Beschluss
10 L 2654/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0128.10L2654.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiterhin am Unterricht der Klasse 10 teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. 1. Sofern der Antragsteller meint, aufgrund der Fördervereinbarung einen Anspruch zum Besuch der 10. Klasse zu haben, hat sich das Verfahren nach dem Schulwechsel des Antragstellers auf die Gemeinschaftshauptschule in Bergisch Gladbach in der Hauptsache erledigt. Die im Widerspruchsverfahren getroffene Fördervereinbarung vom 15.09.2014 ist nämlich allein zwischen den Eltern, dem Antragsteller und der Hauptschule Odenthal geschlossen worden. Nur diese haben den Förderplan unterschrieben, der seinem Inhalt nach allein den minderjährigen Antragsteller und die Hauptschule Odenthal binden soll. Im Übrigen ist diese „im Rahmen eines Gesprächs mit dem zuständigen Schulamt aus Kulanz“ getroffene Fördervereinbarung, laut welcher der Antragsteller trotz mangelhafter Leistungen in 6 Zeugnisfächern der Klasse 9 (u.a. Deutsch, Mathematik, Englisch) - die nächsthöhere Klasse 10 der Hauptschule Odenthal besucht hat, rechtswidrig. Denn der Antragsteller sollte nicht lediglich probeweise am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnehmen und weiterhin in der Klasse 9 verbleiben, sondern bei Erfüllung des Förderplans letztendlich zum 08.12.2014 auch in die Klasse 10 versetzt werden ungeachtet seiner mangelhaften Leistungen im Zeugnis der 9 in 6 Fächern, darunter Mathematik, Englisch und Deutsch. Dies ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vor dem Schulamt, dem Förderplan und der Zielvereinbarung und entspricht letztendlich den Intentionen der Eltern des Antragstellers, die bei erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 für ihren Sohn die Zusage einer Ausbildungsstelle ab Sommer 2015 haben. Eine solche probeweise Versetzung, bei der es ungeachtet der Noten des letzten Zeugnisses allein auf die Erfüllung eines Förderplans ankommt, verstößt gegen die Versetzungsbestimmungen des Schulgesetzes nach § 50 Schulgesetz (SchulG), §§ 21, 22 und 25 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 02.11.2012 (GV. NRW. 488) und verletzt die Grundrechte der Mitschüler aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Der Antragsteller kann aus dieser rechtswidrigen Förderungsvereinbarung, die weder das Schulamt noch die Gemeinschaftshauptschule Bergisch Gladbach bindet, keine Rechte ableiten. 2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 hat auch hinsichtlich der angegriffenen Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 30.06.2014 keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs.1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386 m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Köln, Beschlüsse vom 06.10.2010 – 10 L 1257/10 –, vom 13.08.2009 - 10 L 981/09 - und vom 31.07.2007 – 10 L 927/07. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Versetzung in die Klasse 10 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren aufgrund seiner Noten im Zeugnis vom 30.06.2014 nicht zu versetzen. Der Antragsteller hat keine Tatschen dargelegt noch glaubhaft gemacht, aufgrund derer ihm ein Recht auf Versetzung in die 10. Klasse der Hauptschule zusteht. Da er in mehreren Fächern der Klasse 9, nämlich Deutsch, Mathematik (G-Kurs), Englisch, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde sowie Musik, die Note mangelhaft hat, erfüllt er nicht die Versetzungsanforderungen in die Klasse 10 der Hauptschule nach § 50 SchulG, §§ 21, 22, 25 Abs. 1 und 2 APO-S I. Nach § 25 Abs. 1 APO-S I wird der Schüler/ die Schülerin auch dann in die Klasse 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen 1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind, 2. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder 3. in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind. Nach § 25 Abs. 2 APO-S I ist bei einer Versetzung in die Klasse 10 Typ A abweichend von Abs. 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zuzuordnen. Diesen Anforderungen entsprechen die vom Antragsteller in der Klasse 9 gezeigten Leistungen eindeutig nicht. So ist auch nach Einlegung des Widerspruchs in der Lehrerkonferenz der Hauptschule Odenthal am 18.08.2014 bestätigt worden, dass die Noten des Antragstellers seinen tatsächlichen Leistungen entsprechen und der Antragsteller nicht in die Klasse 10 versetzt wird. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen in mehreren Fächern mit einer besseren Note als mangelhaft hätten bewertet werden müssen. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Zeugnisnoten wie Prüfungsentscheidungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind vielmehr in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 -, NJW 1991, 2005 ff. Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewertet der zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrer nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, denen aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet, vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Auflage, 2014, Rn. 633, 874. Dieser den Lehrern zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Lehrer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben. Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, die Voraussetzungen eines – im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO allein maßgeblichen - Anspruchs auf eine bessere Bewertung seiner Leistungen nicht dargetan. Soweit seine Eltern in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2015 erstmals auf die Noten im Zeugnis der Klasse 9 eingegangen sind, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und lässt Bewertungsfehler im Zeugnis nicht erkennen. So sprechen die Eltern auch selbst nur von ihrer „Einschätzung“ der Benotung. Die von Antragsteller später im Rahmen des Förderplans gezeigten Leistungen sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zeugnisses vom 30.06.2014 ohne Bedeutung. Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 20.01.2015 behauptet, seine Eltern seien über seine schulischen Leistungen nicht durch sog. „blauen Briefe“ informiert worden, hat er diesen - angeblichen - Verfahrensfehler weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, was im vorliegenden Eilverfahren und angesichts der Unterlagen in der Verfahrensakte erforderlich gewesen wäre. Desungeachtet kann der Antragsteller aus der fehlenden Benachrichtigung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG keinen Anspruch auf Versetzung herleiten. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 4 Satz 3 SchulG. Im Übrigen führt die fehlende Benachrichtigung nur gem. § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG zur Nichtberücksichtigung der Minderleistungen in einem Fach, was angesichts der Noten des Antragstellers im Zeugnis für seine Versetzung nicht ausreichend ist. Das Schulamt wird im Widerspruchsverfahren nunmehr über den Widerspruch des Antragstellers gegen das Zeugnis vom 30.06.2014 zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).