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Urteil

7 K 2187/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0224.7K2187.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1956 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Klagenfurt (Kärnten). Im Jahre 2007 wandte sie sich erstmals an die Beklagte und führte in einer e-mail aus, ihre Mutter habe im April 1956 Contergan forte als Ärztemuster von ihrem Hausarzt gegen Schwangerschaftserbrechen erhalten. Ihr – der Klägerin – fehle der rechte Oberschenkel. Sie habe nur ein rudimentäres Knie ohne Kniescheibe wenige Zentimeter neben der Hüfte. Ihre Wirbelsäule sei mittlerweile sehr geschädigt. Entschädigung oder Hilfe habe sie niemals erhalten. Mit Schreiben vom 20.11.2007 an die Klägerin wies die Beklagte auf die seinerzeit bestehende Ausschlussfrist bis zum 31.12.1983 zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem ContStifG hin und sah sich zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrags nicht befugt. Mit Schreiben vom 22.03.2008 wiederholte die Klägerin ihr Begehren, stellte „offiziell“ einen Antrag auf Anerkennung als Contergangeschädigte und beantragte rückwirkend eine Conterganrente ab 1972. Von der Entschädigungsmöglichkeit habe sie erst etwa fünf Jahre zuvor durch einen Fernsehbericht über die Wiener Contergangeschädigte Michaela Moik erfahren. Ihre Mutter habe Contergan während der ersten Schwangerschaftswochen eingenommen. Der Hausarzt habe der Mutter ein Ärztemuster ausgehändigt. Sie – die Klägerin – besitze noch das Tablettenröhrchen mit Inhalt. Die noch lebende Mutter könne den Sachverhalt jederzeit bezeugen. Sie leide seit Geburt an einer starken Skoliose. Ihr fehle am rechten Bein der rechte Oberschenkel. Das rechte rudimentäre Knie habe keine Kniescheibe und sei ca. 3 cm unter der Leiste positioniert. Das rechte Hüftgelenk bestehe aus einem haselnussgroßen Gelenkkopf, aus einer flachen kleinen Gelenkpfanne und sei luxiert. Muskelansätze fehlten ebenfalls, sodass ein normales Sitzen kaum möglich sei. Der verkümmerte rechte Unterschenkel setze unter dem unvollständigen Kniegelenk an und reiche bis zum Ansatz des normalen linken Knies. Er ende in einem kleinen, ca. 16 cm langen Vorfuß mit 5 Zehen. Gehfähig sei sie nur mit Beinprothese. Das linke Bein sei vollständig normal ausgebildet. Ferner verwies die Klägerin auf eine Schädigung des linken Sehnervs und Probleme mit dem Verdauungssystem. Fortschreitende Bandscheibenschäden, Hüftprobleme, ein durchgetretenes linkes Fußgewölbe und zunehmender Muskelschwund seien schmerzhafte Folgen der Fehlbildung. Ihren Beruf als Lehrerein habe sie mit 39 Jahren aufgeben müssen. Dem Schreiben legte die Klägerin u.a. einen Auszug aus der Wiener medizinischen Wochenschrift vom 18.10.1958 mit einem Aufsatz von Schober , „Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten des Glutaminsäurederivates Contergan“, demzufolge das Präparat an 100 Patienten in Bezug auf „Angriffspunkt und Wirkungsbreite“ untersucht wurde. Außerdem war dem Schreiben eine Darstellung der Verbreitung des Arzneimittels in Österreich beigefügt. Hiernach erfolgte die Ausgabe von Mustern ab April 1956. Mit Bescheid vom 21.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag als verfristet ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2008 mit gleicher Begründung zurück. Unter dem 03.07.2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das 2. Änderungsgesetz zum ContStifG erneut Leistungen. In dem handschriftlichen Hintergrundbericht führte sie aus: „Meine Mutter I. T. erhielt im April 1956 ein Ärztemuster „Contergan forte“ gegen Schwangerschaftserbrechen und Schlafstörungen von ihrem Hausarzt Dr. C. T1. . Sie nahm die Tabletten ab dem 30. Tag der Schwangerschaft ein. (Die genaue Anzahl der Tabletteneinnahme weiß sie nicht mehr) Den Zusammenhang zwischen der Medikamenteneinnahme und meiner Schädigung erkannte weder sie noch die Ärzte im Krankenhaus. Ich wurde zu früh geboren, am 21. Dezember 1956 statt Ende Jänner 1957. Da meine Eltern mitten im Siedeln waren, gab mein Vater das Tablettenröhrchen in eine Schmuckkassette mit Andenken der Großmutter. Erst vor 5 Jahren kam das Tablettenröhrchen wieder zum Vorschein. Durch den Fernsehfilm „Nur eine einzige Tablette“ wurden wir auf die Stiftung aufmerksam und 2007 stellte ich erstmals einen Antrag. Erst in den 90er Jahren schrieben Ärzte in meine Befunde Thalidomid-Embryopathie. Ich habe schon als Kleinkind Lungenprobleme gehabt, ebenso bis heute Stirn-Kieferhöhlenprobleme und enge Gehörgänge. Mein Verdauungssystem bereitete mir ebenfalls schon von Kindheit an Probleme. Zusammenhänge mit Conterganschädigungen zu finden war und ist in Österreich sehr schwierig. Auch meine Sehnervschädigung wurde nicht in Verbindung gebracht.“ Dem Schreiben waren eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ihrer Mutter vom 28.10.2008 und eine Abbildung der Umverpackung des Arzneimittels „Contergan forte“ beigefügt, die nach Angabe der Klägerin vom ORF in Wien angefertigt worden war. Mit am 30.12.2009 eingegangenem Formantrag präzisierte die Klägerin die Angaben zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie wies darauf hin, dass es in Kärnten keinen Arzt gebe, in der Lage sei, Zusammenhänge zwischen körperlichen Problemen und Contergan herzustellen. Mit Bescheid vom 27.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die Feststellung der Medizinischen Kommission, wonach die Fehlbildungen nicht auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen seien. Alle involvierten Gutachter (Prof. K. , Dr. X. , Dr. T2. -I1. , Dr. H. ) hätten auf ihrem Fachgebiet eine typische Conterganschädigung verneint. Bereits die gesamte Anatomie spreche gegen eine solche Schädigung. Eine Korektopie (Verlagerung der Pupille) könne als angeborene Anomalie spontan auftreten. Außerdem hätte die festzustellende Sehschärfe ohnehin keine Punktebewertung zur Folge. Auch bei den festgestellten bronchitischen Veränderung, den beginnenden Bronchiektasien (Ausweitungen der mittelgroßen Atemwege), der zystischen Läsion im linken Leberlappen sowie bei den Leberzysten und dem Gallengries fehle ein Thalidomidbezug. Auch liege kein anzuerkennender HNO-Schaden vor. Die Beschwerden (Enge der Nase, Nasennebenhöhlenentzündungen und Polypen) seien ein häufiges Symptom einer ASS-Intoleranz, unter der die Klägerin offenbar ebenfalls leide. Enge Gehörgänge seien auch in der Allgemeinbevölkerung häufig und reichten für sich gesehen nicht als Begründung für eine Thalidomidschädigung aus. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20.01.2012 Widerspruch. Nach der eidesstattlichen Erklärung und dem Foto des noch vorhandenen Tablettenröhrchens stehe fest, dass die Mutter ein Thalidomid-haltiges Medikament eingenommen habe und daraus die als Conterganschaden geltend gemachten Behinderungen resultierten. Die Klägerin beantragte neue medizinische Sachverständigengutachten. Außerdem verwies sie auf eine Unterstützungszahlung von 50.000 Euro in Österreich gemäß Schreiben des Bundesministeriums im Wien vom 18.11.2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hierbei stützte sich die Beklagte auf die Stellungnahme der Humangenetikerin Prof. Dr. L. vom 18.01.2013. Hiernach spreche das Fehlen jeglicher Fehlbildungen an den oberen Extremitäten gegen eine Thalidomidembroyopathie. In diesem Fall seien an den Beinen primär beide Schienbeine betroffen. Sei die Fehlbildung ausgeprägter, seien als nächstes auch die Oberschenkel erfasst. Beide Wadenbeine seien erst spät in den Fehlbildungsprozess einbezogen. Der Fuß bleibe in seinen Grundstrukturen erhalten. Ein solches thalidomidtypisches Fehlbildungsmuster liege bei der Klägerin an den unteren Extremitäten nicht vor. Bei ihr seien nur der rechte Oberschenkel und das rechte Wadenbein betroffen, das Schienbein hingegen nicht. Auch die strenge Einseitigkeit der Fehlbildung spreche gegen eine Thalidomidembroyopathie. Die vorgelegte Erklärung eines österreichischen Mediziners, dass es sich bei der nur rechtsseitigen Fehlbildung der unteren Extremität um eine thalidomidbedingte Schädigung handele, sei unzutreffend. Die weiteren orthopädischen Probleme wie Skoliose und degenerative Veränderung der Wirbelsäule seien als Folgen der seit Geburt bestehenden Imbalenz im Skelettsystem zu sehen. Auch sei die angeführte Fehlbildung am linken Auge mit sich daraus entwickelnder Amblyopie (Schwachsichtigkeit) in der Allgemeinbevölkerung recht häufig und damit keine thalidomidspezifische Fehlbildung. Gleiches gelte für die vorgelegten HNO-Befunde. Diese Feststellungen würden durch die Darstellung der Klägerin zur Thalidomideinnahme gestützt. Contergan forte sei nie in Österreich vertrieben worden und sei erst im November 1957 in der Bundesrepublik in den Handel gekommen. Eine Abgabe von Ärztemustern des Produkts „Contergan forte“ nach Österreich bereits im April 1956 habe nicht stattgefunden. In Österreich sei Thalidomid ausschließlich unter dem Namen „Softenon“ vertrieben worden. Die Klägerin hat am 28.03.2013 Klage erhoben. Sie führt zum Vertrieb des Arzneimittels „Contergan forte“ zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich aus und verweist erneut auf den Artikel aus der Wiener Medizinischen Wochenschrift vom 18.10.1958. Mit der Klagebegründung legt sie eine Kopie der bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Abbildung einer Packung „Contergan forte“ vor. Auf Einwand der Gegenseite führt die Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 25.06.2013 aus, bei dem zunächst übersandten Bild der Arzneimittelpackung habe es sich nur um ein Symbolbild aus dem Internet gehandelt. Tatsächlich sei sie aber im Besitz des Original-Röhrchens. Diesbezüglich überreicht die Klägerin ein notarielles Protokoll aus Klagefurt mit Datum vom 11.06.2013, demzufolge sie im Besitz einer Phiole „Contergan forte“ nebst verbliebener vier Tabletten sei. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass dieses dasjenige Ärztemuster sei, das ihr der Hausarzt Dr. T1. in Klagenfurt im April 1956 ausgehändigt habe. Dem Schriftsatz sind zwei kopierte Fotos des Tablettenröhrchens mit entsprechender Beschriftung und vier Tabletten beigefügt. Die Behauptung, dass Contergan erst kurz nach der Registrierung in Österreich im Jahre 1958 überlassen worden seien, sei unrichtig. Der Schluss sei naheliegend, dass Thalidomid schon in den 1940er Jahren, jedenfalls schon Mitte der 1950er Jahre zumindest zu Testzwecken verfügbar gewesen sei. Die Klägerin legt eine Stellungnahme des Zentrums für Medizinische Genetik Innsbruck vom 19.03.2014 vor, in der zusammenfassend ausgeführt ist: „... Die Conterganeinnahme Ihrer Mutter in der Frühschwangerschaft scheint gesichert und die einzelnen Fehlbildungen (Unterentwicklung von Oberschenkelknochen und Wadenbein) kommen in Zusammenhang mit Thalidomid-Embryopathie vor, obwohl das bei Ihnen vorliegende Fehlbildungsmuster (nur ein Bein betroffen und Arme nicht beteiligt) dafür nicht typisch ist. Das bei Ihnen vorliegende klinische Bild hat Ähnlichkeiten mit einem Fehlbildungsmuster (FFU-Komplex), bei dem – wie bei der thalidomid-Schädigung – ursächlich eine Störung der Gefäßentwicklung/der embryonalen Blutversorgung vermutet wird. Deshalb erscheint das Vorliegen einer Thalidomid-Embroyopathie möglich und – unter Berücksichtigung der speziellen Anamnese – wahrscheinlicher als ein davon unabhängiges Fehlbildungsgeschehen. ...“ Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie teilt mit, dass eine Auskunft der Fa. Grünenthal ergeben habe, dass Herr Dr. T3. , der den vorgelegten Artikel in der Wiener Medizinischen Wochenschrift verfasst habe, in Österreich bereits 1956 Prüfmuster des Präparats erhalten habe. Dies habe eine Auskunft der Firma Grünenthal ergeben. Wenn die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge zu früh geboren sei und die reguläre Niederkunft für Ende Januar 1957 ausgerechnet gewesen sei, habe der Empfängniszeitpunkt um den 10.05.1956 und der Tag der letzten Regel der Mutter um den 25.04.1956 gelegen. Die thalidomid-kritischen Tage der Schwangerschaft seien dann die Tage des 29.05.1956 bis 14.06.1956 gewesen, womit bei der Klägerin theoretische die Möglichkeit einer entsprechenden Schädigung durch Prüfmuster bestehe. Unbeschadet dessen liege bei der Klägerin aber ein Schädigungsbild, das nach übereinstimmender Beurteilung der beteiligten Gutachter nicht auf die Einnahme von Thalidomid zurückzuführen sei. Die Stellungnahme vom 19.03.2014 sei nicht geeignet, einen Thalidomidschaden zu belegen. Die Thalidomideinnahme der Mutter sei keineswegs gesichert. Zudem lasse die Stellungnahme jede Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass das Fehlbildungsmuster der Klägerin bei der Thalidomidembryopathie gerade nicht vorkomme. Bei der Klägerin seien – völlig thalydomiduntypisch – nur der rechte Femur (Oberschenkelknochen) und die rechte Fibula (Wadenbein) betroffen. Auch folge das Schädigungsbild am rechten Bein der Klägerin nicht dem für eine Thalidomidembryopathie charakteristischen Muster. An der Stellungnahme sei allenfalls richtig, dass die bei der Klägerin beobachteten Fehlbildungen auch bei Thalidomidschädigungen aufträten. Falsch sei allerdings der Schluss auf eine Thalidomidembryopathie, da diese Fehlbildungen ohne das gleichzeitige Vorliegen einer Schädigung der Tibia (Schienbein) nicht vorkämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) – ContStifG –. Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter als solche nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Es muss daher mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Es bestehen bereits nicht ausgeräumte Zweifel an der Darstellung der Klägerin, ihre Mutter habe während der Schwangerschaft ab April 1956 mehrere Tabletten „Contergan forte“ eingenommen, die ihr von ihrem Hausarzt gegen Schwangerschaftserbrechen ausgehändigt worden seien. Diese Zweifel resultieren in erster Linie aus den zumindest missverständlichen Angaben der Klägerin zu den überreichten Abbildungen des angeblich in ihrem Besitz befindlichen Tablettenröhrchens. Unter dem 03.07.2009 gab die Klägerin an, der Vater habe das Röhrchen in eine Schmuckkassette der Großmutter gelegt, wo es erst fünf Jahre zuvor, also etwa 2004, aufgefunden worden sei. Die beigefügte Abbildung der Packung und einer schemenhaft erkennbaren Tablette sei „vom ORF in Wien“ angefertigt worden. Ob es sich dabei um die im Besitz der Klägerin befindliche oder eine andere Packung gehandelt haben sollte, blieb offen. In der Widerspruchsbegründung vom 20.01.2012 ist demgegenüber von „dem Foto des noch vorhandenen Tablettenröhrchens“ die Rede. Noch mit der Klagebegründung wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Abbildung der im Besitz der Klägerin befindlichen Packung. Erst auf den Einwand der Beklagten, die Abbildung sei ein im Internet jederzeit verfügbares Foto einer Packung „Contergan forte“, sah sich die Klägerin veranlasst klarzustellen, dass es sich nur um ein Symbolbild gehandelt habe. Dies ist mit den Angaben vom 03.07.2009 nur schwer, mit denen vom 20.01.2012 gar nicht in Einklang zu bringen. Vor dem Hintergrund des hierdurch erschütterten Vertrauens in die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist es auch keinesfalls gesichert, dass die nunmehr übersandten Fotos eines anderen Tablettenröhrchens – das keine Kennzeichnung als Ärztemuster erkennen lässt – wirklich das besagte Röhrchen abbilden. Hinzu tritt der Umstand, dass der April 1956 nach der durch die Beklagten eingeholten Auskunft der Fa. Grünenthal den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Thalidomideinnahme in Österreich markiert und in Bezug auf die Klägerin und die ins Feld geführten Fehlbildungen nur durch die Annahme einer nicht belegten Frühgeburt schlüssig erklärbar ist. Den hiermit verbundenen Fragen muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn nach den Feststellungen aller beteiligter Sachverständiger sind die Fehlbildungen der Klägerin nicht auf die Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzugführen. Sie sind von ihrem Erscheinungsbild her nicht so beschaffen, dass sie mit der erforderlichen Gewissheit mit einer Thalidomideinnahme in Verbindung gebracht werden können. Sie sind in keiner Weise für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch und wurden auch nicht in Einzelfällen in ihrer konkreten Form als thalidomidbedingt festgestellt. Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Die Fachärztin für Humangenetik Prof. Dr. M. L. führt in ihrem Gutachten vom 18.01.2013 unzweideutig aus, dass bei der Klägerin das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie absolut unwahrscheinlich sei. Sie begründet dies detailliert und in nachvollziehbarer Weise damit, dass die durch Thalidomid ausgelösten Fehlbildungen der Extremitäten einem charakteristischen Muster folgen. Thalidomidgeschädigte weisen hiernach primär Fehlbildungen beider Hände/Arme auf; Fehlbildungen der unteren Extremitäten können zusätzlich vorhanden sein. Die Klägerin zeigt keinerlei Fehlbildungen an den oberen Extremitäten. Die alleinige Schädigung der unteren Extremitäten ist nach den Feststellungen von Prof. Dr. L. extrem ungewöhnlich. Auch entsprechen die Fehlbildungen für sich genommen nicht dem Bild einer Thalidomidembryopathie. Nach den Ausführungen von Frau Prof. Dr. L. sind hierbei primär beide Tibae betroffen. Im Fall einer ausgeprägteren Fehlbildung sind als nächstes beide Femora fehlgebildet. Die Fibulae sind erst spät in den Fehlbildungsprozess einbezogen; der Fuß bleibt in seinen Grundstrukturen erhalten. Dieser regelhafte Fehlbildungsverlauf wird mit der Einwirkung des Thalidomid auf den embryonalen Blutstrom in den unterschiedlichen Entwicklungsphasen erklärt, was zudem regelmäßig eine beidseitige Schädigung zur Folge hat. Diese Angaben werden durch Darstellungen in der einschlägigen medizinischen Fachliteratur bestätigt. Vgl. Urteile der Kammer vom 20.01.2015 - 7 K 7276/12 - und - 7 K 1942/13 -. Ein solches Fehlbildungsmuster findet sich bei der Klägerin nicht. Bei ihr sind nur rechte Femur und Fibula betroffen. Zudem bleibt die Schädigung streng einseitig. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, wenn Frau Prof. Dr. L. das Schadensbild einer auch in der Allgemeinbevölkerung vorkommenden Schädigung zuordnet. Die Schlussfolgerungen von Frau Prof. Dr. L. werden durch die Feststellungen der bereits zuvor mit den fraglichen Fehlbildungen auf ihren jeweiligen Fachgebieten befassten Ärzten untermauert. So verneint Prof. Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 22.10.2010 einen Zusammenhang des augenärztlichen Befundes mit einer Conterganeinnahme durch die Mutter. Zu der gleichen Bewertung kommt Frau Dr. X. in ihrer Stellungsnahme vom 10.09.2011 auf dem Gebiet HNO. Herr Dr. T2. -I1. teilt diese Bewertung in seiner Stellungnahme vom 02.07.2011 aus allgemeinmedizinischer Sicht ebenso wie Dr. Dr. H. in seiner Äußerung vom 05.02.2010 aus orthopädischer. Letzterer hatte seinen Angaben zufolge der Klägerin bereits persönlich mitgeteilt, dass kein Conterganschaden vorliege. Er sieht keinerlei Hinweise auf einen solchen Schaden. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Abweichendes ergibt sich namentlich nicht aus der Stellungnahme des Zentrums für Medizinische Genetik Innsbruck vom 19.03.2014. Diese geht von dem gleichen Fehlbildungsmuster einer Thalidomidembryopathie aus wie Frau Prof. Dr. L. und behält wie diese eine in der Allgemeinbevölkerung auftretende Schädigung, bezeichnet als Femur-Fibula-Ulna (FFU) – Komplex, durchaus im Blick. Auch kommt sie zu dem Schluss, dass das Fehlbildungsmuster der Klägerin für eine Thalidomidembryopathie nicht typisch sei. Die angesichts dessen überraschende Bewertung, dass eine solche möglich und sogar wahrscheinlicher sei als ein davon unabhängiges Fehlbildungsgeschehen, ist nur durch die Annahme zu erklären, die Thalidomideinnahme durch die Mutter scheine gesichert, was wiederum den Hinweis in der Stellungnahme auf die „spezielle Anamnese“ erklärt. An einer sicheren Feststellung der Thalidomideinnahme fehlt es aber gerade. Es verbleibt damit die bloße Feststellung eines untypischen Schadensbildes. Diese hat auch Frau Prof. Dr. L. getroffen. Auch lässt sich aus der Unterstützungszahlung von 50.000 Euro an die Klägerin in Österreich nichts anderes herleiten. Die Einbeziehung der Klägerin in den Kreis der in Österreich unterstützungsberechtigten „Contergan- und Thalidomidgeschädigten“ bindet die Beklagte schon rechtlich nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Zahlung eine intensivere Sachverhaltsermittlung vorausging. Ausweislich des vorliegenden Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 02.01.2013, dem die Klägerin sachlich nicht entgegengetreten ist, beruhten die Leistungen auf der nicht zugänglichen Expertise der österreichischen Contergan-Experten-Kommission. Es handele sich nicht um ein Verfahren in rechtlichem Sinn. Die Zahlungen werden dort als humanitäre Geste betrachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.