Dienstposten zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, den nach Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW bewerteten Dienstposten „Hauptsachbearbeiterin/Hauptsachbearbeiter“ in der Dienststelle 00/00 Bürgeramt D. (Kennziffer: 000/00-00) bei der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen zu besetzen und den Beigeladenen auf diesem Dienstposten zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, 4 hat Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht mit der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen eine endgültige Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Mit der hier streitigen Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe ist eine Vorwirkung für eine spätere statusändernde Beförderung auf dem Dienstposten verbunden. Diese Vorwirkung ermöglicht es der Antragsgegnerin, den Beigeladenen auf dem streitigen höher bewerteten Dienstposten nach vorheriger Erprobung zu befördern, ohne ein weiteres Auswahlverfahren für die Vergabe des höheren Statusamtes durchzuführen. Die statusverändernde Beförderung des Beigeladenen könnte in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. 7 Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 9 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens ist rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sich nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des am 13.10.2014 mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräches stützen durfte. 10 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die von ihrem Zweck eine verlässliche Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, juris; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris. 12 Neben den aktuellen Beurteilungen kann auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris. 14 Erst wenn sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 -, juris. 16 Hier hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung als leistungsbezogenes Kriterium zunächst auf das im Falle des Antragstellers und des Beigeladenen gleich lautende Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (bei beiden Bewerbern „Note 1, eine Leistung; die die Anforderungen erheblich übertrifft“) abgestellt. Sodann hat die Antragsgegnerin aus den Eindrücken, die sie von dem Antragsteller und dem Beigeladenen in dem Auswahlgespräch vom 13.10.2014 gewonnen hat, einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen hergeleitet. 17 Die so getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zum Zuge kommen wird. 18 Strukturierten Bewerber- und Auswahlgesprächen darf dann eine - gegebenenfalls auch ausschlaggebende - Bedeutung zukommen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. Nur bei einem Qualifikationsgleichstand können die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden, 19 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, juris Rn. 24, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, juris und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, juris. 20 Vorliegend sind der Antragsteller und der Beigeladene jedoch nicht als im Wesentlichen gleich beurteilte Bewerber anzusehen, sodass die Antragsgegnerin ihre Besetzungsentscheidung nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches stützen durfte. 21 Die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen schließen zwar beide mit der Gesamtnote („1 – eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“) ab. Bei einer vom Leistungsgrundsatz gebotenen inhaltlichen Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt sich aber ein Leistungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Der Beigeladene ist in seiner Beurteilung vom 22.07.2014 in insgesamt 14 Einzelmerkmalen beurteilt. Die Beurteilung des Antragstellers enthält Beurteilungen zu insgesamt 18 Einzelmerkmalen, weil der Antragsteller anders als der Beigeladene auch in 4 weiteren Anforderungsmerkmalen seiner Führungskompetenz bewertet wurde. Der Antragsteller hat in insgesamt 18 Einzelbewertungen 16-mal die Bestnote „1“ und 2-mal die Note „2“ erhalten. Der Beigeladene wurde in 14 Einzelmerkmalen 6-mal mit der Bestnote „1“ und 8-mal mit Note „2“ beurteilt. In den 14 Einzelmerkmalen der Bereiche 1.1 bis 3.2 (Persönliche, fachliche und soziale Kompetenz) ist der Antragsteller im Vergleich zum Beigeladenen in insgesamt 7 Einzelmerkmalen (1.1 Auffassungsgabe, 1.4 Belastbarkeit, 1.6 Initiative, 1.9 Passive Kritikfähigkeit, 2.1 Arbeitsqualität, 2.3 Ergebnisorientierung und 3.2 Teamorientierung und Kommunikationsfähigkeit) um eine Note besser beurteilt als der Beigeladene. In den übrigen 7 Einzelmerkmalen ist der Antragsteller gleichlautend wie der Beigeladene bewertet. Selbst wenn die Antragsgegnerin den in der tabellarischen Übersicht des Besetzungsvorgangs (S. 23) genannten 7 Einzelmerkmalen ein besonderes Gewicht für die Besetzung des Dienstpostens beigemessen hätte – dies ist dem maßgeblichen Besetzungsvermerk vom 17.10.2014 nicht zu entnehmen -, ergäbe sich ein Leistungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Der Antragsteller ist auch in diesen 7 Einzelbewertungen dreimal besser beurteilt als der Beigeladene. 22 Die Antragsgegnerin durfte aufgrund dieses aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen resultierenden Leistungsvorsprungs des Antragstellers ihre Auswahlentscheidung nicht entscheidend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches stützen. Der Vorrang der dienstlichen Beurteilung gegenüber anderen Erkenntnismitteln wie Auswahlgesprächen kann zwar im Einzelfall entfallen, wenn der zu besetzende Dienstposten durch ein spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist und sich deshalb die Eignungsfrage anhand der dienstlichen Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen nicht befriedigend klären lässt, 23 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2002 - 2 B 10307/02 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 3 Rn. 70. 24 So liegt der Fall hier aber nicht. Die Bewertung der Befähigung zur Erfüllung der in der Stellenausschreibung angeführten Aufgaben ist anhand der dienstlichen Beurteilungen möglich. Der Dienstposten „Hauptsachbearbeiterin/Hauptsachbearbeiter“ in der Dienststelle 00/00 Bürgeramt D. ist keine für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst atypische Aufgabe, die den Vorrang der dienstlichen Beurteilung entfallen lassen könnte. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Dienstposten verlange die Fähigkeit zur Integration der Abteilung 00-0/0 in städtische Strukturen, Regelwerke und Handlungsweisen, lassen die Beurteilungen verlässliche Rückschlüsse auch auf diese Fähigkeit zu, weil sie auch die für diese Fähigkeit erforderliche soziale Kompetenz der Bewerber bewerten. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dies angesichts seines Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO). 26 Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stellen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.