Beschluss
4 L 1814/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0212.4L1814.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende angemessene Ausstattung nach § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW zu gewähren. 4 hat insgesamt keinen Erfolg. 5 Dabei geht das Gericht vorrangig davon aus, dass der Antragsteller eine monatlich 22,- EUR übersteigende finanzielle Zuwendung gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW begehrt. Da der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 123 VwGO, 920 ZPO dem Wortlaut nach aber auch auf die Vorschrift des § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW stützt und zudem ausdrücklich – wie in dieser Vorschrift formuliert – eine „angemessene Ausstattung“ begehrt, trifft die Kammer ihre Entscheidung vorsorglich zu beiden in § 56 Abs. 3 GO NRW geregelten Varianten der Mittelausstattung von Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören. 6 Ist der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet, sich per einstweiliger Anordnung gemäß § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW in angemessenem Umfang mit Sachmitteln und Kommunikationsmitteln ausstatten zu lassen, fehlt es am Anordnungsanspruch. Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW ist als Anspruchsgrundlage nur dann einschlägig, wenn nicht der Rat – wie hier der Antragsgegner – gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW ersatzweise („stattdessen“) in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beschließt, aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Die dem Antragsgegner eröffnete Auswahl, entweder Sachmittel und Kommunikationsmittel zu gewähren oder stattdessen finanzielle Zuwendungen, unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen. Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner bereits sein einfach ausgestaltetes Wahlrecht missbraucht oder durchgreifend ermessensfehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich und behauptet auch der Antragsteller selbst nicht. 7 Es kommt aber auch nicht in Betracht, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung höhere finanzielle Zuwendungen zuzusprechen als die vom Antragsgegner bislang beschlossenen 22,- EUR pro Monat. Der Antragsteller hat hierfür jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Kammer kann weder nach Aktenlage noch nach dem Vorbringen des Antragstellers erkennen, dass dieser zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzungen unabweisbar eine bessere Finanzausstattung benötigt. 8 Selbst wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung - entgegen dem ausdrücklich weiter gefassten Wortlaut des Antrags – nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache erlassen würde, nähme es damit gleichwohl zumindest einen Teil der Hauptsache vorweg. Denn der Antragsteller würde die Gelder, die auf der Grundlage einer solchen zeitlich beschränkten und nicht vorbehaltlosen einstweiligen Anordnung an ihn ausgezahlt würden, letztlich verbrauchen. Eine solche, zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung ist grundsätzlich in jeder Fallgestaltung verboten. In einem Organstreit, wie er hier vorliegt, kann eine Vorwegnahme der Hauptsache – wenn überhaupt – nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Denn im Gegensatz zum Außenrechtsstreit ist nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden, die dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind. Für den Anordnungsgrund in einem Organstreit kommt es daher nicht auf eine subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig und im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sogar unabweisbar erscheint. Außer der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde hat das Gericht vor allem den Rang des Rechtssatzes, dessen Verletzung durch die einstweilige Anordnung abgewendet werden soll, in den Blick zu nehmen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, juris Rn. 48 m.w.N. 10 Sämtliche Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW sind allein dem öffentlichen Interesse der Gemeinde geschuldet. Entscheidend ist, ob die Ratssitzungen insgesamt ordnungsgemäß vorbereitet werden können und ob in diesem Rahmen die finanzielle Zuwendung an ein einzelnes Ratsmitglied in Höhe von monatlich 22,- EUR zumindest eine empfindliche Störung der Vorbereitungen bedeuten kann. Hierzu hat der Antragsteller nichts Substantielles vorgetragen, sondern lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, mit 22,- EUR werde „seine Vorbereitung auf die Ratssitzung definitiv unzumutbar erschwert“. Der Antragsteller hat schon nicht konkretisiert, in welcher Höhe ihm seine Vorbereitungen auf die Rats- und Ausschusssitzungen Aufwendungen verursachen. Weitergehenden Substantiierungspflichten unterliegt er indes, weil es einem einzelnen Ratsmitglied regelmäßig möglich und auch ohne weiteres zumutbar ist, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Vorgänge zu Hause zu bearbeiten und sie dort hinreichend sicher aufzubewahren, wie dies in der Praxis etliche kommunale Mandatsträger tun. Das bedingt weitere Ersparnisse im Verhältnis zu den Aufwendungen von Gruppen und Fraktionen. 11 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010 - 12 K 3635/09 -, juris Rn. 72. 12 Eine hinreichende Substantiierung wäre ferner deshalb angezeigt gewesen, weil in der Stadt Niederkassel mit ihren etwa 37.000 Einwohnern regelmäßig nur eine überschaubare Anzahl von Rats- und ggf. Ausschusssitzungen stattfindet. Nach der Kommunalwahl fanden ab Juni 2014 drei Ratssitzungen mit jeweils überschaubaren Tagesordnungen statt. Für 2015 sind nach derzeitigem Stand fünf Ratssitzungen angesetzt. Diese Sitzungen werden zudem durch die gesetzlich vorgeschriebenen Beschlussvorlagen der Verwaltung für jedes Ratsmitglied in der Regel umfassend und erschöpfend vorbereitet. Zudem hat auch der Antragsteller eingeräumt, dass sich sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck des § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW weder ein Anspruch auf Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines "Existenzminimums" entnehmen lässt. Sonst bliebe außer acht, dass den Ratsmitgliedern weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen wie etwa Finanzmittel der hinter ihnen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen und Spenden Einzelner. Der Antragsgegner kann sich zudem ohne weiteres dazu entschließen, lediglich einen Teil der Aufwendungen zu finanzieren. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 15 ff. 14 Nach alledem kommt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zulasten des Antragsgegners nicht mehr darauf an, dass das Gericht bei bloß summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass die Bereitstellung von Räumen für die Fraktionen sowie die Übernahme laufender oder einmaliger Kosten für bereitgestellte Räume, Telefon, Telefax, Datenübertragungsleitungen und wohl auch Rechnerzeiten auf einer zentralen ADV-Anlage sowie Getränke als geldwerte Leistungen bei der Berechnung der Höhe der finanziellen Zuwendungen an den Antragsteller zulässigerweise außen vor bleiben konnten. Die Steuerungsfunktion von Fraktionen und Gruppen kommt nämlich unmittelbar der Arbeit der Volksvertretung zu Gute, dient daher im erheblichen Maße dem Allgemeininteresse und führt zu einer besonderen Förderungswürdigkeit von Fraktionen und Gruppen. Die Fraktionen prägen die Willensbildung und Entscheidungsfindung im Plenum vor, indem sie vor der Plenardebatte und -abstimmung in interner Meinungsbildung Willensblöcke bilden, die sie im Plenum möglichst geschlossen zur Geltung bringen. Dadurch wird die Parlamentsarbeit im Plenum erleichtert, das auf die Vorarbeit der Fraktionen angewiesen ist, da eine umfassende erstmalige Meinungsbildung jedes einzelnen Vertreters im Plenum kaum geleistet werden kann. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, juris Rn. 6. 16 Daraus resultiert ein besonderer, bei einem einzelnen Ratsmitglied nicht bestehender räumlicher und sächlicher Bedarf für ein Sitzungszimmer samt Ausstattung. Diese Erwägungen liegen auch ersichtlich dem in § 56 Abs. 3 GO NRW geregelten abgestuften Zuwendungsinstrumentarium zugrunde. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 15 A 307/11 -, juris Rn. 20; VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010 - 12 K 3635/09 -, juris Rn. 69. 18 So können auch Differenzierungen erheblicher Art mit Blick darauf zulässig sein, dass Fraktionen und Gruppen die Arbeit im Rat und seinen Ausschüssen nicht nur unerheblich steuern und damit erleichtern. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 -15 A 307/11 -, juris Rn. 18 m.w.N. 20 Soweit der Haushalt der Gemeinde Niederkassel aber (nicht der Höhe nach gesondert ausgewiesene) geldwerte Leistungen an die Fraktionen und Gruppen für Fachliteratur und -zeitschriften enthält, lässt das Gericht dahinstehen, ob der Antragsgegner auch diese Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen bei seinem Beschluss über die Höhe der finanziellen Zuwendungen an den Antragsteller unberücksichtigt lassen durfte, ohne den Grundsatz der Chancengleichheit zu verletzen. Fachliteratur und –zeitschriften sind sächliche Betriebsmittel, die zumindest teilweise den einzelnen Ratsmitgliedern in Person für die Sitzungsvorbereitung zugute kommen und für die regelmäßig kein besonderes Bedürfnis entstehen dürfte, nur weil Ratsmitglieder eine Fraktion gebildet haben. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Streitwert von 10.000 EUR (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) trotz der vom Antragsteller zumindest teilweise begehrten Vorwegnahme der Hauptsache gleichwohl auf die Hälfte reduziert. Im Streit stehen weitere Zuwendungen an den Antragsteller, die selbst bezogen auf die gesamte Wahlperiode in Summe die Höhe des halbierten Streitwerts nicht übersteigen werden.