Urteil
19 K 5896/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0313.19K5896.13.00
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Tenor
Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.2010 geborene Kläger beantragte im November 2011 bei der Beklagten, ihm einen Betreuungsplatz in der städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) „T. “, N.---------straße 00 in C. -X. ab dem 01.08.2013 zur Verfügung zu stellen. Die einfache Wegstrecke zwischen der Kita „T. “ und dem Wohnort es Klägers beträgt 430 m. Die Eltern des Klägers erfuhren durch telefonische Nachfrage am 01.02.2013 bei der Leiterin der Kita „T. “, dass der Kläger zum gewünschten Aufnahmetermin nicht zum Zuge kommt und dass er auf der geführten Warteliste Platz zwei einnimmt. Nachdem die Eltern des Klägers telefonisch und mit elektronischer Post Kontakt mit dem Jugendamt der Beklagten aufgenommen hatten, wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 07.03.2013 schriftlich an die Beklagte und bat um Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang betreffend die Besetzung der Betreuungsplätze der Kita „T. “ sowie um Mitteilung, für welchen städtischen Kindergarten dem Kläger ein Betreuungsplatz für das Kindergartenjahr 2013/2014 angeboten wird. Unter dem 08.03.2013 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Entscheidung über die Zuteilung eines Betreuungsplatzes in der Kita „T. “ die „Kriterien zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt C. “ zugrundelägen. Diese sähen als wichtigstes Kriterium eine Aufnahme nach Alter vor. Mit einer Aufnahme des Klägers in der Kita „T. zum 01.08.2013 sei nicht zu rechnen. Der Kläger stehe zur Zeit auf Platz 2 der Warteliste für die Kita „T. “. Ein weiteres Kind könne aber aufgrund besonderer Kriterien noch vor dem Kläger zu berücksichtigen sein. Eine Entscheidung hierüber stehe noch aus. Die Aufnahme des Klägers in eine andere Kita sei grundsätzlich möglich. Eine Akteneinsicht in den gesamten Auswahlvorgang komme aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Dem Kläger werde deshalb eine hinsichtlich der persönlichen Daten der Mitbewerber geschwärzte Fassung der Warteliste übersandt. Unter dem 17.03.2013 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass er auf Einsichtnahme in die vollständige Verwaltungsakte betreffend die Besetzung der Betreuungsplätze in der Kita „T. “ bestehe. Ferner bat er um Mitteilung, in welche Kita der Kläger ab dem 01.08.2013 aufgenommen werde und um Zusage, dass sich der Rangplatz des Klägers für die Kita „T. “ die Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer anderen Kita nicht verschlechtere. Mit Schreiben vom 22.03.2013 bot die Beklagte dem Kläger einen Betreuungsplatz in der Kita T1. , X1.----gasse und in der Kita Waldorf zum 01.08.2013 an. Sie bat um Mitteilung bis zum 12.04.2013, für welche Kita sich der Kläger entscheidet. Sie könne nicht zusichern, dass der Rangplatz des Klägers für die Zuweisung eines Platzes in der Kita „T. “ sich nicht verschlechtere. Mit der Unterbringung in einer anderen städtischen Kita sei der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung des Klägers erfüllt. Mit elektronischer Post vom 03.04.2013 bot die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers als Termin für die Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang der Kita „T. “ an. Am 15.04.2013 erhielt der Bevollmächtigte des Klägers Einsicht in die ungeschwärzte Besetzungsliste sowie die Anmeldungsformulare für die Kita „T. “. Mit Schreiben vom 10.04.2013 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Kita in T1. bevorzugt werde, dass aber die endgültige Entscheidung von einer Besichtigung der Kita abhänge. Unter dem 18.04.2013 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers, dass ein dem Kläger bevorzugtes Kind, das im Besetzungsvorgang mit der Anschrift Hauptstraße in C. -X. geführt werde tatsächlich in C. -N1. wohnhaft sei. Unter dem 22.04.2014 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die im Besetzungsvorgang mit der Anschrift Hauptstraße geführten Kinder nach einer von ihr durchgeführten Einwohnermeldeamtsanfrage tatsächlich mit ihren Eltern in C. -X. wohnhaft seien. Ergänzend sagte sie zu, dass der Kläger auch dann auf der Warteliste für die Kita „T. “ verbleiben könne, wenn er vorübergehend einen Betreuungsplatz in einer anderen Kita in Anspruch nehme. Unter dem 25.04.2013 wies der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte darauf hin, dass im Jahre 2013 zwei Kinder (M. , I. ) in der Kita „T. “ aufgenommen worden seien, die in C. -N1. wohnhaft seien. Die Aufnahme dieser zwei Kinder verstoße gegen die die „Kriterien zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt C. “. Unter dem 10.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm genannten Kinder aus C. -N1. bereits im Frühjahr 2012 einen Platz für das Kindergartenjahr 2012/2013 erhalten hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien noch freie Plätze vorhanden gewesen. Zum 01.11.2012 hätten noch zwei Kinder und zum 01.12.2012, 01.02.2013, 01.03.2013 und 01.04.2013 habe noch jeweils ein Kind einen Betreuungsplatz erhalten. Diese Kinder seien in der Warteliste nicht mehr aufgeführt. Unter dem 03.07.2013 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten auf Anfrage telefonisch mit, dass der Kläger auf Rangplatz 4 für die Kita „T. “ geführt werde. Ihm vor gingen ein älteres Kind, ein Kind mit besonderem Erziehungsbedarf sowie ein älteres neu zugezogenes Kind. Unter dem 11.08.2013 beantragte der Bevollmächtige des Klägers bei der Beklagten, dem Kläger unverzüglich einen Betreuungsplatz in der Kita „T. “ zuzuweisen und ihm bis zum Zeitpunkt der der Zuweisung einen Schadensersatz in Höhe 138,01 € pro Monat zu zahlen. Ferner bat er um Erstattung der ihm für die Durchsetzung seines Akteneinsichtsrechts entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 €. Der Kläger besuchte seit dem 15.08.2013 die Kita „X2. “ in C. -T1. . Diese Kita ist 5,3 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Mit Bescheid vom 27.08.2013 lehnte die Beklagte den auf unverzügliche Zuweisung eines Platzes in der Kita „T. “ gerichteten Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der gesetzliche Anspruch auf Betreuung in einer Kita sich nicht auf eine bestimmte Kita beziehe. Der Betreuungsanspruch sei mit der Zuteilung eines Betreuungsplatzes in der Kita in C. -T1. erfüllt. Die Kita in C. -T1. sei für den Kläger in zumutbarer Zeit zu erreichen. Sie liege vom Wohnort des Klägers 5,3 km entfernt und sei mit dem PKW in etwa 9 Minuten zu erreichen. Im ländlichen Bereich seien von den Eltern zu betreuender Kinder größere Entfernungen hinzunehmen als in städtischen Bereichen. Mit Schreiben vom 27.08.2013 lehnte die Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine weitere anwaltliche Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Die am 15.04.2013 erfolge Akteneinsicht in die ungeschwärzte Fassung der Warteliste habe keine Erkenntnisse erbracht, die dem Kläger nicht schon durch die am 08.03.2013 erfolgte Übersendung der geschwärzten Fassung der Warteliste bekannt gewesen seien. Unter dem 19.09.2013 wies der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte darauf hin, dass sich die Mutter des Klägers seit dem Jahre 1991 wegen verschiedener Rückenleiden in orthopädischer Behandlung befinde. Seitdem der Kläger in der Kita in C. -T1. betreut werde, hätten sich die Rückenbeschwerden bei der Mutter des Klägers verstärkt. Dies beruhe darauf, dass die Mutter des Klägers ihre 11 Monate alte Tochter bei den Fahrten nach C. -T1. mitnehmen müsse und sie die Tochter in gebeugter Haltung aus dem Auto herausheben und auf dem abschließenden Fußweg vom Parkplatz bis zur Kita tragen müsse. Dem Schreiben vom 19.09.2013 fügte der Bevollmächtigte des Klägers eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 10.09.2013 bei. Ausweislich dieser Bescheinigung leidet die Mutter des Klägers an einer „chronischen Rückenerkrankung bei Spondylolisthesis L5/S1“. Aus ärztlicher Sicht sei es für den Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin besser, wenn sie ihr jüngeres Kind während den Fahrten zur Kita in C. -T1. nicht ständig heben und tragen müsste. Unter dem 01.11.2013 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass zwei Kinder, die bislang in der Kita „T. “ betreut worden seien, verzogen seien. Er forderte die Beklagte auf, einen der freien Betreuungsplätze bis zum 06.11.2013 zuzuweisen. Unter dem 07.11.2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie U. vom 04.11.2013 vor. Ausweislich dieses ärztlichen Attestes darf die Mutter des Klägers aufgrund von rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden nicht häufig Lasten über 5 kg heben und tragen. Unter dem 11.11.2013 bot die Beklagte dem Kläger ab dem 12.11.2013 einen Betreuungsplatz in der Kita „T. “ an. Der Betreuungsplatz sei an den Kläger zu vergeben, weil die nach der Warteliste vor dem Kläger zu berücksichtigenden Kinder den Platz nicht in Anspruch genommen hätten. Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest sei nicht berücksichtigt worden. Der Kläger besucht seit dem 14.11.2013 die Kita „T. “. Der Kläger hat am 28.09.2013 Klage erhoben, mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unverzüglich einen Betreuungsplatz, hilfsweise den nächsten frei werdenden Betreuungsplatz in der Kita „T. “ zur Verfügung zu stellen. Der Kläger begehrt weiterhin die Erstattung von Mehrkosten, die ihm durch die Betreuung in der Kita in C. -T1. entstanden sind sowie die Freistellung von Anwaltskosten für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren.Die Beteiligten haben die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sie auf die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in der Kita „T. “ gerichtet war. Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt der Kläger vor, ihm stehe nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Wegekosten für die Fahrten zur Kita in C. -T1. zu. Seine Eltern hätten sich einen zweiten PKW anschaffen müssen, um ihn zur Kita in C. -T1. bringen zu können. Die monatlichen Fahrtkosten betrügen 138,01 € (460 km x 0,30 €/km). Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm bereits zum 01.08.2013 einen Betreuungsplatz in der Kita „T. “ zur Verfügung zu stellen. Die Betreuung in der Kita in C. -T1. sei ihm und seinen Eltern aufgrund der Entfernung von 5,3 km zu seinem Wohnort und aufgrund des Rückenleidens seiner Mutter nicht zuzumuten gewesen. Die Beklagte habe in vorwerfbarer Weise nicht die erforderlichen Kindergartenplätze im Ortsteil X. geschaffen. Er habe nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Einhaltung der von der Beklagten bei der Vergabeentscheidung zugrundegelegten „Kriterien zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen“. Bei Anwendung dieser Kriterien habe er einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der Kita „T. “ zum 01.08.2013. Der Beklagten habe bei Zuweisung von Betreuungsplätzen an in C. -N1. wohnhafte Kinder (M. , I. ) zu Beginn des Jahres 2013 wissen müssen, das Angebot an Ü-3-Betreuungsplätzen für im Ortsteil X. wohnhafte Kinder nicht ausreichen werde. Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten für seinen Prozessbevollmächtigten folge aus § 80 VwVfG NRW analog. Die Beauftragung seines Bevollmächtigten sei zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.08.2013 bis zum 31.08.2013 69,00 €, für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 133,50 €, für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 11.11.2013 38,16 € zu zahlen, 2. die Beklagte zu verpflichten, die mit Kostennote vom 11.08.2013 geltend gemachten Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruchs auf Akteneinsicht in die bei der Beklagten wegen der Vergabe der Kindergartenplätze für den Beginn des Kindergartenjahres 2013 in der Kindertageseinrichtung „T. “ in X. geführte Verwaltungsakte für notwendig zu erklären und die mit der Kostennote vom 11.08.2013 beantragten Kosten in Höhe von 201,71 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung der Wegekosten. Für diesen Schadensersatzanspruch sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Im Übrigen bestehe ein Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht, weil der Kläger vor dem 14.11.2013 keinen Anspruch auf Aufnahme in die Kita „T. “ gehabt habe. Der gesetzliche Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII beziehe sich nicht auf eine bestimmte Kita. Die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in der Kita in C. -T1. sei für den Kläger und seine Eltern zumutbar gewesen. Die Kita in C. -T1. liege 5,3 km vom Wohnort des Klägers entfernt und sei in zumutbarer Zeit mit dem PKW zu erreichen. Die den Gesundheitszustand der Mutter des Klägers betreffenden ärztlichen Atteste vom 10.09.2013 und 04.11.2013 hätten bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden können, weil sie im Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides vom 27.08.2013 noch nicht vorgelegen hätten. Die Aufnahme von Kindern aus C. -T1. sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der unterjährigen Aufnahme der Kinder aus N1. im Kindergartenjahr 2012/2013 seien noch Plätze in X. vakant gewesen. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Kinder nach T1. zuzuweisen, weil sie bereits für das Kindergartenjahr 2012/2013 für die Kita „T. “ in X. angemeldet gewesen seien. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers bestehe nicht. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei zur Verteidigung der rechtlichen Interessen des Klägers nicht erforderlich gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Wegekosten für die Fahrten von seinem Wohnsitz zur Kindertageseinrichtung in C. -T1. . Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anspruchsnormen sind nicht gegeben. Der Kläger kann seinen Ersatzanspruch zunächst nicht auf den von ihm geltend gemachten allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, er zielt vielmehr auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Er setzt einen rechtswidrigen Zustand voraus, der durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff, also durch ein positives Tun der Verwaltung herbeigeführt worden sein muss. Ein Unterlassen – wie hier - genügt deshalb nicht, weil es nichts gibt, was es wieder herzustellen gibt. Das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, das bei einer Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers als Rechtsfolge die Herstellung des ohne Pflichtverletzung bestehenden Zustandes vorsieht, vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R –, juris, hat für die hier in Streit stehende frühkindliche Förderung in § 36 a Abs. 3 SGB VIII eine gesetzliche Konkretisierung erfahren. Diese Vorschrift verpflichtet den Träger unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbstbeschaffte Hilfen, also für selbst beschaffte Betreuung des Kindes. Hier bestehen schon Zweifel daran, ob die geltend gemachten Wegekosten Aufwendungen der „Selbstbeschaffung“ sind. Der Kläger hat sich die Kindertageseinrichtung in T1. nicht selbst beschafft. Selbst wenn man die Wegekosten von § 36 a Abs. 3 SGB VIII umfasst hielte, sind die übrigen Voraus-setzungen der Vorschrift nicht gegeben. § 36 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII verlangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, hier hätte der Kläger also bereits zum 15.08.2013 einen Anspruch auf Zuteilung eines Platzes in der Kita „T. “ gehabt haben müssen. Dies ist zwar der Fall. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 3 SGB VIII waren in Bezug auf die Kita „T. “ bereits zum 15.08.2013 gegeben. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährt zwar keinen Anspruch auf eine Betreuung in einer bestimmten Kita. Die Kita muss für das Kind und die Eltern nur in zumutbarer Weise, insbesondere in zumutbarer Zeit erreicht werden können. Hat die Behörde dem Kind einen zumutbaren Platz zugewiesen, ist der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt. Darauf, ob die Behörde die sich selbst gegebenen Vergaberichtlinien eingehalten hat, kommt es nicht an. Die Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung greifen hier nicht. Die Richtlinien der Beklagten, also die „Kriterien zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt C. “ haben lediglich norminterpretierenden Charakter. Der Behörde ist bei der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit kein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ob der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt ist, ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung. Ausweislich des vom Kläger am 07.11.2013 vorgelegten ärztlichen Attestes des Orthopäden U. war die Zuteilung des Platzes in der Kindertageseinrichtung in T1. für den Kläger und seine Mutter unzumutbar. Aufgrund des durch die Bescheinigung des Orthopäden U. dokumentierten Rückenleidens waren der Mutter die täglichen Fahrten mit ihren beiden Kindern zur Kita in T1. nicht zuzumuten. Das Attest verbietet das mit den Fahrten verbundene mehrfache Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg. Allerdings fehlt es an einer anderen Voraussetzung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII. § 36 a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Der Kläger hat zur Gesundheitssituation seiner Mutter vor dem 01.08.2013 nichts vorgetragen. Er hat erst am 07.11.2013 die aussagekräftige Bescheinigung des Orthopäden U. vorgelegt. Der bis zum 07.11.2013 vorgetragene Hilfebedarf recht-fertigte keine Zuteilung eines Platzes in der Kita „T. “. Auf der Grundlage des der Beklagten bis zum 07.11.2013 mitgeteilten Hilfebedarfs war die Kita in T1. für den Kläger zumutbar. Bei einer Entfernung von 5,3 km vom Wohnort des Klägers war die Kita in C. -T1. für den Kläger in zumutbarer Zeit zu erreichen. In ländlichem Bereich wie dem Gebiet der Beklagten mit vergleichsweise geringer Verkehrsdichte kann eine Strecke von 5,3 km in zumutbarer Zeit unter 30 Minuten zurückgelegt werden. Auf der Grundlage des vom Kläger der Beklagten bis zum 07.11.2013 mitgeteilten Hilfebedarfs kann der Beklagten auch keine subjektive Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb ein Anspruch auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben ist. Soweit der Kläger sich auf einen Schadensersatzanspruch beruft, kommt als Anspruchsgrundlage nur die Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Über Amtshaftungsansprüche durfte das erkennende Gericht nicht ent-scheiden. Amtshaftungsansprüche muss der Kläger gem. Art. 34 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der mit Kostennote vom 11.08.2013 geltend gemachten Anwaltskosten. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch aus § 80 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zu. Nach § 80 Abs. 1 VwVfG NRW hat der Rechtsträger, dessen Behörde den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil es vor-liegend an einem Widerspruchsverfahren fehlt. Der Kläger hat lediglich einen Antrag auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes und einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Eine analoge Anwendung von § 80 Abs. 1 VwVfG NRW auf Verwaltungsverfahren, in denen – wie hier - ein Widerspruch nicht eingelegt wurde und dementsprechend ein Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO nicht stattgefunden hat, scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an der für die Annahme einer Analogie erforderlichen Regelungslücke. § 80 VwVfG NRW stellt eine abschließende Sonderregelung ausschließlich für das Widerspruchsverfahren dar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. 09. 1989 - 4 B 17/89 -, juris; OVG NRW,Beschluss vom 30. 12. 2009 - 6 E 1402/09 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil er den anspruchsbegründenden Hilfebedarf erst am 07.11.2013 der Beklagten mitgeteilt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.