Urteil
14 K 543/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0210.14K543.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses mit der postalischen Adresse „G. -T. -Straße 00“ in L. . Dort sind fünf Haushalte gemeldet. Das Grundstück ist insgesamt mit zwei 120-Liter-Tonnen sowie einer 80-Liter-Tonne (Restmüll), zwei 80-Liter-Tonnen (Biomüll), zwei 240-Liter-Tonnen (Papier) und drei 240-Liter-Tonnen (Wertstoff) ausgestattet. Im August 2012 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit dem Hinweis, die Anzahl der Restmülltonnen sei zu hoch. Zudem sollten die Grundstückseigentümer selbst die Anzahl und das Fassungsvermögen der Tonnen festlegen dürfen. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 und verwies auf die Berücksichtigung des Mindestvolumens pro Haushalt und Woche. Unter dem 26. November 2012 regte der Kläger die Umstellung auf die Personenzahl als Grundlage des Mindestvolumens an. In weiteren Schreiben begehrte der Kläger, dass in Zukunft nicht mehr der Vermieter, sondern die Mieter für die Abfallbeseitigung gegenüber dem Beklagten zuständig sein sollen. Im Januar 2013 wies der Kläger auf das aus seiner Sicht zu große Volumen der Papier- und Wertstofftonnen hin. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 führte der Kläger erneut aus, dass er die Berechnung des Mindestvolumens nicht nachvollziehen könne. Zudem bat er um einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid bzgl. der Festsetzung der Mülltonnen auf seinem Grundstück. In einem weiteren Schreiben unter demselben Datum bat er um einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, wenn die Anschaffung kleinerer Papiertonnen (120 Liter) durch den Beklagten nicht beabsichtigt sei. Unter dem 23. Januar 2013 antwortete der Beklagte auf das Schreiben des Klägers und verwies auf die Klagemöglichkeit gegen den Gebührenbescheid. Der Kläger hat am 1. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte setze ohne Rücksicht auf die Interessen der Grundstückseigentümer sowie der Mieter die Tonnengröße fest. Dies erfolge regelmäßig pauschal und berücksichtige nicht die konkrete Situation (den konkreten Müllanfall) vor Ort. Zudem seien die 240-Liter-Tonnen (Papier und Wertstoffe) sowie die 120-Liter-Tonne (Bio) viel zu schwer. Es müsse auch kleinere Tonnen geben. Schließlich sollte der Beklagte mit Mietern die Angelegenheiten unmittelbar – ohne Einschaltung der Eigentümer – regeln. Ausdrücklich stellte er klar, dass er nicht gegen den Gebührenbescheid des Beklagten klage. Der Kläger beantragt wörtlich, 1.) den Beklagten zu verurteilen, es dem Grundstückseigentümer oder dem Mieter zu überlassen, wie viele und in welcher Größe er Abfallbehälter wünscht, 2.) den Beklagten zu verurteilen, für Bio-Abfälle auch eine 80-Liter-Braune-Biotonne bereitzustellen, 3.) den Beklagten zu verurteilen, für das Einsammeln von Papier auch eine 120-Liter-Grüne-Tonne bereitzustellen, 4.) den Beklagten zu verurteilen, für das Einsammeln von Wertstoffen auch eine 120-Liter-Wertstofftonne bereitzustellen, 5.) den Beklagten zu verurteilen, die Abfallentsorgung für die Mieter vollständig durch diese in Eigenregie zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, das klägerische Grundstück sei entsprechend der Satzung mit Tonnen ausgestattet worden. Eine weitere Differenzierung der Behältergröße sei aus praktischen Erwägungen des Abfuhrsystems nicht vorgesehen. Das zur Berechnung herangezogene Mindestvolumen von 20 bzw. 15 Litern pro Woche und Haushalt sei aufgrund der tatsächlichen Zahlen nicht zu beanstanden. Die Gebührenschuld laste auf dem Grundstück. Der Beklagte stelle bewusst auf die Eigentümerschaft bzgl. der Gebührenschuld ab, da aufgrund von einer hohen Zahl von Mieterwechseln der administrative Aufwand nicht vertretbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Insbesondere ist sie gemäß § 75 VwGO zulässig, obwohl der Beklagte über das beantragte Begehren des Klägers noch nicht mittels Verwaltungsakt entschieden hat. Spätestens mit Schreiben vom 21. Januar 2013 begehrte der Kläger einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zu den von ihm vorzuhaltenden Mülltonnenvolumen. Der am 23. Januar 2013 von dem Beklagten gegebene Hinweis, der Kläger möge gegen den noch zu erlassenden Gebührenbescheid klagen, stellt einen solchen Feststellungsbescheid bezüglich der Müllvolumina jedoch nicht dar, so dass der klägerische Antrag bis zum heutigen Zeitpunkt unbeschieden geblieben ist. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch hat, dass die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Mieter das jeweilige Müllbehältervolumen bestimmen noch dass der Beklagte kleinere Müllbehälter für den Biomüll, Papiermüll oder die Wertstoffsammlung bereitstellen noch dass die Abfallentsorgung vollständig in eigener Regie durch die Mieter durchgeführt wird, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klageanträge zu 1.) bis 4.) sind unbegründet. Der klägerische Antrag ist gemäß § 88 VwGO unter Bezugnahme der klägerischen Schriftsätze, insbesondere des Schriftsatzes vom 30. März 2013, dahingehend auszulegen, dass der Kläger unabhängig vom beklagtenseits angenommenen Mindestvolumen lediglich eine Zuweisung einer 80 sowie eine 120 Litertonne für den Restmüll, einer 80 l Biotonne, dreier 120 l Papiertonne sowie dreier 120 l Wertstofftonnen begehrt. Es besteht schon kein Anspruch auf die Festsetzung eines geringeren Behältervolumens als dasjenige, welches vom Beklagten als Mindestvolumen herangezogen wird. Gemäß § 5a Abs. 2 der Abfallsatzung des Beklagten in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung (AbfS) beträgt das Mindestbehältervolumen für Restmüll 20 l je Haushalt und Woche. Mehrere Haushalte auf einem Grundstück, die mittels eines gemeinsamen Abgabenbescheids veranlagt werden, können zur Verringerung der Behälteranzahl Behälter gemeinsam nutzen. Hierdurch kann sich das Mindestbehältervolumen auf 15 l und Woche reduzieren. Für Bio- (§ 6 Abs. 3 AbfS) und Papiermüll (§ 7 Abs. 3 AbfS) ist vom Beklagten zwar kein Mindestbehältervolumen in der Satzung festgesetzt worden, jedoch wird dort jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, je angefangene drei Privathaushalte mindestens eine entsprechende 240 l Tonne bereitzustellen. § 8 Abs. 4 AbfS regelt, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf seinem Grundstück für Haushalte mindestens eine 240 l Wertstofftonne bereitzustellen. Die Berücksichtigung dieser Mindestvolumina bei der Ausstattung des klägerischen Grundstücks mit Müllbehältnissen ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)ist geklärt, dass dem Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gebührenmaßstabs für Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der jeweilige Satzungsgeber kann je nach den konkreten Umständen eine Auswahl aus den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt. Der Beklagte konnte bei Gestaltung der Abfallsatzung somit grundsätzlich wählen zwischen mengen- oder gewichtsbezogenen Wirklichkeitsmaßstäben oder auch zwischen personen-, haushalts- oder grundstücksbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben. Auch Kombinationen zwischen diesen Maßstäben kommen in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6/07 – Rn. 7 f.; und Urteil vom 20. Dezember 2000 – 11 C 7/00 – Rn. 30, zitiert jeweils nach juris. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums ist der Satzungsgeber nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab soweit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall entsprochen werden kann. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist nur zu fragen, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber jeweils die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Dieses satzungsgeberische Ermessen verbietet den Gerichten damit auch die Prüfung, ob der vernünftigste, gerechteste oder Wirklichkeit nächste Maßstab gewählt worden ist. Gemessen an diesen Kriterien ist weder die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens noch die Berücksichtigung der Anzahl der Haushalte auf dem veranlagten Grundstück als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Mindestbehältervolumens rechtswidrig. Der von dem Beklagten für die Ermittlung des Mindestbehältervolumens gewählte Anknüpfungspunkt – Anzahl der Haushalte auf dem Grundstück – ist hierbei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei wird nicht verkannt, dass der grundstücksbezogenen Maßstab mit einem Realitätsverlust einhergehen kann, der eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zur Folge haben kann. Diese Problematik wird vorliegend jedoch dadurch entschärft, dass der Beklagte nicht allein einen grundstücksbezogenen Maßstab herangezogen hat, sondern weiter nach der Anzahl der jeweiligen Haushalte auf dem Grundstück differenziert. Zwar wäre auch der klägerseits bevorzugte personenbezogene Maßstab ein taugliches Kriterium gewesen, aufgrund des weiten Ermessensspielraums des Beklagten sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der haushaltsbezogene Ansatz derart willkürlich ist, dass sich der personenbezogene Maßstab als Alternative zwingend aufdrängt. Rechtliche Bedenken gegen diese satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens für die genannten Abfallfraktionen bestehen schon angesichts der landesgesetzlichen Regelungen nicht. § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) ermächtigt die Gemeinden ausdrücklich, für einzelne Abfallfraktionen bestimmte Mindestbehältervolumen vorzuschreiben. Des Weiteren ist es rechtlich erlaubt, dass die Gemeinde bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse 3. Dezember 2010 – 14 A 2651/09 –, und vom 23. März 2006 – 14 A 1219/04 –, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 22 A 5377/94 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 – 9 KN 439/02 –,KStZ 2004, 36; Urteile der Kammer vom 29. August 2011 – 14 K 6816/10 – und vom 17. Juni 2008 – 14 K 1025/07 –; zitiert jeweils nach juris. Die hieraus folgende Verpflichtung des Klägers, ggf. - gemessen am individuellen Bedarf - eine Überkapazität bereitzuhalten, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihm im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Menge des zu erwartenden Abfalls und der daran orientierten Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastung in einem engen Rahmen hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93 –,NWVBl. 1995, 308. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die von ihm begehrten Abfallbehälter ausreichend seien und die Zuweisung von zusätzlichem Tonnenvolumen der Verpflichtung zur Müllreduzierung widerspreche. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG NRW bestimmt, dass bei der zulässigen Verpflichtung zur Vorhaltung eines bestimmten Mindestbehältervolumens darauf zu achten sei, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird, folgt daraus nicht, dass die Gemeinde bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht mehr ein vorzuhaltendes Abfallbehältervolumen vorschreiben darf. Aus § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG ergibt sich nicht, dass sich die Gemeinde bei der Bestimmung des vorzuhaltenden Mindestbehältervolumens an einem absoluten Minimum zu orientieren hat, d. h. an dem Restmüllvolumen, das trotz optimaler Anstrengung zur Vermeidung, und Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 14 A 2651/09 –; Urteil der Kammer vom 29. August 2011 – 14 K 6816/10 –, zitiert jeweils nach juris. Im Übrigen trägt die Abfallsatzung des Beklagten dieser Anreizfunktion bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses u. a. dadurch Rechnung, dass eine Reduzierung des Mindestbehältervolumens auf 15 l je Haushalt und Woche erfolgen kann, wenn sich mehrere Haushalte auf einem Grundstück befinden. Des Weiteren kann nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 AbfS auf Antrag eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne festgestellt werden. Von der Möglichkeit der Reduzierung des Mindestbehältervolumens hat der Beklagte im konkreten Fall zu Gunsten des Klägers Gebrauch gemacht. Dafür, dass die in der Abfallsatzung für die jeweiligen Abfallfraktionen bestimmten Mindestbehältervolumen überhöht sind, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Vielmehr zeigen die erhobenen Ist-Werte aus dem Jahr 2012, dass das satzungsrechtliche Mindestbehältervolumen von 20 l pro Haushalt und Woche deutlich unter den ermittelten Werten von nahezu 36 l pro Haushalt und Woche liegen. Ebenso wenig kann der Kläger beanspruchen, kleinere Behälter als diejenigen, welche der Satzungsgeber vorgegeben hat, zu erhalten. Auch insoweit unterfällt die Festlegung der bereitgestellten Volumenbehälter dem Gestaltungsermessen des Beklagten, der in seine Überlegungen Aspekte der Praktikabilität, des Abfuhrrhythmus sowie der vorhandenen Kapazitäten an Müllfahrzeugen Rechnung getragen hat. Individuelle Vorlieben bzw. Bedürfnisse können durch den Satzungsgeber in diesem Zusammenhang nicht umfassend berücksichtigt werden. Vielmehr hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass der durchschnittlichen Nutzer aufgrund der zur Verfügung gestellten Behältergrößen im Zusammenhang mit dem Abfuhrrhythmus die Leistung des Beklagten in angemessener Form in Anspruch nehmen kann. Eine weitere Herabsetzung der kleinstmöglichen Tonne hätte demnach entweder zur Folge, dass der Abfuhrrhythmus erhöht werden müsste bzw. die Anzahl der Tonnen auf den Grundstücken steigen würde. Letzteres würde zu einer höheren Entleerungsdauer bezüglich des jeweiligen Grundstücks führen. Beide Aspekte würden zu einer Mehrbelastung des Gebührenschuldners führen, da es sich insoweit um einen höheren Aufwand des Beklagten handelt. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch, als Grundstückseigentümer aus dem Gebührenschuldverhältnis mit dem Beklagte entlassen zu werden, soweit er bezüglich seines Grundstücks als Vermieter auftritt. § 2 der Gebührensatzung des Beklagten in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung (GebS) bestimmt die Gebührenpflichtigen. Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang dafür entschieden, nicht den Mieter sondern den Grundstückseigentümer heranzuziehen. Auch diese Entscheidung wird durch den weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt. Dabei entspricht es zunächst dem Aspekt der Verwaltungspraktikabilität die höhere Fluktuation der Mieter im Vergleich zu den Grundstückseigentümern zu beachten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gerade Fälle der Behältergemeinschaft (mehrere Haushalte auf einem Grundstück) zu einem gesteigerten Verwaltungsaufwand führen würden, wenn der Beklagte die Gebührenschuld auf die jeweiligen Mieter anteilig verteilen müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).