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Urteil

7 K 1818/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0127.7K1818.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 0.00.0000 in Iwanowka, Gebiet Saporoshe (Ukraine), in der ehemaligen UdSSR geboren. Sie ist tadschikische Staatsangehörige und lebt seit 2000 in Deutschland. Nachdem ihr zunächst Duldungen erteilt worden waren, ist sie seit 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Datum vom 20.01.1994 beantragte sie erstmalig beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Für ihren 1969 geborenen Sohn wurde ein Antragsverfahren aus eigenem Recht geführt. Mit Bescheid vom 02.01.1995 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin mit der Begründung ab, diese sei nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da in ihrem ersten Inlandspass die ukrainische Volkszugehörigkeit vermerkt gewesen sei. Der Wechsel zur Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit sei erst anlässlich einer Neuausstelllung 1993 erfolgt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1997 zurück. Die darauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 03.05.2000 - 9 K 5543/97 - ab. In den Entscheidungsgründen verwies das Gericht auf den Umstand, dass die Klägerin sich inzwischen in Deutschland befinde und in der mündlichen Verhandlung die Absicht mitgeteilt habe, auch nach Ablauf ihres 3-monatigen Touristenvisums nicht mehr in das Herkunftsgebiet (Tadschikistan) zurückzukehren. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Angaben zum eigenen Gesundheitszustand, zu dem ihres in Deutschland lebenden Sohnes und zur Pflegbedürftigkeit der ebenfalls in Deutschland lebenden Mutter seien unsubstantiiert geblieben. Ob die Behauptung, sie sei in Tadschikistan aus ihrer Wohnung vertrieben worden, der Wahrheit entspreche, könne dahinstehen, da die Klägerin zumindest bei ihrem Bruder in Perm wohnen könne. Auch ein Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter bestehe nicht. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2013 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG in der durch den Bundestag am 12.06.2013 beschlossenen Fassung sowie die Anerkennung als Spätaussiedlerin. Zur Begründung verwies sie auf ihr besonderes Vertriebenenschicksal. Die Mutter sei noch 1945 in das Deutsche Reich eingebürgert worden. Hinsichtlich des Vaters habe es jedoch einen Zurückstellungsbescheid gegeben, so dass sie – die Klägerin – nicht deutsche Staatsangehörige geworden sei. Sie sei in der Obhut der Großmutter aufgewachsen, die die russische Sprache überhaupt nicht beherrscht habe. Die Angabe der Klägerin beim Sprachtest, sie habe als Kind kein Deutsch erlernt, sei erkennbar falsch gewesen, zumal bei ihr ein Wolgadeutscher Dialekt festgestellt worden sei. Auch verwies die Klägerin auf die Spätaussiedlereigenschaft ihrer Kinder. Die Klägerin hat am 26.03.2014 die vorliegende Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben. Auch das für das BVA überraschende Inkrafttreten der Neuregelungen durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG rechtfertige keine Verfahrensdauer, die den zeitlichen Rahmen des § 75 VwGO um mehr als das Doppelte übersteige. Mit Bescheid vom 16.04.2014 lehnte das BVA die Anträge der Klägerin ab. Die durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene Gesetz eingetretenen Änderungen beträfen die Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht Köln habe die Klage gerade wegen des nicht erfüllten Wohnsitzerfordernis und des Umstandes abgewiesen, dass eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorläge. § 27 Abs. 2 BVFG sei aber von der Neuregelung unberührt geblieben. Die Rechtslage habe sich daher nicht zugunsten der Klägerin nachträglich geändert. Auch eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG komme nicht in Betracht, da das öffentliche Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Vorrang genieße. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. In diesem Zusammenhang legte sie zur Darstellung ihres Vertreibungsschicksals einen Lebenslauf aus dem Jahre 2000 vor. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die bei der Gerichtsakte (Bl. 29-32) befindliche Kopie des Schriftstücks verwiesen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf das anhängige gerichtliche Verfahren keine förmliche Widerspruchsentscheidung mehr ergehen werde. Die Klägerin vertritt zur Begründung ihrer Klage ergänzend die Auffassung, dass bei einem Dauerverwaltungsakt die Entscheidung nach der Änderung der Rechtslage erneut zu überprüfen sei. In Deutschland erhalte sie keine Rente. Wäre sie aber im Herkunftsgebiet geblieben und würde nunmehr einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, erhielte sie den Aufnahmebescheid und die Rente. Es sei den Betroffenen nicht zu vermitteln, das sie bei gleichen Voraussetzungen trotz zwanzig- oder dreißigjähriger Arbeits- und Beitragsleistung eine geringere Altersversorgung erhielten, als diejenigen, die im Zweifelsfall keinen einzigen Tag gearbeitet und keine Versicherungsbeiträge gezahlt hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 16.04.2014 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 16.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.05.2000 - 9 K 5543/97 - abgeschlossenen Verfahrens nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn es fehlt an einer nachträglich zugunsten der Klägerin eingetreten Änderung der Sach- oder Rechtslage: Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ist durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht eingetreten. Die gesetzliche Neuregelung gebietet keine erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag der Klägerin. Zwar ist ein Antrag auf Wiederaufahme eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. nicht an eine Frist gebunden. Mit dieser Bestimmung soll jedoch nur eine verfahrensrechtliche Besserstellung derjenigen Aufnahmebewerber bewirkt werden, die materiell-rechtlich von den Neuerungen des 10. Änderungsgesetzes profitieren, namentlich derjenigen Personen, die auf die Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG verweisen können. Nicht mit ihr verbunden ist hingegen ein allgemeiner Anspruch auf Wiederholung rechtkräftig abgeschlossener Aufnahmeverfahren. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. lässt nämlich die materiellen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz unberührt und suspendiert nur vom Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 VwVfG. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Anforderungen des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 VwVfG. Vgl. zu den Anforderungen an ein Wiederaufgreifen nach den Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950): OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2014 - 11 A 2103/12 -. Diese sind nicht gegeben, weil die für das Urteil vom 03.05.2000 maßgeblichen rechtlichen Umstände unverändert geblieben sein. Das Urteil fußt ausschließlich auf dem Umstand, dass die Klägerin seinerzeit den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten bereits aufgegeben hatte und die Voraussetzungen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. nicht vorgelegen hätten, da die Angaben zum eigenen Gesundheitszustand, zu dem ihres in Deutschland lebenden Sohnes und zur Pflegbedürftigkeit der seinerzeit schon in Deutschland lebenden Mutter unsubstantiiert geblieben seien. Das Gericht ließ dabei die Behauptung, die Klägerin sei in Tadschikistan aus ihrer Wohnung vertrieben worden, unaufgeklärt, da die Klägerin zumindest bei ihrem Bruder in Perm wohnen könne. Die Gründe für die Ablehnung betrafen damit nur Umstände, die durch das 10. Änderungsgesetz unberührt geblieben sind. Sowohl am grundsätzlichen Wohnsitzerfordernis als auf am Ausnahmetatbestand der besonderen Härte hat der Gesetzgeber festgehalten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG). Dieser hat mit dem 10. Änderungsgesetz lediglich die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber in den Blick genommen und nur sie von der Bindung an die Frist zur Wiederaufnahme befreien wollen, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966/13 - unter Hinweis auf BT-Drs. 17/13937, S. 13. Hiermit ist im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine Verletzung der Grundrechte – insbesondere des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG – derjenigen Aufnahmebewerber verbunden, die sich bereits dauerhaft in Deutschland aufhalten. Denn es ist dem Gesetzgeber unbenommen, bei der Steuerung der Einreise von Spätaussiedlern anhand sachgerechter Kriterien zu differenzieren. Insbesondere das Wohnsitzkriterium ist ein solches sachgerechte Kriterium, das seine Rechtfertigung auch nicht dadurch verliert, dass – wie die Klägerin vorträgt – die Aufnahmequote in den letzten 10 Jahren nicht mehr erreicht wurde. Vielmehr ist das Bedürfnis nach einer verfahrenstechnischen Steuerung auch in diesem Falle nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intension stellt es auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass die Klägerin als – wie es ihr Prozessbevollmächtigter formuliert – „Zu-Früh-Aussiedlerin“ keinen Rentenanspruch hat, während Personen, die das Aufnahmeverfahren im Herkunftsgebiet abwarten und mit einem Aufnahmebescheid einreisen, als Spätaussiedler rentenberechtigt sind. Die weiter in der Klagebegründung aufgeworfene Frage, ob die bestehende Regelung integrationsfördernd ist, unterliegt nicht richterlicher Bewertung. Es handelt sich um eine politische Frage. Eine Änderung der Rechtslage ist folglich – bezogen auf die Klägerin – nicht eingetreten. Auch an einer der zugunsten der Klägerin eingetretenen Änderung der Sachlage fehlt es. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob für die Bewertung der Voraussetzungen der Aufnahme als Spätaussiedlerin der Zeitpunkt der Übersiedlung oder derjenige der vorliegenden Entscheidung maßgebend ist. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 12.05.2014 - 11 A 802/13 -; ferner: Urteil der Kammer vom 22.01.2015 - 7 K 4031/14 – mit Hinweisen zu den beim BVerwG anhängigen Revisionsverfahren. Ebenso wenig muss der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nachgegangen werden, ob die ablehnende Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der nach einer rechtlichen Änderung von der zuständigen Behörde stets zu überprüfen wäre. Denn auch die Sachlage ist gegenüber dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Jahre 2000 unverändert. Dies gilt auch für die zum Gesichtspunkt der besonderen Härte vorgetragenen Umstände, mit denen sich bereits das Urteil vom 03.05.2000 auseinandersetzte und denen im vorliegenden Verfahren nichts Wesentliches hinzugefügt worden ist. Die Beklagte hat auch die nachträgliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei ist von Bedeutung, dass die ablehnende Entscheidung hier durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und vom 13.12.2001 - 5 C 9.11 -, hierzu Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 10 . In einem solchen Fall dürften regelmäßig weitere Ermessenserwägungen nicht erforderlich sein. Dessen ungeachtet hat die Beklagte zutreffend hervorgehoben, dass die Klägerin selbst keine Umstände vorgebracht hat, die gegen die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides streiten. Denn solche Umstände müssten ein erhebliches Gewicht haben. Sie liegen vor, wenn die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre oder gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstieße. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sicher nicht leichten persönlichen Situation der Klägerin, die in Deutschland seit Jahren unter den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ohne Fremdrentenanspruch lebt, während nahe Verwandte als Spätaussiedler anerkannt sind. Diese Situation ist Folge der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus. Eine Korrektur kann hier nicht im Wege einer allgemeinen Billigkeitsentscheidung erfolgen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Klägerin die übrigen Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG besteht schon deshalb nicht, weil die Erteilung eines Aufnahmebescheides rechtskräftig abgelehnt worden ist, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.