Beschluss
12 B 2101/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.
• Bei Beförderungen hat der Dienstherr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen; Geschlecht darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (§§ 25 Abs.6, 7 Abs.1 LBG NW 1998).
• § 25 Abs.6 Satz 2 1. Halbsatz LBG NW gewährt bei gleicher Qualifikation einen Vorrang für Frauen, führt aber nicht zu generellem Vorrang gegenüber sachlichen, personenbezogenen Kriterien; überwiegen in der Person des Mitbewerbers liegende Kriterien, entfällt der Vorrang.
• Die Leistungsentwicklung (Leistungskonstanz) ist ein zulässiges, in der Person liegendes Hilfskriterium und kann bei der Gewichtung Vorrang vor Frauenförderungsaspekten erhalten, weil sie dem Prinzip der Bestenauslese dient.
• Fehlende grundsätzliche Rechtsfragen: die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des Senats (u.a. Marschall).
Entscheidungsgründe
Gewichtung von Leistungsentwicklung gegenüber Frauenförderung bei Beförderung • Die Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. • Bei Beförderungen hat der Dienstherr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen; Geschlecht darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (§§ 25 Abs.6, 7 Abs.1 LBG NW 1998). • § 25 Abs.6 Satz 2 1. Halbsatz LBG NW gewährt bei gleicher Qualifikation einen Vorrang für Frauen, führt aber nicht zu generellem Vorrang gegenüber sachlichen, personenbezogenen Kriterien; überwiegen in der Person des Mitbewerbers liegende Kriterien, entfällt der Vorrang. • Die Leistungsentwicklung (Leistungskonstanz) ist ein zulässiges, in der Person liegendes Hilfskriterium und kann bei der Gewichtung Vorrang vor Frauenförderungsaspekten erhalten, weil sie dem Prinzip der Bestenauslese dient. • Fehlende grundsätzliche Rechtsfragen: die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des Senats (u.a. Marschall). Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung im Beförderungsverfahren. Streitgegenstand war die Besetzung einer Beförderungsstelle, bei der die Antragstellerin eine Frau und der Beigeladene ein männlicher Mitbewerber war. Das Landesrecht (LBG NW 1998) sieht Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor und enthält eine Vorschrift, wonach bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt werden können. Der Dienstherr legte im Besetzungsvorgang dar, er habe dem Hilfskriterium "bessere Leistungsentwicklung" gegenüber der Frauenförderung und weiteren nicht leistungsorientierten Kriterien Vorrang eingeräumt. Die Personalakten zeigten beim Beigeladenen durchgehend sehr gute Beurteilungen, während die Antragstellerin erst später durchgehend sehr gute Bewertungen erhielt. Das Verwaltungsgericht hatte die Entscheidung des Dienstherrn bestätigt; die Antragstellerin wandte ein, dies setze die Frauenförderung außer Kraft. • Rechtliche Grundlage sind §§ 25 Abs.6 Satz1, 25 Abs.6 Satz2 1. Halbsatz, 7 Abs.1 LBG NW 1998 sowie allgemeines Ermessen des Dienstherrn bei Bestenauslese. • Geschlechtsspezifische Bevorzugung ist nur bei gleicher Qualifikation einschlägig; der Dienstherr darf sachliche Hilfskriterien bilden und gewichten, soweit das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt. • Die Vorschrift des § 25 Abs.6 Satz2 1. Halbsatz LBG NW bedeutet keinen automatischen Vorrang für Frauen gegenüber allen Hilfskriterien; überwiegen personenbezogene Kriterien eines Mitbewerbers, entfällt der Vorrang. • Leistungsentwicklung/Leistungskonstanz ist ein zulässiges personenbezogenes Hilfskriterium und rechtfertigt wegen ihrer Bedeutung für die Bestenauslese eine vorrangige Gewichtung. • Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der dienstlichen Beurteilungen eine deutlich bessere Leistungsentwicklung des Beigeladenen vor; diese qualitative Überlegenheit rechtfertigt seine Vorziehung trotz bezogener Frauenförderung. • Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Marschall) und der Senatsrechtsprechung; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen) und der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hält die Gewichtung des Dienstherrn zugunsten der besseren Leistungsentwicklung des männlichen Mitbewerbers für rechtmäßig, weil dieses Kriterium der Bestenauslese dient und in der Personenqualität des Mitbewerbers begründet ist, sodass der gesetzliche Vorrang der Frauenförderung bei überragender Leistungsentwicklung des Mitbewerbers zurücktritt. Somit hat der Beigeladene die streitige Beförderungsstelle zu Recht erhalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.